Abtei lung II I
C-3355/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Kreis,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3355/2009
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am 20. September 1967 in Jordanien, reiste im
Oktober 1998 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Er
lernte im Mai 2000 die 13 Jahre ältere Schweizerin B._______ kennen;
drei Monate später, im August 2003, meldeten beide bei der Zivil-
standsbehörde ihr Eheversprechen an. Die Eheschliessung erfolgte
am 1. Dezember 2000, woraufhin dem Ehemann eine Jahresaufent-
haltsbewilligung im Kanton St. Gallen erteilt wurde.
B.
Am 4. September 2003, vor Erreichen der hierfür erforderlichen Wohn-
sitz- und Ehedauer, stellte A._______ ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung. Ab November 2003 mieteten die Ehegatten eine –
angeblich für den zeitweiligen Aufenthalt des Ehemannes vorgesehene
– zusätzliche Wohnung in derselben Strasse. Sie unterzeichneten am
8. Juni 2004 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, unge-
trennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse
zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten
bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass
die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während
des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder
Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein-
schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände
zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 24. Juni 2004
wurde A._______ erleichtert eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht
von Alt St. Johann SG.
C.
Ab Mitte August 2004 bewohnte A._______ ausschliesslich die bereits
bestehende Zweitwohnung. Auf Veranlassung der Ehefrau hin wurden
am 8. Oktober 2004 gerichtliche Eheschutzmassnahmen angeordnet
und das Getrenntleben der Ehegatten festgestellt. Nach einem im
Februar 2005 eingereichten Scheidungsbegehren wurde ihre Ehe per
6. Juni 2005 rechtskräftig geschieden. Der Ehemann heiratete am 16.
Dezember 2005 eine aus seinem Geburtsort stammende 11 Jahre
jüngere Jordanierin.
D.
Aufgrund der bis dahin bekannten Umstände leitete das Bundesamt
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am 23. Juni 2005 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung ein. Hierzu nahm der Betroffene wiederholt
Stellung. Seine geschiedene Ehefrau, B._______, richtete an das BFM
aus eigener Initiative mehrere Eingaben, in denen sie den Eheverlauf
aus eigener Sicht schilderte. Als Auskunftsperson wurde sie am 28.
Oktober 2005 von der Kantonspolizei St. Gallen zu den Umständen
des Zusammenlebens, der Trennung und der Ehescheidung befragt.
Der Rechtsvertreter ihres Ex-Ehemannes hatte zuvor Zusatzfragen
übermittelt, aber mitgeteilt, dass er an der Einvernahme der Ex-
Ehefrau nicht teilnehmen werde.
E.
Bei ihrer Befragung vom 28. Oktober 2005 gab B._______ an, es habe
bereits kurz nach der Heirat Meinungsverschiedenheiten gegeben,
zum einen wegen der kulturellen Unterschiede, zum anderen wegen
der Spielsucht des Ehemannes. Man habe sich aber immer um
Lösungen bemüht, habe gemeinsame Interessen gehabt und gemein-
same Ferien – u.a. im Herkunftsland des Ehemannes – verbracht. Im
Herbst 2003 habe man eine zusätzliche Wohnung gemietet, um
Beruhigung in der Ehe zu schaffen, aber auch, um dem Ehemann die
Möglichkeit zu geben, sich zurückzuziehen. Letzteres sei schon früher
eine Idee ihres Ehemannes gewesen. Im Prinzip hätten sie aber
gemeinsam gelebt und gewohnt. Im Sommer 2004 hätte es erneut
grössere Spannungen gegeben, weil ihr Ehemann – nach freiwilliger
Sperrung im Spielcasino St. Gallen und nach Abbruch seiner Sucht-
therapie – wieder heimlich zu spielen begonnen habe. Sie hätten
daraufhin eine vierwöchige Trennung vereinbart, während der sich ihr
Ehemann ausschliesslich in der Zweitwohnung aufgehalten habe. In
dieser Zeit habe er wiederholt den Wunsch nach Scheidung und nach
eigenen Kindern geäussert. Dieser Kinderwunsch, verbunden mit der
Idee einer nach islamischem Recht zulässigen Zweitehe, sei bereits zu
Beginn ihrer Ehe aufgetaucht. Den im Sommer 2004 vom Ehegatten
thematisierten Scheidungswunsch habe sie eigentlich nicht geteilt,
wohl aber – wegen ihrer Krebserkrankung und ihrem Bedürfnis nach
Ruhe – eine länger dauernde Trennung befürwortet. Da dies für ihren
Ehemann nicht in Frage gekommen sei, habe sie am 9. September
2004 ein Scheidungsbegehren unterschrieben, das ihr Ehemann spä-
ter eingereicht habe. Nach der Unterzeichnung des Scheidungsbe-
gehrens habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm haben wollen und ihm
seine persönlichen Sachen aus der bisherigen gemeinsamen Woh-
nung überbracht. Sie sei dennoch der Überzeugung, dass die Erklä-
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rung über die tatsächliche, ungetrennte, stabile eheliche Gemeinschaft
vom 8. Juni 2004 beiderseits der Wahrheit entsprochen habe. Noch im
Vorjahr habe man über zwei Monate hinweg eine Paartherapie ab-
solviert.
