B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3333/2011
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. iur. Bruno Häfliger, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-3333/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist 1947 geboren und serbischer Staatsangehöri-
ger. Am 7. Mai 2011 wurde er durch die Kantonspolizei Schaffhausen an-
gehalten, kontrolliert und wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen
die Ausländergesetzgebung und auf Fälschung von Ausweisen festge-
nommen. Der Verdacht gründete sich auf die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer gemäss Eintrag in seinem biometrischen Reisepass am
25. Juli 2010 in den Schengen-Raum eingereist war und bei der Anhal-
tung drei totalgefälschte, auf seinen Namen lautende italienische Aus-
weisschriften auf sich trug (Führerschein, Identitätskarte und Ausweis der
Finanzverwaltung).
B.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schaffhausen vom 9. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer des rechts-
widrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Ausländer-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) schuldig gespro-
chen und zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessät-
zen zu je Fr. 220.- und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Bei gleicher
Gelegenheit wurden die sichergestellten totalgefälschten Ausweispapiere
zur Vernichtung eingezogen. Auf eine Strafverfolgung wegen Fälschung
von Ausweisen wurde verzichtet, weil dem Beschwerdeführer diesbezüg-
lich keine strafbare Handlung nachgewiesen werden konnte.
C.
Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. Mai 2011 wies die
Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen den Beschwerdeführer
wegen Überschreitung der maximal zulässigen Aufenthaltsdauer auf dem
Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten (Schengen-Raum) aus der
Schweiz weg und ordnete in Anwendung von Art. 64d Abs. 2 Bst. a AuG
aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die
sofortige Vollstreckung der Massnahme an. Zur Sicherung des Vollzugs
wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AuG
in Ausschaffungshaft versetzt. Die Ausschaffung wurde am 12. Mai 2011
vollzogen.
D.
Auf Antrag der kantonalen Migrationsbehörde hin verhängte die Vorin-
stanz gegen den Beschwerdeführer am 11. Mai 2011 ein fünfjähriges Ein-
reiseverbot und ordnete seine Ausschreibung im Schengener Informati-
C-3333/2011
Seite 3
onssystem (SIS) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz
vorsorglich die aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung der Fernhaltemassnahme wird in der Verfügung ausge-
führt, der Beschwerdeführer habe sich mehr als dreissig Tage über den
bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus rechtswidrig im Schengen-Raum
aufgehalten. Er sei zudem aus der Schweiz weggewiesen worden, und
der Vollzug der Wegweisung habe durch Anordnung von Ausschaffungs-
haft sichergestellt werden müssen. Schliesslich habe der Beschwerdefüh-
rer bei seiner Anhaltung drei totalgefälschte italienische Ausweise auf sich
getragen.
E.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 30. Mai 2011 rechtsmittel-
weise an das Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag
auf ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots.
F.
Mit Eingaben vom 29. September 2011, 29. November 2011 und 10. Feb-
ruar 2012 äusserte sich der Beschwerdeführer unaufgefordert zum Sach-
verhalt.
G.
In einer Vernehmlassung vom 22. März 2012 hält die Vorinstanz an der
angefochtenen Fernhaltemassnahme fest und schliesst auf Abweisung
der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 15. April 2012 an seinem
Rechtsmittel fest.
I.
Mit unaufgefordert eingereichten Eingaben vom 6. und 18. Februar 2013
nahm der zwischenzeitlich beigezogene Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers zur Streitsache Stellung.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
C-3333/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreiseverbote unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legit i-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Das BFM kann sodann nach
Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlas-
sen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b
AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ge-
nommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG).
C-3333/2011
Seite 5
3.2 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren
verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die be-
troffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfü-
gende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von
der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot
vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl.
auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: Rainer J.
Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR
Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt
nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Ver-
stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor,
wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen oh-
ne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein
Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. BBl 2002 3813).
4.
4.1 Gemäss Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)
(SIS-II-VO, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239) – die per 9. Ap-
ril 2013 die in den hier relevanten Punkten inhaltlich gleichen Art. 94 und
Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen,
SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) abgelöst haben (vgl.
den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom
27. März 2013, S. 10-11, i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO) – wird ein Einrei-
severbot gegen Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-
VO im SIS ausgeschrieben, wenn die Relevanz und Bedeutung des Fal-
les eine Ausschreibung rechtfertigen.
4.2 Die Ausschreibung bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise
in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art.
