Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3341/2009 / C-3344/2009
Urteil vom 7. Juni 2011
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien 1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. iur. Martin Michel, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
Der 1985 geborene philippinische Staatsangehörige A._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführer 1) und sein 1986 geborener Bruder
B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer 2) beantragten am 10.
Februar 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila je ein Visum
für einen sechsmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tante C._______
(im Folgenden: Gastgeberin) in Zürich.
In einem bereits zuvor, am 9. Januar 2009 an die Schweizer Vertretung in
Manila gerichteten Einladungsschreiben hielt die Gastgeberin fest, sie
möchte ihre beiden Neffen für einen Aufenthalt vom Mai bis Oktober 2009
in die Schweiz einladen. Sie habe in der Vergangenheit bereits ihre
Mutter und einen Bruder (den Vater der Beschwerdeführer) bei sich zu
Besuch gehabt.
Die Schweizer Vertretung leitete in der Folge die Gesuche zur Prüfung
und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, lud das Migrationsamt des Kantons Zürich (im
Folgenden: Migrationsamt) die Gastgeberin zur Einreichung ergänzender
Auskünfte ein und wies gleichzeitig darauf hin, dass Visa zu
Besuchszwecken längstens für die Dauer von drei Monaten ausgestellt
werden könnten. In einer an diese Behörde gerichteten Eingabe vom 10.
März 2010 verpflichteten sich daraufhin die Beschwerdeführer, die
Schweiz nach einem dreimonatigen Besuchsaufenthalt wieder zu
verlassen. Die Gastgeberin reichte ihre schriftlichen Auskünfte am 16.
März 2009 beim Migrationsamt ein.
C.
Nachdem das Migrationsamt die schriftlichen Auskünfte an die Vorinstanz
weitergeleitet hatte, lehnte es letztere in separaten Verfügungen vom
22. April 2009 ab, die beantragten Besuchsvisa zu erteilen. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise der Beschwerdeführer nach einem Besuchsaufenthalt
könne nicht als gesichert betrachtet werden. Diese stammten aus einer
Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher
Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker
Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Beschwerdeführer selbst seien
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jung, ledig, kinderlos und ohne berufliche Verpflichtungen. Entsprechend
seien keine Verantwortlichkeiten ersichtlich, die das anzunehmende
Risiko für ein nicht rechtskonformes Verhalten nach einer Einreise
relativieren könnten. Es bestehe auch kein Anlass, trotz Fehlens von
Einreisevoraussetzungen aus besonderen, beispielsweise humanitären
Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen. Der
Gastgeberin sei es unbenommen, ihre Gäste im Ausland zu besuchen.
D.
Mit separaten Rechtsmitteleingaben vom 22. Mai 2009 lassen die
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die
vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben und ihnen sei die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zunächst wird gerügt, die
Vorinstanz habe die in vorliegendem Zusammenhang massgebenden
rechtlichen Bestimmungen (des nationalen Rechts) nicht bzw. nicht
korrekt angewandt. Die zur Beurteilung der Visaanträge herangezogenen
Kriterien (Alter, Zivilstand und Einbindung ins Berufsleben sowie die
allgemeine Lage im Herkunftsland) seien willkürlich bzw. sie wirkten sich
diskriminierend aus. Trete hinzu, dass der Anstoss zum Besuch der
Beschwerdeführer nicht etwa von diesen selbst, sondern von der
Gastgeberin ausgegangen sei und plausible Gründe habe. Die Einladung
der Gastgeberin sei ein Geschenk an ihre Neffen, die ihre
Universitätsprüfungen bestanden hätten. Der Besuchsaufenthalt solle
ihnen ermöglichen, die schweizerische Kultur kennen zu lernen. Gehe die
Initiative solchermassen von einem Gastgeber aus, so könne dies
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Indiz für
eine gesicherte Wiederausreise gewertet werden. Für eine solche
spreche schliesslich auch der Umstand, dass beide Beschwerdeführer im
November 2009 eine Stelle antreten könnten.
E.
Die Vorinstanz hält in ihren Vernehmlassungen vom 8. Juli 2009 an den
angefochtenen Verfügungen fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerden. Nicht nur, dass es den Beschwerdeführern in ihrem
angestammten Umfeld an besonderen Verpflichtungen fehle; es sei
ursprünglich für sie ein sechsmonatiger Aufenthalt in der Schweiz
gewünscht worden. Die damit bestätigte Auffassung bezüglich fehlender
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise könne mit dem Nachweis
über den Antritt eines Volontariats bzw. Praktikums nicht ernsthaft in
Frage gestellt werden.
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F.
