B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3363/2011
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Direktionsbereich Amtsgeschäfte, Bereich Recht,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sammelstiftung B._______, Aufsichtsmassnahmen,
Schreiben des BSV vom 1. Juni 2011.
C-3363/2011
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Sachverhalt:
A.
Die Sammelstiftung B._______ (Sammelstiftung) ist eine im Register für
die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in
Z._______. Sie bezweckt die obligatorische berufliche Vorsorge für Ar-
beitnehmer und Arbeitgeber bei Alter und Invalidität bzw. Tod für deren
Hinterbliebene. Die Vorsorge erfolgt nach Massgabe des BVG. Die Sam-
melstiftung liess die Geschäftsführung durch die B._______ Management
AG abwickeln, die Vermögensverwaltung und Vermittlungstätigkeiten
wurden durch die B._______ Investment AG durchgeführt. Beide Gesell-
schaften befanden sich im Besitz der B._______ AG. Die Sammelstiftung
steht unter Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Direkti-
onsbereich Amtsgeschäfte, Bereich Recht (vormals Aufsicht Berufliche
Vorsorge [Vorinstanz]).
B.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 (act. 7/3) beanstandete die Vorinstanz,
die Sammelstiftung habe im Dezember 2009 die B._______ AG zu einem
überhöhten Preis von 10,5 Mio. Fr. gekauft und der B._______ Manage-
ment AG einen (ungesicherten) Kredit von 5,75 Mio. Fr. gewährt, um mit
diesen Transaktionen die zu hohen Verwaltungskosten zu senken. Im
Einzelnen kritisierte die Vorinstanz die personelle Verflechtung zwischen
der Sammelstiftung und den Unternehmen der B._______-Gruppe und
die sich daraus ergebenden potentiellen Interessenkonflikte, indem ver-
schiedene Mitglieder des Stiftungsrates, unter ihnen A._______ (Be-
schwerdeführer), gleichzeitig als Aktionäre an der B._______-Gruppe be-
teiligt seien und von dieser Entschädigungen wie Abschlussprovisionen
erhalten hätten. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Abschluss des
Verwaltungsvertrages, der Kauf der B._______-Gruppe und die Gewäh-
rung des Kredits seien nicht ausschliesslich im Interesse der Versicherten
erfolgt, sondern hätten zumindest teilweise den persönlichen Interessen
der an der Verwaltung der Sammelstiftung Beteiligten gedient. Zudem
seien Vorsorgemittel zweckentfremdet worden, weshalb aufsichtsrechtli-
che Massnahmen zu treffen und Verantwortlichkeitsansprüche zu prüfen
seien. Sie beabsichtige deshalb, für die nähere Prüfung einen Beistand
einzusetzen.
An der Sitzung vom 11. Mai 2011 orientierte die Vorinstanz die Sammel-
stiftung und die Mitglieder des Stiftungsrats über die zu ergreifenden auf-
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sichtsrechtlichen Massnahmen (vgl. Protokoll der Vorinstanz vom 12. Mai
2011 [act. 7/6]).
C.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 (act. 1/1) gewährte die Vorinstanz der
Sammelstiftung das rechtliche Gehör zu den beabsichtigten aufsichts-
rechtlichen Massnahmen, indem sie den Dispositiventwurf einer Verfü-
gung, wonach ein Sachwalter anstelle des Stiftungsrates einzusetzen sei,
bekannt gab. Das Schreiben ergänzte sie mit dem folgenden Vermerk:
Massnahmen wie die Orientierung der Öffentlichkeit oder die Einreichung ei-
ner Strafanzeige, die nicht Gegenstand einer Verfügung sind, bleiben vorbe-
halten.
Gegen diesen Vermerk wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 8. Juni 2011 an die Vorinstanz (act. 1/2) und machte geltend, die be-
absichtigte Orientierung der Öffentlichkeit beinhalte einen schweren Ein-
griff in die allgemeinen und wirtschaftlichen Persönlichkeitsrechte der Be-
troffenen. Diese Massnahme dürfe daher nur ergriffen werden, wenn sie
auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe, ein öffentliches
Interesse daran bestehe und wenn sie verhältnismässig sei. Diese Vor-
aussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ausserdem müsse
eine solche Sanktion Gegenstand einer Verfügung bilden. Die Vorinstanz
antwortete ihm mit Schreiben vom 10. Juni 2011 (act 1/3), es werde im
Rahmen der zu erlassenden Verfügung über die zu ergreifenden Auf-
sichtsmassnahmen keine Orientierung der Öffentlichkeit erfolgen.
D.
