Abtei lung III
C-335/2006
{T 0/2}
Urteil vom 15. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vaudan; Richter Trommer;
Gerichtsschreiberin Haake.
1. X._______,
2. Y._______,
3. Z._______,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Zustimmungsverweigerung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für
X._______ und Y._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die 1975 geborene X._______, Staatsangehörige von Togo, reiste am 5.
Dezember 2000 in die Schweiz ein und stellte beim damaligen Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) ein Asylgesuch. Ihre nach Abweisung dieses Ge-
suchs bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eingereichte
Beschwerde wurde mit Urteil vom 5. Februar 2003 abgewiesen, wobei ihr
eine Ausreisefrist bis zum 8. April 2003 gesetzt wurde. Auf ein
anschliessendes Revisionsgesuch trat die ARK nicht ein.
Am 21. Mai 2003 leitete X._______ ein Vorbereitungsverfahren im Hinblick
auf die geplante Heirat mit einem in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Landsmann ein; die Eheschliessung fand am
18. Juli 2003 statt. Wie im Eheschutzurteil vom 21. Januar 2004 fest-
gestellt wurde, erfolgte die Trennung der Eheleute am 1. Dezember 2003.
Am 8. März 2004 führte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn mit
X._______ ein so genanntes Heimreisegespräch. Dabei wurde sie darauf
hingewiesen, dass ihr Aufenthalt nach wie vor illegal sei, zumal ihr
Ehemann auch kein Familiennachzugsgesuch gestellt habe. Für den Fall
der nicht freiwilligen Ausreise wurde ihr die Möglichkeit der Aus-
schaffungshaft angekündigt.
B. Am 28. September 2004 verfügte das Departement des Innern des Kan-
tons Solothurn, dass X._______ der weitere Aufenthalt in der Schweiz
verweigert werde und dass sie die Schweiz bis am 31. Oktober 2004 zu
verlassen habe. Ihre dagegen beim kantonalen Verwaltungsgericht
erhobene Beschwerde, in dem sie sich auf ihre mittlerweile eingetretene
Schwangerschaft berief, wurde mit Urteil vom 15. November 2004
abgewiesen. Das Verwaltungsgericht begründete seinen ablehnenden
Entscheid damit, dass der ausländische Ehegatte eines Ausländers mit
Niederlassungsbewilligung zwar gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAG, SR 142.20]) grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung habe, solange die Ehegatten zusammen wohnten.
Vorliegend habe das Zusammenleben der Ehegatten höchstens fünf
Monate gedauert, und es bestehe beidseits auch kein Ehewille mehr. Der
Aufenthaltsanspruch sei damit entfallen. Soweit sich X._______ nunmehr
auf ihre Schwangerschaft und die neue, jedoch unklare Beziehung zum
anderweitig verheirateten Kindesvater berufe, liessen sich daraus ebenso
wenig ausländerrechtliche Ansprüche ableiten. Ein auf Art. 17 Abs. 2
ANAG gestütztes Anwesenheitsrecht ergebe sich jedenfalls erst nach dem
effektiven Eheschluss. Darüberhinaus lasse sich auch in Verbindung mit
der Schwangerschaft nicht von einem Härtefall sprechen. Das von
X._______ beim BFF eingereichte Gesuch um vorläufige Aufnahme sei
unbeachtlich, da eine solche Antragsbefugnis nur der Bundesanwaltschaft
und dem kantonalen Ausländeramt zustehe. Ihr sei die Rückkehr in ihr
Heimatland Togo auch zuzumuten.
Mit dem Urteil wurde X._______ eine neue Ausreisefrist bis zum 10.
3Dezember 2004 gesetzt. Nachdem sie diese Frist hatte verstreichen
lassen, versuchte die Vollzugsbehörde am 22. Dezember 2004, sie in ihre
Heimat auszuschaffen. Der Versuch scheiterte jedoch an ihrer Weigerung,
das Flugzeug zu besteigen.
C. Am 15. Januar 2005 brachte X._______ eine Tochter, Y._______, zur
Welt. Diese focht das Kindesverhältnis zum Ehemann ihrer Mutter an,
woraufhin mit Urteil vom 22. Juni 2005 festgestellt wurde, dass dieser nicht
ihr Vater sei. Demgegenüber anerkannte der ebenfalls aus Togo
stammende Z._______seine Vaterschaft, die am 30. März 2006 ins
Zivilstandsregister eingetragen wurde.