F.
Mit Schreiben vom 18. August 2006 (Aktenstück 41) lud die Vorinstanz
A._______ bzw. dessen Vertreter zur abschliessenden Stellungnahme
ein und übersandte ihm gleichzeitig – so der Wortlaut – sämtliche
Akten, auf welche sich das Bundesamt bei seiner Beurteilung stützt.
Der Vertreter reichte daraufhin am 16. Oktober 2006 eine 86-seitige
Stellungnahme ein. Die Vorinstanz tätigte danach noch weitere
Abklärungen, ohne den Vertreter hiervon in Kenntnis zu setzen, und
bat abschliessend den Kanton St. Gallen um Zustimmung zur beab-
sichtigten Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Diese
Zustimmung wurde am 8. April 2009 abgegeben.
G.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2009 erklärte das BFM die am 24. Juni 2004
erfolgte erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig und führte
zur Begründung aus, dieser habe während des Einbürgerungsver-
fahrens eine intakte eheliche Lebensgemeinschaft vorgetäuscht und
sich dadurch seine erleichterte Einbürgerung erschlichen. Diese
Vermutung ergebe sich insbesondere aus den Geschehnissen vor und
nach seiner erleichterten Einbürgerung; insbesondere habe er keine
glaubhaften Gründe dafür nennen können, warum seine Ehe bereits
zwei Monate später in die Brüche ging. Sein planmässiges Vorgehen
zur Erlangung des Schweizerischen Bürgerrechts sei vor allem auch
aus dem von der Ex-Ehefrau bei ihrer Befragung vom 28. Oktober
2005 geschilderten Eheverlauf ersichtlich.
H.
Da der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen diese Verfügung in
Betracht zog, ersuchte er am 2. Mai 2009 um Akteneinsicht. Die Vor-
instanz übersandte ihm daraufhin ihr aus den Aktenstücken 1 - 58
bestehendes Dossier.
I.
Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die
Sache eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, erhob Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis im Namen von A._______
am 20. Mai 2009 Beschwerde. Er beantragt weiterhin, es sei eine
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mündliche Parteiverhandlung einschliesslich einer persönlichen
Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen.
I.a In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird geltend gemacht, die Vor-
instanz habe dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter vor Erlass
der Verfügung keine vollständige Akteneinsicht gewährt. Erst nach-
träglich und im Rahmen eines erneuten Akteneinsichtsgesuchs habe
er die zuvor fehlenden Aktenstücke 41 bis 58 zur Kenntnis nehmen
können. Dabei handele es sich um Abklärungen bei verschiedenen
Ämtern und beim Grand Casino in St. Gallen sowie um die Zustim-
mungserklärung des Heimatkantons zur beabsichtigten Nichtigerklä-
rung. Die fehlende Information hierüber führe zur Verletzung des
rechtlichen Gehörs und der in der Europäischen Menschenrechts-
konvention garantierten Verfahrensfairness. Zum selben Ergebnis füh-
re auch der Umstand, dass die Vorinstanz wesentliche Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe; insoweit sei auf die
abschliessende Stellungnahme vom 16. Oktober 2006 verwiesen. Die
Vorinstanz habe auch den Beweisanträgen des Beschwerdeführers
keine Beachtung geschenkt. Insbesondere wäre dessen persönliche
Befragung erforderlich gewesen, um ein Gegengewicht zu den zahl-
reichen Eingaben der mittlerweile verstorbenen Ex-Ehefrau zu schaf-
fen. Diese Eingaben hätte die Vorinstanz – wie auch beantragt –
zudem aus dem Recht weisen müssen. Gleiches gelte für diverse
anonymisierte oder teilweise unleserliche gemachte Eingaben anderer
Privatpersonen.
