B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3365/2011
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
S._______,
vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt,
Badenerstrasse 16, Postfach 4114, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-3365/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Tansania stammende Beschwerdeführerin (geb. 1973) ehelichte
am 24. Februar 1997 in K._______ den um 11 Jahre älteren Schweizer
Bürger F._______.
B.
Als Ehefrau eines Schweizer Bürgers ersuchte die Beschwerdeführerin
am 22. April 2002 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürger-
rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Nach diver-
sen Abklärungen durch die zuständige Behörde des Kantons N._______
und zwei Wohnungskontrollen gelangte das BFM zum Schluss, dass er-
hebliche Zweifel an einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft bestan-
den und empfahl der Beschwerdeführerin ihr Gesuch zurückzuziehen,
was diese jedoch nicht tat. Anlässlich einer weiteren Kontrolle der eheli-
chen Wohnung am 30. September 2005 wurde sie mit ihrem wenige Wo-
chen alten Kind angetroffen, welches sie als gemeinsames Kind von ihr
und ihrem Ehegatten bezeichnete. Hierauf wurde das Verfahren um er-
leichterte Einbürgerung weitergeführt.
C.
Am 21. März 2006 unterzeichneten die Ehegatten zu Handen des Ein-
bürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen,
ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu-
sammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten be-
stünden. Gleichzeitig nahmen die Ehegatten unterschriftlich zur Kenntnis,
dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder wäh-
rend des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung
oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein-
schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.
Am 31. Mai 2006 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert.
Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kan-
tons Z._______ und der Gemeinde R._______.
D.
Am 24. August 2007 machte das Bevölkerungsamt der Stadt N._______
der Vorinstanz davon Mitteilung, dass der Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin weggezogen sei und seit dem 1. Oktober 2006 in U._______,
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Seite 3
A._______ wohne. Seit dem 1. Dezember 2009 sind die Ehegatten
rechtskräftig geschieden.
E.
Am 26. Juni 2008 hatte das zweite Kind der Beschwerdeführerin das
Licht der Welt erblickt. Dieses wurde von H._______ (geb. 1956) aner-
kannt.
F.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 setzte die Vorinstanz die Beschwerde-
führerin förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung in Kenntnis und lud sie zur Stellungnahme
ein. Bei dieser Gelegenheit und im weiteren Verlauf des Verfahrens un-
terbreitete sie ihr zusätzlich eine Reihe von Fragen zur Beantwortung. Die
Beschwerdeführerin liess sich am 13. Oktober 2010 sowie am 21. März
2011 dazu vernehmen. Mit Schreiben vom 18. November bzw. 22. De-
zember 2010 wurde auch der Ex-Ehegatte zur Beantwortung eines Fra-
gebogens aufgefordert. Diesen retournierte er mit Eingabe vom 11. Feb-
ruar 2011.
G.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung gewährt. In ihrer Eingabe vom 14. April 2011 nahm sie, un-
ter Beilage ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2010, dazu Stellung.
H.
Am 5. Mai 2011 erteilte der Kanton Z._______ als Heimatkanton der Be-
schwerdeführerin seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichter-
ten Einbürgerung.
I.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Die Nichtigkeit erstre-
cke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der
nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Juni 2011 gelangte die Beschwerdefüh-
rerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung.
C-3365/2011
Seite 4
K.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2011
auf Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Replik vom 28. Oktober 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihrem
Rechtsmittel fest.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügun-
gen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
(vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs 1 BüG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
C-3365/2011
Seite 5
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1
und BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die
ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämt-
liche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung er-
füllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Ge-
meinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen wer-
den (BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegat-
ten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen,
um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre ge-
meinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft über die Revision der Bür-
gerrechtsregelung in der Bundesverfassung vom 7. April 1982, BBl 1982
II 133 f.; Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom
26. August 1987, BBl 1987 III 310; BGE 130 II 482 E. 2). Der Begriff der
ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird
das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft, die getragen ist
vom beidseitigen Willen der Ehepartner, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu
erhalten. Sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeit-
punkt des Einbürgerungsentscheides muss eine tatsächliche Gemein-
schaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel am
Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten,
sind beispielsweise angebracht, wenn bereits kurze Zeit nach der erleich-
terten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet
wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
C-3365/2011
Seite 6
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig er-
klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung er-
heblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung
von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009,
in Kraft seit 1. März 2011 bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig
bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbe-
standes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst fal-
sche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glau-
ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die
Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II
161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraus-
setzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfü-
gung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über ei-
ne nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss
oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht
dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der
verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vor-
mals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach
wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2).
