B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3338/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______, (Deutschland)
vertreten durch Jörg Prinz, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf Eingliederungsmass-
nahmen/Mitwirkung (Verfügung vom 26. April 2016).
C-3338/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 2. April 2001 hiess die für Grenzgänger zuständige
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden auch: Vorinstanz)
das Leistungsgesuch des am (…) 1956 geborenen A._______ (im Folgen-
den: Beschwerdeführer oder Versicherter) vom 19. Oktober 2000 (IV-act.
[Akten der kantonalen IV-Stelle] 2) gut und gewährte ihm mit Wirkung ab
dem 1. November 2000 eine ganze Invalidenrente sowie die entspre-
chende Zusatzrente für die Ehegattin (Invaliditätsgrad: 100%, IV-act. 21).
Diese Verfügung trat in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Der Inva-
liditätsgrad von 100% und die ganze Invalidenrente des Versicherten wur-
den bei den in den Jahren 2002 und 2005 von der Sozialversicherungsan-
stalt X._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) durchgeführten amtli-
chen Rentenrevisionen bestätigt (IV-act. 24, 31). Im Oktober 2010 schritt
die kantonale IV-Stelle zu einer weiteren Revision (IV-act. 36). Dabei ver-
anlasste sie das polydisziplinäre (internistische, psychiatrische und rheu-
matologische) Gutachten des B._______ vom 12. Juli 2012 (IV-act. 62).
Gestützt darauf und nach (von der kantonalen IV-Stelle) durchgeführtem
Vorbescheidverfahren hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Novem-
ber 2012 (IV-act. 80 S. 15-19) ihre rentenzusprechende Verfügung vom
2. April 2001 sowie die Rentenansprüche des Versicherten wiedererwä-
gungsweise per Ende Dezember 2012 auf (vgl. IV-act. 80 S. 18 i.V.m. S. 7
oben). Die Vorinstanz hielt in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 12.
November 2012 fest, die im Zeitpunkt der ersten Rentenverfügung vom 2.
April 2001 angenommene vollständige Arbeitsunfähigkeit habe sich als
falsch herausgestellt. Gemäss dem eingeholten Gutachten vom 12. Juli
2012 sei der Beschwerdeführer sowohl für die angestammte berufliche Tä-
tigkeit als technischer Mitarbeiter in einer Nuklearanlage als auch für jede
andere körperlich leichte bis mittelschwere Verweisungstätigkeit seit jeher
zu 100% arbeitsfähig. Mittels Wiedererwägung sei die ursprünglich unrich-
tige Feststellung des Sachverhaltes zu korrigieren (vgl. IV-act. 80 S. 16 und
18). Gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 12. November 2012 er-
hob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm,
Integration Handicap, mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Weiterausrichtung der
bisherigen ganzen Rente und eventualiter die Rückweisung der Sache an
die kantonale IV-Stelle (vgl. IV-act. 80 S. 5-13).
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A.b Mit Urteil B-6494/2012 vom 29. September 2014 (IV-act. 86) hiess das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Versicherten in dem Sinne
gut, als die angefochtene Wiedererwägungsverfügung vom 12. November
2012 aufgehoben und die Sache zur Prüfung beruflicher Massnahmen, zur
Durchführung allfälliger weiterer Sachverhaltsabklärungen und zum Erlass
einer neuen Verfügung an die IVSTA zurückgewiesen wurde. Soweit wei-
tergehend wurde die Beschwerde abgewiesen (vgl. Urteil B-6494/2012
Disp.-Ziff. 1, IV-act. 86 S. 31). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in sei-
nem Urteil fest, aus dem schlüssigen polydisziplinären B._______-Gutach-
ten vom 12. Juli 2012 gehe in eindeutiger Weise hervor, dass der Be-
schwerdeführer seit jeher sowohl für seinen zuletzt ausgeübten Beruf als
auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Verweisungstätig-
keit zu 100% arbeitsfähig gewesen sei (vgl. Urteil B-6494/2012 E. 9.2). Das
Bundesverwaltungsgericht bestätigte in seinem Urteil die zweifellose Un-
richtigkeit der Rentenverfügung vom 2. April 2001 und auch die erhebliche
Bedeutung der Berichtigung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. Urteil
B-6494/2012 E. 6, 6.4 am Ende und 4.1 ff.). Es stellte aber fest, im mass-
gebenden Zeitpunkt vom 12. November 2012 (Datum der im Verfahren B-
6494/2012 angefochtenen Wiedererwägungsverfügung) sei der am
15. September 1956 geborene Beschwerdeführer 56 Jahre alt gewesen,
weshalb die Selbsteingliederung des Beschwerdeführers nicht ohne Wei-
teres als zumutbar betrachtet werden könne. Vielmehr seien vorgängig ei-
ner wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung entsprechende Abklärun-
gen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie gegebenen-
falls beruflich-erwerbliche Massnahmen erforderlich. Vorliegend schlage
sich das medizinisch-theoretisch festgestellte Leistungsvermögen nicht eo
ipso in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nieder. Die Vorinstanz
habe vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder geprüft, ob dem Be-
schwerdeführer eine Selbsteingliederung in die bisherige oder eine neue
berufliche Tätigkeit möglich und zumutbar wäre, noch berufliche Massnah-
men zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben gewährt. Unter diesen Um-
ständen erweise sich der bundesverwaltungsgerichtlich zu überprüfende
Sachverhalt als unvollständig erhoben (vgl. Urteil B-6494/2012 E. 10.4).
B.
B.a Nach Kenntnisnahme des obgenannten Urteils B-6494/2012 vom
29. September 2014 zeigte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten mit
Mitteilung vom 7. November 2014 die Überprüfung des Eingliederungsbe-
darfs an und machte ihn dabei auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam
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(vgl. IV-act. 87). Mit Schreiben vom 25. November 2014 lud der Eingliede-
rungsberater der kantonalen IV-Stelle, C._______, den Beschwerdeführer
erstmals zu einem für den 9. Dezember 2014 bei der kantonalen IV-Stelle
vorgesehenen Abklärungsgespräch betreffend berufliche Eingliederungs-
möglichkeiten ein (vgl. IV-act. 90).
B.b Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 liess der weiterhin durch
Rechtsanwältin Käser Fromm vertretene Beschwerdeführer der kantona-
len IV-Stelle zwei Arztberichte einreichen, aus denen hervorgehe, dass er
an einem Urothelkarzinom links leide, welches ihn zusätzlich in seiner Ar-
beitsfähigkeit einschränke (vgl. IV-act. 92 S. 1, mit Beilage eines [unrichtig
datierten] Berichts von Dr. D._______, Facharzt für Innere Medizin und Ne-
phrologie, (…), vom 27. August 2014 [IV-act. 92 S. 2-4] und eines [in die-
sem Bericht erwähnten, vgl. IV-act. 92 S. 3 Mitte] CT-Befunds Nieren von
Dr. E._______, Facharzt für Diagnostische Radiologie, (…), vom 3. Sep-
tember 2014, IV-act. 92 S. 5). Die kantonale IV-Stelle holte darauf eine
Stellungnahme von Dr. F._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie
und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), ein. Der RAD-Arzt
Dr. F._______ stellte in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2015 in Be-
zug auf die eingereichten Arztberichte fest, dass seit der Verfügung vom
7. November 2012 (recte: 12. November 2012) keine medizinisch objekti-
vierbare Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei (IV-
act. 98).
B.c Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 teilte der Beschwerdeführer der
kantonalen IV-Stelle aufgrund seines Wegzugs von (…) nach (…) eine
Adressänderung mit (per 1. März 2015, IV-act. 99). Mit Schreiben des Ein-
gliederungsberaters C._______ vom 16. Februar 2015 wurde der Be-
schwerdeführer erneut zu einem Abklärungsgespräch bei der kantonalen
IV-Stelle eingeladen, welches diesmal für den 2. März 2015 vorgehen war
(vgl. IV-act. 100).