I.b Was den Inhalt der Verfügung angehe, so treffe es nicht zu, dass
schon vor der erleichterten Einbürgerung keine stabile Ehe mehr be-
standen habe und es bereits zwei Monate danach zur faktischen
Trennung gekommen sei. Immerhin habe A._______ seiner Ehefrau
noch nach Erhalt ihrer Krebsdiagnose im September 2004 seine
Unterstützung angeboten, was diese auch akzeptiert habe. Auch noch
im April 2005 – und trotz des damals bereits eingereichten
gemeinsamen Scheidungsbegehrens – habe er sich Hoffnung auf eine
Fortsetzung der Ehe gemacht. Die während des Ein-
bürgerungsverfahrens fehlenden Trennungsabsichten habe auch seine
Ehefrau wahrheitsgetreu mit ihrer Unterschrift bestätigt. Dass die Ehe-
gatten ein zusätzliches Zimmer angemietet und teilweise räumlich
getrennt gelebt hätten, spreche nicht dagegen, sondern habe dem
Ruhebedürfnis der kranken Gattin entsprochen. Selbst wenn es zwi-
schen ihnen im Jahr 2003 grössere Meinungsverschiedenheiten gege-
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ben haben sollte, so dürften diese nicht überbewertet werden. Ange-
sichts ihrer Paartherapie, die vom Sommer 2003 bis Anfang Mai 2004
gedauert habe, werde ihre aufrichtige Bereitschaft zur Weiterführung
ihrer Beziehung deutlich. Hierfür könne durch Befragung des Be-
schwerdeführers und durch Einholung von Berichten der besuchten
Therapeuten Beweis erbracht werden.
I.c Die Casino-Besuche und seine Spielsucht bestreitet der Be-
schwerdeführer nicht, weist aber daraufhin, dass er – von Mitte Januar
bis anfangs Mai 2004 – diesbezüglich Hilfe in Form einer Sucht-
therapie beansprucht habe. Hieraus bzw. aus seinem nachträglichen
Rückfall lasse sich jedoch nichts Negatives für seine Ehe ableiten.
Gleiches gelte für seinen Kinderwunsch, zu dem er sich jedoch nicht
an dieser Stelle, sondern erst im Rahmen einer persönlichen Anhö-
rung äussern wolle. Er wolle jedoch betonen, dass er weder Trennung
noch Scheidung gewünscht habe und dass sogar die für das Schei-
dungsverfahren zuständige Richterin versucht habe, in diesem Sinne
zwischen ihm und seiner Ehefrau zu vermitteln. Jedenfalls hätten im
Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung alle hierfür erforderlichen
Voraussetzungen vorgelegen, was bereits in der abschliessenden
Stellungnahme vom 16. Oktober 2006 dargelegt worden sei. Diese
Stellungnahme mitsamt ihren Beweisangeboten sei als integrierender
Bestandteil der Beschwerde zu betrachten.
J.
In Ergänzung seiner Beschwerde übersandte der Parteivertreter mit
Eingabe vom 22. Mai 2009 zwei Arbeitszeugnisse des Beschwerde-
führers, die dessen berufliche Integration belegen sollen.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2009 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie räumt ein, dass dem Beschwerde-
führer einige Aktenstücke nicht zugestellt worden seien; die daraus
resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs werde jedoch im
Beschwerdeverfahren geheilt. Abgesehen davon hätten die besagten
Aktenstücke den vorinstanzlichen Entscheid nicht beeinflusst, gehe
doch bereits aus diversen anderen Unterlagen hervor, dass die ehe-
liche Gemeinschaft des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitpunkt
nicht stabil gewesen sei.
L.
In der darauffolgenden Replik vom 16. Juli 2009 hält der Beschwer-
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deführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren und Beweisanträgen
fest.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerde-
führer zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Instanz als
Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) – die Unangemessen-
heit gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in
BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
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3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müs-
sen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein.
Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen
Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen
werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484,
BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482
E. 2 S. 483 f.). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehe-
gatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermög-
lichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemein-
same Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung
des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein
Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein-
schaft aufrecht zu erhalten, kann sich ergeben, wenn sie sich kurze
Zeit nach der erleichterten Einbürgerung trennen oder die Scheidung
einleiten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht -
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Ein-
bürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu
haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II
161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die
Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt
der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefor-
dert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orien-
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tieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge-
rung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrer-
seits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi-
vem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit ent-
sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs.
2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob
der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvor-
aussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidsei-
tig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die
Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der
Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Pri-
vatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt
und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich
daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis)
auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen
Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können
sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich
auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlich-
keitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden.
Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungs-
pflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie
stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene,
aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt
wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher
bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse
– die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Ein-
bürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den
Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen
Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die
Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein
ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes
Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die
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betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere
ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit
dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
5.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des recht -
lichen Gehörs vor, weil diese nach seiner abschliessenden Stellung-
nahme noch Abklärungen vorgenommen habe, über die er nicht infor-
miert worden sei. Die Vorinstanz habe ihm dadurch die Möglichkeit
entzogen, auf alle für sie relevanten Punkte einzugehen. Dies müsse
dazu führen, dass die seinerzeit zurückbehaltenen Aktenstücke aus
dem Recht zu weisen seien. Gleiches gelte für Aktenstücke, deren
Absender die Vorinstanz anonymisiert habe.
5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Recht-
sprechung aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ab-
leiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den
Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener ver-
fassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Darunter fällt u.a. auch das
Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1
VwVG), das für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund steht
und den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesent-
lichen Sachverhaltes sichert. Ihnen kommt der Anspruch zu, sich hier-
zu vorgängig zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu
notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1
S. 477 f. mit Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer zitierte Anspruch
auf ein faires Verfahren – Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) – geht über diesen verfassungsrechtlichen An-
spruch nicht hinaus (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL in: Praxis-
kommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009,
Art. 29 N 10).
5.2 Im Falle des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass er vor
Verfügungserlass nur beschränkt Einsicht in die vorinstanzlichen Akten
nehmen konnte. Auf einen Teil der vorenthaltenen Akten – so auf die
Abklärungen bezüglich der Sperre im Grand Casino St. Gallen (Akten-
stücke 52 und 53) – hat die Vorinstanz auch ihren Entscheid abge-
stützt. Die insoweit erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
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aber nur dann von Belang sein – und könnte allenfalls zur Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz führen – wenn auf die zusätzlichen
Abklärungen zurückgegriffen werden müsste (vgl. Urteile des Bundes-
gerichts 1C_326/2009 vom 5. Februar 2010 E. 2.2 und 1C_231/2007
vom 14. November 2007 E. 2.2). Wäre der rechtserhebliche Sach-
verhalt, unabhängig davon, bereits hinreichend erstellt, so hätte es die
Vorinstanz dabei bewenden lassen können und insoweit auch das
rechtliche Gehör nicht ausweiten müssen.
5.3 Dies trifft auch auf die Anfrage zu, welche die Vorinstanz am
16. September 2009 an das Spielcasino St. Gallen gerichtet hat. Dass
die Spielsucht des Beschwerdeführers in seiner Ehe thematisiert
wurde und die Anordnung von Eheschutzmassnamen nach sich zog,
war bereits zuvor unbestritten. Die näheren Umstände und die tech-
nischen Einzelheiten der Spielsperre brauchten nicht weiter eruiert zu
werden. Gleiches gilt auch für die Abklärungen zur zweiten Ehe-
schliessung des Beschwerdeführers, welche dem Bundesamt bereits
vorher bekannt war. Auf den Inhalt der Eingaben von B._______, die
dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner abschliessenden
Stellungnahme teils bekannt, teils unbekannt waren, nimmt die
vorinstanzliche Verfügung ohnehin nicht Bezug. Sie stützt sich ebenso-
wenig auf die anonymisierten Eingaben anderer Privatpersonen.
5.4 Aus den genannten Gründen zieht die vom Beschwerdeführer er-
hobene Rüge der Gehörsverletzung keine rechtlichen Folgen nach
sich. Soweit er sich darauf beruft, er habe sich nicht zur in Bezug auf
die Nichtigerklärung erteilten Zustimmung des Heimatkantons äussern
können, ist dies irrelevant. Die Zustimmungserklärung selbst entfaltet
für den Betroffenen keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Es genügt
daher, wenn er erst durch die vorinstanzliche Verfügung hiervon in
Kenntnis gesetzt wird und sich im Rechtsmittelverfahren dazu äussern
kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2009 vom 16. November
2009 E. 2.2 und 2.3).
6.
