Abtei lung II I
C-3344/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3344/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1965 geborene sri-lankische Staatsangehörige S._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte am 4. März 2008 bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Colombo für sich und ihre damals 14- bzw. 11-
jährigen Töchter ein Visum. Als Zweck ihrer Einreise vermerkte die Ge-
suchstellerin, während eines Monats ihren Bruder M._______ (im Fol-
genden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und dessen Familie in Zü-
rich besuchen und den Geburtstag dessen Tochter feiern zu wollen.
Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Vi-
sum zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich
beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorin-
stanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 29. April 2008
ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen
mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausrei-
se nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet
werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge
der dort herrschenden politischen, wirtschaftlichen und soziokulturel-
len Verhältnisse ein anhaltend starker Migrationsdruck festzustellen
sei.
C.
Mit Beschwerde vom 21. Mai 2008 (Datum des Poststempels) bean-
tragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilli-
gung. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht
davon aus, dass seine Schwester und die beiden Nichten die Schweiz
nach einem Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht wieder verlassen wür-
den. Es gehe den Beteiligten wirklich nur um einen Besuch und er
wünsche sich, dass seine Gäste anlässlich des zweiten Geburtstags
seiner Tochter in der Schweiz sein könnten. Im Jahre 2001 habe er be-
reits seine Eltern hier zu Besuch gehabt. Der Vater sei während dieses
Aufenthalts verstorben, die Mutter aber dennoch nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt. Er garantiere auch im Falle seiner Schwester und deren
Kinder für eine fristgerechte Wiederausreise.
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C-3344/2008
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2008 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Ergänzend weist sie u.a. darauf hin, dass die Gesuch-
stellerin und deren Kinder in der Region Jaffna und damit in einem si-
cherheitspolitisch besonders gefährdeten Gebiet lebten. Genau diese
Verhältnisse seien aber auch der Grund dafür, dass viele dort leben-
den Personen das Land verliessen und für sich und ihre Kinder an-
derswo eine sicherere Zukunft suchten. So lebten denn auch bereits
zwei Geschwister der Gesuchstellerin (nebst dem Beschwerdeführer
noch eine Schwester) in der Schweiz.
E.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
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men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
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haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als sri-lankische Staatsangehörige unterliegen die Gesuch-
stellerin und ihre Kinder damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
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machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben.
7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen kön-
nen aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor
breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökono-
mischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hin-
aus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wie-
der verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon
besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas, Anschläge
kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo und selbst im Süden
des Landes vor (so jüngst ein Selbstmordattentat am 10. März 2009 in
Akuressa, bei dem mindestens 15 Menschen getötet und etwa 60 wei-
tere verletzt wurden [Quelle: Neue Zürcher Zeitung online, 16. März
2009]). Die Regierung hat am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsab-
kommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; die Ge-
fechte im Norden des Landes haben seitdem immer weiter zugenom-
men (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des
Auswärtigen Amtes, , Länder, Rei-
sen und Sicherheit > Sri Lanka, Stand: November 2008; Reisehinweise
auf der Webseite des Eidgenössischen Departements für Auswärtige
Angelegenheiten [EDA], , Reiseziele > Sri
Lanka, Stand: 9. März 2009, beide besucht am 12. März 2009; vgl.
auch BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5). In den vergangenen Wochen und
Monaten ist die sri-lankische Armee in die letzten von den tamilischen
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Rebellen kontrollierten Gebiete vorgerückt und hat die LTTE weiter zu-
rückgedrängt. Doch auch wenn der Armeechef vor kurzem in einer
Fernsehansprache erklärte, das Ende des 25-jährigen Bürgerkriegs
sei in greifbare Nähe gerückt, so ist diese Ankündigung angesichts der
vielen gleichartigen Erklärungen in den vergangenen Monaten zu rela-
tivieren. Es ist schwer abzuschätzen, über welche Reserven die LTTE
noch verfügen. Zudem gibt es seit dem Beginn der jüngsten Offensive
im Norden keine unabhängigen Berichte aus dem Krisengebiet mehr,
da Journalisten und Helfern der Zugang dorthin verwehrt wird (zur
neueren Entwicklung vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 27. Januar 2009,
S. 3, Webseite des Auswärtigen Amtes, a.a.O., Reise- und Sicherheits-
hinweis, Stand 12. März 2009 [unverändert gültig seit 21. Februar
2009]).
