B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3333/2012
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-3333/2012
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Sachverhalt:
A.
Die 1992 geborene marokkanische Staatsangehörige C._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte am 23. Februar beziehungsweise
28. März 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Rabat ein Schengen-
Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Mutter und ih-
rem Stiefvater (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführende) im
Kanton Aargau.
Die Gastgeber waren am 5. März 2012 mit einem Einladungsschreiben
an die schweizerische Auslandvertretung gelangt. Darin führten sie aus,
sie hätten am 22. Juni 2011 geheiratet und möchten das Ereignis dieses
Jahr mit ihren Familien in der Schweiz feiern. Zu diesem Zweck hätten sie
ihre Tochter bzw. Stieftochter ab Mitte April 2012 für zwei Monate hierher
eingeladen.
B.
Mit Formularentscheid vom 28. März 2012 lehnte es die Schweizer Ver-
tretung in Rabat ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete
ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-
Raum nach einem Besuchsaufenthalt.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber am 25. April 2012 Ein-
sprache bei der Vorinstanz. Dabei wendeten sie ein, die Befürchtung der
schweizerischen Auslandvertretung, wonach die Gesuchstellerin in der
Schweiz bleiben könnte, sei unbegründet. Es gehe ihnen mit der Einla-
dung wirklich nur darum, ihre im vergangenen Jahr geschlossene Ehe mit
ihren Kindern bzw. Stiefkindern feiern zu können.
In einer der Rechtsschrift beigelegten, offenbar notariell beglaubigten Er-
klärung vom 2. April 2012 bestätigte die Gesuchstellerin diesen Sachver-
halt und ihre Absicht, nach dem Familienbesuch nach Marokko zurück-
kehren zu wollen.
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz richtete die Migrationsbehörde des Kantons
Aargau am 4. Juni 2012 einen Fragekatalog an die Gastgeber, welcher
am 6. Juni 2012 beantwortet wurde. Die kantonale Behörde leitete die
schriftlichen Auskünfte am 7. Juni 2012 an die Vorinstanz weiter und
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sprach sich dabei gegen die Erteilung des beantragten Besuchervisums
aus.
E.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ge-
gen die Visumsverweigerung ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der
schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsauf-
enthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus
einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher
Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwande-
rungsdruck festzustellen sei. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig und kin-
derlos. Sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und werde finanziell von ih-
rer Mutter in der Schweiz unterstützt. Weder in familiärer noch in wirt-
schaftlicher Hinsicht seien daher Verhältnisse erkennbar, die von einer
Emigration abhalten könnten.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2012 beantragen die Gastgeber
beim Bundesverwaltungsgericht, die verweigernde Verfügung sei aufzu-
heben und der Gesuchstellerin sei das gewünschte Besuchsvisums aus-
zustellen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die
Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Ge-
suchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die
Gesuchstellerin habe sehr wohl Verpflichtungen, die sie von einer Emig-
ration aus Marokko abhielten. Sie betreue nämlich ihre beiden jüngeren,
12 bzw. 14 Jahre alten Geschwister. Dank der finanziellen Unterstützung,
die sie von ihrer Mutter und dem Stiefvater aus der Schweiz erhalte, kön-
ne sie sich in Marokko dem Haushalt widmen und gut leben. Sie sei zu-
dem verlobt und werde demnächst heiraten. Ihre Geschwister werde sie
"mit in die Ehe nehmen", da der Vater "nicht an deren Betreuung interes-
siert" sei.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2012
auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführenden halten ihrerseits in einer Replik vom 20. Sep-
tember 2012 an ihrem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest.
C-3333/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abwei-
sung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
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Seite 5
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer marokkanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen zweimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vor-
liegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommen-
tar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern
2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
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Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfris-
tigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
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vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art.