Aufgrund des zeitlichen Ablaufs im Vorfeld der erleichterten Einbür-
gerung des Beschwerdeführers äusserte die Vorinstanz die Vermu-
tung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche An-
gaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen.
6.1 Nach dem unbestritten gebliebenen Akteninhalts steht fest, dass
der Beschwerdeführer im Oktober 1998 in die Schweiz gelangte und
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hier ein Asylgesuch stellte. Er lernte im Mai 2000 die 13 Jahre ältere
B._______ kennen, meldete im August 2000 das gemeinsame
Eheversprechen an und heiratete sie am 1. Dezember 2000. Noch vor
Erreichen der fünfjährigen Wohnsitz- und dreijährigen Ehedauer (vgl.
Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG) stellte er am 4. September 2003 ein Gesuch
um erleichterte Einbürgerung. Am 8. Juni 2004 unterzeichnete er
gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Erklärung, derzufolge eine
ungetrennte, stabile eheliche Gemeinschaft bestand, und wurde am
24. Juni 2004 erleichtert eingebürgert. Noch während des Einbür-
gerungsverfahrens mieteten die Ehegatten eine zusätzliche Wohnung,
in welcher sich der Ehemann zuerst zeitweilig und ab Mitte August
2004 ausschliesslich aufhielt. Im Februar 2005 reichten die Ehegatten
ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein.
6.2 Bereits diese äusserlichen Indizien führen zur Vermutung, dass
der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Ein-
bürgerung keinen wirklichen Ehewillen mehr besass. Dementspre-
chend stellt sich die Frage, ob seine dagegen gerichteten Argumente
eine andere Schlussfolgerung erlauben.
7.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Stabilität und der gemein-
same Wunsch zur Fortsetzung der Ehe seien insbesondere daraus er-
sichtlich, dass man überwiegend in der gemeinsamen Wohnung gelebt
habe, dass man hingegen die zusätzliche Wohnung nur angemietet
habe, um dem Ruhebedürfnis der kranken Ehefrau zu entsprechen.
Der beiderseitige Ehewille sei auch daraus ersichtlich, dass man ab
Sommer 2003 bis Mai 2004 eine Paartherapie absolviert habe. Er
räumt weiterhin ein, er habe sich – ebenfalls bis Mai 2004 – einer
Therapie wegen seiner Spielsucht unterzogen, meint aber, dass diese
Sucht keine negativen Rückschlüsse auf seine Ehe zulasse. Schliess-
lich weist der Beschwerdeführer auch daraufhin, dass er gar keine
Scheidung gewollt habe und noch während des laufenden Schei-
dungsverfahrens versucht habe, seine Ehefrau umzustimmen.
7.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers deutet die An-
mietung der Zweitwohnung im November 2003 nicht auf eine stabile
Ehe und erst recht nicht auf eine – so wie es dem Wortlaut der
Erklärung vom 8. Juni 2004 entspricht – ungetrennte Gemeinschaft an
derselben Adresse hin. Der Umstand, dass einer der Ehegatten, aus
welchen Gründen auch immer, Rückzugsmöglichkeiten suchte, spricht
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vielmehr dafür, dass das tägliche Zusammensein zur Überforderung
wurde.
7.2 Von der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers wird dies auch be-
stätigt. Sie hat bei ihrer rogatorischen Einvernahme vom 28. Oktober
2005 erklärt, es habe bereits zu Beginn der Ehe Meinungsverschie-
denheiten gegeben. Von der von ihrem Ehemannes schon früher ge-
wünschten Zweitwohnung habe sie sich schliesslich, im Herbst 2003,
eine vorübergehende Beruhigung ihrer Ehe versprochen. Die Schil-
derungen der Ex-Ehepartner widersprechen sich zwar insofern, als
beide sich gegenseitig das Bedürfnis für die Anmietung der Zusatz-
wohnung unterstellen. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, spricht
doch auch der Umstand, dass die Ehegatten während des Einbür-
gerungsverfahrens eine Paartherapie – und der Beschwerdeführer
darüber hinaus auch eine Suchtherapie – in Angriff nahmen, dafür,
dass ihr Zusammenleben problembehaftet war. Dass eine gemeinsa-
me Hoffnung, die Ehe zu retten, bestand, soll dabei gar nicht bestritten
werden, und es erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar,
dass die Ehegatten trotz der bestehenden Spannungen die Erklärung
vom 8. Juni 2004 unterzeichneten.