C-3333/2011
Seite 6
5 Abs. 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).
Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Grün-
dung oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationa-
ler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten
(vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1
Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Ge-
meinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]).
5.
Das Einreiseverbot stützt sich auf die Tatsache, dass die kantonale Migra-
tionsbehörde mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Mai 2011 gestützt auf
Art. 64d Abs. 2 Bst. a AuG eine sofort vollstreckbare Wegweisung gegen
den Beschwerdeführer anordnete. Ein solcher Sachverhalt zieht nach
ausdrücklicher Vorschrift des Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG als Regelfolge ein
Einreiseverbot nach sich. Davon kann nur in rechtfertigungsbedürftigen
Ausnahmefällen abgesehen werden. Einen weiteren Fernhaltegrund, der
im Gegensatz zum zuerst genannten der Behörde einen nicht einge-
schränkten Ermessensspielraum öffnet, bildet die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AuG zur Siche-
rung des Wegweisungsvollzugs in Ausschaffungshaft genommen wurde.
Rechtliche Grundlage hierzu bildet Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG. Soweit lie-
gen unbestreitbar Fernhaltegründe gegen den Beschwerdeführer vor.
Seine Einwände richten sich denn auch ausschliesslich gegen den Vor-
wurf, er habe sich während mehr als dreissig Tagen über den bewilli-
gungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten und habe
bei seiner Anhaltung drei totalgefälschte italienische Ausweispapiere auf
sich getragen. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
6.
Zum Vorwurf des rechtwidrigen Aufenthaltes über den bewilligungsfreien
Rahmen hinaus ergibt sich aus den Akten folgender Sachverhalt:
6.1 Der Beschwerdeführer wurde am 7. Mai 2011 von der Kantonspolizei
Schaffhausen angehalten und kontrolliert. Dabei trug er einen serbischen
Reisepass auf sich. Gemäss den darin enthaltenen Stempeleinträgen
hatte er am 25. Juni 2010 den Schengen-Raum in Slowenien betreten.
C-3333/2011
Seite 7
Ein Stempeleintrag, welcher eine zwischenzeitliche Ausreise aus dem
Schengen-Raum belegen würde, findet sich demgegenüber in seinem
Reisepass nicht. Der Beschwerdeführer machte zwar in seiner Einver-
nahme geltend, dass er den Schengen-Raum und damit auch die
Schweiz in dieser Zeit wiederholt verlassen habe. Die Staatsanwaltschaft
des Kantons Schaffhausen indessen wertete seine Vorbringen als
Schutzbehauptungen und erachtete es mangels entsprechender Einträge
in seinem Reisepass als erstellt, dass er sich in der Zeit zwischen 25. Juli
2010 und seiner Anhaltung am 7. Mai 2011 ununterbrochen und damit ab
25. Oktober 2010 rechtswidrig im Schengen-Raum bzw. in der Schweiz
aufgehalten hatte. Sie verurteilte ihn deshalb mit Strafbefehl vom
9. Mai 2011 zu einer (bedingt aufgeschobenen) Geldstrafe von 60 Tages-
sätzen zu je Fr. 220.- und zu einer Busse von Fr. 500.-. Der Strafbefehl ist
in Rechtskraft erwachsen. Gestützt auf die Erkenntnisse dieses Strafver-
fahrens wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er habe sich län-
ger als dreissig Tage über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus illegal
im Schengen-Raum aufgehalten.
6.2 Der Beschwerdeführer beteuert in der Rechtsmittelschrift seine Un-
schuld. Er macht geltend, dass er die Schweiz am 18. Oktober 2010 ver-
lassen habe und am 28. Dezember 2010 über Deutschland wieder hier-
her zurückgekehrt sei. Er will diesen Sachverhalt mit Kopien dreier Fahr-
karten und einer Reservationskarte der Deutschen Bundesbahn belegen.
