Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3358/2009
U r t e i l v om 1 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien Gebrüder X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu,
Hodlerstrasse 5a, 3011 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
(Verfügung vom 24. April 2009).
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Sachverhalt:
A.
Die Gebrüder X._______ AG mit Sitz in A._______ (nachfolgend
X._______ AG oder Beschwerdeführerin) beschäftigt sich insbesondere
mit der Fabrikation und dem Vertrieb von Waschmaschinen und
verwandten Produkten (act. 4).
A.a Am 11. April 2008 wurde der Schweizerischen Beratungsstelle für
Unfallverhütung bfu (nachfolgend bfu) ein Unfall gemeldet, welcher sich in
einem Sportzentrum mit einer von der X._______ AG hergestellten
Wäscheschleuder (X._______ B._______, Typ _______ ) ereignet hatte.
Ein Knabe habe den Deckel der Schleuder geöffnet, in die noch drehende
Trommel gegriffen und dabei einen Armbruch erlitten (bfuact. A/5 und
C/16).
A.b Die bfu teilte der X._______ AG mit Schreiben vom 24. Juli 2008 die
Eröffnung eines STEGKontrollverfahrens mit (vgl. Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen
Einrichtungen und Geräten [AS 1977 2370, AS 1995 2766, aufgehoben
per 1. Juli 2010, AS 2010 2573: aSTEG] i.V.m. Art. 11 ff. der Verordnung
vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und
Geräten [AS 1995 2770, aufgehoben per 1. Juli 2010, AS 2010 2583;
aSTEV]) und forderte die Herstellerin auf, verschiedene Unterlagen
(insbesondere eine Konformitätserklärung, allenfalls einen Prüfbericht)
einzureichen (bfuact. A/5). Am 26. August 2008 reichte die X._______
AG ein Zertifikat des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV
[heute: Electrosuisse, SEV Verband für Elektro, Energie und
Informationstechnik]) vom 24. Juli 1998 (gültig bis 30. Juni 2003) ein,
wonach das Erzeugnis den Normen EN 6033524:1995, EN 55014:93,
EN 550142:97, EN 6100032:95 und EN 6100033:95 entspreche (bfu
act. B/13). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 stellte sie der bfu den
Prüfbericht des SEV vom 26. Juli 1998 zu (bfuact. B/11). Am
18. November 2008 reichte die X._______ AG zudem die Bewilligung des
Eidgenössischen Starkstrominspektorates (ESTI) vom 7. November 2007
(gültig bis 6. November 2010) ein, wonach die Wäscheschleuder Typ
_______ gemäss Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische
Niederspannungserzeugnisse (NEV, SR 734.26) mit dem
Sicherheitszeichen gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden dürfe,
sowie einen Auszug aus dem Prüfbericht, auf den sich die Bewilligung
stützte (bfuact. B/10).
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A.c Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 stellte die bfu fest, die
Wäscheschleuder _______ entspreche nicht dem Stand der Technik
bzw. nicht der Norm EN 6033524:2002 (Ziff. 20.103), wonach eine
Wäscheschleuder so konstruiert sein müsse, dass ein Öffnen des
Deckels vor dem Stillstand nicht möglich sei. Das Kontrollorgan stellte der
X._______ AG in Aussicht, das Inverkehrbringen der Wäscheschleuder
verfügungsweise zu verbieten und sie zu verpflichten, die Besitzer einer
seit 1995 produzierten Wäscheschleuder über den Sicherheitsmangel
und mögliche Vorkehrungen zu informieren (bfuact. A/2).
A.d Die X._______ AG liess von Electrosuisse eine weitere Expertise
sowie eine Stellungnahme (beide vom 19. Februar 2009) erarbeiten und
reichte diese mit Schreiben vom 20. Februar 2009 der bfu ein (bfu
act. B/7). Demnach beruhten die früheren Prüfberichte (1998 und 2007)
auf einer falschen Übersetzung der Ziff. 20.103 der Norm EN 6033524,
welche festlege, bei welcher Umfangsgeschwindigkeit bzw. bei welcher
Bewegungsenergie der Trommel es nicht möglich sein dürfe, den Deckel
zu öffnen, während die Trommel noch in Bewegung sei. Infolge des
Übersetzungsfehlers sei Ziff. 20.103 fälschlicherweise als nicht
anwendbar erachtet worden. Aufgrund der neu erstellten Expertise könne
festgestellt werden, dass die aktuell vertriebene Wäscheschleuder
Ziff. 20.103 der Norm EN 6033524 zwar nicht entspreche, jedoch ein
äquivalentes Schutzniveau erreiche, da der Deckel mit einem
Schutzkragen versehen worden sei.