7.3 Wann eine eheliche Beziehungskrise den Punkt erreicht, wo der
Bestand der Ehe tatsächlich gefährdet ist, ist allerdings – so wie hier –
nicht ohne Weiteres erkennbar. Wohl aber können äussere Anzeichen
dafür sprechen, dass dieser Punkt überschritten wurde. Im vorliegen-
den Fall sprechen die bisherigen Erwägungen dafür, dass die Ehe des
Beschwerdeführers schon während des Einbürgerungsverfahrens er-
heblichen Belastungen ausgesetzt war; letzte Zweifel hieran lassen
sich – auf den ersten Blick – nicht ganz ausschliessen, haben doch
sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Ex-Ehefrau betont, wäh-
rend dieser Zeit überwiegend in der gemeinsamen Wohnung gelebt
und den Fortbestand ihrer Lebensgemeinschaft nicht in Frage gestellt
zu haben. Die nachträgliche Entwicklung ihrer Ehe rückt diese Zweifel
jedoch in den Hintergrund.
7.3.1 Bereits zwei Monate nach der erleichterten Einbürgerung zog
der Beschwerdeführer in die zuvor nur zeitweise benutzte Zweitwoh-
nung um. B._______ hat dies bei ihrer Befragung vom 28. Oktober
2005 mit neu aufgetretenen ehelichen Spannungen begründet und
ausgeführt, dass zunächst nur eine vierwöchige Trennungszeit
beabsichtigt gewesen sei. Tatsache ist jedoch, dass es nach dieser
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räumlichen Trennung nicht einmal mehr versuchsweise zur Wieder-
aufnahme der Lebensgemeinschaft kam. Die Ex-Ehefrau hat dies mit
dem Kinderwunsch und den wiederholt geäusserten Scheidungs-
absichten ihres Ehemannes erklärt. Ihre Angaben sind durchweg
glaubhaft, da sie den gesamten Eheverlauf bis zur endgültigen Tren-
nung aus einer dem Beschwerdeführer wohlwollenden Perspektive
schildern.
7.3.2 Der Beschwerdeführer hat sich nicht dazu geäussert, warum er
bereits im August 2004 aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung
ausgezogen ist. Statt dessen macht er geltend, er selbst habe weder
Trennung noch Scheidung gewollt. Doch selbst wenn er, wie behaup-
tet, versucht hat, seine Ehefrau von ihrem Scheidungswunsch abzu-
bringen, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass er die bereits
zuvor eingetretene Zerrüttung der Ehe nicht wahrgenommen hat. Fest
steht, dass er das im Februar 2005 eingereichte Scheidungsbegehren
mitunterzeichnet hat und damit das Scheitern der Ehe anerkannt hat.
Dass er dabei ambivalente Gefühle hegte, ist völlig ohne Belang eben-
so wie der Umstand, dass er seiner krebskranken Ehefrau noch wäh-
rend der Trennungszeit seine Unterstützung angeboten hat. Positive
Rückschlüsse auf die Qualität seiner Ehe lassen sich daraus auch
deshalb nicht ziehen, weil ein angeblich damals gutes Einvernehmen
die nachfolgende Trennung und Scheidung erst recht unverständlich
macht. Die zeitliche Abfolge der Geschehnisse innerhalb weniger
Monate lässt – trotz der offensichtlich auch nach der Trennung fort -
bestehenden affektiven Bindung der Ehegatten – kaum eine andere
Schlussfolgerung zu, als dass ihre Ehe schon im Zeitpunkt der er-
leichterten Einbürgerung keine Zukunft mehr hatte.
7.4 Auch die abschliessende Stellungnahme im vorinstanzlichen Ver-
fahren, die der Beschwerdeführer als Bestandteil seiner Beschwerde
verstanden wissen will, enthält keine Ausführungen, die über das jet-
zige Vorbringen hinausgehen und nachvollziehbar erklären könnten,
warum es in seiner angeblich stabilen Ehe innerhalb von zwei Mona-
ten nach der erleichterten Einbürgerung zur Trennung und innerhalb
weiterer sechs Monate zum gemeinsamen Scheidungsbegehren kam.