B.d Nach Eingang des Abschlussberichts Integration des Eingliederungs-
beraters C._______ (IV-act. 101) vom 5. März 2015, nach welchem die
durchgeführten Massnahmen, d.h. die angebotenen Assessmentgesprä-
che vom 9. Dezember 2014 und 2. März 2015 nicht hätten durchgeführt
werden können (der erste Termin wurde vom Beschwerdeführer abgesagt,
dem zweiten ist er unentschuldigt ferngeblieben), und gestützt auf die vor-
erwähnte Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F._______ vom 23. Januar
2015 forderte die kantonale IV-Stelle den Beschwerdeführer mit einge-
schriebenem Schreiben vom 9. April 2015 auf, sich bis zum 30. April 2015
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mit der Eingliederungsberatung der kantonalen IV-Stelle in Verbindung zu
setzen und einen neuen Termin zu vereinbaren und zu bestätigen, dass er
bei der Eingliederung aktiv mitwirke mit der Androhung, dass, wenn er sei-
ner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, die IV-Stelle berufliche Massnah-
men ablehnen und den Rentenanspruch aufheben würde (IV-act. 103).
Das Schreiben der Vorinstanz vom 9. April 2015 ging der Rechtsvertreterin
bzw. in der Folge dem Beschwerdeführer zu (vgl. Schreiben von Rechts-
anwältin Käser Fromm vom 13. April 2015, telefonische Mitteilung des Ver-
sicherten vom 21. April 2015, Gesprächsnotiz der kantonalen IV-Stelle, IV-
act. 104-106).
C.
C.a Mit Vorbescheid der kantonalen IV-Stelle vom 24. Juli 2015 wurde dem
Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehrens bezüglich
Eingliederungsmassnahmen angezeigt mit der Begründung, dass er der
Prüfung von Eingliederungsmöglichkeiten ausschliesslich aus subjektiven
Gründen nicht nachgekommen sei, sodass eine Verweigerung von Einglie-
derungsmassnahmen vorliege (IV-act. 116).
C.b Gegen diesen Vorbescheid der kantonalen IV-Stelle vom 24. Juli 2015
erhob der Beschwerdeführer persönlich mit Schreiben vom 28. Juli 2015
Einwand (IV-act. 119 S. 1-2). Der Beschwerdeführer hielt in seinem Schrei-
ben fest, der Verdacht auf Blasenkarzinom (sic) bestehe weiterhin; wie und
wann eine entsprechende Operation durchgeführt werde, sei aber alleine
seine Entscheidung. Weiter hielt er fest, am 16. August 2015 trete er für
die Entfernung eines (Parotis-)Tumors ins Klinikum G._______ ein (ge-
plante laterofaziale Parotidektomie rechts [Speicheldrüsenoperation], vgl.
Schreiben der Hals-Nasen-Ohrenklinik, Klinikum G._______, vom 21. Juli
2015, IV-act. 119 S. 5 [vgl. auch S. 4], vgl. auch Austrittsbericht dieser Klinik
vom 23. August 2015, act. 126 S. 2). Weiter verwies der Beschwerdeführer
auf die seinem Schreiben beigelegten Berichte von Dr. H._______, Fach-
arzt für Neurologie sowie für Nervenheilkunde und Schlafmedizin, (…),
vom 3. Juni 2015 (IV-act. 119 S. 9 [= IV-act. 117 S. 10-11]) und von
Dr. I._______, Facharzt für Orthopädie, (…), vom 13. Juli 2015 (IV-act. 119
S. 7-8 [= IV-act. 117 S. 8-9]). Zudem reichte der Beschwerdeführer einen
Bericht von Dr. J._______, Facharzt für Radiologie sowie Nuklearmedizin,
(…), vom 13. Juli 2015 ein (Sonographie-Befund der Schilddrüse und des
Halses, IV-act. 119 S. 10-11 [= IV-act. 117 S. 6-7]).
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Am 30. Juli 2015 ging bei der kantonalen IV-Stelle ein IV-Formularbericht
von Dr. K._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, (…), vom 23. Juli 2015
ein (IV-act. 117 S. 1-5 mit den erwähnten Berichten von Dr. J._______,
Dr. I._______ und Neurologe H._______ als Beilagen).
D.
D.a Mit Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2015 (IVST-act. 68 [= IV-act.
118 S. 3-5]) wurde die Invalidenrente des Beschwerdeführers per sofort
sistiert, wobei festgehalten wurde, dass nach stattgefundenem Eingliede-
rungsgespräch die Rentenleistung wieder ausgerichtet werde. In ihrer Sis-
tierungsverfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Versi-
cherte melde sich zwar jeweils telefonisch oder schriftlich bei der IV-Stelle
und teile mit, dass er entweder die Termineinladung nicht bekommen habe,
dass aufgrund des Wegzuges nach (…) eine Eingliederung kaum noch in
Frage komme oder reiche Arbeitszeugnisse (recte: Arztzeugnisse) ein, die
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausweisen würden. Medizinische Be-
richte, die eine Veränderung des Gesundheitszustandes objektiv belegen
würden, seien mehrfach in Aussicht gestellt worden, hätten aber bis dato
nicht beigebracht werden können. Es sei der IV-Stelle daher nicht möglich,
den weiteren Leistungsanspruch zu prüfen. Bis heute sei damit der Prüfung
der Eingliederungsmöglichkeiten ausschliesslich aus subjektiven Gründen
nicht nachgekommen worden (Verfügung S. 2 oben).
Die Rechtmässigkeit dieser Sistierungsverfügung bildet Gegenstand des
separaten Beschwerdeverfahrens C-5418/2015 bzw. des entsprechenden
Urteils des BVGer vom gleichen Tag (10. April 2018).
D.b Mit Schreiben an die kantonale IV-Stelle vom 12. August 2015 kriti-
sierte der Beschwerdeführer die vorgenommene Rentensistierung. Er hielt
in seinem Schreiben fest, sein Gesundheitszustand habe sich seit 2012
sehr verschlechtert, weshalb nicht gesagt werden könne, er arbeite nicht
mit. Der Beschwerdeführer legte seinem Schreiben eine Arbeitsunfähig-
keitsbescheinigung des Orthopäden Dr. I._______ vom 12. August 2015
bei (IV-act. 123).
D.c Mit Schreiben vom 27. August 2015 übermittelte der Beschwerdeführer
der kantonalen IV-Stelle den Entlassungs-Bericht der HNO-Klinik des Kli-
nikums G._______ vom 23. August 2015 betreffend einen am 20. August
2015 erfolgten als laterofaciale Parotidektomie rechts bezeichneten Eingriff
(Bericht über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in dieser
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Seite 7
Klinik vom 19. August 2015 bis 23. August 2015, IV-act. 126 S. 2). Der Be-
schwerdeführer wies in seinem Schreiben darauf hin, dass die Histologie
noch ausstehe, und gab an, der Heilungsprozess brauche Zeit; wenn alles
gut werde, stehe er Herrn C._______ natürlich für die Eingliederung zur
Verfügung. Der Beschwerdeführer bat erneut um Aufhebung der Renten-
sistierung (IV-act. 126 S. 1).
D.d Am 2. September 2015 informierte der Beschwerdeführer die kanto-
nale IV-Stelle telefonisch, dass er den Termin für den postoperativen Nach-
untersuch beim HNO-Arzt (Dr. L._______, vgl. IV-act. 119 S. 6) in fünf bis
sechs Wochen habe. Da das Labor, welches die Art des Tumors zeigen
werde, noch etwas dauere, werde der HNO-Arzt auch erst in fünf bis sechs
Wochen einen Bericht erstellen. Die entsprechenden Unterlagen werde er
der kantonalen IV-Stelle zukommen lassen, sobald diese vorlägen (vgl. Ak-
tennotiz vom 2. September 2015, IV-act. 128).
D.e Mit Schreiben vom 7. September 2015 teilte Rechtsanwältin Käser
Fromm der kantonalen IV-Stelle die Beendigung ihres Mandats für den Be-
schwerdeführer mit. Sie ersuchte die kantonale IV-Stelle, sämtliche künf-
tige Korrespondenz direkt an den Beschwerdeführer zu richten und In-
tegration Handicap keine Kopien mehr zuzustellen (IV-act. 129).
D.f Am 26. September 2015 nahm der RAD-Arzt Dr. F._______ erneut Stel-
lung (IV-act. 130). Dr. F._______ hielt in seiner Stellungnahme fest, der
Beschwerdeführer hätte aus medizinischen Gründen ab 9. April 2015 – Er-
öffnung Mitwirkungsverfahren – durchwegs in der Lage sein können, an
einem Erstgespräch für Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und im
Anschluss daran an Eingliederungsmassnahmen gemäss früherem Belas-
tungsprofil mitzuwirken. Aufgrund der Operation (laterofaciale Parotidekto-
mie rechts vom 20. August 2015, IV-act. 126 S. 2) hätten diese Eingliede-
rungsmassnahmen ab dem 20. August 2015 längstens für drei Wochen
unterbrochen werden müssen (vgl. IV-act. 130).
