Abtei lung II I
C-3348/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreise zu Besuchszwecken
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3348/2009
Sachverhalt:
A.
A._______, 1974 geborener Staatsangehöriger von Ägypten,
beantragte am 25. Januar 2009 bei der Schweizerischen Vertretung in
Kairo ein Visum für einen zeitlich nicht definierten Familienbesuch bei
seinen im Kanton Zürich lebenden Verwandten. Die Vertretung über-
mittelte dieses Einreisegesuch nach formloser Verweigerung zum Ent-
scheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich Abklärungen zum
beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und an das BFM wei-
tergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung
vom 22. April 2009 ab. Unter Hinweis auf die Verhältnisse im Heimat-
land des Gesuchstellers begründete sie ihre Ablehnung im Wesent-
lichen damit, dass dessen fristgerechte Wiederausreise nach dem Be-
suchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Diese
Annahme sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Gesuchsteller einen
früheren Aufenthalt in der Schweiz dazu missbraucht habe, weitere
zweieinhalb Monate illegal im Schengenraum zu verbringen. Darüber
hinaus lägen auch keine besonderen, beispielsweise humanitären
Gründe vor, die die Erteilung eines Visums trotzdem rechtfertigen
könnten.
C.
Gegen diese Verfügung erhob B._______, Bruder des Gesuchstellers,
am 22. Mai 2009 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der be-
antragten Einreisebewilligung. Er macht geltend, der beabsichtigte
Familienbesuch solle ein bis zwei Monate dauern, dies deshalb, weil er
selbst es sich aus familiären und beruflichen Gründen nicht leisten
könne, längere Zeit bei seinen Verwandten in Ägypten zu verbringen.
Er bedauere, dass sein Bruder seinen letzten Besuchsaufenthalt in der
Schweiz für einen zusätzlichen Besuch in Italien genutzt habe. Für
dessen künftige fristgerechte Rückkehr in sein Heimatland könne er
aber garantieren, zumal sein Bruder dort eine Anstellung beim Staat
habe und seine Familie – Ehefrau, Kinder und Vater – unterhalten
müsse. Hierfür habe er entsprechende Bescheinigungen beigefügt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2009 beantragt die Vorinstanz
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unter Erläuterung der bereits genannten Gründe die Abweisung der
Beschwerde. Sie führt weiterhin aus, das Vorbringen des Gastgebers
und die von ihm eingereichten Beweismittel stünden in Widerspruch zu
den Angaben seines Bruders, der sich in seinem Visumsgesuch als
ledig bezeichnet habe. Dass letzterer sich im Jahr 2003 mindestens
fünf Monate in Europa aufgehalten habe, erwecke ausserdem Zweifel
an der behaupteten Berufstätigkeit, die gemäss der nun vorgelegten
Arbeitsbestätigung angeblich seit 2001 ausgeübt werde.
E.
In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 17. August 2009 hält
der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung
fest.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi-
ierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl.
Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mo-
naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5
Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
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Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Per-
sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug
auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen länger-
fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend:
Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben
sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und
Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.
Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen-
genraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter
anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflich-
tungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
7.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
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zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1
VEV). Da Ägypten zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Ge-
suchsteller der Visumpflicht.
8.
Geht es um die Frage nach dem Aufenthaltszweck und damit auch um
das Kriterium der gesicherten Wiederausreise, so muss ein zukünf-
tiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen mög-
lich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen sind. Dabei fällt unter anderem die allgemeine Situation im
Herkunftsland in Betracht.
8.1 Ägypten scheint die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise bereits
weitgehend überstanden zu haben. So stiegen die Werte für das Wirt-
schaftswachstum seit Anfang 2009 wieder kontinuierlich an und lagen
am Jahresende bei 5,1 Prozent. Haupteinnahmequellen des Landes
sind – in dieser Reihenfolge – die Förderung und der Export von Erdöl
und Erdgas, der Tourismus, die Rücküberweisungen der ägyptischen
Arbeitnehmer im Ausland sowie die Einnahmen aus dem Suez-Kanal.
Die an dritter Stelle stehenden Überweisungen von Auslandsägyptern
machen rund vier Prozent des Bruttoinlandprodukts aus, wobei der
aus Europa stammende Anteil im Haushaltsjahr 2008/2009 um 16 Pro-
zent gestiegen ist. Letzteres deutet darauf hin, dass viele – insbeson-
dere jüngere Menschen – versuchen, ins europäische Ausland zu
gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bes-
sere Existenz zu sichern. Verständlich wird dies daraus, dass die
Konjunkturprogramme der Regierung bisher nicht den erhofften Be-
schäftigungseffekt hatten und dass der ägyptische Arbeitsmarkt – bei
einer Arbeitslosenquote von 9,4 Prozent – jährlich bis zu 750'000
Schul- und Universitätsabgänger absorbieren muss (Quelle: Deut-
sches Auswärtiges Amt, Länder,
Reisen und Sicherheit > Ägypten > Wirtschaft, Stand: März 2010,
besucht im November 2010). Der Trend zur Auswanderung zeigt sich
erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit
von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz
im Ausland besteht. Im Fall der Schweiz führt dies angesichts der
restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländer-
rechtlicher Bestimmungen.