A.e Mit Datum vom 24. April 2009 erliess die bfu folgende Verfügung:
4.1 Das nachträgliche Kontrollverfahren STEG mit Registernummer 6860
wird mit unter 'Verfügung 4.2 und 4.3' angeordneter Massnahme
abgeschlossen.
4.2 Die von der FA X._______ vorgenommene freiwillige technische
Anpassung (Schutzkragen) soll dauerhaft umgesetzt werden. Die
Wäscheschleuder _______ darf nur noch mit dieser Modifikation in
Verkehr gebracht werden, zumindest so lange kein besseres Konzept
entwickelt wird.
4.3 Die Besitzer von Wäscheschleudern vor der Konstruktion des
Serienmodells Nr. 2064, d.h. hergestellt vor Anfang August 2008, sollen
von der FA X._______ informiert werden, dass ihr Produkt dem
Schutzziel der Norm EN 6033524:2002, Ziff. 20.103, nicht entspricht.
Dies soll mit einem Schreiben erfolgen. Bis am 15. Mai 2009 soll dieses
Schreiben und ein Zeitplan zu dessen Versendung der bfu eingereicht
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werden. Zusätzlich soll dieses Schreiben auch über die Internetseite
publik gemacht werden.
4.4 Die Gebühr für das Kontrollverfahren Nr. 6860 in der Höhe von CHF
1'600. wird der Inverkehrbringerin – FA X._______ – zur Bezahlung
auferlegt.
4.5 (Zahlungsmodalitäten).
B.
Gegen diese Verfügung erhob die X._______ AG mit Datum vom 20. Mai
2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte,
Ziff. 4.3 und (sinngemäss) Ziff. 4.4 seien aufzuheben. Zur Begründung
führte sie unter anderem aus, ihre Zentrifugen seien erst nach
bestandener sicherheitstechnischer Prüfung (insbesondere durch das
ESTI) und Erteilung einer Bewilligung zum Inverkehrbringen hergestellt
worden. Die vor 2008 hergestellten Zentrifugen verfügten alle über das
gleiche mechanische Zwangsbremssystem, welches nach der Norm CEI
3354 gebaut worden sei, weshalb kein Sicherheitsrisiko bestehe.
Sinngemäss machte sie zudem geltend, die Massnahme sei
unverhältnismässig und verstosse gegen den Grundsatz der
Rechtsgleichheit. Die Kosten des Verfahrens seien zu erlassen, da
dieses nicht von ihr verursacht worden sei (act. 1).
C.
Der mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2009 auf Fr. 2'500. festgesetzte
Kostenvorschuss (act. 3) ging am 2. Juni 2009 bei der Gerichtskasse ein
(act. 7).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2009 nahm die Vorinstanz zu den
einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung, ohne
ausdrücklich die Abweisung der Beschwerde zu beantragen (act. 9). Sie
führte insbesondere aus, die sicherheitstechnische Prüfung der
Electrosuisse stelle nicht eine eigentliche Zulassung für das
Inverkehrbringen, sondern lediglich eine freiwillige Zertifizierung des
Produktes dar. Zudem sei bei der Prüfung ein Fehler eingetreten. Der
beanstandete Sicherheitsmangel bestehe darin, dass der Deckel der
Zentrifuge vor dem Stillstand geöffnet werden könne, weshalb aus dem
Vorhandensein eines mechanischen Zwangsbremssystems nichts
abgeleitet werden könne.
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Seite 5
E.
Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, eine Replik einzureichen (vgl.
act. 10).
F.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 forderte der Instruktionsrichter die
Vorinstanz auf, zur Frage der Zuständigkeit der bfu als STEG
Kontrollorgan in Abgrenzung zu derjenigen des ESTI Stellung zu nehmen
und anzugeben, seit wann die Norm EN 6033524 als Norm im Sinne
von Art. 4a aSTEG gelte (act. 11).
G.
In ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2011 (act. 12) führte die Vorinstanz
aus, es komme vorliegend sowohl die Maschinenrichtlinie (Richtlinie
98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
1998 zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten für Maschinen [ABl. L 207 vom 23.7.98, S. 1] nachfolgend
MRL 98/37) als auch die Niederspannungsrichtlinie (Richtlinie
73/23/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen [ABl. L 77 vom 26.3.1973, S.