In je einer Replik vom 20. Juli 2009 halten die Beschwerdeführer
ihrerseits an ihren Rechtsbegehren und an deren Begründung fest. Es
treffe zu, dass die Gastgeberin ursprünglich einen sechsmonatigen
Aufenthalt in der Schweiz beantragt habe. Da jedoch nur ein
dreimonatiger Aufenthalt möglich sei, sei der Visumantrag entsprechend
abgeändert worden. Aufgrund von vorgelegten Arbeitsbestätigungen und
der Bestätigung der Gastgeberin seien genügende Belege für eine
gesicherte Wiederausreise vorhanden.
G.
Mit Zwischenverfügungen vom 3. März 2011 wurde den
Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, den Sachverhalt bis zum 4.
April 2011 zu aktualisieren. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass von
Interesse insbesondere ihre aktuelle berufliche und wirtschaftliche
Situation sei.
H.
In separaten Eingaben vom 24. März 2011 liessen die Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend machen, sie hätten inzwischen ihre
akademische Karriere weiter geführt. Die Besuchsaufenthalte in der
Schweiz könnten längstens zwei Monate (von Juli bis August 2011)
dauern. Die Gastgeberin sei nämlich schwanger, und der voraussichtliche
Geburtstermin liege im Juni 2011. Ein längerer Aufenthalt in der Schweiz
wäre bereits aufgrund dieser neuen familiären Situation der Gastgeberin
nicht geboten.
Auf weitere Eingaben und Vorbringen sowie auf die zusammen mit der
Beschwerde eingereichten Beweisdokumente wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind
die Verfahren der Beschwerdeführer 1 und 2 (C-3341/2009 und C-
3344/2009) zu vereinigen.
2.
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2.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines
Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
2.3. Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichten
Beschwerden ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 129 II 215).
4.
Die Beschwerdeführer können sich nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen, und die von ihnen nunmehr
beabsichtigte Aufenthaltsdauer ist kürzer als drei Monate. Die vorliegende
Streitsache fällt daher in den persönlichen und sachlichen
Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen
die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen
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gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5
AuG).
5.
5.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch
– grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die
Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen
handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse nur insoweit ein, als es
einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise
bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI /
TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
5.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger
Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner
benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen
Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind
oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen
(vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
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2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
5.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]).
Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie
den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes
verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht
im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.4. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum
ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum
geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt
werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er
berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen
Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen
gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.5. Nach dem Gesagten besteht – entgegen der Meinung der
Beschwerdeführer – eine rechtliche Übereinstimmung zwischen den
Normen des Schengen-Rechts und denjenigen der nationalen
Gesetzgebung (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2 und 5.3 sowie PHILIPP EGLI /
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TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).). Die in diesem Zusammenhang
erhobenen Rügen stossen daher ins Leere, wonach die Vorinstanz bei
der Beurteilung der Visaanträge falsches Recht angewendet habe.
6.
6.1. Die Beschwerdeführer unterliegen als philippinische
Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der
Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der
gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz
aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen
Verhältnisse der Beschwerdeführer anzweifelt. Dazu lassen sich in der
Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im
Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben.
Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw.
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.3. Das Abstützten auf die Herkunft einer gesuchstellenden Person ist –
entgegen der Meinung der Beschwerdeführer – nicht diskriminierend. Die
unterschiedliche Behandlung ist schon in der Ausscheidung derjenigen
Staaten angelegt, die – im Gegensatz zu andern – der Visumspflicht
unterstellt sind. Tritt hinzu, dass bei der Risikoanalyse nicht nur die
erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch
sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen
sind.
Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise
eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei
Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben,
das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten
(nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt
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werden.
Die Tatsache, dass der Anstoss zum Besuchsaufenthalt nicht von der
gesuchstellenden Person im Ausland, sondern von einem Gastgeber
oder einer Gastgeberin in der Schweiz ausgeht, kann – wie die
Beschwerdeführer richtig feststellen – unter Umständen als Indiz für eine
beabsichtigte fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gastes
gewertet werden. Der Umstand war aber selbst im von den
Beschwerdeführern zitierten Fall (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-917/2006 vom 2. Oktober 2007 E. 5 ff.) nur in Verbindung mit einer
Reihe anderer Elemente entscheidend.