D.g Mit Schreiben der kantonalen IV-Stelle vom 22. Oktober 2015 wurde
der Beschwerdeführer eingeladen, sich zur Stellungnahme von RAD-Arzt
Dr. F._______ vom 26. September 2015 zu äussern. In der Folge reichten
weder der Beschwerdeführer noch sein neuer Rechtsvertreter, Rechtsan-
walt Jörg Prinz, (…), – nach gewährter Akteneinsicht und gewährten Frist-
verlängerungen – eine entsprechende Stellungnahme ein (vgl. IV-act. 136,
137, 138, 140, 141).
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Seite 8
E.
Mit Verfügung vom 26. April 2016 wies die Vorinstanz den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen ab. Die Vorinstanz
stellte in dieser Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei
mit Schreiben vom 9. April 2015 unter Androhung der Säumnisfolgen auf-
gefordert worden, einen neuen Termin für ein Eingliederungsgespräch bis
30. April 2015 zu vereinbaren. Dieser Aufforderung sei er bisher nicht nach-
gekommen. Der Beschwerdeführer melde sich zwar jeweils telefonisch o-
der schriftlich bei der IV-Stelle und teile mit, dass er entweder die Termin-
einladung nicht bekommen habe, dass aufgrund des Wegzuges nach (…)
eine Eingliederung kaum noch in Frage komme oder reiche Arbeitszeug-
nisse (recte: Arztzeugnisse) ein, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
auswiesen. Medizinische Berichte, die eine Veränderung des Gesundheits-
zustandes objektiv belegen würden, seien mehrfach in Aussicht gestellt
worden, hätten aber bis dato nicht beigebracht werden können. Bis heute
sei damit der Prüfung der Eingliederungsmöglichkeiten lediglich aus sub-
jektiven Gründen nicht nachgekommen worden, sodass eine Verweigerung
von Eingliederungsmassnahmen vorliege. Dabei verwies die Vorinstanz
insbesondere auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F._______ vom 26.
September 2015 (vgl. IV-act. 145 S. 3 oben).
F.
F.a Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin
vertreten durch Rechtsanwalt Prinz, beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen die den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliede-
rungsmassnahmen ablehnende Verfügung vom 26. April 2016. Er bean-
tragte, die Beschwerdegegnerin (recte: Vorinstanz) sei unter Aufhebung
der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, ihm Kostengutsprache für
Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Zur Begründung führte er aus,
es sei nicht zu erkennen, warum der Beschwerdeführer seinen Mitwir-
kungspflichten nicht nachgekommen sein solle. Aufgrund der von ihm ein-
gereichten ärztlichen Berichte werde eine weitere Verschlechterung seines
gesundheitlichen Zustands dokumentiert, die Eingliederungsmassnahmen
rechtfertigen könnten. Dabei ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht-
nahme in die Verwaltungsakten und stellte eine weitere Beschwerdebe-
gründung in Aussicht (BVGer-act. 2).
F.b Am 21. Juni 2016 gingen beim Bundesverwaltungsgericht die durch die
Vorinstanz übermittelten Akten der kantonalen IV-Stelle ein (IV-act. 1-146,
samt Protokoll, Stand: 9. Juni 2016, BVGer-act. 5).
C-3338/2016
Seite 9
F.c Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 gingen die Akten der kanto-
nalen IV-Stelle antragsgemäss zur Einsichtnahme an den Beschwerdefüh-
rer. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 22. August 2016
eine Ergänzung seiner Beschwerde einzureichen (vgl. BVGer-act. 6).
F.d Am 5. August 2016 leistete der Beschwerdeführer den mit Zwischen-
verfügung vom 21. Juli 2016 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.-
(vgl. BVGer-act. 7 und 10).
F.e Nachdem der Beschwerdeführer in der angesetzten Frist keine Be-
schwerdeergänzung eingereicht und damit implizit auf eine solche verzich-
tet hat, und nach Rücksendung der ihm zur Einsicht überlassenen Akten
mit Schreiben vom 23. August 2016 (BVGer-act. 11), wurde die Vorinstanz
mit prozessleitender Verfügung vom 8. September 2016 ersucht, bis zum
7. November 2016 eine Vernehmlassung unter Beilage ihrer Verfahrensak-
ten einzureichen (BVGer-act. 12).
F.f Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2016 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer angefochtenen,
den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen
ablehnenden Verfügung vom 26. April 2016 (vgl. BVGer-act. 13 samt Bei-
lage der undatierten, nicht unterzeichneten, auf Briefkopf der IVSTA erstell-
ten Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle und der Akten der kantonalen
IV-Stelle [IV-act. 1-149; Stand 27. September 2016] sowie der vorinstanz-
lichen Verfahrensakten (Akten „IVS 27“ 1-96, Stand: 20. Oktober 2016).
Zur Begründung ihres Antrags auf Beschwerdeabweisung verwies die
Vorinstanz auf die Darlegungen, Erläuterungen und Begründungen in der
angefochtenen Verfügung vom 26. April 2016 sowie auf die entsprechen-
den Akten (IV-act. 1-149).
F.g Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Oktober 2016 ging ein Doppel
der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2016 samt der unda-
tierten Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle an den Beschwerdeführer.
Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 14).
G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-3338/2016
Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist in casu nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehal-
ten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Massgabe von Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV an-
wendbar. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestim-
mungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Ver-
fügung vom 26. April 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG) ist daher, nachdem auch der
Verfahrenskostenvorschuss (Art. 21 Abs. 3 VwVG) in der Höhe von
Fr. 800.– geleistet wurde (BVGer-act. 10), einzutreten.
1.4 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung
verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
1.5 Gemäss Art. 40 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle,
in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entge-
gennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für
C-3338/2016
Seite 11
ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund-
heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen (Abs. 2). Die einmal begrün-
dete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt im Verlaufe des Verfahrens erhalten
(Abs. 3).
Diese Kompetenzregelung ist nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch
bei der revisionsweisen Prüfung des Rentenanspruchs anzuwenden, so-
fern Versicherte den Wohnsitz nicht gewechselt, die Grenzzone nicht ver-
lassen und den Arbeitsort nicht von einem Kanton in einen anderen ver-
schoben haben (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversi-
cherung [KSVI, gültig ab 1. Januar 2010; Stand 1. Januar 2016], Rz. 4008).
Vorliegend war – da die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im
Verlaufe des Verfahrens erhalten bleibt – die IV-Stelle X._______ auch
nach dem angezeigten Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers von (…)
nach (…) weiterhin für die revisionsweise Prüfung des Eingliederungsbe-
darfs zuständig und wurde die angefochtene Verfügung vom 26. April 2016
zu Recht von der IVSTA erlassen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
seiner Heimat, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a
IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gel-
tenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in-
soweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten.
2.1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-
ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö-
rigen dieses Staates selbst, soweit die Bestimmungen dieser Verordnung
C-3338/2016
Seite 12
nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verord-
nung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von
Anhang II des FZA).
2.1.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (26. April 2016) finden vorlie-
gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An-
wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Perso-
nen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts an-
deres bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa-
tes.
2.1.3 Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die
Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über sozi-
ale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Si-
cherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung die-
ser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die
Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Um-
ständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin An-
wendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt
sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestim-
mungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so
ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Die
Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Be-
rechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; vgl. auch Art. 46 Abs. 3
der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 i.V.m. Anhang VII). Ferner besteht für
die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Fest-
stellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kranken-
kassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe-
ginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch Urteil BGer 8C_329/2015 vom
5. Juni 2015; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift für die Aus-
gleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus
C-3338/2016
Seite 13
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch
das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
seit 1. Januar 2007 Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; vgl.
auch BGE 125 V 351 E. 3a).
2.1.4 Demnach beurteilt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversi-
cherung allein aufgrund der innerstaatlichen schweizerischen Rechtsvor-
schriften.
3.
3.1 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit
vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis-Regel; vgl.
BGE 130 V 445).
3.1.1 Damit finden vorliegend grundsätzlich jene materiellen Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
26. April 2016 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die
zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung des streitigen Sachverhalts im vorliegend massgebenden Zeit-
raum von Belang sind (das IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS
2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft seit 1. Ja-
nuar 2012]; die IVV in der entsprechenden Fassung).