Aufgrund der Geburt ihrer Tochter bemühte sich X._______ im Kanton
Solothurn erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben
vom 8. April 2005 machte ihr Rechtsvertreter unter Berufung auf Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geltend, der biologische Vater ihres
Kindes sei Inhaber einer Niederlassungsbewilligung und habe somit das
Recht, den Kontakt mit seiner Tochter in der Schweiz zu leben. Zwischen
den Eltern sei ein Unterhalts- und Besuchsrechtsvertrag abgeschlossen
worden, welcher dem Kindesvater ein Besuchsrecht von zwei
Wochenenden pro Monat einräume.
D. Mit Schreiben vom 17. Juni 2005 zeigte die kantonale Migrationsbehörde
dem Parteivertreter die Bereitschaft an, seiner Mandantin und ihrer Toch-
ter gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und
unterbreitete der Vorinstanz am 4. Juli 2005 die fremdenpolizeilichen
Akten zwecks Zustimmung.
Mit Urteil vom 25 Juli 2005 wurde die Ehe zwischen X._______ und ihrem
Ehemann geschieden. Das Urteil erlangte am 13. September 2005
Rechtskraft.
In einem Schreiben vom 18. Januar 2006 informierte die kantonale Be-
hörde die Gesuchstellerin u.a. darüber, dass ihr eine auf Art. 8 EMRK
gestützte Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, sobald die hierfür erforder-
liche Vaterschaftsanerkennung beim zuständigen Zivilstandsamt einge-
tragen sei.
Am 3. Februar 2006 teilte das BFM der Gesuchstellerin mit, aufgrund des
vorliegenden Sachverhalts – wonach Mutter und Kind mit dem Kindesvater
nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebten – bestehe kein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 EMRK. Als abgewiesene
Asylbewerberin habe X._______ grundsätzlich das Land zu verlassen. Vor
Erlass der entsprechenden Verfügung werde ihr das rechtliche Gehör
gewährt.
In diesem Rahmen berief sich ihr Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. März
2006 nochmals auf Art. 8 EMRK und den von dieser Norm umfassten
Schutzbereich des Familienlebens.
E. Die daraufhin am 29. März 2006 erlassene Verfügung der Vorinstanz hat
folgenden Wortlaut: "Die zur Erteilung einer ordentlichen Aufenthalts-
bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK in Anwendung von Art. 36 der
Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober
41996 (BVO) erforderliche Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung
wird verweigert." Zur Begründung legt das BFM dar, es sei gemäss
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets zu prüfen, ob es dem
in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitglied nicht zuzu-
muten sei, mit der gesuchstellenden Person auszureisen. Das Bundes-
gericht gehe davon aus, dass einem Kleinkind – unabhängig von dessen
Bürgerrecht – durchaus zugemutet werden könne, dem sorgeberechtigten
Elternteil ins Ausland nachzufolgen. Dies gelte insbesondere dann, wenn –
wie offensichtlich im vorliegenden Fall – zwischen dem Vater und dem
Kind keine persönliche Beziehung bestehe, geschweige denn aktiv gelebt
werde. Die zwischen Vater und Mutter vereinbarte Besuchsregelung, die
ohnehin aufgrund des Alters des Kindes noch gar nicht praktiziert werde,
ändere daran nichts. Dem Kindesvater könne durchaus zugemutet werden,
das Besuchsrecht in geeigneter Weise im Ausland wahrzunehmen.
F. Mit Eingabe vom 1. Mai 2006 beantragen die Beschwerdeführer sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung für die beiden Beschwerdeführerinnen. Sie
machen geltend, die Vorinstanz verkenne die Tragweite von Art. 8 EMRK.
Im vorliegenden Fall gehe es um das Recht des Beschwerdeführers, die
Beziehung zu seinem Kind zu leben. Da X._______ dessen leibliche
Mutter sei, habe sie ebenfalls ein Recht auf Anwesenheit in der Schweiz.