6.4. Auf den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen
Lebensbedingungen betroffen. Obwohl das Land in den letzten Jahren
stabile wirtschaftliche Wachstumsraten verzeichnete, bleibt die Armut dort
ein ungelöstes Problem. Nach Angaben der Weltbank ist der Anteil der
unter der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung sogar von 30% im Jahre
2003 auf 33% im Jahr 2006 gestiegen. Aktuellere Zahlen liegen keine
vor. Auch die Arbeitslosigkeit und die Unterbeschäftigung bleiben ein
drängendes Problem. Die Arbeitslosenrate ist zwar 2010 leicht gesunken
und betrug noch 7,3% (geschätzt). Zu den offiziell Arbeitslosen kommen
aber ungefähr 19% Unterbeschäftigte dazu. Jedes Jahr verlassen mehr
als 1 Mio. Personen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei
die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastarbeitern ins
Ausland hilft, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, und sie dient
darüber hinaus auch der Erwirtschaftung von Devisen und der
Ankurbelung des Inlandkonsums (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt:
> Reise und Sicherheit > Länderinformationen
> Philippinen > Wirtschaft, Stand: März 2010 [recte: 2011], besucht im
Mai 2011). Vor allem in der jüngeren Bevölkerung ist ein starker
Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland
vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter
besseren Lebensbedingungen eine neue Existenz aufbauen möchten.
Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch
begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde)
im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der
restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen.
7.
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7.1. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um zwei ledige und
kinderlose Männer, die mittlerweile 25 bzw. 24 Jahr alt sind. Über ihre
persönlichen Verhältnisse ist nur gerade bekannt, dass vor Ort noch
weitere Familienangehörige leben (so aus den schriftlichen Auskünften
der Gastgeberin gegenüber dem Migrationsamt zu schliessen). Die
Beschwerdeführer dürften daher in der Heimat zwar familiäre Bindungen
haben. Eigentliche Verantwortlichkeiten persönlicher oder familiärer
Natur, welche die Prognose für eine fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise begünstigen könnten, sind bei ihnen aber nicht erkennbar
und wurden auch nicht geltend gemacht.
7.2. Über die wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse der
Beschwerdeführer kann kein schlüssiges Bild gewonnen werden.
7.2.1. Aktenkundig ist zunächst, dass beide Beschwerdeführer kurz vor
der Einladung durch die Gastgeberin ein Studium abgeschlossen haben.
Der Beschwerdeführer 1 hat danach als "Bachelor of Science in Nursing"
(Krankenpfleger) im November 2009 eine "Freiwilligenarbeit im
Gesundheitsdepartement in der Stadtgemeinde D._______" (Beschwerde
S. 5) begonnen, wobei nicht bekannt ist, wie lange diese Tätigkeit
gedauert hat und ob sie entlöhnt wurde. In seiner Eingabe vom 24. März
2011 liess der Beschwerdeführer 1 ausführen, er werde in der ersten Juli-
Woche dieses Jahres ein Staatsexamen ablegen und danach eine zwei
Jahre dauernde Masterdegree-Ausbildung in Angriff nehmen. Der
Beschwerdeführer 2 hat im November 2009 – nach einem Bachelor-
Abschluss im Informatikbereich – eine Stelle mit Ausbildungsmöglichkeit
ebenfalls in der Stadtverwaltung von D._______ angetreten. Inzwischen
habe er sein Staatsexamen abgelegt und mache derzeit eine
Sprachausbildung.
7.2.2. Die Beschwerdeführer unterliessen es, Belege einzureichen, die
zu ihrer aktuellen beruflichen und wirtschaftlichen Situation Aufschluss
geben würden, dies obwohl sie mit Zwischenverfügungen vom 3. März
2011 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurden, dass
entsprechende Informationen und Belege für die Beurteilung der
Streitsache von Bedeutung wären. Überhaupt fällt auf, dass die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer bzw. ihrer
Herkunftsfamilie weder in den Gesuchsverfahren noch auf
Beschwerdeebene offen gelegt wurden. Kommt hinzu, dass beide
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben einen Ausbildungsstand
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erreicht haben, mit welchem sie eine Stelle auch im Ausland antreten
könnten.
7.2.3. Nach dem bisher Gesagten sind in den wirtschaftlichen und
beruflichen Verhältnissen der Beschwerdeführer keine Besonderheiten
oder Verankerungen erkennbar, die die Gefahr einer Emigration als
unwahrscheinlich erscheinen liessen.
7.3. Vor dem aufgezeigten Hintergrund konnte die Vorinstanz davon
ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführer nach einem
Besuchsaufenthalt besteht.
7.4. Die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Einschätzung lasst sich
mit den von der Gastgeberin im Bewilligungsverfahren abgegebenen und
beschwerdeweise monierten Zusicherungen nicht in Frage stellen. Die
Gastgeberin kann zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für bestimmte
finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht
aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl.
in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund
kann auch nicht entscheidend sein, dass schon andere
Familienangehörige aus den Philippinen bei der Gastgeberin zu Besuch
waren.
7.5. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 5.4.) wurden von den Beschwerdeführern nicht geltend
gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen
Verfügungen im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden sind. Die
Beschwerden sind daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die beiden Beschwerdeverfahren unter den Referenzen C-3341/2009
und C-3344/2009 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie sind mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 500.-
gedeckt.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben; 2 Expl.)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten ZEMIS […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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