D.a Am 14. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde (act. 1) gegen die Schreiben der Vorinstanz
vom 1. und 10. Juni 2011 ein. Es handle sich um Verfügungen, beinhal-
tend eine Androhung bzw. einen Vorbehalt der Orientierung der Öffent-
lichkeit und damit eine Feststellung des Bestehens eines Rechts dazu,
welche aufzuheben seien. Es sei der Vorinstanz zu untersagen, die Öf-
fentlichkeit über Vorgänge betreffend die Sammelstiftung und die Mitglie-
der des Stiftungsrats zu orientieren, eventualiter sei die Vorinstanz anzu-
weisen, entsprechende Publikationen zu anonymisieren, um Rückschlüs-
se auf den Beschwerdeführer zu verhindern. Dazu machte er im Wesent-
lichen geltend, zumindest beim Schreiben vom 10. Juni 2011 handle es
sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG, dieses
Schreiben sei daher anfechtbar. Die Angelegenheit sei dringlich, deshalb
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sei das Verbot der Orientierung der Öffentlichkeit superprovisorisch ohne
vorherige Anhörung der Vorinstanz zu erlassen.
D.b In Gutheissung des Gesuchs um die Anordnung superprovisorischer
Massnahmen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfü-
gung vom 17. Juni 2011 (act. 2) die Vorinstanz an, bis auf Weiteres jegli-
che Publikation von aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen die Sam-
melstiftung B._______ sowie deren Mitglieder des Stiftungsrates zu un-
terlassen beziehungsweise deren Unterlassung durch einen allfälligen
Sachwalter sicherzustellen (Dispositivziffer 4).
E.
Den in der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2011 erhobenen Kostenvor-
schuss von Fr. 1'200.- bezahlte der Beschwerdeführer am 24. Juni 2011
(act. 4).
F.
Am 24. Juni 2011 erliess die Vorinstanz die im Schreiben vom 1. Juni
2011 angekündigte Verfügung (act. 5/1). Demnach setzte sie einen
Sachwalter ein (Dispositivziffer 3), der zuständige Handelsregisterführer
wurde um Eintragung des Sachwalters und Löschung der bisherigen Stif-
tungsräte ersucht (Dispositivziffer 5) und einer allfälligen Beschwerde
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 6).
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Juni 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1 in den vereinigten
Verfahren C-3698/2011, C-3743/2011, C-3721/2011).
G.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2011 (act. 5) beantragte der Beschwerdeführer,
es seien bezüglich seiner Beschwerde vom 28. Juni 2011 in den vereinig-
ten Verfahren C-3698/2011, C-3743/2011, C-3721/2011 (vorne F) und be-
züglich der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2011 im vorliegenden Ver-
fahren (vorne D.b) geeignete Vorkehren zu treffen, damit eine Eintragung
der Mutationen im Handelsregister und im Schweizerischen Han-
delsamtsblatt bis auf Weiteres unterbleibe. In Gutheissung dieses Antrags
verfügte das Bundesverwaltungsgericht am 6. Juli 2011 (act. 4 in C-
3698/2011), der Handelsregisterführer habe die Eintragungen vorerst bis
zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde nicht vorzunehmen (Dispositivziffer 8). Allerdings wurden
die Mutationen bereits am 4. Juli 2011 im Handelsregister eingetragen
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(act. 7/8), so dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. Juli 2011 eine
zweite diesbezügliche Zwischenverfügung erliess (act. 15 in C-
3698/2011). Die Mutationen wurden schliesslich am 11. Juli 2011 im Han-
delsregister und am 14. Juli 2011 im SHAB gelöscht (act. 8).
H.
Am 11. Juli 2011 liess sich die Vorinstanz zur vorliegenden Beschwerde
vom 14. Juni 2011 vernehmen (act. 7). Sie beantragte Nichteintreten,
eventualiter vollumfängliche Abweisung sowie die Aufhebung der mit Zwi-
schenverfügung vom 17. Juni 2011 erlassenen superprovisorischen
Massnahmen. Dazu machte sie im Wesentlichen geltend, die Beschwer-
de richte sich gegen den im Schreiben vom 1. Juni 2011 festgehaltenen
Vorbehalt der Orientierung der Öffentlichkeit, welcher aber nur eine In-
formation gegenüber der Sammelstiftung und keine Verfügung im Sinne
von Art. 5 VwVG darstelle. Es sei daher auf die Beschwerde mangels ei-
nes Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Würde das Vorliegen einer an-
fechtbaren Verfügung trotzdem bejaht, wäre die dagegen erhobene Be-
schwerde abzuweisen und die superprovisorischen Massnahmen müss-
ten aufgehoben werden. Sie habe als Aufsichtsbehörde nicht nur das
Recht, sondern - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - unter
bestimmten Umständen auch die Pflicht, die Öffentlichkeit zu orientieren,
unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte. Die gesetzlichen
Grundlagen befänden sich im Regierungs- und Verwaltungsorganisati-
onsgesetz des Bundes und im Bundesgesetz über den Datenschutz. Im
vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Öffentlichkeit gegenüber
den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.
