B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3348/2012
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
P._______,
vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-3348/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
P._______, türkischer Staatsangehöriger, geb. 1990 (nachfolgend: Be-
schwerdeführer), reiste am 29. September 2011 mit einem Schengen-
Visum via Spanien in die Schweiz ein, welches ihn zu einem Aufenthalt
bis am 28. Oktober 2011 berechtigte. Am 6. Oktober 2011 stellte er ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung
der Heirat mit V._______ (nachfolgend: Verlobte). Nachdem ihm das Mig-
rationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) mitgeteilt
hatte, er müsse den Entscheid im Ausland abwarten, meldete sich der
Beschwerdeführer per 27. Oktober 2011 nach der Türkei ab (vgl. Akten
des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH act.] 1 ff. S. 1-10).
B.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. November 2011 die Schweiz um
Asyl (ZH act. 10 ff. S. 11-32). Das Bundesamt für Migration (nachfolgend:
Vorinstanz oder Bundesamt) trat mit Verfügung vom 8. März 2012 auf das
Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Spanien weg
(ZH act. 17 S. 33-38). Der Beschwerdeführer leistete dieser Anordnung
keine Folge und entzog sich dem polizeilichen Wegweisungsvollzug,
weshalb er am 12. Juni 2012 in Zürich verhaftet wurde. Im Rahmen der
polizeilichen Einvernahme wurde ihm hinsichtlich eines allfälligen Einrei-
severbots das rechtliche Gehör gewährt, auf welches er jedoch verzichte-
te (ZH act. 27 ff. S. 50-73).
C.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte den Beschwerdeführer
mit Strafbefehl vom 13. Juni 2012 wegen illegaler Einreise und illegalen
Aufenthalts (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]) und bestrafte ihn mit einer beding-
ten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von
Fr. 300.– (ZH act. 39 S. 78-80). Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 teilte
der Beschwerdeführer dem Migrationsamt mit, dass er in die Türkei zu-
rückkehren möchte (ZH act. 40 S. 81). Das Migrationsamt forderte ihn am
15. Juni 2012 auf, die Schweiz unverzüglich selbständig zu verlassen
(ZH act. 43 S. 86). Das Bundesamt verfügte gleichentags ein dreijähriges
Einreiseverbot, gültig ab 18. Juni 2012, und entzog der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
D.
Der Beschwerdeführer erhob am 20. Juni 2012 gegen die Verfügung des
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Bundesamtes Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. Gleichzeitig beantrag-
te er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundes-
verwaltungsgericht wies dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom
4. Juli 2012 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte den
Kostenvorschuss auf Fr. 1'000.– fest, welcher fristgerecht geleistet wurde.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. August 2012 die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Ent-
scheides rechtfertigen könnten.
F.
Der Beschwerdeführer wurde am 7. November 2012 polizeilich angehal-
ten und in Haft genommen (ZH act. 52 S. 111-115). Die Staatsanwalt-
schaft Zürich-Limmat erliess am 8. November 2012 erneut einen Strafbe-
fehl gegen ihn wegen illegalen Aufenthalts und verurteilte ihn zu einer un-
bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen (ZH act. 54 S. 117-119). Er wurde
gemäss Verfügung des Migrationsamtes am 9. November 2012 in Aus-
schaffungshaft genommen und am 10. November 2012 nach Istanbul
ausgeschafft (ZH act. 57 f. S. 122-124).
G.
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer am 13. De-
zember 2013 die Gelegenheit, bis zum 13. Januar 2014 den Sachverhalt
zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen. Der Be-
schwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG,
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SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört
auch das Bundesamt, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine
Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsob-
jekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
3.
3.1 Das Bundesamt verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen
Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d
Abs. 2 Bst. a-c des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sofort voll-
streckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der
Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1
Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote
gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder
diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht
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haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs-
oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2
Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf
Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn
die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die
verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen
von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreisever-
bot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künfti-
gen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002
[nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für
die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner
(vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Die Verhängung eines Einreiseverbots
knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an.
Gestützt auf die Umstände des Einzelfalls ist jeweils eine Prognose zu
stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten
der betroffenen Person zu berücksichtigen, zumal ein vergangenes delik-
tisches Verhalten geeignet ist, einen Hinweis auf eine allfällige Gefähr-
dung zu liefern. Aus diesem Grund verknüpft Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die
Verhängung einer Fernhaltemassnahme unter anderem mit einem (be-
reits erfolgten) Verstoss gegen die fraglichen Polizeigüter. Art. 80 Abs. 1
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert, wie der Begriff des
«Verstosses» nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu verstehen ist; so hält er
fest, dass u.a. eine Missachtung gesetzlicher Vorschriften und be-
hördlicher Verfügungen dazu zählt (vgl. Urteil des BVGer C–4489/2013
vom 23. Januar 2014 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sin-
ne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Aus-
länderrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen
Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Un-
kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften
stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von
einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer
obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusam-
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menhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und
sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Stelle zu informieren
(vgl. C–4489/2013 E. 6.1 mit Hinweis).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass der Beschwer-
deführer durch die zuständige Behörde aus der Schweiz weggewiesen
werden musste und er der ihm angesetzten Frist nicht nachgekommen
ist. Sie begnügt sich hierbei mit einem allgemeinen Hinweis auf
Art. 67 AuG, beruft sich aber implizit auf die Fernhaltegründe von Art. 67
Abs. 1 Bst. b und Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG.