Auf Art. 8 EMRK könne sich nämlich auch berufen, wer nahe Verwandte
mit einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz habe. Die Argumentation der
Vorinstanz, zwischen Vater und Tochter bestehe gar kein intaktes
Familienleben, treffe nicht zu. Insbesondere habe die Vorinstanz das
Bestehen eines Familienlebens im Schreiben vom 3. Februar 2006 und in
der angefochtenen Verfügung unterschiedlich gewürdigt. Es sei nicht
ersichtlich, warum die Vorinstanz die intakte Beziehung des Kindesvaters
zu seiner Tochter anzweifle. Im Unterhaltsvertrag finde sich ausserdem
eine Klausel zu einem Minimalbesuchsrecht, sollten sich die Eltern einmal
nicht über den Verkehr verständigen können. Bei einem so kleinen Kind
müssten die Kontakte zuerst einmal eingespielt sein.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2006 hält die Vorinstanz an der Be-
gründung ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Ver-
fügungen des BFM (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
51931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eid-
genössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Auf dem Gebiet des
Ausländerrechts entscheidet es endgültig über Bewilligungen, sofern we-
der das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art.
83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführer sind legitimiert. Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Aus-
führungen – einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann nur geprüft werden, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder bei korrekter
Rechtsanwendung hätte sein sollen. Demzufolge darf im vorliegenden
Verfahren nur über Gegenstände geurteilt werden, über welche die Vor-
instanz entschieden hat bzw. entscheiden musste, da ansonsten in deren
funktionelle Zuständigkeit eingegriffen würde (vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.
Auflage, Zürich 1998, Rz. 404 mit Hinweisen).
2.2 Entsprechend dem Antrag des kantonalen Migrationsamtes hatte das Bun-
desamt lediglich darüber zu entscheiden, ob der von kantonaler Seite
beabsichtigten Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen die Zustimmung zu
erteilen war. Dies entspricht im Übrigen auch der Kompetenzaufteilung
zwischen Bund und Kantonen: Die sich aus Art. 121 Abs. 1 der Schweize-
rischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 18
Abs. 3 ANAG ergebende bundesstaatliche Kompetenzordnung geht vom
Grundsatz aus, dass die Kantone zwar befugt sind, Bewilligungen in
eigener Zuständigkeit zu verweigern, dass aber bei Gutheissung eines
Gesuchs um Aufenthalt und Niederlassung in der Regel zusätzlich die
Zustimmung des Bundes erforderlich ist (vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51,
BGE 127 II 49 E. 3a S. 51 f., BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff., BGE 118 Ib 81 E.
3c S. 88).
2.3 Der Inhalt der angefochtenen Verfügung ist im Hinblick auf die dort zitierte
Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer [BVO, SR 823.21] missverständlich, zumal der Betreff der
Verfügung den Begriff der "humanitären Aufenthaltsbewilligung" verwendet
und laut Dispositiv die "erforderliche Ausnahme von der zahlenmässigen
Begrenzung" verweigert wird. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch
nicht, da die kantonale Behörde die zur Erteilung der Aufenthaltsbe-
6willigungen erforderliche Zustimmung des BFM nur aufgrund des be-
haupteten Anspruchs der Beschwerdeführerinnen einforderte. Immerhin
wird aber aus der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung ersichtlich,
dass diese Zustimmung verweigert wird.
2.4 Demzufolge ist festzuhalten, dass allein die Frage der Zustimmungsver-
weigerung Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist
bzw. sein kann. Soweit der Parteivertreter unmittelbar die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligungen beantragt, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht
einzutreten, da für die Erteilung von Bewilligungen grundsätzlich die
Kantone zuständig sind (vgl. Art. 15 Abs. 2 ANAG, Art. 18 ANAG).
3. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 ist festzustellen, dass es sich bei
ihr um eine abgewiesene Asylbewerberin handelt: Die ARK hat ihr Asyl-
gesuch mit Urteil vom 5. Februar 2003 rechtskräftig abgewiesen, wobei ihr
eine Ausreisefrist bis zum 8. April 2003 gesetzt wurde. Die nachfolgende
Heirat mit einem niedergelassenen Landsmann führte zwar dazu, dass sie
gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung hätte geltend machen können. Zur Erteilung einer
solchen Bewilligung, welche die asylrechtliche Wegweisung obsolet ge-
macht hätte, ist es jedoch nie gekommen. Damit unterstand sie – im Zeit-
punkt des angefochtenen Entscheids – der Regelung von Art. 14 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) in der damals
gültigen Fassung (AS 1999 2262). Gemäss dieser Regelung kann – sofern
kein Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthalts-
bewilligung besteht – vom Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs
bis zur Ausreise nach seiner rechtskräftigen Ablehnung oder bis zur
Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein
Verfahren um Erteilung einer solchen Bewilligung eingeleitet werden.