Diese Stellungnahme nimmt insbesondere Bezug auf verschiedene
Eingaben von B._______, die der Beschwerdeführer als Meinungs-
äusserungen einer enttäuschten Ehefrau abtut und aus dem Recht
gewiesen sehen will. Angesichts des Umstands, dass die Vorinstanz
hierauf gar nicht abgestellt hat, ist darauf nicht weiter einzugehen.
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Allerdings hat der Beschwerdeführer in seiner abschliessenden
Stellungnahme (S. 58) eingeräumt, dass es u.a. wegen seiner Casino-
besuche und der Diskussionen ums Geld eheliche Probleme gegeben
habe. Schon angesichts dessen wäre von ihm zu erwarten gewesen,
dass er eine plausible Erklärung für die angeblich im Einbürgerungs-
zeitpunkt noch unvorhersehbare Trennung abgibt. Hierfür reicht es
nicht aus, dass er seiner Ehefrau den Wunsch nach Trennung und
Scheidung unterstellt, war er es doch selbst, der hierfür mit seinem
Auszug aus der gemeinsamen Wohnung das erste äusserliche Indiz
geschaffen hat.
8.
Um die gegen ihn sprechende Vermutung, sich die erleichterte Ein-
bürgerung erschlichen zu haben, zu entkräften, hat der Beschwerde-
führer schliesslich mehrere Beweismittel angeboten und beanstandet,
dass schon die Vorinstanz – unter Verletzung seines rechtlichen
Gehörs – hierauf nicht eingegangen sei. Vor diesem Hintergrund stellt
sich die Frage, ob die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte treffen
müssen bzw. ob im Rechtsmittelverfahren noch Beweiserhebungen
erforderlich sind.
8.1 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den
Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet
die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären.
Bei der Auswahl der Beweismittel – bei der eine Zeugeneinvernahme
ohnehin nur subsidiär wäre – berücksichtigt sie vielmehr deren Taug-
lichkeit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich
1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen,
wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den
Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten
Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den
eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits
Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist,
dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu
vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund
eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis).
Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich
oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen her-
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beizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden
(zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157).
8.2 Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass
weitere Abklärungen – die der Beschwerdeführer unter Verweis auf
seine abschliessende Stellungnahme im Vorverfahren für erforderlich
hält – nicht zu neuen Erkenntnissen führen würden. Aus der von ihm
beantragten Einholung von Berichten über die absolvierte Paarthe-
rapie kann er in keinem Fall etwas zu seinen Gunsten herleiten, liegt
es doch im Wesen einer solchen Therapie, dass sie nur im Fall von
Beziehungsproblemen in Anspruch genommen wird. Allenfalls könnte
ein Wunsch der Ehegatten zur Lösung ihrer Probleme attestiert wer-
den; die rechtserhebliche Beweisfrage wäre damit jedoch keinesfalls
geklärt. Gleiches gälte für die beantragte Einvernahme von C._______
und D.________, die bezeugen sollen, dass der Scheidungswunsch
von seiner Ehefrau ausgegangen sei. Es ist ebenfalls ohne Belang,
dass der Beschwerdeführer noch nach Einreichung des gemeinsamen
Scheidungsbegehrens seine Ehefrau zum Zusammenbleiben
überreden wollte; auch auf eine entsprechende Anfrage beim
seinerzeit für die Scheidung zuständigen Kreisgericht St. Gallen kann
daher verzichtet werden. Soweit der Beschwerdeführer anführt, die
Hausärztin der Ex-Ehegatten, E._______, könne zur weiteren
Aufhellung der Ehegeschichte und ihres Endes beitragen, ist dies viel
zu unpräzise und lässt nicht erwarten, dass diese sich zur Stabilität
der Ehe im Einbürgerungszeitpunkt äussern könnte. Für dieses hier
allein relevante Beweisthema haben auch die zusätzlich als Beweis-
mittel angebotenen Arbeitgeberbestätigungen keinerlei Bedeutung.
8.3 Schliesslich hat der Beschwerdeführer beantragt, im vorliegenden
Verfahren sei eine mündliche Parteiverhandlung bzw. seine persön-
liche Befragung durchzuführen. Hierzu ist festzustellen, dass das Ver-
waltungsrechtspflegeverfahren vom Grundsatz der Schriftlichkeit ge-
prägt ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983,
S. 65 und 201) und kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung bzw.
Parteibefragung besteht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; PATRICK KRAUS-
KOPF/ KATHRIN EMMENEGGER in Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 12
N. 74 und 105). Hierauf kann sich also auch der Beschwerdeführer
nicht berufen. Der von ihm zitierte Art. 40 VGG, der das Öffentlich-
keitsgebot präzisiert, gelangt hier nicht zur Anwendung.
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8.3.1 Der Beschwerdeführer möchte sich vor allem deshalb mündlich
vor Gericht äussern, weil er einen persönlichen Eindruck hinterlassen
will und meint, den Eingaben und Behauptungen seiner Ex-Ehefrau
werde ansonsten zu grosse Bedeutung beigemessen. Damit macht er
aber auch keine Gründe für eine Beweiserhebung im Rahmen von
Art. 12 Bst. b VwVG geltend. Wie bereits dargelegt, wird im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren ohnehin nur auf die Einvernahme der Ex-
Ehefrau vom 28. Oktober 2005 abgestellt; ansonsten geht es dem Be-
schwerdeführer lediglich darum, seine eigene Sicht der Dinge darzu-
legen. Hiervon können keine neuen, über das Beschwerdevorbringen
hinausgehenden Erkenntnisse erwartet werden.
8.3.2 Zwar hat der Beschwerdeführer angeführt, er wolle sich im Rah-
men einer persönlichen Befragung auch zu seinem angeblichen und
von B._______ bei ihrer Einvernahme thematisierten Kinderwunsch
äussern. Ein solcher Verweis auf künftiges Vorbringen ist jedoch
unzulänglich. Art. 52 VwVG erfordert eine vollständige Begründung der
Beschwerde, d.h. eine Bezugnahme auf alle relevanten Punkte der
Verfügung. Aus der Begründung muss auch hervorgehen, inwiefern die
tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der Verfügung unrichtig
oder nicht stichhaltig sind (vgl. ANDRÉ MOSER in: Christoph Auer/Markus
Müller/ Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52
Rz. 7; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007
vom 3. Juni 2010 E. 5). Auf eine derartige Begründung hat der
Beschwerdeführer – was das Problem des Kinderwunsches betrifft – in
seiner Rechtsmitteleingabe verzichtet. Sein eventuell rechtserheb-
liches Vorbringen kann er nicht für einen späteren Zeitpunkt in
Aussicht stellen.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften
können. Es ist davon auszugehen, dass die Stabilität seiner ehelichen
Lebensgemeinschaft bereits während des Einbürgerungsverfahrens
erheblich erschüttert war und dass diese Situation innerhalb von zwei
Monaten nach der erleichterten Einbürgerung dazu führte, dass er
endgültig in die zuvor nur zeitweilig benutzte Zweitwohnung umzog.
Dass die Trennung – äusseres Zeichen für das Zerwürfnis der Ehe-
gatten – möglicherweise als Bedenkzeit gedacht war – spielt dabei
keine Rolle. Ebenso wenig ist die über die Trennung hinausgehende
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emotionale Bindung der früheren Partner ein Indiz für eine im Zeit-
punkt der Einbürgerung stabile Ehe. Dafür, dass es erst später zu
einer unvorhersehbaren Erschütterung kam, hat der Beschwerdeführer
jedenfalls weder nachvollziehbare Gründe noch entsprechende Be-
weise angeführt; insbesondere ist es nicht überzeugend, wenn er, der
den ersten Trennungsschritt unternommen hat, sich lapidar auf den
angeblichen Scheidungswunsch seiner Ehefrau beruft. Diese selbst
hat bei ihrer rogatorischen Einvernahme vom 28. Oktober 2005 meh-
rere Gründe für das Scheitern der Beziehung anklingen lassen, u.a.
den Wunsch ihres muslimischen Ehemannes nach Kindern, zunächst
verbunden mit dem Wunsch nach einer Zweitehe. Hierzu hat sich
A._______ im vorliegenden Verfahren nicht geäussert, sondern ganz
allgemein – und insofern für eine Beweiserhebung unzulänglich – eine
Stellungnahme im Rahmen einer Parteibefragung in Aussicht gestellt.
Die angefochtene Verfügung geht demzufolge zu recht davon aus,
dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt keinen auf die
Zukunft gerichteten Ehewillen besass und sich die erleichterte
Einbürgerung erschlichen hat.
10.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Mai 2009 ist somit im Ergebnis
als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und
die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. K 399 073)
- das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Bege-
hren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter -
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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