4.
4.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die
Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheb-
lichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb
des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner
ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf
Jahren ab Einbürgerung. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ent-
schieden hat, ist Art. 41 Abs. 1bis BüG anwendbar auf alle Einbürgerungs-
fälle, in denen die altrechtliche Frist von fünf Jahren nicht bereits vor dem
Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht ver-
strichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die
relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten
Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts
zu laufen beginnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012
vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil
des Bundesgerichts 1C_ 516/2012 vom 29. Juli 2013).
C-3365/2011
Seite 7
4.2 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen
des Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis BüG erfüllt. Die von Abs. 1 geforderte Zu-
stimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zweijährige sowie
die absolute achtjährige Frist des Abs. 1bis wurden gewahrt.
5.
5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä-
ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung
über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die
Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die
Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu-
tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so-
genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli-
chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf
Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist
verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II
161 E. 3).
5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung
der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte
Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli-
che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli-
chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegen-
teil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr-
scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei
diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln,
das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person
kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble-
me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer
C-3365/2011
Seite 8
Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu
leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
6.
6.1 Im Falle der erleichterten Einbürgerung wird, wenn sich Ehegatten be-
reits kurze Zeit nach der Einbürgerung trennen, in steter Praxis die sich
auf die Lebenserfahrung stützende Vermutung aufgestellt, dass bereits im
Zeitpunkt der Einbürgerung keine zukunftsgerichtete, stabile eheliche
Gemeinschaft mehr bestand (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 f. mit Hinweisen).
Die Vorinstanz geht aufgrund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse sowie
aufgrund erst nachträglich bekannt gewordener Tatsachen im Zusam-
menhang mit der Ehe von der Vermutung aus, die Beschwerdeführerin
habe bei Unterzeichnung der Erklärung am 21. März 2006 und zum Zeit-
punkt der Einbürgerung am 31. Mai 2006 nicht (mehr) in einer stabilen
und zukunftsgerichteten Ehe mit ihrem Schweizer Ehemann gelebt.
6.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahre
1997 den um 11 Jahre älteren F._______ heiratete. Am
22. April 2002 stellte sie ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. An-
lässlich einer ersten Wohnungskontrolle am 3. Dezember 2002 konnte
einzig die Beschwerdeführerin angetroffen werden. Da überdies der Miet-
vertrag lediglich auf sie lautete und darin verzeichnet war, dass nur eine
Person im Haushalt lebte, wurde das Einbürgerungsgesuch wegen Zwei-
feln an der ehelichen Gemeinschaft zurückgestellt. Am 4. Februar 2004
wurde das erste Kind von F._______ und der in der Schweiz niederlas-
sungsberechtigten Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik,
M._______ (geb. 1962) zur Welt gebracht. Auch bei der zweiten Woh-
nungskontrolle am 7. Mai 2004 befand sich nur die Beschwerdeführerin in
der ehelichen Wohnung. Wiederholte Versuche, den arbeitslosen Ehegat-
ten auf dem Festnetz zu erreichen, blieben erfolglos. Am 10. Mai 2005
erblickte das erste Kind der Beschwerdeführerin das Licht der Welt. Vater
des Kindes ist H._______. Die heutigen Ehegatten F._______ wurden am
26. August 2005 zum zweiten Mal Eltern. Als am 20. September 2005 ei-
ne dritte Wohnungskontrolle durchgeführt wurde, konnte der Ehemann
der Beschwerdeführerin erneut nicht angetroffen werden. Hingegen er-
klärte diese den Behörden, dass ihr Ehemann der Vater des anwesenden
Kindes sei. Nachdem die Ehegatten am 21. März 2006 die Erklärung
betreffend eheliche Gemeinschaft unterzeichnet hatten, wurde die Be-
schwerdeführerin am 31. Mai 2006 erleichtert eingebürgert. In der Folge
anerkannte H._______ am 31. Juli 2006 seine beiden ausserehelichen
Kinder. Vier Monate später meldete er sich offiziell an der Adresse der
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Seite 9
Beschwerdeführerin ab und zog zusammen mit seiner heutigen Ehefrau
und Mutter ihrer gemeinsamen Kinder nach U._______, A._______. Am
26. Juni 2008 wurden die Beschwerdeführerin und H._______ zum zwei-
ten Mal Eltern. Seit dem 1. Dezember 2009 ist die Beschwerdeführerin
rechtskräftig geschieden. Während sie derzeit nicht verheiratet ist, hat ihr
Ex-Ehemann M._______, die Mutter seiner Kinder geehelicht. Am 26.
