Abtei lung II I
C-3333/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli
S_______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Maître Marco Crisante,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3333/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1974) ge-
langte im Oktober 1995 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das
zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch in einer Verfügung vom
29. November 1996 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Am 2. Mai 1997 heiratete der Beschwerdeführer in Winterthur eine
Schweizer Bürgerin (geb. 1973) und erhielt in der Folge eine Aufent-
haltsbewilligung im Kanton Zürich.
B.
Am 25. April 2000 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom
29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürger-
rechts (BüG, SR 141.0). Aufgrund eines gegen ihn geführten Strafver-
fahrens (wegen Verdachts auf mehrfache grobe Verletzung von Ver-
kehrsregeln) wurde das Einbürgerungsverfahren vorübergehend form-
los sistiert.
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens unterzeichneten die Eheleute
am 26. Februar 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie beide in
einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten hätten. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis,
dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder
während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Tren-
nung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche
Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnis-
nahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss
Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne.
Am 15. April 2002 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
BüG erleichtert eingebürgert und er erwarb nebst dem Schweizer Bür-
gerrecht das kantonale Bürgerrecht von Schwyz und das Gemeinde-
bürgerrecht von Freienbach.
C.
Mit E-Mail vom 22. November 2005 gab die Einwohnerkontrolle der
Stadt Winterthur der Vorinstanz bekannt, dass der Beschwerdeführer
sich per 1. September 2002 alleine an einer neuen Adresse angemel-
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det habe, er sich seit 2003 in Serbien im Strafvollzug befinde und die
Ehe mit der Schweizer Bürgerin seit 1. November 2005 rechtskräftig
geschieden sei.
D.
Ebenfalls per E-Mail zog die Vorinstanz am 27. November 2006 bei der
Schweizerischen Botschaft in Belgrad Erkundigungen über den Aufent-
haltsort des Beschwerdeführers ein. In ihrer auf gleichem Weg ab-
gegebenen Antwort vom 28. November 2006 bestätigte die Botschaft,
dass der Beschwerdeführer sich seit Ende 2002 in einem Gefängnis in
Serbien in Haft befinde. Er verbüsse dort eine 6-jährige Freiheitsstrafe
wegen Betäubungsmitteldelikten.
E.
Noch gleichentags, am 28. November 2006 richtete sich die Vorinstanz
mit einem Schreiben an den Beschwerdeführer. Darin teilte sie ihm
mit, dass erwogen werde, die erleichterte Einbürgerung gestützt auf
Art. 41 Abs. 1 BüG nichtig zu erklären. Gemäss den ihr vorliegenden
Informationen habe er seit dem 1. September 2002 von seiner schwei-
zerischen Ehefrau getrennt gelebt und sei die Ehe seit dem 1. No-
vember 2005 rechtskräftig geschieden. Es bestehe daher Grund zur
Annahme, dass er die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme ein-
geräumt. Eine solche ging bei der Vorinstanz in der Folge nicht ein.
F.
Die Vorinstanz nahm Einsicht in die Scheidungsakten und beauftragte
die Abteilung Einbürgerungen des Gemeindeamtes des Kantons Zü-
rich damit, die geschiedene Ehefrau rogatorisch befragen zu lassen.
Der Auftrag wurde am 22. Februar 2007 durch den Ermittlungsdienst
der Stadtpolizei Winterthur ausgeführt.
G.
Mit Schreiben vom 9. März 2007 (gleichentags per Fax an die Schwei-
zerische Vertretung in Belgrad gesendet zur postalischen Weiterleitung
an den Adressaten) konfrontierte die Vorinstanz den Beschwerde-
führer u.a. mit der Erkenntnis, wonach es in seiner Ehe schon während
eines Ferienaufenthalts im Jahre 2000 zu Auseinandersetzungen ge-
kommen sei, die am 1. September 2000 zu einer ersten und am 1. De-
zember 2001 zur definitiven Trennung geführt hätten. Insbesondere die
Trennung vor der erleichterten Einbürgerung, von der er die Behörde
nicht in Kenntnis gesetzt habe, begründe die Vermutung, dass er die
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erleichterte Einbürgerung erschlichen habe und somit die Voraus-
setzungen für eine Nichtigerklärung gegeben seien. Dem Beschwerde-
führer wurde Gelegenheit eingeräumt, bis zum 30. März 2007 ab-
schliessend Stellung zu nehmen.
