Abtei lung II I
C-3339/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Jean-
Daniel Dubey, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______,
vertreten durch lic. iur. Anita Hug, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3339/2009
Sachverhalt:
A.
B._______ (geboren [...] 1954, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw.
Eingeladene), thailändische Staatsangehörige, beantragte im Februar
2009 bei der schweizerischen Vertretung in Bangkok ein Visum für
einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die
schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt Kanton Aargau beim Gastgeber Ab-
klärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 23. April
2009 ab.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom
22. Mai 2009 sowie Beschwerdeergänzung vom 14. Juli 2009 be-
antragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung sowie die Gutheissung des Gesuchs um Bewilligung der Ein-
reise.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 11. August
2009 die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 14. August 2009 erhielt der Beschwerdeführer unter
Fristansetzung die Gelegenheit, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung
allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzureichen.
F.
Der Beschwerdeführer reichte am 24. September 2009 eine Stellung-
nahme zu den Akten und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
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Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be-
rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visum-
erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver-
ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. c AuG, BVGE 2007/27 E. 4). Namentlich müssen Ausländerinnen
und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn
nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG,
vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom
13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom
14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der infrage
kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks
verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie
Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreise-
erfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
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5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Ge-
suchstellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht.
6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle ei-
ner Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zu-
künftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine ge-
sicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen.
Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuch-
stellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können dar-
auf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise-
bewilligung in Einklang steht.
6.3 Die internationale Finanzkrise hat seit dem letzten Quartal 2008
auch auf die Wirtschaft Thailands deutlich spürbare Auswirkungen.
Hauptursache ist deren Exportabhängigkeit und das Wegbrechen
wichtiger Absatzmärkte (USA, Japan, EU und China). Überlagert wur-
de der Ende 2008 Jahres einsetzende Abwärtstrend durch die politi-
sche Konfrontation zwischen damaliger Regierung und regierungs-
kritischen Demonstranten, die Ende November 2008 in der Besetzung
der internationalen Flughäfen Bangkoks gipfelte und zu einem
massiven Einbruch im Tourismus führte. Die Regierung Abhisit hat auf
den wirtschaftlichen Rückgang relativ rasch reagiert und bereits am
13. Januar 2009 die erste Staffel eines umfangreichen Konjunktur-
programms mit einem Volumen von rund 1,5 Mrd. Euro verabschiedet.
Ergänzt wurde dieses Sofortprogramm durch ein vom Kabinett am 20.
Januar 2009 verabschiedetes Massnahmenpaket mit einem Volumen
von rund 890 Mio. Euro. Weitere Massnahmen zur Unterstützung von
mehrjährigen Infrastrukturprojekten (42,2 Mrd. Euro) sollten in der
zweiten Jahreshälfte 2009 wirksam werden. Dennoch ist unüberseh-
bar, dass der wirtschaftliche Abwärtstrend bis auf Weiteres anhalten
wird. Das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts belief sich im Jahr
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2008 – trotz der Einbrüche im letzten Quartal – immerhin noch auf
2,3%. Angesichts der schwer einschätzbaren internationalen Risiken,
insbesondere der Entwicklung der thailändischen Exportmärkte, sind
die Prognosen für das Jahr 2009 aber vorsichtig und gehen von einem
Wachstum des Bruttoinlandsprodukts zwischen 0 und 2% aus. Eine
Rezession wird nicht ausgeschlossen. Der Einbruch im Exportsektor
dürfte 2009 zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote (sie lag Ende
2008 nach offiziellen Angaben bei 1,4%) auf 3,4 bis 4% führen
(Quelle: http://www. , Länder- und Reiseinforma-
tionen>Thailand>Wirtschaft, Stand: Oktober 2009, besucht im Februar
2010). Vor diesem Hintergrund besteht ein vielfacher Wunsch zur Aus-
wanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits
über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpoli-
zeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländer-
rechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die Ein-
reichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es wird
oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise
durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche
Grundlage zu stellen.
6.4 Die geschilderten Umstände im Heimatland der Gesuchstellerin
deuten zwar auf das latente Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise hin; sie entbinden die Vorinstanz aber nicht von einer einzel-
fallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise begünstigen.
6.5
6.5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine geschiedene
Frau, welche gemäss ihren Angaben im Visumsantrag ihren Lebens-
unterhalt als Verkäuferin bestreitet. Gegenüber dem Migrationsamt
Kanton Aargau erklärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. Februar 2009, die Gesuchstellerin führe zusammen mit ihrer
Schwester ein kleines Restaurant mit Partyservice. Die Vorinstanz
führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die ge-
schiedene Gesuchstellerin verfüge in Thailand nicht über zwingende,
verbindliche familiäre Verpflichtungen, sei doch ihre Tochter bereits 28
Jahre alt und somit selbständig. Genügend zwingende, verbindliche
berufliche Verpflichtungen lägen offensichtlich auch nicht vor, da sich
ein dreimonatiger Auslandsaufenthalt nicht mit solchen zwingenden
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Verpflichtungen vereinbaren lasse. Der Beschwerdeführer hält diesen
Erwägungen in seiner Rechtsmitteleingabe vom 22. Mai 2009 sowie
der Beschwerdeergänzung vom 14. Juli 2009 nichts Substanziiertes
entgegen, sondern führt im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin
habe in früheren Jahren bereits mehrmals ein Visum für die Schweiz
erhalten, und es habe sich seither weder an der Herkunftsregion noch
an der familiären und beruflichen Situation etwas geändert. Die Vor-
instanz verweist in der Vernehmlassung vom 11. August 2009 erneut
auf die wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in Thailand
und den damit zusammenhängenden starken Migrationsdruck für
breite Bevölkerungsschichten Thailands. Weiter führt die Vorinstanz
aus, die Gesuchstellerin gehöre einer sozialen Schicht an, bei welcher
ein besonders starker Migrationsdruck bestehe. Das Risiko einer nicht
gesicherten Wiederausreise sei in jedem Fall grundsätzlich hoch ein-
zuschätzen. An dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand, dass
die Gesuchstellerin schon mehrfach in der Schweiz gewesen sei,
nichts zu ändern, hätten diese Reisen doch, wie den nachvollzieh-
baren Ausführungen der schweizerischen Auslandsvertretung ent-
nommen werden müsse, der Heiratsvorbereitung gedient. Der Be-
schwerdeführer macht in seiner Replik vom 24. September 2009 im
Wesentlichen geltend, es werde der Gesuchstellerin unterstellt, dass
sie in erster Linie in die Schweiz einreisen wolle, um einen Lebens-
partner oder Ehemann zu finden. Die Tatsache, dass die Gesuch-
stellerin bereits mehrmals in die Schweiz eingereist und auch wieder
problemlos ausgereist sei, genüge der Vorinstanz nicht für die An-
nahme, die Wiederausreise sei gesichert. Zudem habe er ein
Garantieversprechen bezüglich der rechtzeitigen Wiederausreise ab-
gegeben, dieses werde aber offensichtlich nicht ernst genommen. Es
entspreche nicht der Wahrheit, wenn behauptet werde, die früheren
Reisen hätten der Heiratsvorbereitung gedient. Es sei den Akten nicht
zu entnehmen, woher die Botschaft das Recht nehme, zu behaupten,
die Gesuchstellerin habe ihren "Boyfriend C._______" und an-
schliessend ihren "new Boyfriend D._______" besucht. Es sei nicht
nachvollziehbar, wie der Aufenthaltszweck genügend belegt werden
könne, schliesslich sei bei der Beantragung eines Visums lediglich ein
Standardformular auszufüllen, was die Gesuchstellerin auch getan
habe.
6.5.2 Aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin und des Be-
schwerdeführers zur beruflichen Situation, kann nicht davon aus-
gegangen werden, die Gesuchstellerin lebe in wirtschaftlich günstigen
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Verhältnissen, welche sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten
vermöchten. Der geplante Ferienaufenthalt der Gesuchstellerin in der
Schweiz von 90 Tagen und die damit verbundene lange Abwesenheit
lassen nicht auf berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver-
pflichtungen schliessen, welche die Gesuchstellerin ernsthaft von
einer Emigration abhalten könnten. Solche Verpflichtungen werden
denn vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, vielmehr
wird aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin schon mehrmals in
der Schweiz war und jeweils fristgerecht wieder ausgereist ist, ab-
geleitet, die fristgerechte Ausreise sei auch dieses Mal als gesichert
zu erachten.
Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass die bisherigen Aufent-
halte der Gesuchstellerin in der Schweiz auffällig häufig auf Einladung
von Männern erfolgten. Auch erscheint die Begründung des zu be-
urteilenden Gesuchs um Erteilung eines Schengen Visums nicht ein-
deutig. So führt der Beschwerdeführer im Auskunftsbogen an das
Migrationsamt Kanton Aargau vom 16. Februar 2009 als Grund für die
geplante Einreise der Gesuchstellerin an, es gefalle ihr in der Schweiz
sehr gut und ausserdem möchte seine Frau wieder einmal Zeit mit
einer Landsfrau (Sprache, Essen) verbringen. Es erstaunt allerdings,
dass die Frau des Beschwerdeführers, welche bereits seit mehreren
Jahren in der Schweiz lebt, ausgerechnet die Gesuchstellerin einladen
und mit dieser Zeit verbringen möchte, hat die Frau des Beschwerde-
führers doch 8 Geschwister im Heimatland, welche sie noch nie ein-
geladen hat. In seinem E-Mail vom 5. Dezember 2008 an die
schweizerische Vertretung in Bangkok führt der Beschwerdeführer
aus, er sei ein Bekannter von D._______, dem letzten Gastgeber der
Gesuchstellerin. Dieser arbeite zurzeit auswärts und sei nicht zu-
hause, weshalb dieser verhindert sei, die Gesuchstellerin aufzu-
nehmen. Diese Ausführungen hegen gewisse Zweifel am an-
gegebenen Grund für die geplante Einreise der Gesuchstellerin.
Verstärkt werden diese noch durch den Umstand, dass die Gesuch-
stellerin bereits fünfmal in der Schweiz war, gemäss Ausführungen der
Botschaft vom 26. Januar 2009 sich aber an keine Orte, welche sie
besucht habe, erinnern könne.
7.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu
Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Diese Ein-
schätzung lässt sich auch mit den Beteuerungen des Beschwerde-
führers und seiner Bereitschaft zur Unterzeichnung einer Ver-
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pflichtungserklärung nicht grundlegend infrage stellen. Denn bei der
Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist
naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern in
erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung.
Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rückkehr-
bereitschaft zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse
finanziellen Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt,
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein
bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (vgl. BVGE 2009/27
E. 9). Die Integrität des Gastgebers – welche im Falle des Be-
schwerdeführers nicht anzuzweifeln ist – kann daher nicht ausschlag-
gebend sein.
8.
Aus den genannten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden
Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergeb-
nis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzu-
weisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerde-
führer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 2. Juli 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; zurück)
- das Migrationsamt Kanton Aargau [...]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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