I.
In seiner Replik vom 30. März 2012 (act. 14) hielt der Beschwerdeführer
an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen und deren Begründung
fest und beantragte die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum
Ausgang der vereinigten Verfahren C-3698/2011, C-3743/2011, C-
3721/2011).
Auch die Vorinstanz bekräftigte in ihrer Duplik vom 6. Juli 2012 (act. 6) ih-
re bisher gestellten Anträge und Ausführungen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2012 (act. 18) wurde das vorlie-
gende Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vereinigten
Verfahren C-3698/2011, C-3721/2011, C-3743/2011 sistiert.
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Der betreffende Entscheid erging mit Urteil C-3698/2011, C-3721/2011,
C-3743/2011 vom 4. September 2013. Dabei wurden die vereinigten Ver-
fahren hinsichtlich des Beschwerdeführers und eines weiteren Beschwer-
deführers als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Dispositivziffer
1), hinsichtlich der Sammelstiftung wurde die Beschwerde gutgeheissen
und die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juni 2011 aufgehoben (Dispo-
sitivziffer 2).
In der Folge wurde mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2014 das
vorliegende Verfahren wieder aufgenommen (act. 21).
K.
Mit Eingaben vom 16. Januar 2014 (act. 22) und 8. April 2014 (act. 28)
erklärte der Beschwerdeführer, an seiner Beschwerde weiterhin festhal-
ten zu wollen. Auch die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom
7. März 2014 (act. 26) an ihren vernehmlassungsweise gestellten Anträ-
gen und deren Begründung fest.
L.
Auf die Ausführungen und die Unterlagen der Parteien wird - sofern erfor-
derlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der Auf-
sichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1
BVG (SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 BVG (in der hier
anzuwendenden, bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) und Art. 33
Bst. d VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht
vor.
1.2 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist das Schreiben der
Vorinstanz vom 1. Juni 2011 mit der Überschrift "Sammelstiftung
B._______/Gewährung des rechtlichen Gehörs" betreffend die Aufsichts-
massnahmen, welche die Vorinstanz gegenüber der Sammelstiftung zu
ergreifen beabsichtigte. Die vorliegende Beschwerde vom 14. Juni 2011
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richtet sich einzig gegen die vorbehaltene Massnahme der Orientierung
der Öffentlichkeit durch die Vorinstanz.
Demnach ist vorab zu prüfen, ob das Schreiben der Vorinstanz vom
1. Juni 2011 resp. die umstrittene Passage als Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG entgegenzunehmen und auf die dagegen erhobene Be-
schwerde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzutreten ist.
2.
2.1 Die Vorinstanz macht geltend, sie habe mit diesem Vermerk einzig
kundgetan, generell dazu berechtigt zu sein, die Öffentlichkeit in geeigne-
ter Form über Ereignisse im Bereich der beruflichen Vorsorge zu orientie-
ren, die von erhöhtem allgemeinen Interesse sind, dies unter Berücksich-
tigung der privaten Interessen der Betroffenen. Dafür bedürfe es keiner
vorgängigen Konsultation der involvierten Personen, und es bedürfe auch
keiner Verfügung.
Demgegenüber stellt nach Ansicht des Beschwerdeführers die Orientie-
rung der Öffentlichkeit eine weitere, im Aufsichtsverfahren gegen die
Sammelstiftung gerichtete Aufsichtsmassnahme dar, welche die Vorin-
stanz im fraglichen Schreiben angedroht habe und wovon er als Mitglied
des Stiftungsrats unmittelbar berührt sei. Dem komme Verfügungscharak-
ter zu.
2.2
2.2.1 Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG Anordnungen
der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes
stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhe-
bung von Rechten oder Pflichten (Bst. a); Feststellung des Bestehens,
Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b); Ab-
weisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder
Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche
Begehren (Bst. c). Ferner gelten als Verfügungen auch Vollstreckungsver-
fügungen, Zwischenverfügungen, Einspracheentscheide, Beschwerde-
entscheide, Entscheide im Rahmen einer Revision und die Erläuterung
(Art. 5 Abs. 2 VwVG).