H.
Am 27. März 2007 erteilte der Regierungsrat des Kantons Schwyz in
seiner Funktion als zuständige Behörde des betroffenen Heimat-
kantons die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung und mit Verfügung vom 12. April 2007 erklärte die Vor-
instanz die erleichterte Einbürgerung nichtig.
I.
Am 16. April 2007 ging bei der Schweizerischen Botschaft in Belgrad
ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, datiert vom 27. März 2007
und der lokalen Post übergeben am 12. April 2007. Der Beschwerde-
führer nahm darin Bezug auf die Einladung der Vorinstanz zur ab-
schliessenden Stellungnahme und bestritt, die erleichterte Einbürge-
rung erschlichen zu haben.
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Mai 2007 lässt der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben.
K.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2007 auf
Abweisung der Beschwerde.
L.
Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 22. August 2007 an
seinen Begehren und deren Begründung fest.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 wurde der Beschwerde-
führer vom Bundesverwaltungsgericht über eine Beweisabklärung und
einen ergänzenden Aktenbeizug informiert. Dazu nahm er in einer Ein-
gabe vom 16. April 2010 abschliessend Stellung. Gleichzeitig reichte
er weitere Belege ins Recht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer er-
leichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31
ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs.
4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti -
miert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm die Vorinstanz keine
ausreichende Frist für die Einreichung einer abschliessenden Stellung-
nahme gewährt habe. Er erblickt darin eine Verletzung seines ver-
fassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör.
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3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Recht-
sprechung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ab-
leiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den
Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener ver-
fassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Zunächst – und für die Pro-
zessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das
Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1
VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des
wesentlichen Sachverhalts sichert. Dabei kommt der von einem Ver-
fahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer be-
hördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffen, zu äussern
und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Infor-
mationen zu erhalten (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen). Zu
diesem Zweck darf der Partei eine Frist eingeräumt werden, innert der
sie ihr Äusserungsrecht wahrzunehmen hat. Die Dauer der Frist lässt
sich nicht in allgemeiner Weise bestimmen. Sie hängt von den
konkreten Umständen und der Interessenlage ab. Wegleitend muss
der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt fun-
diert und wirksam zur Geltung zu bringen (BERNHARD WALDMANN / JÜRG
BICKEL in: Praxiskommentar VwVG, Bernhard Waldmann / Philipp Weis-
senberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 30 N 45).
3.3 Mit dem Schreiben vom 9. März 2007 wurde der Beschwerde-
führer eingeladen, bis zum 30. März 2007 Stellung zu nehmen und
diese Stellungnahme via Schweizerische Botschaft in Belgrad an die
Vorinstanz zu richten. Den Akten kann entnommen werden, dass die
Einladung dem Beschwerdeführer am 13. März 2007 zuging, sodass
bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist 17 Tage verblieben. Zwar kann
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Einladung zur abschliessenden Stellungnahme schon vom gegen
ihn laufenden Verfahren auf Nichtigerklärung seiner erleichterten Ein-
bürgerung wusste. Vom Ergebnis des Beweisverfahrens wurde er
jedoch erst im Rahmen der Einladung zur abschliessenden Stellung-
nahme in Kenntnis gesetzt und auch das nur in unvollständiger Form.