4.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde und er dieser Anord-
nung innerhalb der angesetzten Frist keine Folge geleistet hat (vgl. Sach-
verhalt Bst. B). Bereits aus diesem Grund ist gestützt auf Art. 67 Abs. 1
Bst. b AuG ein Einreiseverbot auszusprechen. Der Beschwerdeführer
wurde weiter noch vor Erlass des Einreiseverbots wegen Widerhandlung
im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a AuG (rechtswidrige Einreise) und
Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG (rechtswidriger Aufenthalt) bestraft (vgl. Sach-
verhalt Bst. C). Durch die Missachtung ausländerrechtlicher Einreise- und
Aufenthaltsbestimmungen hat er gegen die öffentliche Ordnung verstos-
sen (vgl. E. 3.3). Dass er weiterhin nicht gewillt war, die Schweizer
Rechtsordnung zu beachten, zeigt sich daran, dass er sich weiterhin
rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat und dafür ein weiteres Mal
bestraft wurde (vgl. Sachverhalt Bst. F). Das Einreiseverbot konnte des-
halb auch gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG erlassen werden.
4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen dieser Fernhaltegrün-
de nicht. Er bringt einzig vor, dass ein Familiennachzug bevorstehe, der
nicht erschwert werden dürfe. Diesbezüglich ist er jedoch darauf hinzu-
weisen, dass eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familien-
nachzugs nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Hierfür ist der Kanton
zuständig, wobei das in Kraft stehende Einreiseverbot einer möglichen
künftigen Bewilligungserteilung grundsätzlich nicht entgegensteht. Mit ei-
ner Heirat und der Bereitschaft eines Kantons zur Aufenthaltsregelung
würde ein Wiedererwägungsgrund geschaffen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1
in fine; ferner bereits Zwischenverfügung vom 4. Juli 2012 E. 4 mit Hin-
weis).
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4.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer klarerweise hinrei-
chenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 613 ff.).
5.2 Aus der illegalen Anwesenheit des Beschwerdeführers wird auf eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen (vgl.
E. 3.2 und E. 4.2). An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen
und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Be-
sonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Das Fehlverhal-
ten des Beschwerdeführers wiegt aber auch, was die subjektive Seite be-
trifft, nicht leicht. Er hat die Schweiz trotz behördlich verfügter Wegwei-
sung nicht verlassen und sich danach während mehr als sieben Monaten
illegal im Land aufgehalten. Er hat sich diesbezüglich bewusst über die
Rechtsordnung hinweggesetzt. Erschwerend kommt hinzu, dass die ille-
gale Anwesenheit auch dann noch angedauert hat, nachdem er bereits
wegen illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt bestraft worden war (vgl.
Sachverhalt Bst. C). Als gewichtig zu betrachten ist vorliegend einerseits
das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch
eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen. Andererseits liegt ei-
ne spezialpräventive Zielsetzung der Fernhaltemassnahme darin, dass
sie den Beschwerdeführer ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wie-
dereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die
für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. zum ganzen Urteil des BVGer
C–1088/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 7.2).
5.3 An privaten Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, er sei in der
Schweiz verlobt. Mit grosser Wahrscheinlichkeit gebe es einen Familien-
nachzug. Das Einreiseverbot stelle für diesen ein Hindernis dar, weshalb
dessen Aufhebung beantragt werde. Es wurde jedoch bereits fest-
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gehalten (vgl. E. 4.3), dass für die Prüfung allfälliger Familiennachzugs-
gründe der Kanton zuständig wäre, und dass das bestehende Einreise-
verbot einem solchen grundsätzlich nicht entgegenstehen würde. In die-
sem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Famili-
ennachzug voraussetzt, dass der Beschwerdeführer mit der in der
Schweiz niedergelassenen Ausländerin eine Ehegemeinschaft eingegan-
gen ist (vgl. Art. 43 AuG). Der Beschwerdeführer hat sich über den weite-
ren Verlauf der Beziehung nicht mehr vernehmen lassen (vgl. Sachverhalt
Bst. G). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er und seine Verlobte
auch in der Zwischenzeit keine Ehe eingegangen sind. Die Akten enthal-
ten im Übrigen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer eine Zweck-
ehe eingehen wollte (vgl. ZH act. 5 S. 5 sowie Art. 97a des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Er gab denn auch während po-
lizeilicher Befragungen wiederholt an, während seines illegalen Aufent-
halts bei seiner Tante in Zürich gewohnt zu haben (vgl. ZH act. 31 S. 57
und act. 51 S. 108). Die Behauptung, es werde mit grosser Wahrschein-
lichkeit einen Familiennachzug geben, erscheint demnach weder sub-
stantiiert noch glaubhaft.
5.4 Das öffentliche Interesse an der verfügten Fernhaltemassnahme
überwiegt insgesamt die geltend gemachten privaten Interessen des Be-
schwerdeführers. Angesichts der relativ langen Dauer des illegalen Auf-
enthalts von über sieben Monaten ist das Einreiseverbot von drei Jahren
verhältnismässig und angemessen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
(Dispositiv folgt auf nächster Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 6. August 2012 geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Amt für Migration des Kantons Zürich (Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Versand: