B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3362/2011
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______,
Herr A._______, Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle
Deutschschweiz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG vom 8. Juni 2011.
C-3362/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ (nachfolgend Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin)
mit Sitz in Z._______ ist als Einzelunternehmen im Handelsregister des
Kantons Y._______ eingetragen und bezweckt die Reinigungen aller Art
sowie Hauswartdienstleistungen (Vorakte 1). Am 17. Januar 2011 meldete
sie sich bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Stiftung
oder Vorinstanz) zum Anschluss an (Vorakte 3). Mit Schreiben vom 28.
Januar, 25. Februar und 28. März 2011 ersuchte die Stiftung die Arbeit-
geberin um Zustellung ergänzender Unterlagen, damit der Anschlussver-
trag zustande komme (Vorakten 5 ff.). Am 31. März 2011 teilte die Arbeit-
geberin der Stiftung mit, sie sei seit dem 1. März 2011 bei der Pensions-
kasse C._______ in X._______ mit der Vertragsnummer […] für die be-
rufliche Vorsorge angeschlossen (Vorakte 8). Die Stiftung teilte daraufhin
mit Schreiben vom 12. April 2011 der Arbeitgeberin mit, dass sie von Am-
tes wegen angeschlossen werden müsse, da mit einem Austritt einer Ar-
beitnehmerin per 31. Dezember 2009 bereits ein Leistungsfall eingetreten
sei (Vorakte 9).
A.b Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 schloss die Vorinstanz die Arbeitge-
berin rückwirkend per 1. September 2009 an die Stiftung an. Für den An-
schluss stellte sie Verfügungskosten von Fr. 450.-, Gebühren für die
Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- sowie Kosten für die
rückwirkende Rechnungsstellung gemäss Kostenreglement in Recht.
Ihren Zwangsanschluss begründete sie damit, dass einer seit 1. Januar
2011 dem BVG-Obligatorium unterstehenden Arbeitnehmerin Lohn aus-
bezahlt worden sei. Aus den Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse
Y._______ gehe hervor, dass ein Anschluss jedoch bereits seit 1. Sep-
tember 2009 vorzunehmen sei. Zudem seien mit dem Dienstaustritt einer
Arbeitnehmerin per 31. Dezember 2009 die Voraussetzungen für einen
Anschluss nach Art. 12 BVG an die Stiftung erfüllt (Vorakte 10).
B.
B.a Am 14. Juni 2011 (Datum Postaufgabe: 15. Juni 2011) erhob die
A.________ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. Juni 2011 (Be-
schwerdeakten [B-act.] 1). Sie machte geltend, die üblichen Sozialversi-
cherungsbeiträge und die Unfallversicherungen für die Angestellten seien
erledigt worden. Seit 2011 sei die Unternehmung Mehrwertsteuerpflichtig
und für eine Angestellte auch BVG-pflichtig. Per 2011 habe ein Anschluss
C-3362/2011
Seite 3
an die Pensionskasse C.________ abgeschlossen werden können. Sie
sei für das Jahr 2009, in welchem einer Arbeitnehmerin ein Bruttolohn
von Fr. 7‘336.20 ausbezahlt worden sei, davon ausgegangen, dass sie
nicht BVG-pflichtig sei. Falls sie sich irre, sei sie mit dem Zwangsan-
schluss einverstanden, aber nur für das Jahr 2009. Als Beleg reichte die
Beschwerdeführerin u. a. eine Kopie des Vorsorgeausweises der Pensi-
onskasse C.________ betreffend D.________, gültig ab 1. März 2011,
sowie Lohnbelege für die Monate September bis Dezember 2009 betref-
fend E.________ ein (B-act. 1).
Mit gleichentags per Einschreiben versandtem Schreiben teilte die Be-
schwerdeführerin der Vorinstanz mit, sie spreche hiermit die vorsorgliche
Kündigung [des Anschlussvertrags] per 31. Dezember 2011 aus, soweit
dies nötig sein sollte (Vorakte 11).
B.b Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2011 forderte der Instruktions-
richter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 22. Juli 2011 den Nachweis
eines rückwirkenden Anschlusses bei einer Vorsorgestiftung BVG per
1. September 2009 zu erbringen, wie in der Beschwerde angedeutet, und
bis zum gleichen Datum einen Kostenvorschuss zu leisten (B-act. 2).