So wurde dem Beschwerdeführer seitens der Vorinstanz weder das
Protokoll der Einvernahme seiner geschiedenen Ehefrau zugestellt,
noch wurde er darüber informiert, dass eine solche Einvernahme über-
haupt durchgeführt worden war. In Anbetracht der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer ohne Rechtsbeistand war und sich im Ausland im
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Gefängnis befand, erscheint die ihm verbliebene Frist von 17 Tagen für
eine wirksame Wahrnehmung seines Äusserungsrechts als nicht aus-
reichend. Die Situation des Beschwerdeführers wurde dadurch er-
schwert, dass bei der Fristansetzung nicht festgehalten wurde, welche
Handlungen als fristwahrend zu betrachten waren. Das Bundesver-
waltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass die Vorinstanz mit
ihrem Vorgehen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör in nicht leicht zu nehmender Weise verletzt hat. Dass die Vor-
instanz mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung nach Ablauf der
von ihr gesetzten Frist noch bis zum 12. April 2007 zuwartete und sich
vorgängig am 5. April 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in
Belgrad über den möglichen Eingang einer Stellungnahme erkundigte,
vermag diese Beurteilung nicht grundsätzlich in Frage zu stellen.
3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Ver-
letzung führt daher ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vor-
behalten bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Fälle,
in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders
schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren recht-
liches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, wel-
che sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt über-
prüft. Sodann ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des
Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischem Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh-
ren würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht
zu vereinbaren wäre (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387
E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen; BVGE 2009/36 E. 7.3 S. 501 f.).
3.5 Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine solche Heilung ge-
geben. Der Beschwerdeführer konnte sich im Rechtsmittelverfahren im
Rahmen eines mehrmaligen Schriftenwechsels frei zur Sache äussern
und die urteilende Instanz verfügt über eine uneingeschränkte
Kognition. Aufgrund der abgegebenen Vernehmlassung ist davon
auszugehen, dass die Vorinstanz im Falle einer Kassation und Rück-
weisung wieder gleich entscheiden würde, weshalb ein solcher Schritt
einem formalistischen Leerlauf gleichkäme. Tritt hinzu, dass der Be-
schwerdeführer trotz von ihm geltend gemachter Verletzung des An-
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spruchs auf rechtliches Gehör nicht etwa eine Kassation, sondern eine
reformatorische Beurteilung der Sache durch das angerufene Gericht
beantragt. Und schliesslich präsentiert sich die Sachlage nicht etwa
so, dass die Wahrung der gesetzlichen Verwirkungsfrist nur durch die
von der Vorinstanz begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs
ermöglicht wurde. Zwischen dem Ende der Frist zur Stellungnahme
und dem Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist lagen nochmals gut
zwei Wochen.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsver-
fügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids
an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung
nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130
II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt
der Gesuchsteller (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007
vom 4. November 2008 E. 3.2).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482
E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S.
98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem
ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin-
blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie-
gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung
erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164
f. mit Hinweisen).
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4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
„erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht -
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Ein-
bürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu
haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II
161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die
Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt
der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefor-
dert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orien-
tieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge-
rung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrer-
seits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi-
vem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit ent-
sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.
5.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs.
2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob
der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungs-
voraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein
beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtig-
erklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Be-
weislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Be-
hörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich
sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
(Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen.
Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen
bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung er-
geben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhalts-
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abklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hin-
weisen).
5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie
stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene,
aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt
wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher
bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse
– die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Ein-
bürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den
Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen
Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die
Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein
ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes
Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die
betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere
ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit
dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
6.
Die Zustimmung des Heimatkantons Schwyz zur Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung liegt vor. Strittig ist, ob mit der Wahrung der
fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG auch die
zweite formelle Voraussetzung erfüllt ist, von der das Gesetz die Nich-
tigerklärung der erleichterten Einbürgerung abhängig macht.
