Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3367/2010
Urteil vom 4. April 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien 1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
alle vertreten durch
ACCESSZ Beratungsstelle für Migrantinnen und Migranten,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1, seine Ehefrau die Beschwerdeführerin 2 und
ihre gemeinsamen Kinder (die Beschwerdeführenden 3 bis 5) sind
syrische Staatsangehörige kurdischer Abstammung. Gemäss ihren
eigenen Angaben reisten sie am 2. Juli 2006 illegal in die Schweiz ein, wo
sie tags darauf Asylgesuche stellten. Das Bundesamt für Migration
(BFM) wies die Gesuche mit Verfügung vom 29. August 2006 ab, ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich. Gegen den negativen Asylentscheid
erhoben die Beschwerdeführenden bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Nachdem das Verfahren per
1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden
war, erfolgte mit Urteil vom 27. April 2009 in Bezug auf den Vollzug der
Wegweisung eine Gutheissung der Beschwerde; im Übrigen wurde sie
abgewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 30. April 2009 ordnete die Vorinstanz per 28. April
2009 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.
C.
Am 4. März 2010 ersuchten die Beschwerdeführenden bei der
Migrationsbehörde des Kantons Aargau um Ausstellung von
Identitätsausweisen mit Bewilligung zur Wiedereinreise. Die
Schriftenlosigkeit wurde dabei nicht weiter begründet.
D.
Mit Verfügung vom 8. April 2010 wies die Vorinstanz die Gesuche ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es könne – mit
Ausnahme von anerkannten Flüchtlingen, anerkannten Staatenlosen und
Asylsuchenden während dem hängigen Verfahren – grundsätzlich allen
ausländischen Personen zugemutet werden, sich bei der zuständigen
heimatlichen Vertretung um die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu
bemühen. Da das Asylgesuch der Beschwerdeführenden rechtskräftig
abgelehnt worden sei und sie zu keinem Zeitpunkt als Flüchtlinge
anerkannt worden seien, sei es ihnen möglich und zumutbar, sich bei den
zuständigen Behörden ihres Heimatstaates in der Schweiz um die
Ausstellung heimatlicher Reisedokumente zu bemühen. Überdies seien
auch technische Verzögerungen nicht geeignet, die Schriftenlosigkeit
nach Art. 6 der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung
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von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) zu
begründen. Auch sei die Beschaffung von Reisepässen für die
Beschwerdeführenden nicht unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b
RDV. Die Beschwerdeführenden hätten denn auch lediglich das Formular
"Schriftenlosigkeit" ausgefüllt; konkrete Schritte, um bei der heimatlichen
Vertretung die entsprechenden Reisedokumente einzufordern, seien
jedoch nicht unternommen worden.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai 2010 beantragen die
Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung sowie die Ausstellung der Reisedokumente mit Bewilligung zur
Wiedereinreise. Zur Begründung liessen sie im Wesentlichen vorbringen,
dass sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden seien. Obwohl
sie nicht als Flüchtlinge anerkannt worden seien, hätten sie genügend
Beweise für die für sie in Syrien bestehende reale Gefahr dargelegt. Im
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2009 sei denn
auch festgehalten worden, dass sich bei ihrer zwangsweisen Rückkehr
nach Syrien mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete
Gefährdungssituation ergeben könnte. Auch bedeute jeglicher Kontakt
mit dem syrischen Konsulat in der Schweiz eine zusätzliche Gefahr für
sie und stelle darüber hinaus auch eine Gefährdung für die in Syrien
verbliebenen Familienmitglieder dar. Der syrische Geheimdienst
überwache und kontrolliere zudem sämtliche kurdische Aktivisten. Durch
das Stellen eines Gesuches um Reisepapiere beim syrischen Konsulat
würden die syrischen Behörden Kenntnis über das gestellte Asylgesuch
sowie die vorläufige Aufnahme erlangen, was bei ihrer allfälligen
Rückkehr nach Syrien zu einer konkreten Bedrohung – im schlimmsten
Fall zu einer erneuten Inhaftierung und unverhältnismässigen Strafen –
führen würde. Es sei somit für sie nicht zumutbar, sich bei den Behörden
ihres Heimatstaates um Reisedokumente zu bemühen.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2010 –
unter Hinweis, dass die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte – auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hält
sie fest, die nicht auszuschliessenden Probleme bei einer Einreise nach
Syrien könnten nicht bedeuten, dass die Beschwerdeführenden nicht mit
ihrem Konsulat in Kontakt treten könnten. Es lägen keine objektiven
Gründe vor, die auf eine Gefährdung durch Kontaktaufnahme mit der
diplomatischen Vertretung schliessen liessen. Bezüglich der
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Überwachung durch den syrischen Geheimdienst sei anzumerken, dass
der Beschwerdeführer dort entweder bereits bekannt oder kein Aktivist
sei und nichts zu befürchten habe. Das Urteil des
Bundesverwaltungsgericht vom
27. April 2009 halte zudem fest, dass der Beschwerdeführer 1 nicht
konkret als Aktivist gefährdet sei.
G.
Mit Replik vom 17. September 2010 machen die Beschwerdeführenden
geltend, die Vorinstanz reduziere die Angelegenheit auf einen simplen
Kontakt mit der diplomatischen Vertretung und ignoriere damit die
Bedeutung und die möglichen Konsequenzen für die Familie. Der
Beschwerdeführer habe weiterhin begründete Angst vor jeglichem
Kontakt zur syrischen Vertretung und dem Regime. Der syrische
Geheimdienst überwache und kontrolliere weiterhin sämtliche kurdische
Aktivisten. Nach Art. 6 Abs. 3 RDV könne die Kontaktaufnahme mit den
zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates namentlich
von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt
werden.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von
Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20] und Art. 1 RDV). Das vorliegende Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff.
VwVG).
2.
Auf das vorliegende Verfahren ist die Verordnung vom 20. Januar 2010
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
(RDV, SR 143.5) - welche am 1. März 2010 in Kraft getreten ist und die
bisherige Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von
Reisedokumenten für ausländische Personen ersetzt (vgl. AS 2004 4577)
– anzuwenden.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4.
4.1. Machte die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung
von Reisedokumenten für ausländische Personen (AS 2004 4577) bei
schriftenlosen schutzbedürftigen, vorläufig aufgenommenen oder
asylsuchenden Personen das Ausstellen eines Identitätsausweises mit
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Rückreisevisum noch vom Nachweis spezifischer Reisegründe abhängig
(vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a bis c RDV von 2004), so verzichtet die revidierte
RDV vom 20. Januar 2010 für vorläufig aufgenommene und
schutzbedürftige Personen auf diese Reiserestriktionen. Gemäss Art. 4
Abs. 4 RDV werden diesen beiden Personengruppen für Auslandreisen
auf Gesuch hin eine Bewilligung zur Wiedereinreise ausgestellt.
Zwingend ist für vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige
jedoch der Nachweis der Schriftenlosigkeit, wenn zusätzlich ein
Identitätsausweis ausgestellt werden soll.
4.2. Als schriftenlos im Sinne der RDV gilt eine ausländische Person, die
keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates
besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den
zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die
Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6
Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von
Reisedokumenten unmöglich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die
Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM
festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).
5.
Vorliegend ist demnach vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich
der Beschwerdeführenden zu Recht die Schriftenlosigkeit – als
unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines
Reisedokuments – verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der
Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b
RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den
zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV) als
gegeben erachtete. Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die
Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den
betreffenden Personen verlangt werden kann, ist dabei nicht nach
subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. das
Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit
Hinweis).
5.1.
5.1.1. Die Beschwerdeführenden erachten jeglichen Kontakt mit dem
syrischen Konsulat als nicht zumutbar. Eine Kontaktaufnahme würde mit
grosser Wahrscheinlichkeit eine direkte Gefahr für die
Beschwerdeführenden und deren in Syrien verbliebenen
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Familienmitglieder darstellen. Die syrischen Geheimdienste würden
jegliche kurdische Aktivisten überwachen und kontrollieren. Würden die
Beschwerdeführenden beim syrischen Konsulat einen Antrag auf
Ausstellung von Reisepapieren stellen, erhielten die syrischen Behörden
Kenntnis über das Asylgesuch, die vorläufige Aufnahme und den Grund
dafür. Mit Sicherheit würden diese Informationen nach Syrien
weitergeleitet, was bei einer allfälligen Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Syrien eine konkrete Bedrohung bedeute; im
schlimmsten Fall könne dies sogar zu einer erneuten Inhaftierung und
unverhältnismässigen Strafen führen.
