Abtei lung II I
C-3343/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal.
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreiseverweigerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3343/2009
Sachverhalt:
A.
Am 30. März 2009 beantragten die beiden kosovarischen Staatsange-
hörigen Z._______ und N._______ (geboren am 2. März 1969 und
26. September 1972; nachfolgend: Gesuchsteller) bei der schweizeri-
schen Botschaft in Pristina ein Visum für einen 30-tägigen Besuchs-
aufenthalt bei D._______ (ebenfalls kosovarischer Staatsangehöriger
mit Niederlassungsbewilligung C; nachfolgend: Beschwerdeführer bzw.
Gastgeber) in V._______. Die Schweizerische Vertretung verweigerte
das Visum und übermittelte das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber
weitere Abklärungen veranlasst und an die Vorinstanz weitergeleitet
hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfü-
gung vom 12. Mai 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung,
es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise nach einem Besuchsaufenthalt. Das Ehepaar stamme aus einer
Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herr-
schenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekann-
termassen nach wie vor stark anhalte. Erfahrungsgemäss versuchten
vor allem jüngere Personen sich insbesondere im westlichen Ausland
eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Bestünde dort bereits
ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht
anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden.
Nachweise, dass den Gesuchstellern besondere berufliche, familiäre
oder gesellschaftliche Verpflichtungen oblägen, welche trotz der allge-
meinen Verhältnisse Gewähr für eine Wiederausreise bieten würden,
ergäben sich keine. Zudem seien die beiden Gesuchsteller gemäss
deren eigenen Angaben zur Zeit auch nicht erwerbstätig; dies entge-
gen den Ausführungen des Gastgebers, der bekräftige, seine Gäste
würden mit Bestimmtheit in den Kosovo zurückkehren, da sie dort be-
rufstätig seien, wofür er jedoch keinerlei Belege eingereicht hätte. Des
Weiteren lägen auch keine besonderen, beispielsweise humanitären
Gründe vor, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwin-
gend notwendig erscheinen liessen.
Seite 2
C-3343/2009
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2009 erhob der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt implizit die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des ge-
wünschten Besuchervisums an die Gesuchsteller. Zur Begründung
macht er im Wesentlichen geltend, als Gastgeber garantiere er für de-
ren fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz; das von der
Vorinstanz als hoch eingeschätze Risiko einer nicht gesicherten Wie-
derausreise der Eingeladenen sei unbegründet. Zudem behauptet er,
die Gesuchsteller besässen einen eigenen Pharmabetrieb im Kosovo,
der von ihnen dringend weitergeführt werden müsse. Nachdem das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer aufgefordert hatte,
mit entsprechenden Beweismittel die behauptete selbständige Berufs-
tätigkeit der beiden Gesuchsteller zu belegen, reichte dieser mit
Schreiben vom 22. August 2009 einen Arbeitsvertrag im Original ein-
schliesslich einer Übersetzung in deutscher Sprache ein.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. November
2009 auf Abweisung der Beschwerde. Die Verfügung sei nach umfas-
sender und sorgfältiger Prüfung des Einreisebegehrens vom 30. März
2009, der diesbezüglichen Einschätzung der Schweizer Auslandvertre-
tung in Pristina, welche im Übrigen mit den Verhältnissen vor Ort bes-
tens vertraut sei, sowie der Unterlagen der kantonalen Migrationsbe-
hörde ergangen. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde-
schrift belege der eingereichte Arbeitsvertrag nicht, dass die
Gesuchsteller im Kosovo beruflich verwurzelt seien. Aufgrund der
Abklärungen bei der Schweizer Vertretung handle es sich vielmehr um
einen Gefälligkeitsvertrag, der einfach beschafft werden könne. Es
fehlten die im Kosovo notwendigen Steuerzertifikate und Arbeitsbestä-
tigungen, ohne welche dem eingereichten Arbeitsvertrag keine Bedeu-
tung zukomme. Die Verpflichtungserklärung des Gastgebers allein ge-
nüge nicht, um eine fristgerechte Wiederausreise der beiden Gesuch-
steller zu garantieren; es bestehe für die Vorinstanz aber keinerlei
Anlass, an der Integrität und Seriosität des Gastgebers zu zweifeln.
E.
Vom dazu gewährten Recht zur Stellungnahme machte der Beschwer-
deführer innert angesetzter Frist keinen Gebrauch.