Weiter behauptet der Beschwerdeführer, dass er sich am 14. Januar 2011
nach Moskau begeben habe. Bei allen diesen Reisen sei sein Reisepass
nicht gestempelt worden. Mit Eingabe vom 29. September 2011 reichte
der Beschwerdeführer ein erstes Mal und am 18. Februar 2013 ein zwei-
tes Mal Kopien ein dreier auf seinen Namen lautender Hotelrechnungen
für Aufenthalte vom 18. bis 24. Oktober 2010 im Hotel Galleria in Suboti-
ca (Serbien) sowie vom 21. bis 28. Januar 2011 und vom 18. bis 21. März
2011 im Hotel Bosna in Banja Luka (Bosnien und Herzegowina). Mit Ein-
gabe vom 6. Februar 2013 versicherte der Beschwerdeführer erneut,
dass er an der Schengen-Aussengrenze jeweils ohne Stempelungen
durchgelassen worden sei. Das sei auch bei seiner Ausschaffung am
12. Mai 2011 der Fall gewesen, als er auf dem Luftweg von Zürich-Kloten
nach Belgrad zurückgekehrt sei. Als Beweismittel reichte er mit Eingabe
vom 6. Februar 2013 vollständige Kopien seines Reisepasses ins Recht,
in denen – ausser serbischen, kroatischen und slowenischen Ein- bzw.
Ausreisestempeln vom 25. Juli 2010 – keine weiteren Einträge enthalten
sind. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist damit der Sachverhalt
gemäss Strafbefehl vom 9. Mai 2011 widerlegt, wonach er sich vom
C-3333/2011
Seite 8
25. Oktober 2010 bis 7. Mai 2011 ununterbrochen im Schengen-Raum
aufgehalten habe.
7.
Der für die Beurteilung der Rechtwidrigkeit des Aufenthaltes einschlägige
rechtliche Rahmen stellt sich wie folgt dar:
7.1 Die Einreise von Drittausländern in das Hoheitsgebiet der Schengen-
Staaten für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmo-
natszeitraum fällt in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich des Schengen-Rechts (vgl. Art. 5 Abs. 1 SGK, Art. 1 Abs. 1 SDÜ),
das widersprechendem Landesrecht vorgeht (Art. 2 Abs. 4 AuG). Es ver-
mittelt visumspflichtbefreiten Ausländern, zu denen der Beschwerdeführer
als Inhaber eines serbischen biometrischen Reisepasses gehört (vgl. Art.
1 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 539 des Rates vom 15. März 2001
i.V.m. seinem Anhang II Ziff. 1 [Abl. L 81 vom 21. März 2001, S. 1-7]), un-
ter anderem das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten frei
zu bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von
sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die
in Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d, und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen
erfüllen (Art. 20 Abs. 1 SDÜ). Ohne Bedeutung ist, ob sich der zulässige
Höchstaufenthalt von drei Monaten auf einen oder mehrere Aufenthalte
verteilt und ob er einen oder mehrere Schengen-Staaten betrifft. Dabei
umfasst der Begriff "der ersten Einreise" im Sinne von Art. 20 Abs. 1 SDÜ
neben der zeitlich ersten Einreise in den Schengen-Raum auch die erste
Einreise dorthin nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dieser zeit-
lich ersten Einreise sowie jede weitere erste Einreise, die nach Ablauf je-
der neuen Frist von sechs Monaten ab einem vorangegangenen Datum
der ersten Einreise erfolgt (vgl. Urteil des Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften [EuGH] in der Rechtssache C-241/05, Nicolae Bot ge-
gen Préfet du Val de Marne, Slg. 2006 I-09627; ferner Ziff. 7.2 und 7.3 der
Ergänzung BFM zum Visahandbuch I [Stand 11. März 2013], online ver-
fügbar auf: > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen
> Weisungen und Kreisschreiben > VII. Visa > Aufenthalt bis 90 Tage (≤
90 Tage; Schengenregelung) > Visahandbuch I, Version BFM und Ergän-
zung BFM zum Visahandbuch I, besucht am 25. Juli 2013).
7.2 Dagegen werden Aufenthalte von mehr als drei Monaten je Sechs-
monatszeitraum und Einreisen zu solchen Aufenthalten vom Schengen-
Recht nicht erfasst. Ihre Rechtsmässigkeit richtet sich nach dem inner-
staatlichen Recht, das im Falle der Schweiz Einreisen von zusätzlichen
C-3333/2011
Seite 9
Voraussetzungen, namentlich der Einholung eines nationalen Visums,
abhängig macht (Art. 2 und Art. 5 der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]) und Aufent-
halte ausserhalb des vom Schengen-Recht zeitlich gezogenen Rahmens
der Bewilligungspflicht unterstellt (vgl. Art. 10 AuG i.V.m. Art. 9 der Ver-
ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs-
tätigkeit [VZAE, SR 142.201] für nicht erwerbstätige Personen und Art. 11
AuG für erwerbstätige Personen). Im zuletzt erwähnten Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass an den bewilligungsfreien Aufenthalt, den
Art. 10 Abs. 1 AuG nicht erwerbstätigen Ausländern zugesteht, Aufenthal-
te in anderen Schengen-Staaten angerechnet werden (vgl. Ziff. 3.1.1 der
Weisungen des BFM zur Aufenthaltsregelung [Stand 30. September
2011], online verfügbar auf: > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen >
Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 3 Aufenthaltsre-
gelung, , besucht am 25. Juli 2013; ferner PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N. 9 zu
Art. 10).
7.3 Im Interesse einer effizienten Kontrolle der Höchstdauer des Aufent-
haltes im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten schreibt das Schengen-
Recht in Art. 10 Abs. 1 SGK verbindlich vor, dass Reisedokumente von
Drittstaatsangehörigen bei der Ein- und Ausreise über die Schengen-
Aussengrenze systematisch abgestempelt werden müssen. Die Bedeu-
tung der Stempelpflicht als Kontrollinstrument wird durch Art. 8 Abs. 3
SGK unterstrichen. Danach gilt die Stempelpflicht auch dann, wenn die
Grenzübertrittskontrollen in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 SGK gelockert
werden müssen, weil aussergewöhnliche und unvorhersehbare Ereignis-
se zu einem ansonsten nicht zu bewältigenden Verkehrsaufkommen füh-
ren. Aus der Stempelpflicht und ihrer Funktion als primäres Kontrollin-
strument ergeben sich gewisse Vermutungen. Nach Art. 11 SGK können
die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der drittstaatsan-
gehörige Inhaber eines Reisedokumentes, das nicht mit dem Einrei-
sestempel versehen ist, sich rechtswidrig im Land aufhält. A fortiori kön-
nen sie, falls das Reisedokument mit einem Einreise-, aber keinem Aus-
reisestempel versehen ist, von einem ununterbrochenen Aufenthalt seit
dem Datum der Einreise gemäss Einreisestempel ausgehen. In beiden
Fällen hat der Inhaber des Reisedokuments die Möglichkeit, diese An-
nahme durch einen glaubhaften Nachweis zu widerlegen, insbesondere
durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Hotelrechnungen oder
Nachweise über seine Anwesenheit ausserhalb des Schengen-Gebiets,
C-3333/2011
Seite 10
aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der
Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts im Schengen-Raum eingehalten hat
(Art. 11 Abs. 2 SGK). Eine im Ergebnis analoge Regelung enthält Art. 9
Abs. 1 zweiter Satz VZAE, der vorsieht, dass die betroffene Person den
Zeitpunkt der Einreise mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen hat.
7.4 Schliesslich ist in Erinnerung zu rufen, dass gegen den Beschwerde-
führer mit dem Strafbefehl vom 9. Mai 2011 eine rechtskräftige strafrich-
terliche Erkenntnis vorliegt, die auf der Feststellung beruht, dass sich der
Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 25. Juli 2010 und seiner Anhal-
tung am 7. Mai 2011 ununterbrochen und damit ab 25. Oktober 2010
rechtswidrig im Schengen-Raum bzw. in der Schweiz aufhielt. Zwar be-
steht grundsätzlich keine Bindung der Verwaltungsbehörde an die Er-
kenntnis des Strafrichters. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechts-
einheit soll jedoch die Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den Sach-
verhaltsfeststellungen des Strafrichters abweichen. Das Gesagte gilt auch
in Bezug auf die rechtliche Würdigung, sofern sie sehr stark von den Tat-
sachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbe-
hörde. Eine Abweichung von der Erkenntnis des Strafrichters drängt sich
regelmässig erst auf, wenn die Verwaltungsbehörde Tatsachen feststellt
und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren
oder die er nicht beachtet hat; wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, de-
ren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Be-
weiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar
widerspricht; hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat
sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten (vgl.
BGE 136 II 447 E. 3.1 mit Hinweisen).
8.