6.1 Die Verfügung über die erleichterte Einbürgerung des Beschwer-
deführers datiert vom 15. April 2002. Am gleichen Datum erfolgte der
Versand. Die Nichtigerklärung erging am 12. April 2007 und wurde am
13. April 2007 per Kurier verschickt. Gemäss Rückschein der serbi-
schen Post wurde sie dem Beschwerdeführer am 18. April 2007 aus-
gehändigt. In seiner Replik vom 22. August 2007 vertritt der Be-
schwerdeführer die Auffassung, entscheidend für die Beantwortung
der Frage, ob die fünfjährige Verwirkungsfrist gewahrt worden sei, sei
der 18. April 2007 als das Datum der Eröffnung der angefochtenen
Verfügung. Denn erst mit der Eröffnung vermöge eine Verfügung
Rechtswirkungen zu entfalten. Die angefochtene Verfügung erweise
sich somit als verspätet.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dem Rechtsstandpunkt
des Beschwerdeführers nicht anschliessen. Zwar trifft zu, dass eine
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Verfügung erst mit ihrer Eröffnung Rechtswirkungen entfaltet. Das
heisst jedoch nicht, dass gewisse Verfügungswirkungen nicht auf einen
früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden. So verhält es sich bei der
Frage der Fristwahrung. Nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts zu Art. 41 Abs. 1 BüG muss die Behörde über den gesamten
zeitlichen Handlungsspielraum verfügen können, den ihr das Gesetz
einräumt. Es ist allein ihr Tätigwerden, das für die Fristwahrung mass-
gebend ist (vgl. dazu grundlegend Urteil des Bundesgerichts
5A.3/2002 vom 29. April 2002 E. 3). Daraus ergibt sich, dass es bei
der Eröffnung einer Verfügung durch postalische Zustellung nicht auf
das Eröffnungsdatum ankommen kann, denn der vom Adressaten be-
einflussbare Zustellvorgang ginge auf Kosten des zeitlichen Hand-
lungsspielraums der Behörde. Als mögliche Anknüpfungspunkte fallen
das Ausstellungsdatum der Verfügung oder das Versanddatum in Be-
tracht. Dabei muss der Berechnungsansatz nicht nur für das Ende,
sondern in gleicher Weise auch für den Beginn des Fristenlaufs An-
wendung finden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2887/2007
vom 2. Februar 2010 E. 5 und C-1192/2006 vom 11. Juni 2009 E. 7).
6.3 Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die fünf-
jährige Verwirkungsfrist eingehalten wurde; dies unbesehen der Frage,
ob auf das Verfügungs- oder auf das Versanddatum abgestellt wird.
Entsprechend sind die formellen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1
BüG erfüllt.
7.
7.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in
der Schweiz im Oktober 1995 ein Asylgesuch stellte, welches Ende
November 1996 abgelehnt wurde. Mit einer Ausreiseverpflichtung be-
legt, heiratete er am 2. Mai 1997 eine Schweizer Bürgerin, die er nach
eigenem Bekunden ein paar Monate zuvor kennen gelernt hatte. Am
25. April 2000 und damit noch vor Erreichen der minimalen zeitlichen
Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG ersuchte der Be-
schwerdeführer um Gewährung der erleichterten Einbürgerung. Nach-
dem die Ehegatten am 26. Februar 2002 zu Handen des Ein-
bürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Ge-
meinschaft abgegeben hatten, wurde am 15. April 2002 die er-
leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Bereits am
1. September 2002, d.h. viereinhalb Monate nach der erleichterten
Einbürgerung meldete sich der Beschwerdeführer bei der zuständigen
Behörde von der gemeinsamen Wohnadresse in Winterthur ab und an
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einer neuen Adresse in der gleichen Stadt alleine an. Ende Dezember
2002 oder anfangs Januar 2003 beantragte die Ehefrau beim Be-
zirksgericht Winterthur Eheschutzmassnahmen und im Mai 2004
klagte sie vor der gleichen Instanz auf Scheidung. Dem Begehren
wurde stattgegeben und seit 1. November 2005 ist die Ehe rechts-
kräftig geschieden.