3.1.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) sowie Invalidität (Art. 8) ent-
sprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwi-
ckelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und
3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts
C-3338/2016
Seite 14
geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen
verwiesen wird (vgl. Urteil BGer 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 3;
Urteil BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1; siehe auch BGE
135 V 215 E. 7; vgl. AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpa-
ket).
4.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.
Die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung
der Invalidenrente bei versicherten Personen, die – wie vorliegend – das
55. Altersjahr zurückgelegt haben oder die Rente seit mehr als 15 Jahren
beziehen, ist rechtsprechungsgemäss nur zulässig, wenn die Verwaltung
zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat
(vgl. etwa Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3; vgl.
auch Urteil B-6494/2012 E.10 ff.). Die revisionsweise Herabsetzung (oder
Aufhebung) einer Rente kann erst erfolgen, wenn die versicherte Person
im Rahmen des Zumutbaren bestmöglich eingegliedert ist. Die Eingliede-
rungsfrage ist auch im Revisionsverfahren prioritär und von Amtes wegen
zu prüfen, woran grundsätzlich nichts ändert, wenn sich die versicherte
Person im Ausland befindet (Urteil des BGer 9C_921/09 vom 22. Juni 2010
E. 5.3 mit Hinweisen; hingegen gelten für die Kostenübernahme von Ein-
gliederungsmassnahmen im Ausland besondere Anforderungen; Art. 23bis
C-3338/2016
Seite 15
IVV). Eingliederungsmassnahmen müssen eingliederungswirksam sein,
was nebst der objektiven auch eine subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h.
die Eingliederungsbereitschaft der betroffenen Person voraussetzt (vgl. Ur-
teil des BGer 8C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 2 am Ende; betr. An-
spruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG im Besonderen vgl.
MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl.
2014, N 8 zu Art. 18 IVG mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer C-
3056/2017 vom 8. März 2018 E. 10.1 f.).
5.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren
Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit
verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu
bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt
oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die
Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit
einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine
Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21
Abs. 4 ATSG). Zusätzlich sieht Art. 7 Abs. 2 IVG u.a. vor, dass die versi-
cherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zu ihrer Eingliede-
rung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen muss. Dies sind insbeson-
dere: Massnahmen der Frühintervention (Bst. a); Integrationsmassnahmen
zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Bst. b); Massnahmen
beruflicher Art (Bst. c) sowie medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG
(Bst. d; zum Ganzen vgl. Urteil des BGer 9C_438/2009 vom 26. März 2010
E. 4.1).
5.2 Verstösse gegen die Pflicht zur Mitwirkung an Eingliederungsmassnah-
men führen zur Rechtsfolge der Kürzung, Verweigerung (Art. 7b Abs. 1 IVG
i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ASTG) oder Aufhebung von Leistungen im Revisions-
verfahren. Im Unterschied zu Abs. 1 von Art. 21 ATSG unterliegen der Kür-
zung oder Verweigerung nicht nur Geld-, sondern auch Eingliederungsleis-
tungen (vgl. MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., N 8 zu Art. 7-7b IVG, mit Hinweis
auf Urteil des BGer 9C_961/2008 E. 6.3). Schliesslich darf der Sozialversi-
cherungsträger auch im Sinne eines allgemeinen prozessualen Grundsat-
zes in der Bundessozialversicherung die Zahlung der Versicherungsleis-
tungen einstellen, wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht ver-
letzt hat (vgl. Urteil des BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit
Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3 und FRANZ SCHLAURI, Die vorsorgliche
Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Die Revision
von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 208 f.;
C-3338/2016
Seite 16
BVGE 2010/36 E. 4.1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweige-
rung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbeson-
dere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berück-
sichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Gegenstand einer Leistungskürzung oder
-verweigerung zufolge fehlender Selbsteingliederung oder mangelnder Ko-
operation im Zusammenhang mit einer Eingliederungs- oder Abklärungs-
massnahme können nur Vorkehren sein, welche für die versicherte Person
unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse, objektiv betrachtet, zumutbar,
insbesondere ihrem Gesundheitszustand angemessen sind (Art. 7a IVG e
contrario; MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., N 31 zu Art. 7-7b IVG). Die (objek-
tive) Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Eingliederungsmassnahme
liegt bei der versicherten Person (vgl. Urteile des BGer 9C_842/2010 vom
26. Januar 2011 E. 2.2, 9C_156/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.2.2 mit Hinweis;
vgl. auch MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., N 33 zu Art. 8 IVG mit Hinweis).
6.
6.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das
Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes
vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen;
Urteil 9C_591/2016 vom 21. März 2017 E. 6.1.10.1). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach-
verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Be-
weismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der So-
zialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 274; vgl. auch BGE 122
II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
6.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
C-3338/2016
Seite 17
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4).
6.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V
351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gut-
achten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a).
6.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungs-
organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung
über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Auf dem
Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständi-
gen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57
Abs. 1 Bst. c - g IVG).
6.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Be-
urteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversiche-
rung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der
Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf-
gabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1
IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut-
achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die-
ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-Be-
richten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des
BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert
C-3338/2016
Seite 18
von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich-
bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut-
achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab-
klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie-
gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge-
stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.;
Urteil des BGer 8C_385/2014 E. 4.2.2).
7.
7.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom
26. April 2016 zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einglie-
derungsmassnahmen verneint hat, was die Vorinstanz bejaht, der Be-
schwerdeführer hingegen bestreitet.
7.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 27. Mai 2016
geltend, dass nicht zu erkennen sei, warum er seinen Mitwirkungspflichten
nicht nachgekommen sein soll. Die eingereichten ärztlichen Berichte doku-
mentierten eine weitere Verschlechterung seines gesundheitlichen Zu-
stands, die Eingliederungsmassnahmen rechtfertigen könnte (vgl. BVGer-
act. 2).
7.3 Die Vorinstanz stellte in ihrer den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Eingliederungsmassnahmen abweisenden Verfügung vom 26. April 2016
fest, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 25. November 2014 zu
einem Erstgespräch am 9. Dezember 2014 eingeladen worden. Am 2. De-
zember 2014 habe er sich telefonisch bei der IV-Stelle gemeldet, um die-
sen Termin infolge eines Zufallsbefundes – Verdacht auf Blasenkarzinom
– abzusagen. In der Folge seien der IV-Stelle medizinische Unterlagen zu-
gestellt worden; auch die IV-Stelle selbst habe bei den behandelnden Ärz-
ten weitere Berichte angefordert (vgl. etwa IV-Formularbericht von
Dr. K._______ vom 23. Juli 2015, IV-act. 117 S. 1-5). Die Prüfung dieser
Unterlagen habe ergeben, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht
keine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor-
liege, zumal eine blosse Verdachtsdiagnose zur Begründung der Organizi-
tät eines Befundes nicht genüge. Seitens der IV-Stelle sei daher an der
Notwendigkeit zur Prüfung des Eingliederungsbedarfs festgehalten worden
C-3338/2016
Seite 19
und der Beschwerdeführer sei neuerlich mit Schreiben vom 16. Februar
2015 zu einem Eingliederungsgespräch, angesetzt auf den 2. März 2015,
eingeladen worden. Dieser Termin sei jedoch nicht eingehalten worden und
die IV-Stelle habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2015
unter Androhung der Säumnisfolgen aufgefordert, einen neuen Termin bis
30. April 2015 zu vereinbaren. Dieser Aufforderung sei der Beschwerde-
führer bisher nicht nachgekommen. Er melde sich zwar jeweils telefonisch
(vgl. etwa Gesprächsnotiz vom 2. Dezember 2014, IV-act. 91) oder schrift-
lich (vgl. Schreiben vom 5. Dezember 2015 [recte: 2014] IV-act. 93 S. 1-2
[= IV-act. 108 S. 3-4]) bei der IV-Stelle und teile mit, dass er entweder die
Termineinladung nicht bekommen habe, dass aufgrund seines Wegzuges
nach (…) eine Eingliederung kaum noch in Frage komme oder reiche Ar-
beitszeugnisse (recte: Arztzeugnisse) ein, die eine vollständige Arbeitsun-
fähigkeit ausweisen würden. Medizinische Berichte, die eine Veränderung
des Gesundheitszustandes objektiv belegen würden, seien mehrfach in
Aussicht gestellt worden, hätten aber bis dato nicht beigebracht werden
können. Es sei der IV-Stelle daher nicht möglich, den weiteren Leistungs-
anspruch zu prüfen. Bis heute sei der Beschwerdeführer damit der Prüfung
der Eingliederungsmöglichkeiten lediglich aus subjektiven Gründen nicht
nachgekommen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwer-
deführer mit vorinstanzlichem Schreiben vom 22. Oktober 2015 die einge-
holte Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F._______ vom 26. September
2015 zur Kenntnis- und Stellungnahme unterbreitet worden. Daraufhin
habe Rechtsanwalt Prinz mit Schreiben vom 6. November 2015 um Frist-
verlängerung bis 20. November 2015 und mit Schreiben vom 19. Novem-
ber 2015 um eine weitere Fristerstreckung nach Aktenzustellung gebeten.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 sei eine weitere Fristverlängerung
beantragt worden. Die vorinstanzliche Aktenzustellung habe nach Erhalt
der Vollmacht am 9. Dezember 2015 erfolgen können, und eine letzte, nicht
mehr weiter erstreckbare Fristverlängerung sei bis 20. Januar 2016 ausge-
sprochen worden. Weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens sei-
nes Rechtsvertreters seien weitere Korrespondenzen eingereicht worden.
Der Beschwerdeführer sei aus medizinischen Gründen ab 9. April 2015 –
Eröffnung Mitwirkungsverfahren – durchwegs in der Lage gewesen, an ei-
nem Erstgespräch für Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und im
Anschluss daran an Eingliederungsmassnahmen gemäss früherem Belas-
tungsprofil mitzuwirken. Aufgrund der Operation hätten diese Eingliede-
rungsmassnahmen ab dem 20. August 2015 längstens für drei Wochen
unterbrochen werden müssen. Im Vorbescheidverfahren seien keine Un-
terlagen eingereicht worden, welche einen anderen Entscheid begründen
würden (vgl. IV-act. 145 S. 2).
C-3338/2016
Seite 20
7.3.1 In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2016 verwies die Vor-
instanz auf die Darlegungen, Erläuterungen und Begründungen in der an-
gefochtenen Verfügung vom 26. April 2016 sowie auf die entsprechenden
Akten (IV-act. 1-149).
8.
8.1 Bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wurde im
Urteil des BVGer B-6494/2012 vom 29. Oktober 2014 auf das als zuverläs-
sig beurteilte B._______-Gutachten vom 12. Juli 2012 abgestellt (E. 9.2,
vgl. auch E. 7). Gemäss diesem Gutachten bestanden beim Beschwerde-
führer keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diag-
nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden angegeben:
chronisches, ausgedehntes Schmerzbild vorwiegend der linken Körper-
seite ohne organisch-strukturelles Korrelat mit/bei
o diskreten degenerativen Veränderungen vor allem der Hals- und
Lendenwirbelsäule,
o einer Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule bei muskulärer
Insuffizienz und allgemeiner Dekonditionierung,
o aktuell keinen objektivierbaren neurologischen Ausfällen,
o ausgeprägter Symptomausweitung und Selbstlimitierung;
Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10
F68.0);
Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen und narzisstischen Persön-
lichkeitsanteilen (ICD-10 Z73.1);
metabolisches Syndrom mit/bei:
o oberkörperbetonter Adipositas zweiten Grades nach WHO (BMI
von 37.1 Kilogramm/m2, Bauchumfang 128 cm),
o schlecht eingestellter Diabetes mellitus Typ 2 ohne Spätfolgen,
o unbehandelter schwerer arterieller Hypertonie,
o unbehandelter gemischter Hyperlipidämie,
o medikamentös therapierter Hyperurikämie,
o NASH (nicht alkoholische Steato-Hepatitis);
Status nach zweimaliger Commotio cerebri in den Jahren 1975 und 1976.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde im B._______-Gutachten vom 12.
Juli 2012 angegeben, der Beschwerdeführer sei seit jeher sowohl für die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Techniker in einer Nuklearanlage als auch
für alle alters- und habitus-entsprechenden, zumindest körperlich leichten
bis mittelschweren Verweistätigkeiten uneingeschränkt, d.h. zu 100% ar-
beitsfähig (vgl. IV-act. 62 S. 42).
8.2 Im (unrichtig datierten) Bericht von Dr. D._______, Nephrologe, (…),
vom 27. August 2014 wurden folgende Diagnosen genannt:
Chronische Nierenerkrankung G2 A1 (KDIGO)
C-3338/2016
Seite 21
o Verdacht auf traumatisch strukturelle Läsion der linken Nieren
(Trauma ca. 1960)
Metabolisches Syndrom
o Adipositas II°, -Steatosis hepatis, Hepatomegalie
o Hypercholisterinämie, Hyperurikämie
Chronisches Schmerzsyndrom
o Zustand nach Polytrauma ca. 1975
o Langzeit-NSAR-Einnahme
Arterielle Hypertonie
Zustand nach Nikotinabusus (30py bis 2001)
Zudem wurde in diesem Bericht, gestützt auf den Hinweis im CT-Befund
Abdomen (Nieren) vom 3. September 2014 (Befund von Dr. E._______, IV-
act. 92 S. 5), ein Verdacht auf Urothelkarzinom links genannt (IV-act. 92
S. 2-3).
8.3 In der von der kantonalen IV-Stelle darauf eingeholten RAD-Stellung-
nahme vom 23. Januar 2015 (IV-act. 98) hielt der RAD-Arzt Dr. F._______
in Bezug auf die von Rechtsanwältin Käser Fromm am 1. Dezember 2014
eingereichten Berichte fest, im Bericht des Nephrologen Dr. D._______
vom 27. August 2014 (IV-act. 92 S. 2-4) werde als Fach-Diagnose eine
chronische Nierenerkrankung angegeben. Mittels CT-Abdomen sei am
3. September 2014 ein Nierenzellkarzinom ausgeschlossen worden, dabei
allerdings als Zufallsbefund der Verdacht auf ein Urothelkarzinom des lin-
ken Ureters geäussert worden, was nun zeitnah urologisch weiter abgeklärt
werden müsse. Der RAD-Arzt Dr. F._______ hielt in seiner Stellungnahme
fest, anders als die Rechtsvertreterin in ihrem Schreiben vom 1. Dezember
2014 unter Hinweis auf die beiden Arztberichten (Urologie, Radiologie)
glauben machen wolle, „dass der Versicherte an einem Urothelkarzinom
links leidet“, bestehe vorliegend allenfalls computertomographisch ein Hin-
weis auf ein Urothelkarzinom links. Es sei jedoch mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass innert der vergangenen dreieinhalb
Monate die zeitnahe urologische Abklärung erfolgt sei und dass dieser Ver-
dacht nicht habe erhärtet werden können. Denn andernfalls wäre der IV-
Stelle längstens ein Operationsbericht übermittelt worden. Die Organizität
geklagter Beschwerden sei erst dann hinreichend nachgewiesen, wenn die
erhobenen Befunde mit apparativen bildgebenden Abklärungen bestätigt
würden, mithin objektivierbar seien. Eine blosse Verdachtsdiagnose ge-
nüge zur Begründung der Organizität eines Befundes nicht. Entsprechend
und in Bezug auf die Fragen der Sachbearbeitung erklärte Dr. F._______
Folgendes: (1.) Seit der Verfügung vom 7. November 2012 (recte: 12. No-
vember 2012) sei keine medizinisch objektivierbare Verschlechterung des
Gesundheitszustands eingetreten. (2.) Der Beschwerdeführer sei sowohl
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Seite 22
in der angestammten Tätigkeit als Techniker in einer Nuklearanlage als
auch für alle dem Alter und Habitus entsprechenden, körperlich leichten bis
mittelschweren Verweistätigkeiten seit 2001 uneingeschränkt, d. h. weiter-
hin zu 100% arbeitsfähig. (3.) Weitere medizinische Abklärungen seien
nicht angezeigt (IV-act. 98).
8.4 Der Facharzt für Neurologie und für Nervenheilkunde und Schlafmedi-
zin, H._______, (…), diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Juni 2015
eine beinbetonte, distalbetonte Polyneuropathie gemäss ICD-10 G62.9
und hielt als Therapieempfehlung Wechselbäder, Alpha-Lipon-Säure-Infu-
sionen und Injektionen von Vitamin B 1 und B 12 fest (IV-act. 111 S. 2 =
117 S. 10 = 119 S. 9).
8.5 Der Facharzt für Radiologie sowie Nuklearmedizin, Dr. J._______, be-
schrieb in seinem Bericht über die Sonographie der Schilddrüse und des
Halses (an den HNO-Arzt Dr. L._______) vom 13. Juli 2015 eine 5,1 x 1,9
x 3 cm grosse Raumforderung im Bereich der Glandula parotis (Ohrspei-
cheldrüse) rechts. Er schloss ein malignes Geschehen nicht aus und riet
dringend zu einer weiteren Abklärung (vgl. IV-act. 117 S. 6-7 = 119 S. 10-
11).