5.1.2. Vorliegend verkennen die Beschwerdeführenden jedoch, dass
bereits im Asylverfahren die Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden
mit den syrischen Sicherheitsbehörden nach dem 22. März 2004 als nicht
glaubhaft eingestuft wurden. Ihren Vorbringen bezüglich der Jahre 2001
und 2002 wurde hingegen keine Bedeutung beigemessen. Die
Ausführungen der Beschwerdeführenden wurden somit bereits geprüft
und rechtskräftig als nicht glaubhaft respektive als nicht asylrelevant
zurückgewiesen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.
April 2009, E. 4). Zwar wird – wie beschwerdeweise eingewendet wird –
im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
ebenfalls festgestellt, bei einer zwangsweisen Rückkehr der
Beschwerdeführenden in ihre Heimat könnte sich mit beträchtlicher
Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdungssituation ergeben (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 27. April 2009, E. 8.2). Dieser
Einwand kann jedoch nicht gehört werden, können doch die für die
Ausstellung der heimatlichen Reisepapiere notwendigen Schritte von der
Schweiz aus vorgenommen werden. Weitere Abklärungen bezüglich der
konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland
erübrigen sich deshalb und können überdies auch nicht im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens geprüft werden.
5.1.3. Die geltend gemachte Gefährdung bezieht sich denn auch
vielmehr auf den speziellen Status der gesuchstellenden Person in der
Schweiz, welcher einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimatlandes entgegen stehen könnte (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-3044/2007 vom 23. Januar 2009, E. 3.2).
Entsprechend weist
Art. 6 Abs. 3 RDV darauf hin, dass bei schutzbedürftigen - d.h.
Personengruppen, welche vom Bundesrat nach bestimmten Kriterien klar
definiert werden, vgl. Art. 66 f. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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(AsylG, SR 142.31) – und asylsuchenden Personen im Hinblick auf eine
potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden kann.
Dasselbe gilt gemäss den diesbezüglichen Weisungen sowie der
langjähriger Praxis des BFM auch in Bezug auf Personen, welche infolge
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (nach Massgabe von Art. 83
Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG) vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Ziff. 2 der
Ausführungsvorschriften zur RDV im Anhang 3/2 zu den Weisungen und
Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt, online zu
finden unter: , Dokumentation > Rechtliche
Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > Archiv Weisungen und
Kreisschreiben [ausser Kraft] > Weisungen und Erläuterungen: Einreise,
Aufenthalt und Arbeitsmarkt > Weisungen).
Daraus ist zu schliessen, dass von Personen, die – wie die
Beschwerdeführenden – wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AuG vorläufig
aufgenommen wurden, eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die
Beschaffung von Reisedokumenten verlangt werden kann. Es kann
deshalb grundsätzlich erwartet werden, dass sich die
Beschwerdeführenden vorerst bei der zuständigen syrischen Vertretung
in der Schweiz um die Abgabe gültiger Reisepapiere bemühen. Die
Beschwerdeführenden machen zwar geltend, eine Kontaktaufnahme mit
den heimatlichen Behörden gefährde die in Syrien gebliebenen
Familienangehörigen. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt
werden. Zum einen werden ihre Verfolgungsgründe im Asylverfahren als
unglaubhaft eingestuft zum anderen lassen sie es bei blossen
Behauptungen bewenden, ohne die geringsten Ausführungen dazu
vorzunehmen.
5.2. Nach dem bisher Gesagten fehlt es an objektiven Gründen für die
Annahme der Unzumutbarkeit nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV. Im Weiteren
kann auch nicht davon ausgegangen werden – und wird im Übrigen von
den Beschwerdeführenden zu Recht nicht geltend gemacht – dass die
Beschaffung eines Reisedokumentes für die Beschwerdeführenden
unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b ist.
6.
Den Beschwerdeführenden ist somit die Beschaffung eines gültigen
heimatlichen Reisedokuments sowohl zumutbar als auch objektiv
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möglich. Sie sind folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1
RDV zu betrachten.
7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die
Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführenden verneint und die Ausstellung
der Identitätsausweise mit Bewilligung zur Wiedereinreise verweigert hat.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49
VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend
abzuweisen.
8.
In Anwendung von 63 Abs. 1 in fine VwVG in Verbindung mit Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gegen-standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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