7.2 Die enge zeitliche Abfolge der Ereignisse von der Unterzeichnung
der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft
(26. Februar 2002) über die Einbürgerung des Beschwerdeführers
(15. April 2002), seine Abmeldung am ehelichen Domizil und An-
meldung an einem neuen Ort (per 1. September 2002), die Einleitung
eines Eheschutzverfahrens durch die Ehefrau (Ende 2002 oder an-
fangs 2003) und die Einreichung einer Scheidungsklage (im Mai 2004)
begründen ohne weiteres die tatsächliche Vermutung, dass der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der
erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer stabilen ehelichen Ge-
meinschaft lebte.
7.3 In der angefochtenen Verfügung kommt die Vorinstanz zum
Schluss, dass sich die Ehegatten schon vor Gewährung der er-
leichterten Einbürgerung definitiv getrennt hätten. Demnach seien
bereits im Jahre 2000 ernsthafte Probleme aufgetreten, die vorerst zur
zeitweisen und im Dezember 2001 zur definitiven Trennung geführt
hätten. Die Vorinstanz beruft sich dabei offensichtlich auf Aussagen
der geschiedenen Ehefrau in ihrer rogatorischen Einvernahme zum
Nichtigkeitsverfahren, aber auch auf Aussagen und Belege der
damaligen Ehefrau im Eheschutz- und im Scheidungsverfahren.
7.4
7.4.1 Im Rahmen der am 22. Februar 2007 durch den Ermittlungs-
dienst der Stadtpolizei Winterthur durchgeführten rogatorischen Ein-
vernahme gab die geschiedene Ehefrau auf entsprechende Fragen zu
Protokoll, die Ehe mit dem Beschwerdeführer sei bis ca. Mitte 2001 gut
verlaufen (Antwort auf Frage 7). Schwierigkeiten seien allerdings
schon im Jahr 2000 während eines Ferienaufenthalts im Kosovo auf-
getreten, als sie sich aufgrund eigener Beobachtungen entschieden
habe, mit dem Beschwerdeführer keine Kinder haben zu wollen
(Antwort auf Frage 8). Auf die Frage, wer schliesslich wann aus der
ehelichen Wohnung ausgezogen sei, meinte die geschiedene Ehefrau,
der Beschwerdeführer habe im Jahre 2001 gehen müssen (Antwort
Seite 12
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auf Frage 12). Die Anschlussfrage, ob es schon vor Dezember 2001 zu
einer Trennung gekommen sei, verneinte die geschiedene Ehefrau
einleitend, fügte dann aber bestätigend an, sie habe den Beschwerde-
führer zwei oder drei Monate zuvor schon einmal aus der ge-
meinsamen Wohnung gewiesen. Dann hätten sie "es" nochmals
probiert, es sei aber nicht gegangen (Antworten auf Frage 13). Vom
Befrager schliesslich auf die am 26. Februar 2002 von ihr mitunter -
zeichnete Erklärung zu den ehelichen Verhältnissen und den sich dar-
aus ergebenden Widerspruch aufmerksam gemacht, meinte die ge-
schiedene Ehefrau nur, sie habe sich im Jahr geirrt. Sie "glaube nicht
so ganz", dass "es" im Jahre 2002 gewesen sei. Man sollte das
nochmals überprüfen (Antworten auf die Frage 17). Die schriftliche Er-
klärung habe den Tatsachen entsprochen, ansonsten sie diese nicht
unterzeichnet hätte (Antwort auf Frage 18). Auf die abschliessende
Frage, was nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerde-
führers passiert sei, das eine Fortführung der Ehe verunmöglicht habe,
meinte die geschiedene Ehefrau, bei ihrem Gatten sei der Respekt ihr
gegenüber nicht mehr vorhanden gewesen (Antwort auf Frage 20).
Gespuckt habe er schon immer; der wirkliche Ausschlag sei für sie die
Beobachtung seines Umgangs mit Kindern während der Ferien ge-
wesen (Antwort auf Frage 21).