29] nachfolgend NspRL 73/23) zur Anwendung. Da die eigentliche Gefahr
von der Mechanik der Wäscheschleuder ausgehe, sei ein
Kontrollverfahren nach aSTEV eröffnet worden. Die Norm EN 6033524
sei zwar im Dezember 2002 im europäischen Amtsblatt (ABl.)
veröffentlicht, in der Schweiz aber nie als Norm im Sinne von Art. 4a
aSTEG bezeichnet worden. Die Norm sei deshalb lediglich als
anerkannte Regel der Technik im Sinne von Art. 4b Abs. 4 aSTEG
herangezogen worden.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 6
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 genannten Behörden. Die sachliche Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen der Vollzugsorgane im Bereich des aSTEG bzw. der
Produktesicherheit ergab sich bis Ende Juni 2010 aus Art. 12 Abs. 2
aSTEG, seit dem 1. Juli 2010 aus Art. 15 des Bundesgesetzes vom
12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11).
Angefochten ist eine Verfügung der bfu, welche gestützt auf das aSTEG
erlassen wurde. Die bfu ist ein STEG bzw. Produktesicherheits
Kontrollorgan (Art. 11 Abs. 1 Bst. b aSTEV, Art. 20 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit [PrSV, SR
930.111]) und Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 12 Abs. 1 STEG,
Art. 15 PrSG).
2.1. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene
Verfügung ohne Zweifel besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Zudem hat sie am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist daher zur
Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist
und formgerechte Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvorschuss
rechtzeitig bezahlt wurde, demnach einzutreten.
2.2. Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche
Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei
unangemessen (Art. 49 VwVG).
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Seite 7
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
Das neue PrSG hat per 1. Juli 2010 das STEG abgelöst, weshalb
zunächst zu prüfen ist, welches Recht anwendbar ist. Vorliegend erfolgte
die Rechtsänderung erst bei Rechtshängigkeit der Beschwerde.
3.1. Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in aller
Regel vom Rechtszustand auszugehen, wie er sich im Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung dargestellt hat – soweit nicht
Übergangsbestimmungen eine andere Regelung vorsehen (zu den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen vgl. etwa BGE 125 II
598 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere dann, wenn das alte Recht für
den Beschwerdeführenden im Ergebnis milder ist. Im Laufe des
Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind an sich
unbeachtlich, es sei denn, zwingende Gründe sprächen für die sofortige
Anwendung des neuen Rechts (Urteil BVGer C5911/2008 vom
17. Dezember 2010 E. 6 mit Hinweisen).
3.2. Im Vergleich zum aSTEG ist der Anwendungsbereich des PrSG
weiter und das Schutzniveau höher (siehe HANSJOACHIM HESS,
Produktesicherheitsgesetz [PrSG], Handkommentar, Bern 2010, Teil 1
Rz. 76 ff.). Gemäss Art. 21 Abs. 1 PrSG dürfen Produkte, welche die
Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen
nach neuem Recht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr
gebracht werden. Nach dessen Abs. 2 müssen Hersteller, Importeure
oder Händler bis zum 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen schaffen,
die zur Umsetzung von Art. 8 PrSG (Pflichten nach dem
Inverkehrbringen) notwendig sind. Aufgrund dieser
Übergangsbestimmung sind keine (zwingenden) Gründe für eine
sofortige Anwendung des neuen Rechts ersichtlich, weshalb die
vorliegende Beschwerde im Lichte der bis Ende Juni 2010 gültigen
Rechtslage zu beurteilen ist.
C3358/2009
Seite 8
4.
Im Folgenden werden – soweit nicht anders vermerkt – die im Zeitpunkt
des Verfügungserlasses (April 2009) gültigen Normen zitiert.
4.1. Das aSTEG sah keine behördliche Zulassung von technischen
Einrichtungen und Geräten (TEG) vor, sondern das System der
nachträglichen Kontrolle bzw. der Marktkontrolle (vgl. Art. 6 aSTEG i.V.m.
Art. 11 ff. aSTEV; STEGKommentar des Staatssekretariats für Wirtschaft
[Seco], Ausgabe Januar 2004, S. 13 f. und 24 ff.).
4.1.1. TEG dürfen gemäss Art. 3 aSTEG nur in Verkehr gebracht werden,
wenn sie bei ihrer bestimmungsgemässen und sorgfältigen Verwendung
Leben und Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden. Sie
müssen den grundlegenden Sicherheits und Gesundheitsanforderungen
nach Art. 4 aSTEG entsprechen, oder, wenn keine solche Anforderungen
festgelegt worden sind, nach den anerkannten Regeln der Technik
hergestellt worden sein.