5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer marokkanischen Staatsangehörigkeit unterliegt die
Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1-7; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der
Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der ge-
sicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorin-
stanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persön-
lichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur
Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des kon-
kreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
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Seite 8
5.3
5.3.1 In Marokko sind zweifellos breite Schichten der Bevölkerung von
vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen be-
troffen. Die Wirtschaftslage des Landes zeigte zwar in den letzten Jahren
eine positive Entwicklung; für das Jahr 2013 wird mit einem Wachstum
von rund 5 % gerechnet. Wichtigster Wirtschaftszweig ist der Dienstleis-
tungssektor, der über 50 % zum Bruttoinlandprodukt (BIP) beiträgt. Mit
45 % aller Erwerbstätigen beschäftigt der Landwirtschaftssektor am meis-
ten Personen, wobei er jedoch nur etwa 15 % zum BIP beiträgt und über-
dies wegen der Abhängigkeit von den klimatischen Bedingungen grossen
Schwankungen unterliegt. Die Arbeitslosigkeit liegt schätzungsweise un-
ter 10 %. Trotz dieser positiven Zahlen wird aber der Anteil der unter oder
an der Armutsgrenze lebenden Menschen auf 25 % der Gesamtbevölke-
rung geschätzt. Die politische Lage ist zur Zeit einigermassen stabil, da
König Mohammed VI auf die Proteste von 2011 mit Reformen reagierte,
die den Forderungen der Demonstranten nach ökonomischen und sozia-
len Verbesserungen entgegenkamen. Dies ändert jedoch nichts daran,
dass viele Menschen auf der Suche nach besseren ökonomischen
und/oder sozialen Bedingungen die vernachlässigten ländlichen Gebiete
in Richtung der städtischen Zentren (z.B. Rabat, Marrakesch oder Casa-
blanca) oder gar in Richtung Europa verlassen. Dass viele Menschen aus
Marokko emigrieren, zeigt sich einerseits an den beträchtlichen Rück-
überweisungen aus dem Ausland, die beispielsweise im Jahre 2010 etwa
7 % des BIP ausgemacht haben. Andererseits wirkt sich dieser Umstand
auch auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der Marokko in den ersten
3 Quartalen 2013 auf Position 4 (1. und 2. Quartal) bzw. Position 6
(3. Quartal) zu finden ist (Quellen: Bundesamt für Migration,
> Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatis-
tik > Monatsstatistiken; Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-
> Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder
A-Z > Marokko > Wirtschaft bzw. Innenpolitik, Stand: Dezember 2013;
Deutsches Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit,
> Was wir machen > Länder > Naher Osten und Nordafri-
ka > Marokko > Situation und Zusammenarbeit; International Organizati-
on for Migration IOM, > Where we work > Africa and the
Middle East > Middle East and North Africa > Morocco, Stand: August
2013; Deutsche Aussenhandelskammer, > AHK Standorte >
Marokko > Wirtschaftsdaten der Germany Trade & Invest. Alle Websites
besucht im Dezember 2013; Beat Staufer, Glänzende Fassaden, wackli-
ger Untergrund, NZZ vom 29. November 2013).
C-3333/2012
Seite 9
5.3.2 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
bei Besuchern aus Marokko allgemein als erheblich einschätzt.
5.4 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsge-
mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten
ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den
Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder fak-
tische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent-
ziehen. Nebst der Einreichung von Asylgesuchen sind in diesem Zusam-
menhang vor allem spontane Heiraten und neu geäusserte Ausbildungs-
projekte zu beobachten. Solche allgemeinen Erfahrungen können beim
Entscheid über die Erteilung eines Visums mit berücksichtigt werden.
5.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich
nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch
eingeschätzt werden.
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine inzwischen 21-jäh-
rige, ledige und kinderlose Frau. Nach dem Wegzug ihrer Mutter in die
Schweiz im Jahre 2007 lebte sie offenbar zusammen mit ihrem Vater und
ihren zwei jüngeren Geschwistern in einer Region im Zentrum des Lan-
des, südöstlich von Casablanca. Ob sie heute noch dort wohnt, ist nicht
bekannt. Die in der Beschwerde geltend gemachten Betreuungsaufgaben
ihren jüngeren Geschwistern gegenüber sind aber mit Sicherheit nicht
mehr aktuell: Die beiden Geschwister konnten anfangs April 2013 im
Rahmen des Familiennachzugs zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in die
Schweiz übersiedeln.