März 2012 gründete die Beschwerdeführerin die G._______, welche den
Import und Export diverser Güter bezweckt (vgl. SHAB […]).
Diese zeitliche Abfolge der Ereignisse und die Tatsache, dass Vieles erst
nachträglich bekannt wurde, begründen ohne Weiteres die Vermutung,
die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der ge-
meinsamen Erklärung sowie demjenigen der erleichterten Einbürgerung
nicht (mehr) in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt.
7.
Es mag zutreffen, dass die aussereheliche Zeugung eines Kindes als Er-
gebnis eines Seitensprungs – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – in
der heutigen Zeit nicht mehr gesellschaftsfremd ist. Die Tatsache, dass es
überhaupt zu sexuellen Kontakten kam, bildet jedoch ein starkes Indiz
gegen das Bestehen einer intakten Ehe. Denn die sexuelle Treue gilt trotz
gewandelter Moral nach wie vor als zentrales Element einer Ehe (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-2227/2012 vom 11. September
2013 E. 7.4.1), weshalb im Widerspruch dazu stehende Verhaltensweisen
typischer für nicht intakte Ehen sind als für intakte (zur Beweiskraft von
Indizien als Quotient von Merkmalwahrscheinlichkeiten vgl. ROLF BENDER
/ ARMIN NACK / WOLF-DIETER TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Ge-
richt, 3. Aufl., München 2007, Rz. 679 ff.). Im vorliegenden Fall haben
beide Ehegatten zwischen 2004 und 2008 je zwei aussereheliche Kinder
mit jeweils demselben Partner gezeugt. Der Ex-Ehemann ist heute sogar
mit der Mutter seiner ausserehelichen Kinder verheiratet. Es stellt sich
daher die Frage, ob die Zeugung von vier Kindern tatsächlich nur als Fol-
ge jeweiliger Seitensprünge gewertet werden kann.
8.
8.1 Die Aufnahme bzw. das Aufrechterhalten einer Parallelbeziehung ist
mit einer stabilen Ehegemeinschaft, wie sie Art. 27 BüG voraussetzt,
grundsätzlich nicht vereinbar und gilt als bedeutendes Indiz gegen einen
intakten Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_390/2011 vom 22. August 2012 E. 5.1 sowie Urteil
C-3365/2011
Seite 10
des Bundesverwaltungsgerichts C-955/2008 vom 15. Juli 2011 E. 9.2 je
mit Hinweisen).
8.2 Die Akten enthalten bedeutende Hinweise, wonach der Ex-Ehemann
der Beschwerdeführerin während längerer Zeit eine aussereheliche Be-
ziehung unterhielt. So wurde er am 4. Februar 2004 und am 26. August
2005 Vater von zwei Kindern mit deren Mutter er heute verheiratet ist. Die
Vaterschaftsanerkennung erfolgte jedoch erst zwei Monate nachdem die
Beschwerdeführerin am 31. Mai 2006 erleichtert eingebürgert worden
war. Damit drängt sich die Vermutung auf, der Ex-Ehemann habe mit der
Anerkennung seiner ausserehelichen Kinder absichtlich zugewartet, um
die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin nicht zu gefährden.
Auch die Behauptungen des Rechtsvertreters, der Ex-Ehemann habe
sich im Oktober 2006 vom gemeinsamen Wohnsitz abgemeldet, weil er
seine eigenen Probleme gehabt habe, erscheint wenig plausibel, geht
doch aus den Akten unbestritten hervor, dass der Ex-Ehemann, nachdem
er sich vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin abgemeldet hatte, eine
neue Wohnsituation in U._______, A._______ mit seiner späteren Ehe-
frau und den gemeinsamen Kindern begründet hat. Bis heute ist der Ex-
Ehemann mit der Mutter seiner Kinder verheiratet und lebt mit ihnen in
derselben gemeinsamen Familienwohnung.
8.3 Zweifellos – und damit entgegen den Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin – unterhielt der Ex-Ehemann während des gesamten Einbürge-
rungsverfahrens und möglicherweise bereits zuvor eine auf Dauer ausge-
richtete aussereheliche Beziehung und hatte mit seiner heutigen Ehefrau
eine eigentliche Parallelfamilie. Angesichts weiterer aktenkundiger Wider-
sprüche stellt sich die Frage, ob er tatsächlich jemals ernsthaft mit der
Beschwerdeführerin in einer ehelichen Gemeinschaft gelebt hatte, gab er
doch anlässlich einer Einvernahme durch die Stadtpolizei N._______ vom
24. Mai 2004 an, die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 kennengelernt
und sie vier Jahre später geheiratet zu haben. Hingegen behauptete er in
seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2011, er habe die Beschwerdefüh-
rerin vor 14 Jahren kennen gelernt und sie nach wenigen Monaten gehei-
ratet. Eine aussereheliche Beziehung als Hauptbeziehung würde auch
erklären, weshalb der Mietvertrag der ehelichen Wohnung lediglich auf
die Beschwerdeführerin lautete und sie die Wohnung als Einpersonen-
haushalt deklarierte. Damit würde auch klar, weshalb der Ex-Ehemann
weder bei den unangemeldeten Wohnungskontrollen durch die Behörden
noch anlässlich vieler Anrufsversuche auf dem Festnetz erreicht werden
konnte, obwohl er zeitweise arbeitslos war. Zwar hat die Beschwerdefüh-
C-3365/2011
Seite 11
rerin in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2005 eingestanden, dass der Vorwand
des Ehegatten, sich bereits am frühen Morgen mit Kollegen zu treffen und
deshalb telefonisch nicht erreichbar gewesen zu sein, wenig glaubhaft
sei. Doch konnte sie dafür keinen anderen, nachvollziehbaren Grund
nennen und beharrte einzig darauf, dass die Ehe intakt sei und gelebt
werde.
9.
9.1
Es treten weitere bedeutende Indizien hinzu, welche die Glaubwürdigkeit
der Ehegatten bzw. die Ernsthaftigkeit ihrer Ehe in Frage zu stellen ver-
mögen. So hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Stel-
lungnahme vom 13. Oktober 2010 behauptet, beim Vater ihrer Kinder
handle es sich um eine Ferienbekanntschaft. Richtig ist jedoch, dass
H._______ bereits im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens ein Bestäti-
gungsschreiben eingereicht hatte, worin er angab, die Ehegatten seit
über fünf Jahren zu kennen und ihnen in der Vergangenheit einen Teil
seiner Wohnungsmöbel zur Verfügung gestellt zu haben. Offensichtlich
war er bereits dazumal nicht bloss eine flüchtige Bekanntschaft. Ebenso
abwegig ist die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie gedacht
habe, ihr Ex-Ehemann sei der Vater der Kinder, bis sich ein anderer Mann
im Jahre 2009 plötzlich als solcher zu erkennen gegeben habe, hat dieser
doch bereits am 15. Januar 2008 in einem Schreiben an den Rechtsver-
treter der Beschwerdeführerin bestätigt, der biologische Vater des ersten
sowie ebenfalls des damals noch ungeborenen zweiten Kindes der Be-
schwerdeführerin zu sein. In eben diesem Schreiben hat er die Be-
schwerdeführerin als seine Partnerin bezeichnet. Es erscheint zudem
wenig wahrscheinlich, dass der Vater der Kinder von seiner Vaterschaft
gewusst haben soll, die Mutter jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin
nennt keine Gründe, welche diese Behauptung bestätigen könnten. An-
gesichts der gesamten Umstände ist mit grosser Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an wusste,
wer der leibliche Vater ihres ersten Kindes war und dass sie zumindest
während einer gewissen Zeitspanne eine Beziehung mit diesem unter-
hielt. Zudem hat sie das im März 2012 gegründete Unternehmen nach
dem Vater ihrer Kinder benannt. Sie musste aber die Zweifel der Behör-
den an einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft beseitigen, um er-
leichtert eingebürgert werden zu können. Dies tat sie, indem sie vorgab,
der Vater ihres ersten Kindes sei ihr damaliger Ehemann.
C-3365/2011
Seite 12
9.2 Schliesslich fällt ins Gewicht, dass zwischen der erleichterten Einbür-
gerung der Beschwerdeführerin und dem Auszug ihres Ex-Ehegatten aus
der gemeinsamen Wohnung lediglich vier Monate liegen, also eine Zeit-
spanne, die nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung begrün-
den kann, dass die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
nicht intakt war, zumal wenn andere belastende Indizien hinzutreten (vgl.
etwa Urteile des Bundesgerichts 1C_155/2012 vom 26. Juli 2012 E. 2.3
und 1C_172/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.3). Weshalb es so rasch zur
Trennung einer zuvor angeblich intakten und auf die Zukunft ausgerichte-
ten Ehe kam, dazu äussern sich die Beschwerdeführerin und ihr geschie-
dener Ehemann nicht. Sie machen kein ausserordentliches Ereignis für
das Scheitern ihrer Ehe verantwortlich, sondern bringen in allgemeiner
und unverbindlicher Weise vor, dass die Ehe bis zur Scheidung in geord-
neten Bahnen verlaufen sei. Zudem wollen sie glauben machen, dass es
während der gesamten Ehedauer kaum zu Schwierigkeiten gekommen
sei, obwohl sie unter anderem mit hohen Schulden, der Arbeitslosigkeit
des Ehegatten und vier ausserehelichen Kinder konfrontiert waren. Dies
ist jedoch ebenso realitätsfremd, wie die Trennung und Scheidung von
einem Tag auf den anderen. Dieser überaus rasche und finale Entschluss
widerspricht insbesondere der allgemeinen Lebenserfahrung, führen doch
allfällige, nach langjährigem ehelichem Zusammenleben in einer tatsäch-
lichen, intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft auftretende Schwie-
rigkeiten erst nach einem längeren (regelmässig von Versöhnungsversu-
chen unterbrochenen) Prozess der Zerrüttung zu deren Auflösung (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2010 vom 21. Februar 2011 E. 5 mit
weiteren Hinweisen). Dies sollte in casu umso mehr gelten, als die Ehe
angeblich noch bis ins Jahr 2009 völlig harmonisch gewesen sein soll. Es
ist offensichtlich, dass diese Vorbringen lediglich Schutzbehauptungen
darstellen.
9.3 Was die zu den Einbürgerungsakten gereichten Unterstützungs-
schreiben von Drittpersonen anbelangt, so versteht es sich von selbst
und bedarf keiner besonderen Erläuterungen, dass damit der Beweis ei-
ner intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Viel-
mehr beschränken sich diesbezügliche Aussagen naturgemäss auf die
Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung
der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und
auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regel-
mässig nicht als besonders aufschlussreich (vgl. dazu Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-378/2008 vom 29. November 2011 E. 7.2.6 mit
Hinweis). Von der in der Rechtsmitteleingabe beantragten Befragung ei-
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ner dieser Personen, die im Einbürgerungsverfahren ein entsprechendes
Bestätigungsschreiben verfasst haben, kann demnach in antizipierter
Beweiswürdigung abgesehen werden.
10.
Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die gegen sie spre-
chende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt
der gemeinsamen Erklärung vom 21. März 2006 und der erleichterten
Einbürgerung am 31. Mai 2006 zwischen ihr und ihrem Schweizer Ehe-
mann keine stabile und auf die Zukunft ausgerichtete eheliche Gemein-
schaft bestanden hat. Aufgrund der gesamten Umstände muss im Gegen-
teil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille, war dieser tatsäch-
lich je vorhanden, bereits einige Zeit vorher erloschen war und an der
Ehe schlussendlich nur festgehalten wurde, um der Beschwerdeführerin
zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen. Indem die Beschwerdeführerin
in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen
Ehe versicherte, und sie zusammen mit dem Ehemann die wahre Eltern-
schaft von drei ausserehelichen Kinder verheimlichte, hat sie die Behör-
den über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürge-
rung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Vor-
aussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind
folglich ebenfalls erfüllt.
11.
Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Famili-
enmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Ein-
bürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Im vor-
liegenden Fall verfügen die beiden Kinder, wovon eines vor und das an-
dere nach der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin gebo-
renen sind, über die tansanianische Bürgerschaft. Durch die Begründung
des Kindesverhältnisses zum Vater H._______ haben sie das Schweizer
Bürgerrecht ohnehin erworben, wie wenn der Erwerb durch Geburt erfolgt
wäre (vgl. Art. 1 Abs. 2 BüG). Die Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung der Beschwerdeführerin tangiert das Schweizer Bürgerrecht
ihrer Kinder somit nicht.
12.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
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13.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 20. Juli 2011 geleisteten Kostenvorschuss glei-
cher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– (…)
– (…)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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