4.
4.1 Demzufolge kann im vorliegenden Fall ein Aufenthaltstitel nur unter dem
Gesichtspunkt einer Anspruchsberechtigung verlangt werden. Grundsätz-
lich besteht ein derartiger Rechtsanspruch nur dann, wenn sich der Aus-
länder oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen auf eine Son-
dernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen können
(BGE 131 II 339 E.1 S. 342 f., BGE 130 II 388 E. 1.1 S. 389 f. und BGE
130 II 281 E. 2.1 S. 284 mit Hinweisen). Innerhalb des insoweit
eingeschränkten Rahmens entscheidet die zuständige Behörde gemäss
Art. 4 ANAG nach freiem Ermessen
4.2 Die Beschwerdeführer möchten für Mutter und Tochter ein Aufenthalts-
recht aus dem Umstand herleiten, dass zwischen dem in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Kindesvater und seiner Tochter eine familiäre
Beziehung besteht. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz im
Rahmen des Zustimmungsverfahrens den von den Beschwerdeführern
geltend gemachten Anspruch zurecht verneint hat. Da zwischen beiden
Elternteilen keine familiäre Beziehung besteht, beschränkt sich die Prüfung
auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 aus den bundesrechtlichen
oder staatvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Aufenthalt –
7der derivativ auch ihrer Mutter einen Anspruch vermitteln könnte –
herleiten kann. Dabei ist offensichtlich, dass die einschlägige Bestimmung
von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung
gelangen kann: Diese Bestimmung gewährt ledigen Kindern unter 18
Jahren nur dann einen Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbe-
willigung des hier aufenthaltsberechtigten Elternteils – und damit ein
eigenes Aufenthaltsrecht – wenn sie mit ihm zusammen wohnen. Diese
Bedingung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
5.
5.1 Damit bleibt zu prüfen, ob unmittelbar aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ein An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht werden
kann. Diese Rechtsnorm – auf die sich sowohl die kantonale Auslän-
derbehörde als auch die Beschwerdeführer berufen, gewährt das Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens und findet sich inhaltlich auch
in Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV; SR 101) wieder (vgl. BGE 129 II 215 E. 4.1 S. 218 f.). Sie gilt
jedoch nicht absolut: Sie gewährt weder ein Recht auf Einreise oder
Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch einen Anspruch, den für das
Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ort wählen zu dürfen. Das
Rechtsgut Familienleben kann zwar dadurch verletzt werden, dass einem
Ausländer, dessen Familienangehörige sich in der Schweiz aufhalten, die
Anwesenheit untersagt wird; dabei wird jedoch zum einen vorausgesetzt,
dass der hier weilende Angehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
oder zumindest über einen festen Rechtsanspruch darauf verfügt, zum
anderen wird verlangt, dass die familiäre Beziehung – auch wenn eine
gemeinsame Wohnung nicht erforderlich ist – tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.mit Hinweisen).
5.1.1 Es steht ausser Zweifel, dass der Kindesvater in der Schweiz über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Fraglich ist hingegen, ob die zwi-
schen ihm und seiner Tochter bestehende Beziehung überhaupt gelebt
wird. Die Beschwerdeführer berufen sich diesbezüglich auf einen Unter-
haltsvertrag vom 17. Mai 2005, in welchem die Kindeseltern auch eine
Besuchsvereinbarung getroffen haben. Der insofern relevante Wortlaut
hält fest: "Herr Z._______ und Frau X._______ verständigen sich als
Eltern über das Besuchsrecht des Vaters. Herr Z._______ hat auf jeden
Fall ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat gegenüber seiner
Tochter, sobald diese alters- und entwicklungsmässig dazu in der Lage
ist."
5.1.2 Ob und wie das vereinbarte Besuchsrecht gehandhabt wird, wurde von
den Beschwerdeführern weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerde-
verfahren dargelegt. Dementsprechend hat sich die Vorinstanz bereits in
ihrem Schreiben vom 3. Februar 2006, in welchem dem Parteivertreter das
rechtliche Gehör gewährt wurde, auf den Standpunkt gestellt, dass sich
aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Bewilligungserteilung herleiten lasse.
In der Begründung der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz eben-
8falls davon ausgegangen, dass zwischen Vater und Kind keine persönliche
Beziehung bestehe, geschweige denn aktiv gelebt werde. Die Be-
schwerdeführer haben dieser Schlussfolgerung keine konkreten Einwände
entgegengesetzt. In ihrem Beschwerdevorbringen beschränken sie sich
auf die Behauptung, es sei nicht ersichtlich, warum die Vorinstanz die
intakte Beziehung zwischen Vater und Tochter anzweifle. Das insoweit
unsubstantiierte Vorbringen deutet nicht einmal ansatzweise darauf hin,
dass ein familiärer Kontakt überhaupt stattfindet. Auch der Umstand, dass
zwischen den Eltern ein Minimalbesuchsrecht vereinbart wurde, besagt
nicht, dass dieses überhaupt ausgeübt wird.
5.2 Demzufolge bleibt festzustellen, dass sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK für die
Beschwerdeführerin 2 kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung herleiten lässt: Die zwischen ihr und ihrem Vater bestehende
familiäre Beziehung wird bisher ganz offensichtlich nicht gelebt.
6.
6.1 Doch selbst wenn regelmässige Besuche zwischen Vater und Tochter
stattfänden, würde dies im vorliegenden Fall nicht zu einem Anwesen-
heitsrecht der Beschwerdeführerin 2 führen. Diese ist erst zwei Jahre alt,
womit ihre Beziehungen zum Umfeld und zum konkreten Aufenthaltsort
fast ausschliesslich durch das Zusammenleben mit der allein sorge- und
obhutsberechtigten Mutter bestimmt werden. Infolge einer solchen
Konstellation geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass es
einem Kind – welches sich noch in einem anpassungsfähigen Alter
befindet – zuzumuten ist, dem für ihn sorgenden Elternteil ins Ausland zu
folgen (vgl. BGE 127 II 60 E. 2b S. 67 f. sowie BGE 122 II 289 E. 3c S. 298
f., Urteil des Bundesgerichts 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b).
6.2 Besondere Schwierigkeiten, mit denen für die Beschwerdeführerin 2 das
Leben im Herkunftsland ihrer Mutter verbunden sein könnte, sind nicht
ersichtlich und werden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Die
Beschwerdeführerin 1 ihrerseits ist erst im Alter von 25 Jahren in die
Schweiz gekommen und hat somit den grössten Teil ihres Lebens in Togo
verbracht hat. Ihr nunmehr sechseinhalbjähriger Aufenthalt in der Schweiz
bemisst sich demgegenüber als vergleichsweise kurz und lässt nicht
darauf schliessen, dass sie zu ihrer Heimat keine oder nur noch wenige
Beziehungen unterhält. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass
sie mit den Verhältnissen in ihrer Heimat immer noch vertraut ist. Auch aus
diesem Blickwinkel heraus kann es ihrer zweijährigen Tochter zugemutet
werden, gemeinsam mit der Mutter nach Togo zurückzukehren.
6.3 Schliesslich werden auch keine Gründe dafür dargelegt, dass der in der
Schweiz lebende Kindesvater sein Besuchsrecht nicht im gemeinsamen
Heimatland wahrnehmen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b).
6.4 Es ist daher festzustellen, dass der in Art. 8 EMRK garantierte Anspruch
auf Achtung des Familienlebens nicht unzulässigerweise eingeschränkt
wird, wenn die Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem
9Beschwerdeführer 3 über die Landesgrenzen hinweg gepflegt werden. Die
angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden.
7. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Kanton – ge-
mäss Art. 14 Abs. 2 AsylG in der seit 1. Januar 2007 geltenden Fassung –
einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person mit Zustimmung des
Bundesamtes eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann. Ob die in dieser
Bestimmung genannten Voraussetzungen vorliegen, ist im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Den Akten können keine Hinweise
entnommen werden, wonach der Kanton dem BFM in der Zwischenzeit ei-
nen entsprechenden Antrag unterbreitet hätte, welcher die Frage der Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung – unabhängig von einem bestehenden
Anspruch – in einem anderen Licht erscheinen lassen könnte.
8. Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig zu bestätigen (Art.
49 VwVG) und die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, infolge-
dessen abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kos-
ten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Sie sind durch den am 24. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. 1 493 572 retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ge-
führt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache ab-
zufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel
sind, soweit sie die Beschwerdeführer in Händen haben, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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