6.2 Was die ebenfalls erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Ver-
lobung und beabsichtigte Heirat betrifft, so ist es bei einer blossen Andeu-
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Seite 10
tung geblieben, ohne dass diese Verhältnisse im Nachhinein noch in ir-
gend einer Weise konkretisiert oder aktualisiert worden wären. In dieser
Oberflächlichkeit sind die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen nicht geeig-
net, die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Rückkehr der
Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz zu be-
günstigen.
6.3 Auch in den wirtschaftlichen Verhältnissen sind keine Umstände er-
kennbar, welche verlässlich von einer Emigration abhalten könnten. Die
Gesuchstellerin wird erklärtermassen von ihrer Mutter und vom Stiefvater
aus der Schweiz finanziell unterstützt. Dass sie in ihrer Heimat eine Be-
rufsausbildung oder zumindest intakte Aussichten auf eine existenzsi-
chernde Erwerbstätigkeit hätte, wird weder von den Beschwerdeführen-
den geltend gemacht noch ergibt sich solches aus den Akten.
6.4 Tatsache ist, dass sich das angestammte familiäre Umfeld der Ge-
suchstellerin mit dem Wegzug ihrer Geschwister in die Schweiz definitiv
hierher verschoben hat. Das Verhältnis zum Vater in Marokko scheint
nicht besonders gut zu sein, wurde doch das Nachzugsbegehren zuguns-
ten der Gesuchstellerin und ihrer jüngeren Geschwister damit begründet,
dass er seine Kinder schlage und nicht gut ernähre.
6.5 Wie rasch sich die persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit
einem deklarierten Besuchsaufenthalt ändern können, zeigt sich im Übri-
gen bei der Beschwerdeführerin selbst. Diese liess sich offenbar im Mai
2007 von ihrer in der Schweiz lebenden Schwester für einen einmonati-
gen Besuch hierher einladen. Im Juli 2007 und damit nur zwei Monate
später wurde in der Schweiz ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet.
Bräutigam war der Arbeitgeber und zeitweilige Wohnungspartner ihrer
Schwester, ein Schweizerbürger. Gestützt darauf reiste die Beschwerde-
führerin erneut in die Schweiz ein und verheiratete sich, worauf ihr Auf-
enthalt geregelt wurde. Im März 2011 geschieden, verheiratete sich die
Beschwerdeführerin schon im Juni 2011 erneut mit einem Schweizerbür-
ger, ihrem heutigen Ehemann. Dass dann im November 2011 beantragt
wurde, alle drei Kinder der Beschwerdeführerin aus deren erster Ehe mit
einem marokkanischen Staatsangehörigen in die Schweiz nachkommen
zu lassen, wurde bereits erwähnt.
6.6 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durf-
te die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende
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Seite 11
Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Ge-
suchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurtei-
lung ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführenden sich in
ihren Rechtsmitteleingaben wiederholt bereit erklären, auch allfällige Kos-
ten einer Rückführung zu übernehmen. Bei der Risikobeurteilung ist in
erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung.
Für die Übernahme gewisser finanzieller Risiken haben sich die Be-
schwerdeführenden im Übrigen bereits mit der Unterzeichnung des For-
mulars "Unterhaltsgarantie für Besuchsaufenthalt" am 6. Juni 2012 ver-
pflichtet (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).
6.7 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.5) wurden von den Beschwerde-
führenden nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführenden machen insbesondere zu Recht nicht geltend,
dass die Aufrechterhaltung familiärer Kontakte mit der Gesuchstellerin nur
durch deren Einreise in die Schweiz zu bewerkstelligen wäre. Gemäss ih-
ren eigenen Aussagen haben sie in der Vergangenheit ihre Kinder bzw.
Stiefkinder regelmässig zweimal jährlich in Marokko besucht.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS […])
– die Migrationsbehörde des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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