8.6 Der Orthopäde Dr. I._______, (…), nannte in seinem Bericht vom
13. Juli 2015 folgende Diagnosen: chronisch rezidivierendes HWS-BWS-
LWS-Syndrom mit cervikalen und lumbalen Wurzelreizungen bei Band-
scheibenschaden, Schulter-Arm-Syndrom beidseits mit Schultereckarth-
rose rechts, beginnende Handgelenksarthrose beidseits sowie Daumen-
arthrose, beginnende Gonarthrose beidseits, Senk-Spreizfüsse mit Abroll-
störungen und Arthrosen sowie Fersensporn und Polyneuropathie (IV-act.
117 S. 8-9 = 119 S. 7-8).
8.7 Mit Überweisungsschein vom 14. Juli 2015 überwies der behandelnde
HNO-Arzt, Dr. L._______, den Beschwerdeführer zur weiteren Abklärung
an das Klinikum G._______, HNO-Klinik (IV-act. 119 S. 6).
8.8 Dr. K._______, (…), hielt in seinem IV-Formularbericht vom 23. Juli
2015 (IV-act. 117 S. 1-5) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit ein degeneratives LWS-Syndrom, ein HWS-BWS-LWS-Syndrom,
eine Polyneuropathie sowie einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus fest.
Dr. K._______ legte seinem Bericht einen Medikationsplan bei (IV-act. 117
S. 2 Ziff. 1.5; darin genannt Diclofernac [recte: Diclofenac], nach Bedarf,
vgl. IV-act. 117 S. 11). In seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bezeichnete
Dr. K._______ die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als nicht
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Seite 23
mehr zumutbar; angepasste wechselbelastende Tätigkeiten seien (soweit
lesbar) nur unter drei Stunden pro Tag möglich (vgl. IV-act. 117 S. 5).
8.9 Gemäss Austrittsbericht vom 23. August 2015 weilte der Beschwerde-
führer vom 19. bis 23. August 2015 in der HNO-Klinik des Klinikums
G._______, wo gestützt auf die Diagnose Parotistumor (Ohrspeicheldrü-
senkrebs) rechts am 20. August 2015 ein als laterofaciale Parotidektomie
rechts bezeichneter Eingriff erfolgte (partielle Entfernung der Ohrspeichel-
drüse). In Bezug auf die Histologie wurde angegeben, diese stehe noch
aus. Betreffend den Verlauf bzw. weitere Befunde wurden im Bericht ein
postoperativ komplikationsloser Verlauf, eine zeitgerechte Wundheilung
und eine Facialisfunktion ohne pathologischen Befund festgehalten. Es
wurden Wundkontrollen durch den behandelnden Dr. L._______ und eine
Wiedervorstellung bei Bedarf empfohlen (vgl. IV-act. 126 S. 2).
8.10 Am 26. September 2015 nahm der RAD-Arzt Dr. F._______ erneut
Stellung (IV-act. 130). Zu den vorerwähnten medizinischen Unterlagen
bzw. Akten hielt Dr. F._______ fest, es sei mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit anzunehmen, dass mittlerweile der Verdacht auf ein Urothelkarzi-
nom des linken Ureters ausgeräumt worden sei. Der Beschwerdeführer
habe sich erst am 20. April 2015 wieder in ärztliche Behandlung begeben.
An Stelle von Befunden habe der Beschwerdeführer in der Folge lediglich
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übersandt. In der am 20. April 2015
erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) von Dr.
K._______ werde der Beschwerdeführer für arbeitsunfähig seit 20. April
2015 bis voraussichtlich einschliesslich 15. Mai 2015 gehalten (vgl. IV-act.
108 S. 5). In der Folgebescheinigung vom 7. Mai 2015 werde diese Arbeits-
unfähigkeit bis zum 29. Mai 2015 verlängert (vgl. IV-act. 109 S. 2) und er-
neut am 29. Mai 2015 bis 12. Juni 2015 (vgl. IV-act. 110 S. 2). Jeweils am
22. April 2015, 8. Mai 2015, 29. Mai 2015 und am 13. Juli 2015 habe der
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Facharztuntersuchungen anstünden
und Termine vergeben worden seien, ohne diese zu spezifizieren. Der Or-
thopäde Dr. I._______ habe am 11. Juni 2015 die Arbeitsunfähigkeits-
schreibung bis einschliesslich 14. Juli 2015 übernommen (vgl. IV-act. 111
S. 3), später erneut am 13. Juli 2015 bis einschliesslich 14. August 2015
(vgl. IV-act. 112 S. 2) und schliesslich am 12. August 2015 bis 11. Septem-
ber 2015 (vgl. IV-act. 123 S. 2). In seinem Arztbrief vom 3. Juni 2015 habe
der Neurologe H._______ über eine beinbetonte, distal betonte Polyneu-
ropathie berichtet und diese nach ICD-10 mit G62.9 als nicht näher be-
zeichnete Polyneuropathie codiert. Der Neurologe habe keine objektivier-
baren Funktionsdefizite feststellen können. Er habe Wechselbäder, Alpha-
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Lipon-Säure-Infusionen und Injektionen von Vitamin B 1 und B 12 empfoh-
len. Über die Durchführung dieser Therapie sei nicht berichtet worden. Eine
Dringlichkeit dieser lediglich symptomatischen Behandlung sei zu keinem
Zeitpunkt gegeben gewesen. Aufgrund dieser seit 15 Jahren angegebenen
Beschwerden in den Beinen wäre der Beschwerdeführer durchwegs in der
Lage gewesen, an einem Erstgespräch für Eingliederungsmassnahmen
teilzunehmen und im Anschluss daran an Eingliederungsmassnahmen ge-
mäss früherem Belastungsprofil mitzuwirken (vgl. IV-act. 130 S. 3). Dr.
F._______ hielt in Bezug auf die im Bericht von Dr. I._______ festgehalte-
nen Diagnosen und Befunde (vgl. IV-act. 117 S. 8) fest, eine Steilstellung
der HWS mit geringer Uncarthrose, eine leichte Osteochondrose der BWS
mit Hyperkyphosierung, eine noch so deutliche Hyperlordosierung mit
Spondylarthrose der LWS, eine beginnende Gonarthrose beidseits, ein be-
ginnender Fersensporn beidseits, eine leichte Arthrose im Bereich des
Grosszehengrund- und des unteren Sprunggelenkes beidseits, eine leichte
Handgelenks- und Daumenarthrose und eine leichte Schultereckarthrose
rechts könnten nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Be-
schwerden qualifiziert werden. Gleiches gelte für eine Bandscheiben-
protrusion C 3-7 mit Foramen-einengung oder eine Steilstellung der LWS
mit Anuluseinriss und Protrusion L5/S1. Ohne objektivierbare pathologi-
sche Befunde oder gar ebensolche Funktionsdefizite – paravertebraler
Hartspann und Schmerzbekundungen zählten nicht dazu – lasse sich die
Organizität geklagter Beschwerden nicht nachvollziehen. Dr. F._______
hielt weiter fest, die zunehmende Orientierung auf Lebensumstände ohne
Symptome einer Erkrankung habe mit weit über 20 Objekten aus bildge-
benden Verfahren ein riesiges Potential für eine medizinische Diagnose,
stelle allerdings ohne weitergehende Therapieoptionen lediglich eine anti-
zipatorische Medikalisierung des Alterns dar. Ein angegebener Hohl-Rund-
rücken erscheine diskrepant zu einer Steilstellung der LWS im MRI. Lokale
Infiltrationsbehandlungen mit Cortison (vgl. Bericht von Dr. I._______, IV-
act. 117 S. 8) und/oder Dexamethason intramuskulär würden bei der vor-
liegenden Grunderkrankung – insulinpflichtiger Diabetes/diabetogene Po-
lyneuropathie – zu schwerwiegenden Wechselwirkungen führen. Die unkri-
tische Anwendung von Diclofenac (erwähnt in eingereichter Medikamen-
tenliste, IV-act. 117 S. 11) intramuskulär sei als Behandlungsfehler zu wer-
ten. Ein blosses Aneinanderreihen möglichst vieler Diagnosen ohne objek-
tivierbare Funktionsdefizite stelle letztendlich keinen Indikator für die Er-
mittlung der Schwere eines Gesundheitsschadens dar. Mit oder ohne eine
solche Therapie wäre der Beschwerdeführer durchwegs in der Lage gewe-
sen, an einem Erstgespräch für Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen
und im Anschluss daran an Eingliederungsmassnahmen gemäss früherem
C-3338/2016
Seite 25
Belastungsprofil mitzuwirken. Dem Arztbericht von Dr. K._______ vom
23. Juli 2015 seien lediglich leicht modifizierte Diagnosen zu entnehmen.
Der amorphe Befund beschränke sich auf die vom Beschwerdeführer kol-
portierte deutliche Druckdolenz im gesamten Wirbelsäulenbereich und die
Hypästhesie der Beine mit Kribbelparästhesien. Eine 100%ige Arbeitsun-
fähigkeit selbst für angepasste Tätigkeit lasse sich damit nicht generieren.
Aufgrund dieser Befunde ohne Pathologie wäre der Beschwerdeführer ab
9. April 2015 – Eröffnung Mitwirkungsverfahren (vgl. Mahnschreiben vom
9. April 2015, IV-act. 103) – durchwegs in der Lage gewesen, an einem
Erstgespräch für Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und im An-
schluss daran an Eingliederungsmassnahmen gemäss früherem Belas-
tungsprofil mitzuwirken. Die Sonographie des Halses vom 13. Juli 2015
habe eine 5,1 x 1,9 x 3 cm grosse Raumforderung im Bereich der Glandula
parotis rechts erkennen lassen. Der HNO-Arzt Dr. L._______ habe den Be-
schwerdeführer am 14. Juli 2015 an das Klinikum G._______, HNO-Klinik,
überwiesen, in welchem am 20. August 2015 die Parotidektomie rechts
stattgefunden habe. Bei postoperativ komplikationslosem Verlauf, zeitge-
rechter Wundheilung, einer Facialisfunktion ohne pathologischen Befund
und der Entlassung bereits drei Tage nach dem Eingriff sei nicht von einer
belastenden Operation auszugehen. Insbesondere habe es dazu keines
20 cm langen Hautschnittes bedurft (vgl. Angabe des Beschwerdeführers
einer 20 cm langen Narbe in Telefonnotiz der kantonalen IV-Stelle vom
27. August 2018, IV-act. 124). Auch in deutschen Kliniken sei es üblich,
intraoperativ einen Schnellschnitt in der Pathologie zu veranlassen, der
über die Dignität Aufschluss gebe. Spätestens im Zeitpunkt der Nahtmate-
rialentfernung durch den behandelnden HNO-Arzt Dr. L._______ wäre die-
sem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der histologische Befund vor-
gelegen. Die Dauer von sechs Wochen bis zu dessen Eintreffen sei völlig
illusorisch. Damit hätte der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen
ab 9. April 2015 – Eröffnung Mitwirkungsverfahren – durchwegs in der Lage
sein können, an einem Erstgespräch für Eingliederungsmassnahmen teil-
zunehmen und im Anschluss daran an Eingliederungsmassnahmen ge-
mäss früherem Belastungsprofi mitzuwirken. Aufgrund der Operation (la-
terofaciale Parotidektomie rechts vom 20. August 2015, IV-act. 126 S. 2)
hätten diese Eingliederungsmassnahmen ab dem 20. August 2015 längs-
tens für drei Wochen unterbrochen werden müssen (vgl. IV-act. 130).
9.
C-3338/2016
Seite 26
9.1 Vorliegend sind die RAD-Stellungnahmen von Dr. F._______ vom 23.
Januar 2015 und 26. September 2015 vollständig, begründet und nachvoll-
ziehbar. Der medizinische Sachverhalt ist mit diesen RAD-ärztlichen Stel-
lungnahmen und in Berücksichtigung des früher eingeholten zuverlässigen
polydisziplinären B._______-Gutachtens vom 12. Juli 2012 hinreichend
abgeklärt. Der Beschwerdeführer ist gemäss B._______-Gutachten vom
12. Juli 2012 in jeder körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit seit
jeher voll arbeitsfähig (vgl. Urteil B-6494/2012 E. 9.2). Die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte anhaltende Verschlechterung seines Gesund-
heitszustands bzw. seiner Arbeitsfähigkeit findet in den medizinischen Ak-
ten gemäss den nachvollziehbaren Stellungnahmen von RAD-Arzt
Dr. F._______ keine Stütze. Dr. F._______ legte insbesondere nachvoll-
ziehbar dar, dass in Bezug auf die Verdachtsdiagnose Urothelkarzinom
links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass
dieser Verdacht in der Folge nicht hatte erhärtet werden können (vgl. E. 8.3
und 8.10 hievor am Anfang), und dass auch die Raumforderung im Bereich
der Glandula parotis rechts, aufgrund welcher am 20. August 2015 eine
laterofaziale Parotidektomie rechts erfolgt war, keine längerdauernde Er-
werbsunfähigkeit begründete. Bei postoperativ komplikationslosem Ver-
lauf, zeitgerechter Wundheilung, einer Facialisfunktion ohne pathologi-
schen Befund und Entlassung bereits drei Tage nach dem Eingriff ist nicht
von einer nachhaltigen Belastung auszugehen. Es wäre dem Beschwerde-
führer damit seit der Mitteilung der kantonalen IV-Stelle vom 7. November
2014 betreffend die Überprüfung des Eingliederungsbedarfs (IV-act. 87)
bzw. seit deren Mahnschreiben vom 9. April 2015 aus medizinischer Sicht
jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, bei beruflichen Eingliederungs-
massnahmen mitzuwirken. Der Beschwerdeführer wäre dabei – ausser
während längstens drei Wochen ab der laterofazialen Parotidektomie vom
20. August 2015, womit lediglich eine vorübergehende und mithin revisi-
onsrechtlich nicht relevante Sachverhaltsänderung vorlag (vgl. dazu U. KIE-
SER, Die Erheblichkeit der Invalidtätsgradänderung als Rentenanpas-
sungsvoraussetzung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, in: Schaffhauser/Schlauri
[Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 159) – durchwegs in der
Lage gewesen, an einem zweistündigen Erstgespräch (Assessment) sowie
an allfälligen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
9.2 In Bezug auf die mehreren vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Sistierungsverfügung
zu verweisen. Eine attestierte Arbeitsunfähigkeit begründet nicht per se
auch das Vorliegen einer rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit oder
C-3338/2016
Seite 27
eine fehlende Eingliederungsmöglichkeit. Vorliegend wurde die Arbeitsun-
fähigkeit in den eingereichten heimatlichen Bescheinigungen von ärztlicher
Seite in der bisherigen Tätigkeit attestiert (Arbeitsunfähigkeitsbescheini-
gungen zur Vorlage beim Arbeitgeber). Für die Bemessung des lnvalidi-
tätsgrades ist jedoch ausschliesslich die Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7
ATSG massgebend (vgl. vorstehende E. 4). Soweit der behandelnde Dr.
K._______ in seinem IV-Formularbericht vom 23. Juli 2015 auch eine Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätig-
keit abgab (IV-act. 117 S. 1-5), ist zu berücksichtigen, dass dafür eine
nachvollziehbare Begründung fehlt und der Bericht auch keine Stellung-
nahme zur abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des polydisziplinä-
ren B._______-Gutachtens enthält bzw. eine Stellungnahme zum Verlauf
der Arbeitsfähigkeit fehlt. Es darf und muss deshalb vorliegend die Erfah-
rungstatsache berücksichtigt werden, dass Hausärzte – und auch regel-
mässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des BGer I 551/06 vom 2. Ap-
ril 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau-
ensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl.
etwa Urteil des BGer 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1 mit Hin-
weisen), weshalb vorliegend nicht auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung
von Dr. K._______ in seinem IV-Formularbericht vom 23. Juli 2015 abge-
stützt werden kann.