B.c Mit Eingabe vom 18. Juli 2011 reichte die Beschwerdeführerin Aus-
züge der E-Mail-Korrespondenz mit der Pensionskasse C.________ ein,
ersuchte für den Fall, dass das Gericht eine definitive Bestätigung benöti-
ge, um eine kleine Fristverlängerung und stellte die Einzahlung des Kos-
tenvorschusses in Aussicht (B-act. 4). Am 22. Juli 2011 gewährte der In-
struktionsrichter eine Fristverlängerung bis 22. August 2011 (B-act. 5).
B.d Am 21. Juli 2011 ging in der Gerichtskasse ein Kostenvorschuss von
Fr. 800.- ein (B-act. 7).
B.e Mit Eingabe vom 22. Juli 2011 reichte die Beschwerdeführerin die
Kopie eines Vorsorgeausweises betreffend E._______, gültig ab 1. Sep-
tember 2009, zu den Akten (B-act. 6).
B.f In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2011 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen zulasten der Beschwerdeführerin. Sie begründete dies damit, dass
für die ab Februar 2010 bis Ende Februar 2011 angestellte Arbeitnehme-
rin der Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht habe nachgewiesen
können. Auch sei die Anschlussvereinbarung mit der Pensionskasse
C.________ bisher nicht eingereicht worden. Falls die Versicherungs-
C-3362/2011
Seite 4
nachweise erbracht würden, werde die Vorinstanz duplikweise die Gut-
heissung der Beschwerde beantragen. An den Kosten für die Zwangsan-
schlussverfügung und den Gebühren für die Durchführung des Zwangs-
anschlusses halte sie jedoch fest, zumal diese Kosten durch verspätetes
Einreichen der notwendigen Unterlagen verursacht worden sei. Die Kos-
ten für die rückwirkende Rechnungsstellung entfielen (B-act. 14).
B.g Mit Replik vom 7. November 2011 reichte die Beschwerdeführerin
einen Anschlussvertrag mit der Pensionskasse C.________ vom 18. Juli
2011, Vorsorgeausweise für E._______, gültig ab 1. September 2009,
und für D._______, gültig ab 1. Februar 2010 und ab 1. Februar 2011 so-
wie die "Dienstaustrittsabrechnung per 31. Mai 2010" für E.______, nach
(B-act. 17 Beilagen 1-5). Die Beschwerdeführerin sei mit „gutem Treu und
Glauben“ davon ausgegangen, dass insbesondere die Anmeldung von
E._______ nicht mehr nachgereicht werden müsse, dies auch, weil nie
eine von allen Beteiligten unterzeichnete Anschlussvereinbarung vorgele-
gen habe. Sie wies darauf hin, dass es für die Vorinstanz ein Leichtes
gewesen wäre, den Anschluss bei der Pensionskasse C.________ und
„weitere offene Punkte“ mit der Pensionskasse zu klären. Es sei vermes-
sen, ihr verspätetes Einreichen vorzuwerfen. Sie beantrage – in Abwei-
chung von der Vorinstanz –, dass ihr der Aufwand und die ihr entstande-
nen Kosten zulasten der Vorinstanz entschädigt würden (B-act. 17).
B.h In ihrer Duplik vom 14. Dezember 2011 beantragte die Vorinstanz die
teilweise Gutheissung der Beschwerde, die vollständige Aufhebung der
Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die Aufhebung
der Ziff. 2 des Dispositivs in Bezug auf die Kosten der rückwirkenden
Rechnungsstellung; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Zur
Begründung führte sie an, der Nachweis der Anschlüsse an eine Vorsor-
geeinrichtung sei erbracht worden. Die Anmeldeunterlagen seien retour-
niert worden, weil ein Anschluss von Gesetzes wegen notwendig gewor-
den sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflichten im Ver-
fahren verletzt, weshalb sie trotz teilweisen Obsiegens kostenpflichtig
werde (B-act. 19).
B.i Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2011 brachte der Instrukti-
onsrichter der Beschwerdeführerin die Duplik zur Kenntnis und schloss
den Schriftenwechsel ab (B-act. 20).
