Abtei lung II I
C-3339/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
vertreten durch Dr. Ivo Corvini, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3339/2007
Sachverhalt:
A.
Am 14. Februar 2007 beantragte der 1976 geborene türkische Staats-
angehörige B._______ (nachfolgend Gesuchsteller) bei der schweize-
rischen Botschaft in Ankara ein Visum für einen zweiwöchigen Be-
suchsaufenthalt bei der Beschwerdeführerin. Die Auslandvertretung
überwies das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt bei der
Gastgeberin weitere Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz
das Einreisegesuch mit Verfügung vom 13. April 2007 ab. Die Vorin-
stanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die frist-
gerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers auf-
grund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in der Her-
kunftsregion nicht als gesichert angesehen werden könne.
C.
Mit Beschwerde vom 14. Mai 2007, deren Begründung mit Eingabe
vom 11. Juni 2007 ergänzt wurde, beantragte der Rechtsvertreter
namens seiner Mandantin die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz
vom 13. April 2007 sowie die Erteilung der Einreisebewilligung an den
Gesuchsteller. Als Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht,
dass die Vorinstanz sich nicht mit dem Einzelfall auseinandergesetzt,
sondern in ihrer Begründung lediglich generelle Hinweise zur Her-
kunftsregion gemacht habe. Die Vorinstanz habe deshalb ihr Ermes-
sen unterschritten. Zudem verletze die Verfügung den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit sowie das Gleichbehandlungsgebot und das Dis-
kriminierungsverbot.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2007
die Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung der Begründung in der
angefochtenen Verfügung führt sie aus, dass die persönliche Situation
des Gesuchstellers (Arbeitsstelle; verheiratet, drei Kinder) unter nor-
malen Umständen für eine fristgerechte Ausreise sprechen würde. Im
vorliegenden Fall müsse jedoch das Verhältnis zwischen der im April
2007 geschiedenen Gastgeberin und dem rund 20 Jahre jüngeren Ge-
suchsteller berücksichtigt werden. Die Erfahrung in vergleichbaren
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Fällen zeige, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Ge-
suchsteller beabsichtige, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben.
E.
In der Replik vom 10. August 2007 weist der Rechtsvertreter die Mut-
massungen der Vorinstanz bezüglich des Verhältnisses zwischen Be-
schwerdeführerin und Gesuchsteller zurück. Im Weiteren gibt er eine
Versicherungsbescheinigung der Sozialversicherungsanstalt betref-
fend den Vater des Gesuchstellers zu den Akten.
F.
In ihrer Duplik vom 29. August 2007 führt die Vorinstanz aus, dass der
Aufenthaltszweck des Gesuchstellers unklar sei, da es weiterhin nicht
nachvollziehbar sei, weshalb ein verheirateter Mann eine geschiedene,
zwanzig Jahre ältere Schweizerin besuchen wolle. Es sei nicht ausge-
schlossen, dass der Gesuchsteller eine Aufenthaltsbewilligung anstre-
be, um später seine Familie in die Schweiz nachholen zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörden.
Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betref-
fend Bewilligung der Einreise. Das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und Garantin auf-
grund von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die
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frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
1.5 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu-
ar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben
(Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der angefochtenen
Verfügung zugrunde liegende Gesuch vor Inkrafttreten des AuG einge-
reicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h.
das aANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls
aufgehobenen Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]), anwendbar.
2.
2.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Ge-
wisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die
Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA).
2.2 Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetz-
lichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Er-
messen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Dies bedeutet, dass die
schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Ein-
reise kennt noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines
Visums gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel
2002, Rz. 5.28).
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2.3 Im Falle einer Einreisebewilligung ist daher der Spielraum für das
behördliche Ermessen umfangreicher als beispielsweise bei der Ver-
längerung einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenann-
ten Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf
sein Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz ge-
niesst, kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Auf-
enthalt sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein. Da-
bei sind vor allem die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie
das Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbe-
völkerung zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 aANAG). Jedenfalls ge-
bieten Ordnungs- und Steuerungsfunktionen der Visumsbestimmun-
gen, über jeden Einzelfall unter Einhaltung einer möglichst vollständi-
gen Interessenabwägung zu entscheiden.
2.4 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA auf-
geführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht
wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
3.
Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in
die Schweiz neben dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte
die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die frist-
gerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.1 In diesem Zusammenhang wirft die Beschwerdeführerin der Vorin-
stanz vor, sich nicht hinreichend mit dem Einzelfall auseinander ge-
setzt zu haben, sondern lediglich auf die allgemeine Situation in der
Herkunftsregion des Gesuchstellers hingewiesen zu haben. Insofern
sei die angefochtene Verfügung unverhältnismässig und diskriminie-
rend.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisege-
suchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
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steht. Wenn bei der Gesuchsprüfung die Staatsangehörigkeit von Ge-
suchstellern und in diesem Zusammenhang die im Herkunftsland oder
der Herkunftsregion herrschenden soziokulturellen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse sowie die persönlichen Umstände (soziale, familiä-
re und berufliche Situation) in den Vordergrund gerückt werden, kann
darin keine Diskriminierung erblickt werden. Vielmehr ergeben sich die
vorzunehmenden Wertungen aus den einschlägigen Gesetzesbestim-
mungen selbst (vgl. Art. 16 Abs. 1 aANAG). Die Tatsache schliesslich,
dass Angehörige gewisser Staaten – im Rahmen der generellen
Visumspflicht gemäss Art. 3 aVEA – grundsätzlich einer Einreisebewil-
ligung bedürfen und andere gestützt auf Art. 4 aVEA davon befreit
sind, widerspiegelt die vom Gesetzgeber selbst vorgenommene unter-
schiedliche Beurteilung der Angehörigen der verschiedenen Her-
kunftsländer (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-917/2006 vom 2. Oktober 2007 E. 3.2).
3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass es unter Umständen im öffentlichen
Interesse liegen kann, gewisse Personengruppen aus bestimmten
Ländern nicht einreisen zu lassen. Der Beschwerdeführerin ist nicht
zuzustimmen, wenn sie annimmt, es bedürfe "zumindest klarer Indi-
zien oder Gründe, die durch den Einreisewilligen gesetzt worden sind,
die den Schluss nahe legen, dass die Widerausreise nicht gesichert
erscheint" (S. 4 der Ergänzung zur Beschwerdebegründung vom 11.
Juni 2007). Aufgrund des grossen Ermessens, das der entscheiden-
den Behörde zukommt, kann jeder Umstand, der aufgrund des öffentli-
chen Interesses gegen eine Einreise spricht, den Ausschlag geben,
ein Gesuch abzulehnen.
4.
Im Folgenden ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichti-
gung sowohl der Verhältnisse im Herkunftsland des Gesuchstellers als
auch dessen persönlicher Lebensumstände ihr Ermessen richtig aus-
geübt hat.
4.1 In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten
von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Le-
bensbedingungen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten
Jahrzehnte hat dem Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber
ebenso eine zunehmend ungleiche Einkommensverteilung gebracht.
Daran hat sich auch nach der schweren Wirtschafts- und Finanzkrise
im Jahre 2001 nichts Wesentliches geändert; das seither wieder zu be-
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obachtende Wirtschaftswachstum hat der breiten Bevölkerungsmehr-
heit weder mehr Beschäftigung bzw. Einkommen noch grössere Kon-
summöglichkeiten gebracht. Insbesondere die unteren Bevölkerungs-
schichten leben weiterhin am Rande des Existenzminimums (Quelle:
, Stand November 2007). Besonders betrof-
fen von der Armut sind ländliche Gebiete sowie der Osten und Süd-
osten der Türkei.
Die Verhältnisse in der Türkei spiegeln sich in einer anhaltend hohen
Emigrationsrate wider. Die Bereitschaft, insbesondere junger Men-
schen, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu
verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits
Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und deshalb ein minima-
les soziales Beziehungsnetz vorhanden ist. Im Falle der Schweiz füh-
ren die Verhältnisse angesichts der strengen ausländerrechtlichen Zu-
lassungsregelung nicht selten zu unerwünschten Umgehungsmecha-
nismen. So haben beispielsweise im Jahre 2007 621 türkische Staats-
angehörige um Asyl in der Schweiz ersucht. In der Statistik der Asyl-
gesuche nach Nationen steht die Türkei damit an vierter Stelle. Die
Problematik liegt dabei nicht so sehr in der Tatsache, dass überhaupt
Asylgesuche gestellt werden, als vielmehr darin, dass diese Gesuche
regelmässig nicht aus dem Ausland, sondern nach illegaler oder auf
andere Art erwirkter Einreise in die Schweiz eingereicht wurden. Um-
gehungsmechanismen sind aber auch insofern gang und gäbe, als
nach erfolgter Einreise mit einem Visum, trotz gegenteiliger Zusiche-
rungen, Verlängerungsgesuche gestellt werden oder versucht wird,
den Aufenthalt auf eine ganz andere ausländerrechtliche Grundlage
abzustützen.
4.2 Angesichts der schwierigen Lage in der Herkunftsregion, aus der
gemäss Erkenntnissen des Gerichts zahlreiche Emigranten stammen,
sowie der Erfahrungen betreffend die Umgehung der Ausreisever-
pflichtung, ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch
einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allge-
meine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Ge-
suchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann
dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wieder-
ausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Ge-
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suchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht
gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch
eingeschätzt werden.
4.3 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 31jährigen verheira-
teten Vater von drei kleinen Kindern. Er arbeitet als Kellner in einem
Fünf-Sterne-Hotel in Antalya. Die Beschwerdeführerin hat den Ge-
suchsteller anlässlich eines Ferienaufenthaltes in der Türkei kennen
gelernt. Der Gesuchsteller möchte in der Schweiz Freunde besuchen
und Ferien machen.
4.3.1 Aus diesen spärlichen Angaben geht hervor, dass insbesondere
über die familiäre Situation eine Bindung zum Heimatland besteht, da
die Ehefrau und die Kinder nicht mit in die Schweiz reisen sollen.
Diese Situation hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21.
Juni 2007 denn auch als Indiz für die Gewähr einer fristgerechten und
anstandslosen Wiederausreise gewertet. Allerdings muss aufgrund der
Erfahrungen auch festgehalten werden, dass solche Bindungen nicht
nachhaltig von der Emigration abzuhalten vermögen. Oft wird eine län-
gere Trennungszeit von der Familie in Kauf genommen, um wirtschaft-
lich voran zu kommen. Insgesamt spricht diese Situation jedoch eher
für die fristgerechte, anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers.
4.3.2 Was die berufliche Situation anbelangt, so geht aus den Akten
hervor, dass der Gesuchsteller eine Anstellung als Kellner in einem
Luxus-Hotel hat, an die er nach seinem Besuch in der Schweiz zurück-
kehren könnte. Allerdings handelt es sich dabei um eine Stelle, mit
welcher der Gesuchsteller gemäss den in den Akten enthaltenen
Lohnabrechnungen für die Monate November und Dezember 2006 ein
Einkommen realisiert, das dem staatlich festgelegten, monatlichen
Mindesteinkommen entspricht (2006: YTL 531 = ca. 285 Euro, 2007:
YTL 561 = ca. 300 Euro. Quelle: , Stand No-
vember 2007) und somit unter dem durchschnittlichen Einkommen im
Jahre 2006 von rund 700 YTL pro Monat für den westlichen Teil der
Türkei liegt (Quelle: , Stand Dezember 2006). Es ist daher
davon auszugehen, dass die berufliche Situation des Gesuchstellers
nicht geeignet ist, ihn nachhaltig von einer Emigration abzuhalten und
die aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland negative Pro-
gnose zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
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4.3.3 Als weiteres Element zur Begründung, weshalb der Gesuchstel-
ler fristgerecht wieder ausreisen werde, bringt die Beschwerdeführerin
vor, dass der Gesuchsteller seinen kranken Vater, der über keine Kran-
kenversicherung verfüge, finanziell unterstütze. Der Vater sei in die
über den derzeitigen Arbeitgeber des Gesuchstellers abgeschlossene
Krankenversicherung eingeschlossen. Sollte der Gesuchsteller nicht
an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, wären die Krankenhauskosten
des Vaters nicht mehr gedeckt. Diese Schlussfolgerung erscheint nicht
als zwingend, da der Gesuchsteller eine gleichwertige Unterstützung
ohne weiteres auch vom Ausland aus gewähren könnte. Auch aus
diesem Umstand kann nichts Entscheidendes zugunsten der fristge-
rechten Wiederausreise des Gesuchstellers abgeleitet werden.
4.3.4 Die Beschwerdeführerin und der Gesuchsteller haben sich offen-
bar im Jahre 2006 anlässlich eines Türkei-Besuches der Beschwerde-
führerin kennen gelernt. Den Akten ist nichts zu entnehmen, ob und
wie diese Bekanntschaft in der Zwischenzeit gepflegt wurde. Die Be-
fürchtungen der Vorinstanz, dass der Gesuchsteller den Aufenthalt in
der Schweiz dazu nutzen könnte, sich dauerhaft niederzulassen und
dazu die Beziehung zur Beschwerdeführerin nutzen könnte, erscheint
angesichts der Tatsache, dass sich die beiden offenbar kaum kennen
sowie der Erfahrung in zahlreichen anderen, ähnlich gelagerten Fäl-
len, nachvollziehbar und plausibel. Das private Interesse des Gesuch-
stellers an einem Ferienaufenthalt in der Schweiz muss deshalb hinter
den öffentlichen Interessen der Schweiz, namentlich an der Durchset-
zung einer restriktiven Ausländerpolitik (Art. 16 Abs. 1 aANAG; BGE
122 II 1 E. 3a S. 6) zurückstehen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslo-
se Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gesichert erscheint. Dabei
handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine
Prognose betreffend das zukünftige Verhalten des Gesuchstellers im
Falle seiner Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine
negative Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebe-
willigung, worauf, wie oben in Ziffer 2.2 erwähnt, ohnehin keine An-
spruch besteht, abzulehnen. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die
angefochtene Verfügung Art. 49 VwVG nicht verletzt. Die Beschwerde
ist demzufolge abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ______)
- Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Migration und
Aufenthalte
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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