4.1.2. Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits und
Gesundheitsanforderungen fest; er berücksichtigt dabei das
entsprechende internationale Recht (Art. 4 aSTEG). Für Maschinen (im
Sinne von Art. 1 Abs. 1–3 MRL 98/37) gelten die grundlegenden
Sicherheits und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I MRL 98/37
(Art. 3 Abs. 1 aSTEV; zur Rechtslage ab 29. Dezember 2009 vgl.
Maschinenverordnung vom 2. April 2008 [MaschV, SR 819.14]).
4.1.3. Nach Art. 4b aSTEG muss, wer ein TEG in Verkehr bringt,
nachweisen können, dass dieses den grundlegenden Sicherheits und
Gesundheitsanforderungen entspricht (Abs. 1). Werden TEG nach den
vom zuständigen Bundesamt bezeichneten technischen Normen (vgl.
Art. 4a aSTEG) hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden
Sicherheits und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind (Abs. 2). Wer
TEG, die den technischen Normen nach Art. 4a nicht entsprechen, in
Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass sie die grundlegenden
Sicherheits und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllen
(Abs. 3). Sind keine grundlegenden Sicherheits und
Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen
werden können, dass die technische Einrichtung oder das Gerät nach
den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden ist (Abs. 4).
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Seite 9
4.1.4. Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das
Inverkehrbringen von Maschinen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 aSTEV
obliegt der bfu, sofern die Maschinen nicht in Betrieben, sondern
namentlich im Bereich Sport und Haushalt eingesetzt werden (vgl. Art. 11
aSTEV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Anhang Bst. a Ziff. 2 der
ZuständigkeitenverordnungSTEG vom 23. August 2005 [AS 2005 4257;
aufgehoben per 1. Juli 2010, AS 2010 2583]). Die Aufgaben und
Befugnisse der Kontrollorgane sind in Art. 13 aSTEV geregelt.
4.2. Gemäss Art. 4 Abs. 1 NEV dürfen Niederspannungserzeugnisse (zur
Verwendung mit einer Nennspannung zwischen 50 V und 1000 V
Wechselspannung oder zwischen 75 V und 1500 V Gleichspannung) nur
in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen
nach Anhang I NspRL 73/23 entsprechen (Art. 4 Abs. 1 NEV in der seit
1. Januar 2010 gültigen Fassung verweist auf die Richtlinie 2006/95/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend
elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen [kodifizierte Fassung], ABl. L 374 vom 27.12.2006,
S. 10, nachfolgend NspRL 2006/95).
4.2.1. Niederspannungserzeugnisse bedürfen – wie TEG – keiner
Zulassung, sondern unterstehen der nachträglichen Kontrolle
(Marktüberwachung). Gemäss Art. 19 NEV kontrolliert die Kontrollstelle,
ob in Verkehr gebrachte Niederspannungserzeugnisse den Vorschriften
dieser Verordnung entsprechen (Abs. 1); sie führt zu diesem Zweck
Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach ein
Niederspannungserzeugnis den Vorschriften nicht entspricht (Abs. 2).
4.2.2. Die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden
Anforderungen zu konkretisieren, werden vom Bundesamt für Energie im
Einvernehmen mit dem Seco (und allenfalls weiteren Stellen) bezeichnet
(Art. 5 Abs. 1 NEV). Werden Niederspannungserzeugnisse nach diesen
Normen hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden
Anforderungen erfüllt sind (Art. 7 Abs. 1 NEV). Das Bundesamt für
Energie publiziert im Bundesblatt nicht die Liste der von ihm
bezeichneten Normen, sondern mögliche Bezugsadressen, insbesondere
auch auf seiner Internetseite (vgl. BBl 2011 3743, BBl 2009 2566). Der
Link unter
e> führt direkt auf die Internetseite der Europäischen Kommission und zu
C3358/2009
Seite 10
den von dieser bezeichneten Normen
(
standards/documents/harmonisedstandardslegislation/list
references/lowvoltage/index_en.htm> [besucht am 5.7.2011]).