7.4.2 Ihren Ende 2002 oder anfangs 2003 gestellten Antrag auf Erlass
von Eheschutzmassnahmen vor Bezirksgericht Winterthur hatte die
damalige Ehefrau damit begründet, dass der Beschwerdeführer glaub-
lich am 1. August 2001 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen
sei und er seither getrennt von ihr lebe. Zur Beweisführung auf-
gefordert, edierte die Ehefrau einen vom Beschwerdeführer alleine am
30. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag. Gestützt auf die-
sen Beweis erachtete es das Gericht in seiner abschliessenden Ver-
fügung vom 6. Januar 2003 als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer
die eheliche Wohnung per 1. Dezember 2001 verlassen habe und er-
klärte die Ehefrau als zum Getrenntleben berechtigt. Auch im Schei-
dungsverfahren bestätigte die Ehefrau, dass sie den Beschwerde-
führer schon vor dem 1. Dezember 2001 aus der gemeinsamen
Wohnung gewiesen habe (protokollierte Aussage aus der Hauptver-
handlung vom 15. August 2005).
7.4.3 Die Aussagen der geschiedenen Ehefrau in der Einvernahme
vom 22. Februar 2007 decken sich in zeitlicher Hinsicht weitgehend
mit ihrer Darstellung im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren und
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dem in ersterem Verfahren gelieferten Beweis (Mietvertrag). Erst mit
dem Umstand konfrontiert, dass die Aufgabe der ehelichen Gemein-
schaft damit schon während des Verfahrens auf erleichterte Ein-
bürgerung erfolgt sein musste und die in diesem Verfahren ab-
gegebene Erklärung nicht den Tatsachen entsprochen haben konnte,
versuchte die geschiedene Ehefrau auf wenig überzeugende Weise,
die zuvor geschilderten Abläufe in einen späteren Zeitraum zu ver-
legen.
7.5 In seiner Stellungnahme vom 27. März 2007 bestreitet der Be-
schwerdeführer, dass die eheliche Gemeinschaft – wie von der Vor-
instanz angenommen – per Anfang Dezember 2001 aufgegeben
worden sei. In Wirklichkeit hätten sie bis im Mai 2002 eine intakte und
ungetrennte Beziehung geführt. Die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen
Annahme ergebe sich insbesondere daraus, dass er und seine Ehe-
frau noch von November 2001 bis Januar 2002 seine Schwester aus
dem Kosovo zu Gast gehabt und sie mit ihr gemeinsam Verwandte in
der Schweiz und in Deutschland besucht hätten. Im Mai 2002 sei es
dann zu einem heftigen Streit gekommen, weil seine Ehefrau über das
Internet Bekanntschaft mit andern Männern geschlossen habe und
diese auch habe treffen wollen. Damit sei er nicht einverstanden ge-
wesen, was zur Trennung geführt habe.
In der Rechtsmitteleingabe vom 14. Mai 2007 beschränkte sich der
Bescherdeführer darauf, die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz in pauschaler Weise zu bestreiten und die Aus-
führungen in seiner Stellungnahme vom 27. März 2007 zu bestätigen.
Demnach sei die Ehe bis im Mai 2002 intakt gewesen und die Er-
klärung vom 26. Februar 2002 habe in allen Teilen der Wahrheit ent -
sprochen. In der Replik erhob der Beschwerdeführer einzig den
formellen Einwand betr. Einhaltung der Verwirkungsfrist (siehe oben)
und verwies im Übrigen punktuell auf Aussagen der geschiedenen
Ehefrau in deren rogatorischer Einvernahme. In der abschliessenden
Stellungnahme vom 16. April 2010 schliesslich räumte der Be-
schwerdeführer ein, dass er per 1. Dezember 2001 in Winterthur auf
seinen Namen eine Wohnung angemietet habe. Das habe er aber für
seinen Bruder getan, der damals irregulär in der Schweiz anwesend
gewesen sei. Selbst eingezogen sei er dort erst, nachdem ihn seine
Ehefrau im Mai 2002 aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen habe.
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7.6 Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers zum Verlauf
seiner Ehe widerspricht nach dem bisher Gesagten in auffallender
Weise den Erkenntnissen aus dem Eheschutz- und Ehescheidungs-
verfahren, dem in ersterem Zusammenhang edierten Mietvertrag und
schliesslich auch den Aussagen der geschiedenen Ehefrau im
Nichtigkeitsverfahren, soweit diese als glaubhaft erscheinen. In zeit-
licher Hinsicht ist zwar in der Ab- bzw. Anmeldung des Beschwerde-
führers bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Winterthur per 1. Sep-
tember 2002 ein Indiz zu erkennen, das seine Darstellungsweise
stützen könnte. Dabei gilt allerdings zu bedenken, dass mit einer
solchen Meldung – wenn überhaupt – nur über die faktischen Wohn-
verhältnisse, nicht aber über den Zustand der Ehe im fraglichen Zeit -
punkt Beweis zu führen ist. Ähnliches gilt in Bezug auf den Besuchs-
aufenthalt der Schwester des Beschwerdeführers festzustellen. Dass
die Ehefrau beim im September 2001 für die Schwester des Be-
schwerdeführers gestellten Visumsantrag als Garantin auftrat und die
Einladung für den im November 2001 geplanten einmonatigen Auf-
enthalt mit unterzeichnete, kann rein praktische Gründe gehabt haben
(beispielsweise die Notwendigkeit eines Schweizerischen Garanten)
und vermag nicht über die Tatsache hinweg zu täuschen, dass die
gleiche Ehefrau in ihrem Ende 2002 bzw. Anfang 2003 eingeleiteten
Eheschutzverfahren eine Trennung vom Beschwerdeführer per Anfang
Dezember 2001 glaubhaft machen konnte. Auch aus dem Umstand,
dass die Ehegatten im Januar und Februar 2002 noch gemeinsam
einen Computerkurs besuchten, kann nicht geschlossen werden, dass
die Ehe zu diesem Zeitpunkt noch intakt und auf eine gemeinsame
Zukunft ausgerichtet war.
7.7 Ob die eheliche Gemeinschaft aber – wie von der Vorinstanz mit
gutem Grund angenommen – schon per Dezember 2001 oder – wie
vom Beschwerdeführer behauptet – erst im Mai 2002 aufgelöst wurde,
ist im Ergebnis nicht entscheidend. Denn selbst wenn von der Dar-
stellungsweise des Beschwerdeführers ausgegangen würde, könnte
ihm damit nicht gelingen, die gegen ihn sprechende tatsächliche Ver-
mutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und
seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung
zum Zustand der Ehe vom 26. Februar 2002 bzw. der erleichterten
Einbürgerung vom 15. April 2002 eine intakte eheliche Gemeinschaft
nicht (mehr) bestand. Denn es kann vernünftigerweise ausgeschlossen
werden, dass eine während fünf Jahren intakte und gelebte Ehe nach
einem einmaligen Streit über Kontakte des Partners im Internet ohne
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weiteres aufgegeben wird; dazu noch innert weniger Wochen nach
Gewährung der erleichterten Einbürgerung.
7.8 Die aufgezeigte Vermutungsfolge lässt sich weder mit den vom
Beschwerdeführer am 16. April 2010 eingereichten Bestätigungen
noch mit der gleichzeitig offerierten Einvernahme von ihm selbst, sei-
ner geschiedenen Ehefrau und der damaligen Schwiegermutter als
Zeugen ernsthaft in Frage stellen, zumal damit offenbar nur darüber
Beweis erbracht werden soll, dass die Ehegatten tatsächlich bis im
Mai 2002 zusammenlebten.
8.
Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung vom
26. Februar 2002 den Bestand einer intakten und stabilen Ehe ver-
sicherte, bzw. auch in der Folge eine Änderung des Sachverhalts nicht
anzeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsache ge-
täuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtig-
erklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 17
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung;
Beilage: Akten K [...])
- das Departement des Innern des Kantons Schwyz, Zivilstands-
inspektorat und Bürgerrechtsdienst (Beilage: Akten [...])
Für die Rechtmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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