2.2.2 Für das Vorliegen einer Verfügung ist nicht massgebend, ob sie als
solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für ei-
ne Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerk-
male einer Verfügung vorhanden sind (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM-
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MERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2005, § 29 Rz. 3). Eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG liegt demnach vor, wenn es sich
bei einer Verwaltungshandlung um eine hoheitliche, individuell-konkrete,
auf Rechtswirkungen ausgerichtete und verbindliche Anordnung einer
Behörde handelt, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt,
oder um eine autoritative und individuell-konkrete Feststellung bestehen-
der Rechte oder Pflichten (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2006, Rz. 854 ff.; TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 28 Rz. 17). Eine anfechtbare Verfügung liegt
auch dann vor, wenn die Vorinstanz es wegen Fehlens von Prozessvor-
aussetzungen ausdrücklich ablehnt, auf ein Gesuch einzutreten (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1304).
Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz durch ihr Schrei-
ben vom 1. Juni 2011 bzw. mit ihrem Verhalten die genannten Merkmale
erfüllt.
2.3
2.3.1 Das Element "individuell-konkret" betrifft die Abgrenzung zwischen
Einzelakten (Verfügungen) und Erlassen (FELIX UHLMANN, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Rz. 41 zu Art. 5). Vor-
liegend richtet sich das Schreiben der Vorinstanz vom 1. Juni 2011 wie
auch die Stellungnahme vom 10. Juni 2011 an die Sammelstiftung sowie
an die Mitglieder des Stiftungsrates als deren oberstes Organ und damit
ein einen klar definierten Adressatenkreis. Dass es sich bei den genann-
ten Schreiben bzw. bei der fraglichen Textpassage um einen (generell-
abstrakten) Erlass, um eine (generell-konkrete) Allgemeinverfügung oder
um eine individuell-abstrakte Anordnung (vgl. UHLMANN, a.a.O., Rz. 44, 45
zu Art. 5) handeln könnte, wird daher zu Recht von keiner Seite in Be-
tracht gezogen.
2.3.2 Eine Verfügung nach Art. 5 VwVG muss sich auf öffentliches Recht
des Bundes stützen; es beschlägt in erster Linie das Verwaltungsrecht.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Vorinstanz im Rahmen von
Art. 3 Abs. 1 BVV 1 (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung)
tätig geworden ist, um gestützt auf Art. 62 Abs. 1 Bst. d BVG Massnah-
men zur Behebung von Mängeln zu treffen.
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2.3.3 Hoheitliches Handeln bedeutet, dass einerseits eine Behörde tätig
wird, was auf die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über die Sammelstif-
tung fraglos zutrifft, und dass zweitens die Behörde von ihrer Verfügungs-
befugnis Gebrauch macht und Privaten einseitig und übergeordnet ent-
gegentritt. Tut sie dies nicht, so handelt sie entweder tatsächlich und in-
formell, d.h. sie erlässt beispielsweise Empfehlungen oder Warnungen
und erzeugt dadurch keine Rechtwirkungen, oder aber die Behörde han-
delt konsensual, d.h. sie schliesst einen verwaltungsrechtlichen oder pri-
vatrechtlichen Vertrag ab (UHLMANN, a.a.O., Rz. 24 zu Art. 5). Konsensua-
les Handeln kann im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Uneinig-
keit unter den Parteien herrscht hingegen darüber, ob die Mitteilung der
Vorinstanz betreffend die (vorbehaltene) Orientierung der Öffentlichkeit
dem tatsächlichen und informellen Handeln der Vorinstanz zuzuordnen ist
und welche rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind.
2.3.4 Das Handeln der Behörde erzeugt Rechtswirkungen, wenn die Be-
hörde mit einer Anordnung im Einzelfall gegenüber jemand anderem
Rechte oder Pflichten begründet, ändert oder aufhebt, darüber eine Fest-
stellung trifft oder Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder
Feststellung von Rechten und Pflichten abweist oder auf solche Begeh-
ren nicht eintritt. Mit einer Verfügung regelt die Behörde ein Rechtsver-
hältnis (UHLMANN, a.a.O., Rz. 86 zu Art. 5). Demgegenüber geht, mangels
(beabsichtigter) Rechtswirkungen und Rechtsverbindlichkeit, staatlichen
Informationsaktivitäten der Verfügungscharakter ab. Zu erwähnen sind
die individuellen Informationsakte (Belehrungen, Auskünfte, Mitteilungen,
Meinungsäusserungen etc.). Sie sind an eine oder mehrere bestimmte
Personen gerichtet und können unterschiedlichste Inhalte kommunizie-
ren. Die individuellen Rechte und Pflichten des Adressaten bleiben durch
solche Akte unverändert. Dasselbe gilt auch für generelle Informationsak-
te wie Pressemitteilungen von Amtsstellen (MARKUS MÜLLER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 52 zu Art. 5; Urteil BVGer A-2723/2007
vom 30.1.2008 E. 5.2.3). Dies bedeutet allerdings nicht, dass solche
Handlungen nicht die Rechtsstellung Privater tangieren können (zur In-
formationstätigkeit der Bundesbehörden und zur Haftung des Bundes vgl.