8.2 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf je-
doch nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Ausreise geschlossen
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werden. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von
einer einzelfallbezogenen Beurteilung, wobei namentlich berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
8.3 Eigenen Angaben zufolge ist der 36-jährige Gesuchsteller ledig.
Im Visumantrag hat er seine derzeitige berufliche Tätigkeit als tech-
nical supervisor at Salsabiel Company for Contracting bezeichnet, die
Fragen zu seinem Arbeitgeber (Adresse/Telefonnummer) allerdings
nicht beantwortet. Abweichend sind die Erklärungen des Gastgebers,
der bereits anlässlich der kantonalen Erhebungen angab, sein Bruder
sei Familienvater und Ministerialbeamter, und hieraus die Gewähr für
dessen fristgerechte Wiederausreise ableitete (vgl. Eingabe an das
Migrationsamt Zürich vom 21. März 2009).
8.3.1 Die voneinander abweichenden Angaben zum Zivilstand ver-
sucht der Beschwerdeführer mit den mangelnden Englischkenntnissen
seines Bruders zu erklären. Entspricht dies den Tatsachen, so stellt
sich jedoch die Frage, warum dieser für seinen Visumantrag keine
fremde Hilfe in Anspruch genommen hat; statt dessen hat er mehrere
Rubriken des Formulars – z.B. die Fragen nach Arbeitgeber, nach
Besuchsdauer und nach früheren Aufenthalten im Schengenraum –
gar nicht oder – z.B. die Frage nach seiner Ehefrau – nicht sinn-
entsprechend beantwortet. Derartige Unsorgfältigkeiten sind schon
deshalb nicht belanglos, weil ansonsten die Angaben zu einem Ein-
reisegesuch unverbindlich wären und beliebige Korrekturen und Inter-
pretationen zuliessen. Irrtümer sind zwar nicht auszuschliessen; hier-
für müssten aber plausible Gründe genannt werden. Diesbezüglich ist
im vorliegenden Fall das Vorbringen des Beschwerdeführers kritisch zu
betrachten, versucht er doch, die eigenen Angaben seines Bruders
und die in mehrfacher Hinsicht gegen dessen fristgerechte Wieder-
ausreise sprechenden Aspekte in ein anderes Licht zu rücken.
8.3.2 Seine abweichende Darstellung belegt der Beschwerdeführer
mit zwei Schriftstücken in arabischer Sprache, denen er eine eigene
Übersetzung beigefügt hat. Hiermit will er zum einen glaubhaft ma-
chen, sein Bruder sei Familienvater mit zwei Kindern, zum anderen,
dieser sei als Ministerialbeamter für Bewässerungsprojekte tätig. Die
angebliche Arbeitgeberbescheinigung attestiert dem Gesuchsteller
eine bereits seit Februar 2001 bestehende Anstellung beim Staat, ein
Umstand, der angesichts von dessen rund fünfmonatiger Europareise
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im Jahr 2003 jedoch wenig glaubhaft ist. Gleiches gilt auch deshalb,
weil der Gesuchsteller in seinem Visumantrag ansonsten kaum eine
andere Berufstätigkeit angeben hätte, die viel weniger auf seine
finanzielle Absicherung und damit auch auf seine Rückkehrbereit-
schaft schliessen lässt. Bestehen somit Zweifel hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer behaupteten – und angeblich schriftlich belegten –
Beamtenstellung seines Bruders, so kann auch nicht davon aus-
gegangen werden, dass die Bescheinigung über dessen Familien-
situation den tatsächlichen Umständen entspricht.
8.4 Dass sich der Gesuchsteller im Jahr 2003 lange Zeit in Europa
aufgehalten hat, weist nicht nur darauf hin, dass er seinerzeit gar nicht
im Beamtenverhältnis stand, sondern auch darauf, dass er damals
gänzlich frei von sonstigen beruflichen und familiären Verpflichtungen
war. Sein damaliger, an den Besuch in der Schweiz anschliessender
illegaler Aufenthalt in Italien lässt befürchten, dass er auch diesmal
seiner Verpflichtung zur fristgerechten Wiederausreise nicht nach-
kommen könnte bzw. mit dem hiesigen Besuch in der Schweiz andere
Zwecke verfolgt. Dabei kann die Zusicherung des Beschwerdeführers,
die heimatliche Rückkehr seines Bruders diesmal besser überwachen
zu wollen, diese Befürchtung nicht zerstreuen; im Gegenteil, spricht
doch diese Zusicherung eher dafür, dass beider Vorstellungen hin-
sichtlich des Einreisezwecks nicht unbedingt übereinstimmen. Ohnehin
können Gastgeber lediglich für gewisse finanzielle Risiken im Zusam-
menhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für
ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
9.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, dass die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstel-
lers nicht gewährleistet sei. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht
zu einer völlig gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus,
um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie erwähnt,
ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Dass womöglich
andere Familienangehörige des Beschwerdeführers ein Besucher-
visum erhielten und die damit verbundene Pflicht zur Wiederausreise
beachteten, spielt dabei keine Rolle, hat doch die jeweilige Risikoana-
lyse aufgrund der Beurteilung des konkreten Einzelfalls zu erfolgen.
10.
Die vorliegende Konstellation spricht auch nicht für eine Visumertei-
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lung aus humanitären Gründen, ist doch keine dringende Notwendig-
keit für einen Familienbesuch ersichtlich. Schliesslich hat der Be-
schwerdeführer auch – wie er selbst vorbringt – die Möglichkeit,
seinen Bruder in Ägypten zu besuchen.
11.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand:
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