C-3362/2011
Seite 5
C.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird, soweit für
die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfü-
gungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen
Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt
(Art. 33 lit. h VGG i. V. m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge (BVG, SR 831.40). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal-
tungsakt der Stiftung Auffangeinrichtung vom 8. Juni 2011, welcher eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Dagegen hat die
Beschwerdeführerin frist- und formgerecht Beschwerde erhoben. Als
Adressatin ist sie durch die Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristge-
recht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und, wenn – wie hier – keine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand und Ausgangspunkt bildet die angefochtene
Verfügung. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich
der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das
Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung be-
stimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebe-
C-3362/2011
Seite 6
gehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE
110 V 48 E. 3b mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspfle-
ge, 2. Auflage, Bern 1983, S. 44).
2.2
2.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz den rückwirkenden Zwangsanschluss
der Beschwerdeführerin per 1. September 2009 verfügt und duplikweise
beantragt, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als der rückwirken-
de Zwangsanschluss aufzuheben sei (Dispositivziffer 1), jedoch der Be-
schwerdeführerin wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten die Kosten
für den Zwangsanschluss über Fr. 450.- und die Gebühren über Fr. 375.-
aufzuerlegen seien; die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung
entfielen (Teilgutheissung der Dispositivziffer 2). Die Beschwerdeführerin,
die in ihrer Beschwerde die Aufhebung der Verfügung beantragt hatte, er-
klärte sich mit Replik vom 7. November 2011 mit der vorgeschlagenen
Teilgutheissung einverstanden, jedoch sei sie von der Kostenauferlegung
zu befreien und sei ihr eine Entschädigung für die ihr entstandenen Auf-
wände zulasten der Vorinstanz zuzusprechen.
2.2.2 Damit sind sich die Parteien einig, dass der mit Verfügung vom
8. Juni 2011 angeordnete Zwangsanschluss per 1. September 2009 auf-
zuheben ist, die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung entfal-
len, und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen ist. Strittig bleibt
einzig die Frage der Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussver-
fügung und der Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses,
weshalb sich die nachfolgende Prüfung hierauf beschränken kann.
3.
3.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Alters-
jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen
Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der
AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeit-
nehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11
BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vor-
sorgeeinrichtung anschliessen oder eine solche errichten.
3.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1
BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an
eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60
C-3362/2011
Seite 7
Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3
BVG).
3.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 1. Satz BVG stellt die Auffangeinrichtung dem
säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in
Rechnung. Gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985
über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge
(SR 831.434; im Folgenden: Verordnung über die Ansprüche der Auf-
fangeinrichtung) muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Auf-
wendungen ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss
entstehen. Detailliert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der
Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen
administrativen Umtrieben (B-act. 11 Beilage 3). Gemäss Art. 12 Abs. 1
BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die
gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese werden von der Auffang-
einrichtung er-bracht. Art. 2 der Verordnung über die Ansprüche der Auf-
fangeinrichtung sieht vor, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für
alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung
angeschlossen wird, falls der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers
auf eine Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt
entsteht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung ange-
schlossen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG). Diese Bestimmung muss im Zu-
sammenhang mit Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG betrachtet werden, wonach
die Auffangeinrichtung verpflichtet ist, die Leistungen nach Artikel 12 BVG
auszurichten. Insofern regelt Art. 12 BVG einen Spezialfall gegenüber
Art. 11 BVG (BGE 129 V 237 E. 5 mit Hinweisen).
3.4 Den Vorakten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 28. Januar 2011 erstmals aufgefordert wurde, Belege für
eine BVG-Deckung ihrer Angestellten für die Jahre 2009 und 2010 einzu-
reichen (Vorakte 5). Nach zweifacher Mahnung teilte die Beschwerdefüh-
rerin mit, sie sei ab dem 1. März 2011 bei der Pensionskasse C.________
angeschlossen (Vorakte 8). Dementsprechend wies die Vorinstanz die
Arbeitgeberin mit Schreiben vom 12. April 2011 daraufhin, dass bereits
per 31. Dezember 2009 ein Versicherungsfall eingetreten und per dem-
selben Datum eine Freizügigkeitsleistung geschuldet sei, weshalb kein
freiwilliger Anschluss an die Vorinstanz erfolgen könne. Für die Beantwor-
tung von Fragen stehe sie gerne zur Verfügung (Vorakte 9). Am 8. Juni
2011 verfügte die Vorinstanz schliesslich, nachdem die Beschwerdeführe-
rin sich nicht mehr vernehmen liess, den Zwangsanschluss per 1. Sep-
C-3362/2011
Seite 8
tember 2009 (Vorakte 10). In der Beschwerde vom 14. Juni 2011 räumte
die Beschwerdeführerin ein, dass der Anschluss bei der Pensionskasse
C.________ (erst) per 2011 erfolgt sei; falls für E.________ im Jahre
2009 eine BVG-Anschlusspflicht bestanden habe, sei sie mit einem rück-
wirkenden Anschluss einverstanden. Dies "könnte jedoch auch über mei-
ne aktuelle Pensionskasse C.________ erfolgen" (B-act. 1). Erst mit Ein-
gabe vom 22. Juli 2011 reichte die Beschwerdeführerin, nach expliziter
Aufforderung durch das Gericht (B-act. 2) und gewährter Erstreckung der
Frist (B-act. 4 f.) die Kopie eines Vorsorgeausweises betreffend
E._______, gültig ab 1. September 2009, zu den Akten (B-act. 6; vgl.