BGE 118 Ib 473; zu polizeilichen Massnahmen vgl. BGE 130 I 369 E. 6).
In der Kasuistik wurde etwa der Verfügungscharakter verneint für die
schriftliche Orientierung über die Sach- und Rechtslage (MÜLLER, a.a.O.,
Rz. 53 zu Art. 5). Auch keine Rechtwirkungen erzeugt die Behörde, wenn
sie eine Verfügung erst ankündigt, anbietet oder androht. Rechtsverbind-
lichkeit geht erst von der (in der Zukunft liegenden) Verfügung aus. Das
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Seite 10
In-Aussicht-Stellen einer Verfügung stellt noch keine Verfügung dar
(UHLMANN, a.a.O., Rz. 91 zu Art. 5).
2.3.5 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz mit dem umstrittenen Ver-
merk in ihrem Schreiben vom 1. Juni 2011 keine konkrete Massnahme
getroffen, sondern hat die Adressaten des Schreibens über allfällig zu
treffende Massnahmen – unter Anderem die Orientierung der Öffentlich-
keit – informiert. Nähere Ausführungen, Anordnungen, Begründungen u.
ä. können dem Schreiben nicht entnommen werden. Damit hat die Vorin-
stanz noch keine Rechtswirkungen ausgelöst. Vielmehr ist - wie die Par-
teien darlegen und sich auch aus den Akten ergibt - das fragliche Schrei-
ben und insbesondere der umstrittene Vermerk im Gesamtzusammen-
hang mit dem Aufsichtsverfahren gegenüber der Sammelstiftung zu be-
trachten.
Wie die Vorinstanz geltend macht und im Übrigen auch vom Beschwerde-
führer nicht bestritten wird, beabsichtigte sie, als Aufsichtsbehörde zu-
nächst die Destinatäre der Sammelstiftung über die Aufsichtsmassnah-
men zu informieren, um dann darüber hinaus als Behörde des Bundes
die Öffentlichkeit über ihre Aufsichtstätigkeit zu informieren. Insofern sind
die Destinatäre und die Öffentlichkeit zwar wohl die Adressaten des staat-
lichen Handelns, ihre individuellen Rechte und Pflichten bleiben jedoch
dadurch unverändert. Mithin würde die entsprechende Informationstätig-
keit der Vorinstanz gegenüber den Destinatären und der Öffentlichkeit
keine Rechtswirkungen entfalten.
Der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Stiftungsrat der Sammelstif-
tung könnte von einer entsprechenden Informationstätigkeit, je nach ih-
rem konkreten Inhalt, zumindest indirekt berührt sein. Ob damit aber in
seine Rechte und Pflichten eingegriffen würde, wie er geltend macht, lies-
se sich erst beurteilen, wenn Art und Inhalt dieser Information hinreichend
konkret feststehen, was in casu nicht ersichtlich ist. Zwar legt der Be-
schwerdeführer diesbezüglich einen am 11. August 2013 erschienen
Presseartikel der Sonntags-Zeitung ins Recht, worin über Ereignisse in
der Sammelstiftung berichtet wird; der Bericht enthält jedoch keine Ver-
lautbarung oder Pressemitteilung der Vorinstanz (welche keine Verfügun-
gen darstellen, vgl. vorne 2.3.4). Schliesslich ist nicht im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer, wie er
überdies geltend macht, durch Angaben im Handelsregister betroffen sein
könnte.
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2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Schreiben der Vorinstanz
vom 1. Juni 2011 bzw. der darin umstrittene Vermerk als Information der
Vorinstanz an die Sammelstiftung und an den Stiftungsrat und mithin an
den Beschwerdeführer zu charakterisieren ist, welche keine Rechtswir-
kungen auslöst, so dass es damit an einem wesentlichen Element der
Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG fehlt.
2.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das vorliegende An-
fechtungsobjekt die Voraussetzungen eines anfechtbaren Entscheids
nicht erfüllt, weshalb auf die dagegen eingereichte Beschwerde vom
14. Juni 2011 im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1
Bst. b VGG nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von
Fr. 1'200.- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz hat als verfügende Behörde keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- aufer-
legt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG
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Seite 12
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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