4.2.3. Die NEV sieht weiter ein freiwilliges Sicherheitszeichen vor,
welches der Inverkehrbringer aufgrund einer entsprechenden Bewilligung
der Kontrollstelle an einem elektrischen Erzeugnis anbringen kann
(Art. 11 ff. NEV). Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Hersteller, sein in
der Schweiz niedergelassener Vertreter oder der Inverkehrbringer
nachweist, dass das Erzeugnis den Anforderungen von Art. 4 NEV
(grundlegende Anforderungen) bzw. von Art. 9 NEV (anerkannte Regeln
der Technik) entspricht (Art. 12 NEV).
4.2.4. Kontrollstelle im Sinne der NEV ist das ESTI (vgl. Art. 1 Abs. 1 und
Art. 2 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über das Eidgenössische
Starkstrominspektorat vom 7. Dezember 1992 [SR 734.24]).
4.3. Das aSTEG ist nach dessen Art. 1 Abs. 2 nur subsidiär anwendbar,
soweit die Sicherheit von TEG nicht durch andere bundesrechtliche
Bestimmungen gewährleistet ist. Weiter gilt die NEV nicht für
Niederspannungserzeugnisse, deren elektrische Sicherheit in
Spezialerlassen geregelt ist. Da die von der Beschwerdeführerin
hergestellte Wäscheschleuder unbestrittenermassen sowohl als
Niederspannungserzeugnis im Sinne der NEV wie auch als Maschine im
Sinne von Art. 2 Abs. 1 aSTEV zu qualifizieren ist, stellt sich die Frage,
welche materiellen Bestimmungen anwendbar sind und welches
Kontrollorgan für die Marktüberwachung zuständig ist.
4.3.1. Da beide Erlasse – soweit vorliegend von Interesse – auf EG
Richtlinien (MRL 98/37 und NspRL 73/23) verweisen, ist in erster Linie
das Verhältnis zwischen diesen Richtlinien massgebend. Nach Art. 1
Abs. 5 MRL 98/37 fällt eine Maschine, von der hauptsächlich Gefahren
aufgrund von Elektrizität ausgehen, ausschliesslich in den
Anwendungsbereich der NspRL 73/23. In den übrigen Fällen kommen –
nach dem bis 29. Dezember 2009 anwendbaren Recht – beide Richtlinien
zur Anwendung (vgl. Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 73/23/EWG
des Rates, Stand Februar 2001, deutsche Übersetzung
portal/2902/leitfaden_zur_anwendung_der_richtlinie_73_23_ewg.html>
[besucht am 5.7.2011], nachfolgend: Leitfaden NspRL 73/23, vgl. auch
C3358/2009
Seite 11
Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 2006/95/EG von August 2007,
deutsche Fassung,
ehrbringen_von_elektrischen_betriebsmitteln.pdf> [besucht am 5.7.2011],
Erläuterungen zu den Richtlinien 98/37/EG, Ziff. 105 ff.,
/richtlinien/Maschinen/Richtlinien/Erlaeuterung_98_37_EG.pdf
> [besucht am 5.7.2011], HANS J. OSTERMANN, Neue Abgrenzung der
Maschinenrichtlinie zur Niederspannungsrichtlinie,
[besucht am 5.7.2011]).
4.3.2. Für die Beurteilung, ob eine Maschine unter den
Ausnahmetatbestand von Art. 1 Abs. 5 MRL 98/37 fällt, hat der Hersteller
eine Risikobewertung vorzunehmen. Gemäss Leitfaden NspRL 73/23
(welcher für die vorliegend zu beurteilenden Fragen mit dem Leitfaden
zur Richtlinie 2006/95 übereinstimmt) kann der Hersteller sich bei der
Entscheidung, ob die Risiken eines bestimmten Produkts hauptsächlich
von der Elektrizität ausgehen, auf die Risikobewertung stützen, welche
die zuständigen Normungsgremien im Zuge der Ausarbeitung einer
harmonisierten Norm für dieses Produkt vorgenommen haben. Diese
Risikobewertung könne nämlich dazu führen, dass die entsprechenden
Normen je nach den vorherrschenden Risiken ausschliesslich im Rahmen
der NspRL 73/23 oder ausschliesslich im Rahmen der MRL 98/37
veröffentlicht worden seien (Leitfaden NspRL 73/23 Ziff. 29). Maschinen,
die auch Niederspannungserzeugnisse sind, jedoch nicht unter den
Ausnahmetatbestand von Art. 1 Abs. 5 MRL 98/37 fallen, müssen den
Anforderungen gemäss MRL 98/37 und NspRL 73/23 bzw. den
Anforderungen des aSTEG und der NEV entsprechen (Leitfaden NspRL
73/23 Ziff. 30, siehe auch STEGKommentar, Ziff. 5.1 S. 17, Ziff. 5.5
S. 19 f.). Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, wurden die
Normungsorganisationen CEN und CENELEC von der Kommission
beauftragt, dafür zu sorgen, dass alle harmonisierten Normen für
elektrische Betriebsmittel den einschlägigen wesentlichen
Sicherheitsanforderungen der Niederspannungsrichtlinie und der
Maschinenrichtlinie entsprechen (Leitfaden NspRL 73/23 Ziff. 31).
4.3.3. Stehen bei einer Maschine die Gefahren aufgrund von Elektrizität
im Vordergrund (Art. 1 Abs. 5 MRL 98/37), ist allein die NEVKontrollstelle
(das ESTI) für die Marktüberwachung zuständig. Fällt eine Maschine
sowohl in den Anwendungsbereich des aSTEG als auch der NEV (bzw.
der MRL 98/37 und der NspRL 73/23) ist das ESTI für die Kontrolle
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Seite 12
hinsichtlich der Einhaltung der NEV und somit der NspRL 73/23 zuständig
(Art. 19 Abs. 1 NEV). Dem STEGKontrollorgan (vorliegend der bfu)
obliegt es, die Einhaltung der aSTEGVorschriften bzw. der MRL 98/37 zu
überprüfen. Für die Abgrenzung der Zuständigkeit der beiden
Kontrollorgane ist – entsprechend den Vorgaben zur Risikobeurteilung –
primär darauf abzustellen, ob eine Norm die MRL 98/37 oder die NspRL
73/23 konkretisiert. Das STEGKontrollorgan hat die Einhaltung der die
MRL 98/37 konkretisierenden Normen zu prüfen, das NEVKontrollorgan
hingegen die Normen, welche die NspRL 73/23 konkretisieren.
4.3.4. Die Norm EN 6033524:2002 (Sicherheit elektrischer Geräte für
den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 24: Besondere
Anforderungen für Wäscheschleudern), auf welche sich die Vorinstanz in
ihrer Verfügung stützte, ist eine technische Norm im Sinne von Art. 5
Abs. 1 NEV, welche die Anforderungen gemäss NspRL 73/23 bzw.
NspRL 2006/95 konkretisiert (vgl. ABl. C 317 vom 18.12.2002, S. 1 und
20, ABl. C 102 vom 27.4.2005, S. 1 und 23, ABl. C 87 vom 18.3.2011,
S. 1 und 26). Sie dient nicht der Konkretisierung der MRL 98/37 oder der
seit 29. Dezember 2009 gültigen Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur
Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung [ABl. L 157 vom 9.6.2006,
S. 24]; vgl. ABl. C 22 vom 28.1.2009, S. 1 und 53, ABl. C 110 vom
8.4.2011, S. 1 und 51). Deshalb wurde die Norm vom Seco auch nicht als
technische Norm für Maschinen im Sinne von Art. 4a aSTEG bezeichnet.
Allein der Umstand, dass eine harmonisierte Norm auch Aspekte
mechanischer Gefahren enthält, macht diese noch nicht zu einer die MRL
konkretisierenden Norm. Die Schutzziele der NspRL 73/23 bzw. 2006/95
(und der diese konkretisierenden Normen) beziehen sich nicht
ausschliesslich auf Gefahren, welche von der Elektrizität ausgehen; es
sollen auch Gefahren vermieden werden, die von der Mechanik
elektrischer Betriebsmittel ausgehen (vgl. Art. 2 in Verbindung mit
Anhang I NspRL 73/23 bzw. NspRL 2006/95; siehe auch vorne A.d und
bfuact. B/7). Das ESTI (als zuständiges NEVKontrollorgan) hat deshalb
elektrische Betriebsmittel auch betreffend Gefahren zu prüfen, die von
der Mechanik des Geräts ausgehen, soweit sich die Anforderungen aus
der NspRL oder den Normen, welche diese Richtlinie konkretisieren,
ergeben.
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4.3.5. Da vorliegend ausschliesslich die Einhaltung der Norm EN 60335
24 in Frage stand, wäre nicht die bfu, sondern das ESTI für den Erlass
einer Verfügung zuständig gewesen.
4.4. Demnach ist die angefochtene Verfügung mangels Zuständigkeit der
Vorinstanz aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind
allerdings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss
von Fr. 3'000. nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten.
5.2. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine
unverhältnismässig hohe Kosten erwachsen, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
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– die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
– Kopie an: Seco, Ressort Produktesicherheit
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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