Abtei lung II I
C-3360/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
D._______, Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3360/2008
Sachverhalt:
A.
Die im Jahr 1948 geborene Schweizerbürgerin D._______ lebt seit
Oktober 1977 in Deutschland und ist seit dem 1. Mai 1981 Mitglied der
freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
([Vorinstanz] act. 2 f.).
B.
Mit Schreiben vom 13. April 2006 mahnte das Generalkonsulat
D._______, ihre Einkommens- und Vermögenserklärung einzureichen
(act. 51). Am 13. Juni 2006 erfolgte eine eingeschriebene Mahnung
der SAK, mit welcher diese D._______ eine letzte Frist von 30 Tagen
zur Einreichung der verlangten Unterlagen setzte und gleichzeitig
darauf hinwies, dass im Unterlassungsfalle der Ausschluss aus der
freiwilligen Versicherung drohe (act. 52) .
C.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 (act. 54) hat die SAK D._______
aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, weil sie die
verlangte Einkommens- und Vermögensdeklaration nicht eingereicht
hatte.
Gegen diese Verfügung erhob D._______ am 5. Februar 2008
Einsprache bei der SAK.
D.
Am 21. April 2008 hat die SAK die Einsprache abgewiesen mit der Be-
gründung, dass D._______ trotz mehrfacher Mahnungen mit Hinweis
auf die Ausschlussfolgen die verlangten Unterlagen über Einkommen
und Vermögen nicht bis zum 31. Dezember 2007 eingereicht habe.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2008 erhob D._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. Mai 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie machte geltend, weder ein Formular
zum Ausfüllen noch Mahnungen erhalten zu haben und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung.
F.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2008 beantragte die SAK aus den be-
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reits im Einspracheentscheid dargelegten Gründen die Abweisung der
Beschwerde. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen
zu ihrem individuellen Kontoauszug sowie zu den fehlenden Versiche-
rungszeiten in den Jahren 1981 bis 1983 seien nicht Streitgegenstand
und würden als Anfrage intern weitergeleitet. Mit Schreiben vom 7. Au-
gust 2008 teilte die SAK der Beschwerdeführerin schliesslich mit, dass
ihre Einträge im individuellen Konto vervollständigt worden seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorliegend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK
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die Beschwerdeführerin zur Recht aus der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen hat. Strittig ist in erster Linie die Frage, ob die Be-
schwerdeführerin vor dem Ausschluss ordentlich gemahnt wurde.
2.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können,
falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfol-
genden Jahren obligatorisch versichert waren.
2.2 Gemäss Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwilli-
ge Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV,
SR 831.111) sind die Versicherten gehalten, der Auslandsvertretung,
der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle
zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu
machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss
Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte
nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der
freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
2.3 Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses. Ge-
mäss Art. 13 Abs. 1 lit. c VFV werden Versicherte aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen, wenn sie der Ausgleichskasse die ver-
langten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen,
das auf das Beitragsjahr folgt.
Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine
eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu
(Art. 13 Abs. 2 VFV). Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestset-
zung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich
unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch
die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der
freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge
durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, stellt der Aus-
schluss aus der freiwilligen Versicherung einen äusserst schwerwie-
genden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom
Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er
den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13
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Abs. 2 VFV festgelegt, dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13
Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss (vgl. BGE 117 V 103
E. 2c, bestätigt mit Urteil vom 28. April 2005 i.S. P. V. S., E. 4.3 [H
224/04]).
2.5 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung
obliegt der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der
Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um
die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel
nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei
ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ab-
leiten wollte (BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen).
Entscheidend ist vorliegend, dass an die Nichtbeachtung der unter An-
drohung des Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegende
Folgen geknüpft sind, weshalb auch an den Nachweis der ordnungs-
gemässen Zustellung der Mahnungen entsprechende Anforderungen
zu stellen sind. Die SAK kann sich den Nachweis der Zustellung einge-
schriebener Sendungen durch Empfangsbescheinigungen sichern,
was mit der Grund dafür ist, dass die unter Androhung des Ausschlus-
ses erforderliche Mahnung mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen
hat.
3.
3.1 Die SAK macht geltend, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben
vom 13. April 2006 sowie mit Einschreiben vom 13. Juni 2006 vor-
schriftsgemäss gemahnt worden, die Unterlagen zu Einkommen und
Vermögen einzureichen, weshalb diese zu Recht aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen worden sei.
3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, die Mahnungen erhalten zu ha-
ben. Ferner führt sie aus, sie habe nach dem Tod ihres Ehemannes
mehrmals beim Generalkonsulat telefonisch nachgefragt, wie es mit
ihrer Beitragspflicht stehe. Sie habe daraufhin jedoch nur einen Aus-
zug aus dem individuellen Konto zugeschickt erhalten. Im Übrigen
habe man ihr mitgeteilt, dass sie aufgrund der ihr zugesprochenen
Witwenrente wohl ohnehin kein Interesse mehr an der freiwilligen Ver-
sicherung haben dürfte und somit alle weiteren Einzahlungen unnötig
seien.
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3.3 Aus den Akten der SAK geht nicht hervor, ob die beiden Mahnun-
gen der Beschwerdeführerin zugestellt werden konnten. Obwohl die
SAK durch den Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. Mai 2008
aufgefordert wurde, die entsprechenden Zustellungen zu belegen, hat
hat sie sich zur Frage der Zustellung nicht geäussert und selbst für die
mit eingeschriebenem Brief versandte Mahnung keinen Zustellnach-
weis eingereicht. Damit fehlt eine der unabdingbar notwendigen Vor-
aussetzungen für den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der
freiwilligen Versicherung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. Mai 2008 i.S. R. [C-2973/2006]), weshalb die Beschwerde be-
reits aus diesem Grund gutzuheissen ist. Die weiteren Rügen der Be-
schwerdeführerin müssen somit nicht geprüft werden.
Der Einspracheentscheid vom 21. April 2008 ist daher aufzuheben; die
Beschwerdeführerin bleibt somit weiterhin der freiwilligen Versicherung
unterstellt.
Die Sache wird an die SAK zurückgewiesen, damit diese die Be-
schwerdeführerin nochmals auffordert, die fehlenden Unterlagen ein-
zureichen, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, falls die-
ser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen wird.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmä-
ssig vertreten war, keine unverhältnismässig grossen Kosten entstan-
den sind und diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag ge-
stellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
21. April 2008 wird aufgehoben, und die Sache wird zum weiteren Vor-
gehen im Sinne der Erwägung 3.3 an die Schweizerische Ausgleichs-
kasse zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der Beschwerdefüh-
rerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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