Seite 3
C-3343/2009
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
Seite 4
C-3343/2009
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
Seite 5
C-3343/2009
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegen die Ge-
suchsteller der Visumpflicht.
6.
6.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichti-
gung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebens-
umstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei
rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck ei-
ner zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.2 Die Gesuchsteller leben im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im
Kosovo liegt bei 45%; 15% der Staatsbürger leben sogar in extremer
Armut (vgl. , Countries > Europe and
Central Asia > Kosovo > Overview > Country Brief – November 2009,
besucht im Januar 2010). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region
ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen
Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2008 7.8% der Asyl-
suchenden aus dem Gebiet von Serbien und dem Kosovo. Diese Re-
gion stand damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an
vierter Stelle (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008, S. 9). Seit
dem 1. April 2009 gelten Serbien und Kosovo zwar als verfol-
gungssichere Staaten (Safe Countries), dies gemäss Beschluss des
Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob
und falls ja, welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen ha-
ben wird. Immerhin stellten im 2. Quartal 2009 noch 142 Personen aus
dem Kosovo hier ein Asylgesuch. Im 3. Quartal stieg die Zahl auf 179
Seite 6
C-3343/2009
Gesuche. Im 4. Quartal waren es 151 Gesuche. Kosovo liegt damit in
der Quartalsstatistik der Asylgesuche nach Nationen an achter Stelle
(vgl. Asylstatistik des BFM 4. Quartal 2009, S. 6).
6.3 In Anbetracht der vorerwähnten Verhältnisse im Kosovo und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bereitschaft zur Emigration
erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und
nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die
vorerwähnten Verhältnisse entbinden die Vorinstanz nicht von einer
einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
7.
7.1 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um einen 40-jährigen
Mann und eine 37-jährige Frau, die miteinander verheiratet sind. Über
ihre persönliche Situation ist bekannt, dass sie mit dem Beschwerde-
führer verwandt bzw. verschwägert sind. Gemäss Akten obliegen ihnen
jedoch keine familiären Verpflichtungen (wie insbesondere gegenüber
eigenen Kindern). Die beiden Ehepartner hielten sich noch nie in der
Schweiz auf und auch keiner von ihnen erhielt bisher ein Schengen-Vi-
sum ausgestellt.
7.2 Die beiden Gesuchsteller waren laut eigenen Angaben zum Zeit-
punkt der Visumantragsstellung arbeitslos (jeweils Ziff. 19: "No job").
Im Gegensatz hierzu liegen jedoch widersprüchliche Aussagen des
Beschwerdeführers vor, der seinerseits behauptet, die beiden Gesuch-
steller müssten aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit recht-
zeitig nach Beendigung ihres Besuchaufenthaltes wieder in ihr Heimat-
land zurückkehren. Die Feststellung der Vorinstanz, diese widersprüch-
lichen Angaben stellten ein Indiz für einen unklaren Aufenthaltszweck
dar, wird durch den von der Schweizer Vertretung in Pristina als Gefäl-
ligkeitsvertrag qualifizierten Arbeitsvertrag, der von den Gesuchstel-
lern im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens als Beweismittel nachge-
reicht worden ist, bestätigt. Ausserdem liegen keine Belege vor, die zu-
verlässige Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ziehen
Seite 7
C-3343/2009
lassen, in denen die Gesuchsteller leben. Aufgrund der vorliegenden
Akten kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die Gesuch-
steller befänden sich in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Ver-
hältnissen, die sie nachhaltig davon abzuhalten vermöchten, eine
Emigration in die Schweiz in Erwägung zu ziehen.
8.
An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die vom Beschwerde-
führer eingereichten Belege betreffend seine persönliche finanzielle
Situation sowie seine Garantieerklärung vom 23. April 2009 nichts zu
ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als
Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwä-
gung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so
sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster
Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur
Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar
für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Ver-
halten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8).
9.
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche
Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entspre-
chend gewichtete und den Gesuchstellern die Einreise verweigerte.
Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. So-
weit für das vorliegende Urteil massgebend, wurde der rechtserhebli-
che Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz
hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49
VwVG).
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Seite 8
C-3343/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...] sowie [...], Akten retour)
- die Migrationsbehörde des Kantons Aargau in Kopie (Ref-Nr. AG
[...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal
Versand:
Seite 9