Auf der Grundlage der dargestellten Rechtslage sind für die vorliegende
Streitsache die folgenden Schlüsse zu ziehen:
8.1 Als der Beschwerdeführer am 7. Mai 2011 im Kanton Schaffhausen
angehalten wurde, wies er sich mit einem Reisepass aus, in dem ein slo-
wenischer Einreisetempel dokumentiert, dass er am 25. Juli 2010 über
die dortige Schengen-Aussengrenze auf das Hoheitsgebiet der Schen-
gen-Staaten gelangte. Weitere Stempel waren im Reisepass nicht enthal-
ten. Anlässlich der am 8. Mai 2011 durchgeführten Einvernahme machte
der Beschwerdeführer geltend, dass er zwar am 25. Juli 2010 in den
Schengen-Raum eingereist sei und sich eine Woche später in die
Schweiz begeben habe. Ein weiteres Mal sei er Mitte April 2011 von
C-3333/2011
Seite 11
Frankreich kommend in die Schweiz gelangt. Daneben habe er sich in
Deutschland, Frankreich, Italien und Slowenien aufgehalten. Der Be-
schwerdeführer behauptete zwar, er habe zwischenzeitlich immer wieder
den Schengen-Raum verlassen. Er war jedoch ausserstande, zu seinen
Aufenthalten ausserhalb des Schengen-Raums einigermassen stimmige
und substantiierte Aussagen zu machen, oder auch sich mit Bestimmtheit
zur tatsächlichen Aufenthaltsdauer zu äussern. Er behauptete lediglich,
bei seinen Grenzübertritten sei er ohne Stempelung des Reisepasses
durchgelassen worden. Auch dann habe er keinen Stempeleintrag erhal-
ten, als er in Slowenien und Deutschland ausdrücklich um einen solchen
gebeten habe. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass
sich die Vorinstanz auf der Grundlage der ihr vorliegenden Akten der Be-
urteilung im Strafbefehl anschloss und entsprechend der weiter oben
dargestellten gesetzlichen Vermutung davon ausging, dass der Be-
schwerdeführer vom 25. Juli 2010 bis zu seiner Anhaltung am 7. Mai 2011
ununterbrochen im Schengen-Raum geweilt habe, weshalb sein Aufent-
halt, nachdem er am 25. Oktober 2010 die von Art. 20 Abs. 1 SDÜ vorge-
sehene Höchstaufenthaltsdauer von drei Monaten je Sechsmonatszeit-
raum erreicht hatte, rechtswidrig gewesen sei.
8.2 Die dagegen auf Rechtsmittelebene vorgebrachten Einwände über-
zeugen nicht. Eine wiederholte Missachtung der gesetzlichen Stempel-
pflicht durch die Grenzkontrollorgane, wie der Beschwerdeführer sie be-
hauptet, erscheint als unwahrscheinlich. Zum einen handelt es sich nach
seiner Darstellung nicht um ein singuläres Ereignis, sondern um einen
wiederholten Vorgang in verschiedenen Schengen-Staaten, zum anderen
sind auch Ein- und Ausreisen auf dem Luftweg betroffen, die naturge-
mäss sehr strengen Kontrollen unterliegen (vgl. zum Ganzen: Bericht der
Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 21. Sep-
tember 2009 über die Anwendung der Bestimmungen über das Abstem-
peln der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen [KOM(2009) 489
endgültig]). Des Weiteren vermeidet der Beschwerdeführer mit einer Aus-
nahme jede Information zum Ort und Zeitpunkt der einzelnen Ein- und
Ausreisen über die Schengen-Aussengrenze. Obwohl er weiss, dass es
allein auf Aufenthalte ausserhalb des Schengen-Raums ankommt, bringt
er lediglich vor, dass er die Schweiz am 18. Oktober 2010 verlassen habe
und am 28. Dezember 2010 über Deutschland hierher zurückgekehrt sei.
Die erwähnte Ausnahme beschlägt die behauptete Ausreise nach Moskau
am 14. Januar 2011, die der Beschwerdeführer eigenartigerweise erst auf
Beschwerdeebene ins Verfahren einbringt. Aber auch in diesem Zusam-
menhang sagt der Beschwerdeführer nicht, wo und wann er die Aussen-
C-3333/2011
Seite 12
grenze überschritten hat und wo und wann er wieder in den Schengen-
Raum zurückgekehrt ist.
8.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel führen zu kei-
ner anderen Einschätzung. Dass in der eingereichten Fotokopie seines
Reisepasses keine Ein- und Ausreisestempel eingetragen sind, besagt
selbst dann nicht viel, wenn er sich tatsächlich ausserhalb des Schengen-
Raums aufgehalten hätte. Zum einem können Kopien vergleichsweise
leicht manipuliert werden, zum anderen besteht keine Gewähr, dass die
Kopien aktuell sind und schliesslich kann angesichts des aktenkundigen
Vorlebens des Beschwerdeführers (vgl. unten), der zudem bei seiner An-
haltung totalgefälschte italienische Dokumente auf sich trug, nicht mit der
nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er für seine Reisen an-
dere Reisedokumente benutzte. Die Fahr- und Reservationskarten der
Deutschen Bundesbahn, die der Beschwerdeführer als Beweismittel ins
Recht legt, wurden für Reisen innerhalb des Schengen-Raums ausge-
stellt und sind daher für die hier allein interessierenden Aufenthalte aus-
serhalb des Hoheitsgebiets der Schengen-Staaten ohne Beweiswert.
Was die drei Hotelrechnungen angeht, die der Beschwerdeführer als
Nachweis für Aufenthalte ausserhalb des Schengen-Raums ins Recht
legt, so beziehen sie sich nur auf einige wenige Tage, nämlich sieben Ta-
ge im Oktober 2010, acht Tage im Januar 2011 und schliesslich vier Tage
im März 2011. Sie werden sodann nur in Fotokopie eingereicht, was den
Beweiswert entsprechend schmälert. Daran vermag der Stempelaufdruck
auf der Rückseite eines der Dokumente, bei dem es sich um eine amtli-
che Beglaubigung serbischer Behörden handeln soll, infolge schlechter
Qualität und fehlender inhaltlicher Bezugnahme auf die Fotokopien nichts
Wesentliches zu ändern. Dass dem Beschwerdeführer weitere Beweis-
mittel für Aufenthalte ausserhalb des Hoheitsgebiets der Schengen-
Staaten von schweizerischen Polizeibehörden im Rahmen einer gegen
ihn gerichteten Verschwörung entwendet worden wären, wie er behaup-
tet, erscheint völlig absurd (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen).
8.4 Die Verlässlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und der von
ihm eingereichten Dokumente leidet schliesslich an seiner fehlenden Ver-
trauenswürdigkeit. Bereits in den frühen 90er Jahren wurde er in der
Schweiz im Zusammenhang mit Betrug und allgemeinem Verdacht auf
verbrecherische Tätigkeit polizeilich aktenkundig. Dabei trat er unter ver-
schiedenen Identitäten auf. Am 30. November 1993 wurde der Be-
schwerdeführer vom Obergericht des Kantons Luzern wegen Vergehen
gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaf-
C-3333/2011
Seite 13
fen durch jugoslawische Staatsangehörige zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vermutungsweise im Jahr
1998 folgte eine Verurteilung durch das Landgericht Münster (Deutsch-
land) wegen schwerer Körperverletzung mit Schusswaffe und anderen
Delikten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Im ehemaligen Jugos-
lawien war der Beschwerdeführer wegen diverser Delikte offenbar eben-
falls mehrere Jahre im Strafvollzug. Der Beschwerdeführer ist sodann in
ex-jugoslawischen Kreisen bekannt als "Diplomat" bzw. Hochstapler und
Betrüger. Zudem trat der Beschwerdeführer bei Polizeistellen im In- und
Ausland als fragwürdiger Informant in Erscheinung. In dieses Bild fügen
sich die Behauptungen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorlie-
genden Verfahrens ein, in dem er sich als sehr erfolgreicher Informant der
Polizeibehörden ausgibt und die Vorgänge, die zum Einreiseverbot führ-
ten, in offensichtlich untauglicher Weise als Ergebnis einer Verschwörung
schweizerischer Polizeibehörden darzustellen versucht, die mit der orga-
nisierten Kriminalität zusammenarbeiteten und ihn um die zugesicherte
Belohnung bringen wollten. Dem Bundesverwaltungsgericht ist nichts
darüber bekannt, dass der Beschwerdeführer die wiederholt angekündig-
ten rechtlichen Schritte gegen die Polizeibehörden in die Tat umgesetzt
hätte.
8.5 Es ist somit festzustellen, dass die Einwände des Beschwerdeführers
unbegründet sind und die Vorhaltung des rechtswidrigen Aufenthaltes
über den bewilligungsfreien Rahmen hinaus zu Recht besteht. Der Be-
schwerdeführer hat insoweit den Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt.
9.
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist auch zu berücksichtigen, dass er
anlässlich seiner polizeilichen Anhaltung drei totalgefälschte italienische
Ausweisschriften auf sich trug. Zwar wurde in der Folge darauf verzichtet,
hierfür wegen Urkundenfälschung ein Strafverfahren zu eröffnen. Doch
auch wenn in strafrechtlicher Hinsicht dem Beschwerdeführer weder die
Herstellung, noch die Verwendung der Ausweisschriften bzw. ein Versuch
hierzu nachgewiesen werden konnte, lässt bereits der Besitz der Auswei-
se erkennen, dass er zumindest ernsthaft erwogen haben muss, sie auch
zu verwenden. Denn dass er die Ausweisschriften im Auftrag der Polizei
von der "Mafia" besorgt haben sollte, um zu zeigen, dass solches möglich
sei, wie er behauptet, kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden.
Wenn auch einem solchen Sachverhalt in strafrechtlicher Hinsicht die
notwendige rechtliche Relevanz abgehen mag, so reicht er in ausländer-
C-3333/2011
Seite 14
rechtlicher Sicht aus, um eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung zu begründen. Ein solcher Schluss rechtfertigt sich um so mehr,
als der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit unter Verwendung
verschiedener Aliasnamen polizeilich in Erscheinung getreten war. Der
Beschwerdeführer hat somit auch diesbezüglich Fernhaltegründe nach
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt.
10.
Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts liegen mehrfach Fernhaltegrün-
de nach Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 AuG gegen den Beschwerdeführer vor.
Die Verhängung eines Einreiseverbotes als solches kann somit nicht be-
anstandet werden.
11.
11.1 Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger Aus-
übung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Unter die-
sem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen
dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen ande-
rerseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die
Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen
Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt
der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FE-
LIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich / St. Gallen
2010, Rz. 613 ff.).
11.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht.
Er hat offensichtlich willentlich die maximale Aufenthaltsdauer im Schen-
gen-Raum überschritten und sich während längerer Zeit rechtswidrig im
Schengen-Raum aufgehalten. Ferner trug er mehrere totalgefälschte
Ausweispapiere auf sich. Durch die Missachtung von Vorschriften im Zu-
sammenhang mit Einreise und Aufenthalt wird das ausländerrechtliche
System in seinen zentralsten Bereichen in Frage gestellt. Ein Einreise-
verbot wirkt hier einerseits generalpräventiv, indem es andere Auslände-
rinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält,
sich an die Einreise- und Aufenthaltsvorschriften des Gastlandes zu hal-
ten. Aber auch unter dem Aspekt der Spezialprävention ist im vorliegen-
den Einzelfall von einem gewichtigen öffentlichen Interesse auszugehen.
Allfällige, dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung entgegenste-
C-3333/2011
Seite 15
hende private Interessen bringt der Beschwerdeführer im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren nicht vor.
11.3 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interes-
sen führt das Gericht zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot dem Grund-
satz nach zu bestätigen ist. Auf der Grundlage des durch die Vorinstanz
abgeklärten und verwertbaren Sachverhaltes erscheint das Einreisever-
bot in der ausgesprochenen Dauer von fünf Jahren jedoch als zu lang.
Dem öffentlichen Interesse wird mit einem Einreiseverbot von drei Jahren
Dauer hinreichend Rechnung getragen.
12.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf fünf Jahre bemessene Ein-
reiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
daher teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer ver-
hängte Einreiseverbot auf drei Jahre – bis zum 10. Mai 2014 – zu befris-
ten.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer ermäs-
sigte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1,
Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
14.
Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen.
Aus der Rechtsmittelschrift und der Vielzahl der übrigen Eingaben zu
schliessen, war der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, seine Inte-
ressen selbst wahrzunehmen. Die Eingaben des erst nach Abschluss des
Schriftenwechsels mandatierten Rechtsvertreters erschöpfen sich dage-
gen in einer Kurzzusammenfassung des bereits zuvor Gesagten. Es wur-
de dadurch nichts Neues zu Tage gebracht. Die mit der Mandatierung ei-
nes Anwaltes verbundenen Kosten können daher nicht als notwendig im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG anerkannt werden.
15.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
C-3333/2011
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 10. Mai 2014 befristet.
2.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben;
Beilage: Formular Zahlungsadresse)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS […])
– das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand: