c B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3335/2019
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David Weiss,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
Stiftung A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
B._______, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. André Baur, Advokat,
Beschwerdegegnerin,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Schadenminderungsauflagen,
Verfügung der IVSTA vom 5. Juni 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA
(nachfolgend: Vorinstanz) B._______ mit zwei Verfügungen vom 5. Juni
2019 mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine ganze Rente der Invalidenversi-
cherung (IV) samt zwei Kinderrenten zugesprochen hat,
dass die Stiftung A._______ als Versichererin der beruflichen Vorsorge
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. Juni 2019 gegen diese Verfü-
gungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGer
act. 1),
dass die Beschwerdeführerin beantragt hat, die Verfügungen der Vo-
rinstanz vom 5. Juni 2019 seien dahingehend abzuändern, als dass der
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG als Schaden-
minderungsauflage eine stationäre, den Leitlinien entsprechende psychiat-
risch-psychotherapeutische Behandlung und eine nachfolgende tagesklini-
sche Behandlung, einschliesslich indizierter Pharmakotherapie, aufzuerle-
gen sei,
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 24. Juli 2019 sinngemäss
geltend gemacht hat, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin bzw. der Vorinstanz als gegenstandslos geworden ab-
zuschreiben (BVGer act. 7),
dass die Beschwerdegegnerin der Eingabe vom 24. Juli 2019 das Schrei-
ben der SVA C._______ an die Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2019 bei-
gelegt hat, womit diese die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 21
ATSG zur Durchführung von zumutbaren Eingliederungsmassenahmen,
insbesondere zur Aufnahme einer stationären, den Leitlinien entsprechen-
den psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung einschliesslich indi-
zierter Pharmakotherapie, wie vom Gutachter gefordert, aufgefordert hat
(BVGer act. 7, Beilage),
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Eingabe vom 16. August
2019 infolge Gegenstandslosigkeit zurückgezogen und die Kosten- und
Entschädigungsfolge des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Vorinstanz
beantragt hat (BVGer act. 8),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23
Abs. 1 Bst. a VGG),
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dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Kostenantrags im We-
sentlichen geltend macht, die verlangte Schadenminderungsauflage sei
von der SVA C._______ am 9. Juli 2019 und somit nach Beschwerdeerhe-
bung erlassen worden, obwohl die im Rahmen der Schadenminderungs-
pflicht verlangten medizinischen Massnahmen korrekterweise als Auflage
im Vorbescheid vom 15. März 2019 und in der Verfügung vom 5. Juni 2019
hätte aufgenommen werden müssen,
dass auch dann kein Anlass zur Beschwerdeerhebung bestanden hätte,
wenn die Aufforderung zur Schadenminderungspflicht zwar separat, aber
gleichzeitig mit Erlass der Verfügung erfolgt wäre,
dass vorliegend jedoch weder das Eine noch das Andere erfolgt sei, so-
dass der Beschwerdeführerin nichts Anderes übriggeblieben sei, als gegen
die beiden Verfügungen vom 5. Juni 2019 Beschwerde zu erheben,
dass die Gegenstandslosigkeit somit durch das Verhalten der Vorinstanz
bewirkt worden sei, weshalb ihr die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung aufzuerlegen seien,
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit
bewirkt hat, nach materiellen Kriterien erfolgt und daher unerheblich ist,
wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittel-
bar zur Abschreibung veranlasst (vgl. ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LO-
RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2.
Aufl. Basel 2013, Rz. 4.56),
dass die Notwendigkeit der auferlegten medizinischen Massnahmen unbe-
stritten bereits vom psychiatrischen Gutachter im Rahmen des Abklärungs-
verfahrens festgestellt wurde,
dass die Gegenstandslosigkeit vorliegend durch die erst nach Verfügungs-
erlass und Beschwerdeerhebung erfolgte Schadenminderungsauflage der
für die Vorinstanz handelnden SVA C._______ vom 9. Juli 2019 verursacht
worden ist,
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dass der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden kön-
nen (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der von der Beschwerdeführerin bereits geleistete Verfahrenskosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Entscheids zurückzuerstatten ist,
dass – analog zur Verlegung der Verfahrenskosten – diejenige Partei eine
Parteientschädigung auszurichten hat, deren Verhalten die Gegenstands-
losigkeit bewirkt hat (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE),
dass daher der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu Lasten
der Vorinstanz zuzusprechen ist,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit Honorarnote vom
24. Juli 2019 für seine Bemühungen eine Parteientschädigung von total
Fr. 418.30 (Aufwand von 100 Minuten inkl. nachprozessualem Aufwand, 8
Kopien à Fr. 1.50 und somit total Fr. 12.- sowie Porti von Fr. 6.30; exkl.
Mehrwertsteuer) geltend gemacht hat (BVGer act. 7, Beilage),
dass für Kopien nach Art. 11 Abs. 4 VGKE Fr. 0.50 pro Seite berechnet
werden können und die Parteientschädigung somit um Fr. 8.- zu reduzieren
ist,
dass der geltend gemachte Aufwand im Übrigen nicht zu beanstanden und
der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 410.30 zuzu-
sprechen ist (exkl. Mehrwertsteuer, die aufgrund des Wohnsitzes der Be-
schwerdegegner im Ausland nicht geschuldet ist; vgl. dazu Urteil des
BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführerin als Trägerin bzw. Versichererin der berufli-
chen Vorsorge praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(BGE 126 V 149 E. 4).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfah-
renskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführe-
rin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf ein von ihr bekannt
zu gebendes Konto zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 410.30 zu bezahlen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16.08.2019)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 16.08.2019)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
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Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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