Abtei lung II I
C-3344/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
S._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3344/2007
Sachverhalt:
A.
Die philippinische Staatsangehörige S._______ (geboren 1981, nach-
folgend Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 21. Februar
2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila die Erteilung eines
Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beab-
sichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Zürich wohnhafte Cousine
R._______ und deren Ehemann B._______ (nachfolgend: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Gesuchstellerin, welche noch
nie im Ausland gewesen sei, einen kleinen Lebensmittelladen besitze.
Die Gastgeberin wiederum sei im Jahre 2004 als Touristin in die
Schweiz gereist, nach Ablauf des Visums jedoch nicht ins Heimatland
zurückgekehrt, sondern infolge Eheschliessung in der Schweiz verblie-
ben.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 24. April
2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstelle-
rin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer
Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt
durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um
sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen
eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin
oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaft-
liche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebe-
nenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Mai 2007 beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung
bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
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aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsauf-
enthalt wäre nicht gesichert. Die Cousine seiner Ehefrau habe sich mit
ihrem kleinen Laden eine Existenz im Heimatland aufgebaut, welche
sie nicht aufzugeben gedenke. Überdies garantiere er als Gastgeber
für die fristgerechte Wiederausreise seines Gastes. Als Mitarbeiter ei-
ner grossen Druckerei müsse er sich regelmässig Sicherheitskontrol-
len unterziehen und Betreibungs- sowie Strafregisterauszüge vorlegen;
gesetzeskonformes Verhalten sei für ihn Pflicht.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2007 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die
Gesuchstellerin sei jung und ledig. Zudem sei fraglich, wie sich eine
dreimonatige Landesabwesenheit mit der geltend gemachten Ge-
schäftstätigkeit im Heimatland vereinbaren lasse.
E.
In seiner Replik vom 11. August 2007 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und führt
im Weitern aus, der kleine Laden, den die Eingeladene betreibe, wer-
de während ihrer Abwesenheit von ihrer Mutter und einer Tante weiter-
geführt. Da die Gesuchstellerin nur "Tagalog" (zentralphilippinische
Sprache) und etwas Englisch spreche und mit der hiesigen Lebens-
weise und Kultur nicht vertraut sei, sei die Gefahr des "Untertauchens"
gering.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
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waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
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3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.4 Auf den Philippinen sind fraglos breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedin-
gungen betroffen. Immer wiederkehrende politische Turbulenzen und
die hohe Staats- und Auslandverschuldung haben das Land in der Ent-
wicklung und im Vergleich zu den Nachbarländern zurückgeworfen.
Mittlerweile zeichnet sich zwar wieder ein wirtschaftlicher Aufschwung
mit Wachstumsraten von 5-6% ab. Die innenpolitische Lage ist jedoch
immer noch instabil. Die Bevölkerung leidet unter einer hohen Krimina-
litätsrate und krassen Ungleichheiten bei der Einkommensverteilung.
Nach Angaben der Asiatischen Entwicklungsbank hatten im Jahr 2003
44,1% der Bevölkerung weniger als zwei US-Dollar (USD) pro Tag zur
Verfügung und 11,1% waren von absoluter Armut (weniger als ein
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USD pro Tag) betroffen. Angesichts des starken Bevölkerungswachs-
tums stellt die Arbeitslosigkeit ein zunehmendes Problem dar. Zwar ist
die Arbeitslosenrate 2005 offiziell von 11,8% auf 7,4% zurückgegan-
gen, doch dürfte dieser Rückgang auf eine neue Definition von Ar-
beitslosigkeit zurückzuführen und die tatsächliche Arbeitslosenrate un-
verändert geblieben sein. Zu den offiziellen Arbeitslosen kommen rund
21% Unterbeschäftigte hinzu. So darf denn auch bezüglich des wirt-
schaftlichen Wachstums nicht ausser Acht gelassen werden, dass die-
ses zu einem erheblichen Teil auf dem steigenden Inlandkonsum be-
ruht, der durch hohe Rücküberweisungen von im Ausland lebenden
Bürgern – rund 10% der Bevölkerung – angekurbelt wird. Arbeitslosig-
keit, starkes Bevölkerungswachstum und Armut sind denn auch ein
grosser Motivationsfaktor für die erwerbsfähige Bevölkerung, sich im
Ausland Arbeit zu suchen. Selbst die Regierung fördert gezielt die Ent-
sendung von Gastarbeitern ins Ausland. So verlassen rund eine Million
Menschen jährlich die Philippinen, um im Ausland Arbeit zu suchen.
Von im Ausland beschäftigten Philippinos werden schätzungsweise
12-15 Mrd. USD jährlich zurück in ihre Heimat überwiesen (Quelle:
, Stand Februar 2007; besucht am 17. Juli
2008). Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort
noch begünstigt, wo im Zielland durch die Präsenz von Verwandten,
Freunden oder Bekannten bereits ein soziales Beziehungsnetz be-
steht.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtli-
che Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Ob-
liegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose
für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss
bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.2 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 27-jährige, unver-
heiratete Frau, welche sich anlässlich der Gesuchseinreichung als
selbständig erwerbend und Inhaberin eines kleinen Lebensmittella-
dens bezeichnete. Im vorinstanzlichen Verfahren hielt der Beschwerde-
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führer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde präzisierend fest,
die Eingeladene, ihre Eltern und Geschwister lebten selbständig vom
Fischfang und einem Kiosk (vgl. den am 3. April 2007 ausgefüllten
Auskunftsbogen). Auf Beschwerdeebene wird betont, dass es sich bei
Letzterem keineswegs um einen Supermarkt handle, sondern um ei-
nen gut zu überschauenden Kiosk, der einige Waren des täglichen Ge-
brauchs anbiete und von der Mutter und einer Tante während der Ab-
wesenheit der Gesuchstellerin problemlos weitergeführt werden kön-
ne. Von einer starken beruflichen Verwurzelung im Heimatland, die die
Eingeladene verlässlich von einer Emigration abhalten könnte, ist
demnach nicht auszugehen; dies umso weniger, als die Eingeladene –
als Geschäftsinhaberin – die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von
drei Monaten voll ausschöpfen möchte.
Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftli-
che Lage auf den Philippinen, dürften die mittelfristigen Zukunftsaus-
sichten der Eingeladenen zumindest als schwierig einzustufen sein. In
Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebensqualität, sozia-
le Absicherung und Lohnniveau könnte nämlich selbst eine feste Ar-
beitsstelle im Heimatland für sich alleine nicht verlässlich vom Ent-
schluss abhalten, aus dem Land zu emigrieren; ebenso wenig zurück-
bleibende Familienangehörige. Vielmehr könnte die Absicht auszuwan-
dern gar von der Hoffnung getragen sein, die auf den Philippinen le-
benden Angehörigen aus dem Ausland wirtschaftlich besser unterstüt-
zen zu können. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf
Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte
Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeich-
net werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in
Manila, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Ver-
hältnissen im Herkunftsstaat der Gesuchstellerin gut vertraut ist und
sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen machen kann, grosse
Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verwei-
gerte formlos die Einreisebewilligung.
5.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, es bestehe zu wenig Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tat-
sache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr
der Eingeladenen zusichert; denn eine solche Garantie ist trotz bester
und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetz-
bar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusam-
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menhang mit dem Besuchsaufenthalt (weshalb beispielsweise ein Be-
treibungsregisterauszug einzuholen ist), nicht aber für ein bestimmtes
Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Der
durchaus verständliche Wunsch der Gastgeberin, sich bei ihrer Cousi-
ne für die ihrer Mutter erwiesene Pflege mit einem Ferienaufenhalt in
der Schweiz revanchieren zu können, hat demnach in den Hintergrund
zu treten. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers
sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden, rechtli-
chen Würdigung zu gelangen.
5.4 Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich festzustellen, dass die
kantonale Migrationsbehörde entsprechend den geltenden Zuständig-
keitsvorschriften und Weisungen gehandelt hat, indem sie den Be-
schwerdeführer zwecks Erläuterung der Ablehnungsgründe ans BFM
verwiesen hat. Inwiefern dieser dadurch in seinen Rechten verletzt
sein sollte, ist nicht ersichtlich.
6.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundes-
recht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig
festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen
pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 7. Juni 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
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