auch oben B.b/B.c/B.e). Nachdem die Vorinstanz vernehmlassungsweise
daran festhielt, dass der Versicherungsnachweis für D.________ für die
Zeit zwischen dem 1. Februar 2010 und dem 28. Februar 2011 nicht er-
bracht worden sei und bis dato auch die Anschlussvereinbarung mit der
Pensionskasse C.________ (als solche) nicht eingereicht worden sei,
könne sie keinen Widerruf der angefochtenen Verfügung vornehmen
(B-act. 14). Mit der Replik vom 7. November 2011 reichte die Beschwer-
deführerin schliesslich die gewünschten Nachweise zu den Akten (B-act.
17), was von der Vorinstanz mit Duplik vom 14. Dezember 2011 aner-
kannt wurde (B-act. 19 S. 2).
3.5 Die Vorinstanz stellte in der Duplik entsprechend dem inzwischen er-
folgten Nachweis für einen Anschluss bei einer Vorsorgeeinrichtung ab
dem 1. September 2009 einen Antrag auf Teilgutheissung der Beschwer-
de, rügte jedoch, die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten ihre
verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten verletzt, weshalb ihr trotz des
teilweisen Obsiegens die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien (B-act.
19).
3.6 Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin trotz erstmaliger ent-
sprechender Aufforderung im Januar 2011 einen Nachweis für einen
BVG-Anschluss ihrer Angestellten für die Jahre 2009 und 2010 bis zur
angefochtenen Verfügung nicht erbracht hat. Die entsprechenden Nach-
weise erfolgten erst auf entsprechende Aufforderung durch das Bundes-
verwaltungsgericht und als Reaktion auf die Ausführungen der Vorinstanz
in der Vernehmlassung hin mit Eingaben vom 22. Juli 2011 (B-act. 6) und
7. November 2011 (B-act. 17), im Rahmen des gerichtlichen Instruktions-
verfahrens. Weder mit Eingabe vom 22. Juli 2011 (B-act. 6) noch mit Rep-
lik vom 7. November 2011 (B-act. 17) führte die Beschwerdeführerin aus,
weshalb ihr dieser Nachweis nicht früher möglich gewesen sei, zumal sie
bereits mit Schreiben vom 31. März 2011 bestätigt hatte, den Anschluss-
C-3362/2011
Seite 9
vertrag Nr. […] mit der Pensionskasse C.________ abgeschlossen zu
haben (Vorakte 8). In der Replik erläuterte sie einzig, "die Anmeldung bei
der Pensionskasse war damals begonnen; verständlicherweise dauerte
die Bereinigung noch eine gewisse Zeit". Den eingereichten Unterlagen
der Pensionskasse C.________ ist das Antragsdatum der Beschwerde-
führerin für die Anschlussvereinbarung nicht zu entnehmen; die Vereinba-
rung selber datiert vom 18. Juli 2011 (B-act. 17 Beilage 1), die drei Vor-
sorgeausweise und die Dienstaustrittsberechnung datieren vom 18., 19.
und 20. Juli 2011 (B-act. 17 Beilagen 2-5), die mit Eingabe vom 18. Juli
2011 eingereichte Kopie des E-Mail-Verkehrs mit der Pensionskasse da-
tiert vom 15. und 18. Juli 2011 (B-act. 4 Beilage).