7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg
ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder
Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswande-
rungswillen noch akzentuieren kann. Die schwierige Lage des Landes
spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in
der Sri Lanka im Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste
Gruppe von Asylsuchenden stellte. Nachdem die Anzahl der Gesuche
2007 im Vergleich zum Jahr 2006 schon um fast 90 % zugenommen
hatte, stieg die Anzahl der Gesuche 2008 wegen der Eskalation des
bewaffneten Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr nochmals um 98.4 %
(vgl. BFM-Asylstatistik 2008 vom 12. Januar 2009, S. 4 und 9).
7.5 In Anbetracht der geschilderten Verhältnisse in Sri Lanka ist die
Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten
Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es
wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spe-
zifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage
im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise
zu schliessen. Selbst allgemein schwierige Lebensverhältnisse vor Ort
entbinden die Vorinstanz nicht von einer einzelfallbezogenen Beurtei-
lung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise be-
günstigen.
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8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 43-jährige, verhei-
ratete Frau, die zusammen mit ihrem Ehemann und den drei gemein-
samen Kindern in Puttur West im Norden Sri Lankas (Region Jaffna)
lebt. Den schriftlichen Auskünften des Beschwerdeführers gegenüber
dem Migrationsamt des Kantons Zürich kann entnommen werden,
dass die Mutter der Gesuchstellerin (und des Beschwerdeführers)
ebenfalls in der erwähnten Ortschaft wohnhaft ist. Für die Reise in die
Schweiz und den Besuchsaufenthalt hier möchte die Gesuchstellerin
zwei ihrer Kinder mitnehmen. Als Ehefrau und Mutter dreier Kinder hat
sie durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland. Solche Verhält-
nisse (zurückbleibende Familienangehörige) bilden für sich allein aber
noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt vielmehr,
dass es in aller Regel die individuell herrschenden wirtschaftlich-sozia-
len und sicherheitspolitischen Verhältnisse sind, die letztlich über den
Verbleib oder Wegzug eintscheiden. Dass dabei eine Familie vorüber-
gehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen.
8.2 Die Gesuchstellerin ist Hausfrau und hilft ihrem Ehemann in der
Landwirtschaft. Über die Grösse und die Erträge des landwirtschaftli-
chen Betriebs ist nichts Näheres bekannt. Somit kann auch kein Bild
von den wirtschaftlichen Verhältnissen gewonnen werden, in denen
sich die Gesuchstellerin mit ihrer Familie befindet. Gegen eine komfor-
table wirtschaftliche Situation spricht aber bereits der Herkunftsort;
denn in der Region Jaffna herrschen wegen der kriegerischen Ereig-
nisse bekanntermassen auch in wirtschaftlicher Hinsicht besonders
prekäre Verhältnisse.
8.3 Vorliegend sind insgesamt keine Umstände erkennbar, die beson-
dere Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Be-
suchsaufenthalt bieten könnten. Demgegenüber hat die Gesuchstelle-
rin einen engen Bezug zur Schweiz, leben hier doch ihre beiden Ge-
schwister. Insbesondere in Anbetracht der aktuell besonders prekären
Sicherheitslage in der Herkunftsregion kann nicht ausgeschlossen
werden, dass bei der Gesuchstellerin die Absicht besteht, sich mit den
zwei Kindern vorerst einmal aus der Gefahrenzone abzusetzen.
8.4 Die Vorinstanz durfte vor dem aufgezeigten allgemeinen und per-
sönlichen Hintergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
Seite 9
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se nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ver-
mag die vom Beschwerdeführer abgegebene Zusicherung nichts zu
ändern. Diese ist rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht
durchsetzbar. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für ge-
wisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufent-
halt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Ver-
halten seiner Gäste garantieren (anstelle vieler vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E.5.5). Ebenfalls
zu keiner anderen Beurteilung vermag der Umstand zu führen, dass
der Beschwerdeführer im Jahre 2001 seine Eltern hier zu Besuch hat-
te und die Mutter – trotz des Todes ihres Ehemannes – nach Sri Lanka
zurückkehrte. Ein Vergleich der Konstellationen ist schon aufgrund
weitgehender Unkenntnis in den konkreten Verhältnissen nicht mög-
lich.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 11)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr.[...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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