In Bezug auf den Bericht von Dr. I._______ vom 13. Juli 2015 (IV-act. 117
S. 8 f.) fällt schliesslich auf, dass Dr. I._______ darin zwar u.a. cervikale
und lumbale Wurzelreizungen bei Bandscheibenschäden diagnostizierte,
jene aber durch die im gleichen Bericht von Dr. I._______ rezitierenden
MR-Befunde (vgl. IV-act. 107 S. 8) der HWS (Bandscheibenprotrusion C3-
7 mit Forameneinengung) und LWS (Steilstellung, Anulusriss, Protrusion
L5/S1) gerade nicht festgestellt werden. Die von Dr. I._______ angegebe-
nen cervikalen und lumbalen Wurzelreizungen ergeben sich im Übrigen
auch nicht aus dem kurze Zeit zuvor erstellten Untersuchungsbericht des
Neurologen H._______ vom 3. Juni 2015, in welchem weder Wurzelreizun-
gen noch ein Ausfallssyndrom diagnostiziert wurden (vgl. IV-act. 117 S. 10;
vgl. auch RAD-Stellungnahme von Dr. F._______ vom 26. September
2015, wonach der Neurologe H._______ keine objektivierbaren Funktions-
defizite habe feststellen können [IV-act. 130 S. 3 Mitte]). Bezüglich der von
Dr. I._______ genannten Bandscheibenbefunde ist festzuhalten, dass
diese bereits in Arztberichten aus dem Jahr 2000 festgestellt wurden und
die Ärzte dabei von einem pseudo-radikulären Syndrom ausgegangen wa-
ren (vgl. u.a. MRI-Befund von Radiologe Dr. M._______ vom 20. Juli 2000
[IV-act. 4 S. 11], Berichte von Dr. med. N._______ ab 5. Dezember 2000,
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Seite 28
Bericht von Dr. O._______, Arzt für Orthopädie, vom 26. November 2000,
act. 8 S. 5-6). Diese Berichte waren im B._______-Gutachten entspre-
chend berücksichtigt worden (IV-act. 62 S. 3 f. und 22). Entsprechend ist
vorliegend nicht erstellt, dass bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der B._______-
Begutachtung derart verändert hätte, dass an der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in körperlich allenfalls angepassten leichten bis mittel-
schweren Verweistätigkeiten (vgl. Urteil B-6494/2012 E. 9.2) nicht festge-
halten werden könnte.
9.3 Auch das fortgeschrittene Alter des am 15. September 1956 geborenen
Beschwerdeführers begründet keine Unzumutbarkeit der beruflichen Ein-
gliederung. Vorliegend ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitpunkt der Erstattung der RAD-
Stellungnahme von Dr. F._______ vom 26. September 2015 auf dem aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu bejahen. Der in diesem Zeitpunkt 59-jährige
Beschwerdeführer wies, wie dargestellt, in angepasster Tätigkeit stets –
über praktisch die ganze Leistungsbezugszeit – eine volle Arbeitsfähigkeit
auf und verfügte jedoch – anders als bei seiner Bekundung der Eingliede-
rungsbereitschaft vom 10. September 2012 (vgl. Telefonnotiz von Rechts-
anwältin Käser Fromm, IV-act. 80 S. 20) – offensichtlich nicht mehr über
den für Eingliederungsmassnahmen erforderlichen subjektiven Eingliede-
rungswillen (vgl. E. 5 hievor; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-
3056/2017 vom 8. März 2018 E. 9.1 ff. mit Hinweisen).
10.
Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F._______ vom 26. September
2015 hat die kantonale IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
9. April 2015 förmlich aufgefordert, sich bis zum 30. April 2015 mit der Ein-
gliederungsberatung der IV-Stelle in Verbindung zu setzen und einen
neuen Termin zu vereinbaren und zu bestätigen, dass er bei der Eingliede-
rung aktiv mitwirke, mit der Androhung, dass wenn er seiner Mitwirkungs-
pflicht nicht nachkomme, die IV-Stelle berufliche Massnahmen ablehnen
und den Rentenanspruch aufheben würde (IV-act. 103). Dem Beschwer-
deführer wurde damit unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihm
geforderte Verhalten schriftlich mitgeteilt, welche Folgen sein renitentes
Verhalten nach sich ziehen kann, und wurde aufgefordert, seiner zumutba-
ren Schadenminderungspflicht nachzukommen. Dazu wurde ihm eine an-
gemessene Bedenkzeit bis 30. April 2015 eingeräumt, wobei zu berück-
sichtigen ist, dass die kantonale IV-Stelle den Beschwerdeführer bereits
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Seite 29
mit Mitteilung vom 7. November 2014 unmissverständlich auf seine Mitwir-
kungspflicht bei der Überprüfung des Eingliederungsbedarfs bzw. die Fol-
gen einer nicht vollumfänglichen Mitwirkung aufmerksam gemacht hatte,
nämlich die Ablehnung des Anspruchs auf beruflichen Massnahmen (vgl.
IV-act. 87 S. 1 unten). Die eingeschrieben versandte gleichlautende Mah-
nung der Vorinstanz vom 9. April 2015 ist der damaligen Rechtsvertreterin
bzw. dem Beschwerdeführer auch zugegangen, wie sich aus dem Schrei-
ben von Rechtsanwältin Käser Fromm vom 13. April 2015 (IV-act. 104; IV-
act. 103) und der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 21. April 2015
zweifelsfrei ergibt (vgl. Gesprächsnotiz der kantonalen IV-Stelle, IV-
act. 106). In der Folge vereinbarte der Beschwerdeführer aber nicht wie
verlangt bis zum 30. April 2015 einen neuen Termin. Der Beschwerdeführer
teilte der kantonalen IV-Stelle am 21. bzw. 22. April 2015 telefonisch bzw.
schriftlich mit, dass er aufgrund der ärztlichen Krankschreibung im Umfang
von 100% bis zum 15. Mai 2015 keinen Termin mit Herrn C._______ ab-
machen könne (vgl. IV-act. 106 und 108, Gesprächsnotiz von Eingliede-
rungsberater C._______ vom 21. April 2015 im Protokoll der kantonalen
IV-Stelle, S. 2 am Ende; vgl. auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur
Vorlage beim Arbeitgeber von Dr. K._______ vom 20. April 2015, IV-act.
108 S. 5). Die vom Beschwerdeführer erneut geltend gemachte, wie oben
dargelegt jedoch nicht nachvollziehbare Arbeitsunfähigkeit vermag seine
verweigerte Mitwirkung bei der Überprüfung des Eingliederungsbedarfs je-
doch nicht zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Geltendmachung des Be-
schwerdeführers in seinem Schreiben vom 22. April 2015, wonach der Ein-
gliederungsberater C._______ anlässlich eines Telefonats vom 21. April
2015 auch zum Schluss gekommen sein soll, eine Arbeitsintegration bringe
nichts (IV-act. 108 S. 1-2), ist zu bemerken, dass eine solche Äusserung
durch nichts belegt ist (vgl. Telefonnotiz vom 21. April 2015, IV-act. 106 und
Protokoll der kantonalen IV-Stelle, S. 2 am Ende) und unter Berücksichti-
gung aller Umstände eher als Schutzbehauptung erscheint, umso mehr als
die kantonale IV-Stelle in ihrem förmlichen Mahnschreiben vom 9. April
2015 das vom Beschwerdeführer geforderte Verhalten klar und unmissver-
ständlich zum Ausdruck gebracht hat.
11.
Zusammenfassend war es dem Beschwerdeführer in Anbetracht aller kon-
kreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls objektiv gesehen zumutbar,
sich mit der Eingliederungsberatung der IV-Stelle in Verbindung zu setzen
und einen neuen Termin zu vereinbaren und zu bestätigen, dass er bei der
Eingliederung aktiv mitwirke. Weiter ist erstellt, dass der Beschwerdeführer
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Seite 30
lediglich aus subjektiven Gründen der Einladung zur Prüfung der Einglie-
derungsmöglichkeiten nicht nachgekommen ist. Eingliederungsmassnah-
men aber setzen rechtsprechungsgemäss, wie dargestellt, nebst der ob-
jektiven auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. die Eingliede-
rungsbereitschaft der betroffenen Person voraus (vgl. E. 5 am Ende). Diese
vorliegend mangelnde Kooperation im Zusammenhang mit der vorinstanz-
lichen Abklärungsmassnahme rechtfertigt daher die erfolgte Ablehnung
des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen,
was zur Abweisung der Beschwerde führt.
12.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
12.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges
und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf
Fr. 800.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind vom un-
terliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aus
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu entnehmen.
12.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– ent-
nommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 31
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Yves Rubeli