3.7 Damit hat sich die Beschwerdeführerin vorwerfen zu lassen, ihre Mit-
wirkungspflichten verletzt und das Zwangsanschlussverfahren vor der
Vorinstanz verursacht zu haben (vgl. E. 3.2). Auch nichts zu ihren Guns-
ten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus mit dem in der Replik ge-
äusserten Hinweis, sie sei "mit gutem Treu und Glauben davon ausge-
gangen, dass sich die Anmeldung bei der Vorinstanz erübrigt habe, dies
insbesondere auch weil nie eine von allen Beteiligten unterzeichnete An-
schlussvereinbarung vorlag." Der Zwangsanschluss erfolgt, wie in E. 3.2
dargelegt, von Gesetzes wegen, wenn ein Arbeitgeber seiner Pflicht zum
Anschluss bei einer Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommt. Dieser Pflicht
ist die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Mahnung durch die Vorins-
tanz bis 8. Juni 2011 nicht nachgekommen, zumal aufgrund der Aktenlage
bis zu diesem Zeitpunkt keine Anschlussvereinbarung für die Jahre 2009
und 2010 bestand und seitens der Arbeitgeberin auch keine solche in
Aussicht gestellt wurde. Deshalb ist die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Er-
lasses der Verfügung zu Recht davon ausgegangen, die Voraussetzun-
gen für einen Zwangsanschluss seien erfüllt.
3.8 Damit hat die Beschwerdeführerin, wie von der Vorinstanz mit Duplik
beantragt, die Kosten für die Zwangsanschlussverfügung und die Gebüh-
ren für das Zwangsanschlussverfahren zu tragen (Art. 11 Abs. 7 1. Satz
BVG, s. oben E. 3.3; vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-2900/2012 vom 14. Oktober 2013 E. 3.2 f., C-4582/2011 vom
30. Januar 2013 E. 4.4).
Die angefochtene Verfügung ist daher insoweit aufzuheben, als darin der
Zwangsanschluss rückwirkend per 1. September 2009 angeordnet wurde
(Dispositivziffer 1) und der Beschwerdeführerin die Kosten für die rückwir-
kende Rechnungsstellung auferlegt wurden (Teil der Dispositivziffer 2). Zu
C-3362/2011
Seite 10
bestätigen ist jedoch die angefochtene Verfügung, soweit der Beschwer-
deführerin die Kosten für die Verfügung von Fr. 450.- und die Gebühren
für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- auferlegt
werden (Teil der Dispositivziffer 2).
4.
4.1 Dieser Verfahrensausgang entspricht einem teilweisen Obsiegen der
Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfah-
renskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Soweit die
Beschwerdeführerin unterliegt, werden ihr deshalb (reduzierte) Verfah-
renskosten in Höhe von Fr. 400.- auferlegt, mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet und die Restanz nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils an eine von ihr bekanntzugebende Zahlad-
resse zurückerstattet.
Gemäss Abs. 2 Satz 1 von Art. 63 VwVG werden den Vorinstanzen und
beschwerdeführenden unterliegenden Bundesbehörden keine Verfah-
renskosten auferlegt.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin, die im Beschwerdever-
fahren nicht anwaltlich vertreten ist, sind keine notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten i.S.v. Art. 64 Abs. 2 VwVG und Art. 8 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) entstanden;
sie hat trotz replikweisem Antrag auf Entschädigung „für meinen Aufwand
und die mir entstandenen Kosten“ keine allfälligen weiteren Auslagen
i.S.v. Art. 8 Abs. 1 VGKE substantiiert. Ihr ist deshalb keine Parteient-
schädigung zuzusprechen.
Der teilweise obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versi-
cherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder
Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen
Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4), keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
C-3362/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 14. Juni 2011 wird teilweise gutgeheissen. Die an-
gefochtene Verfügung vom 8. Juni 2011 wird betreffend Anordnung des
rückwirkenden Zwangsanschlusses an die Vorinstanz per 1. September
2009 (Dispositivziffer 1) und die Auferlegung der Kosten für die rückwir-
kende Rechnungsstellung (Teil der Dispositivziffer 2) aufgehoben. Im Üb-
rigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- aufer-
legt, mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ihr
Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an eine
von ihr zu bezeichnende Zahladresse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
C-3362/2011
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: