B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3367/2011
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Y._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Amela Alagic, N. Begica
S-29/1, BA-77220 Z._______,
Beschwerdegegnerin,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Auszahlung der Kinderrenten).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1961 geborene, verheiratete Staatsangehörige von Bosnien
und Herzegowina X._______ lebt in der Schweiz. Er arbeitete während
einigen Jahren in der Schweiz und entrichtete dabei Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Er
stellte am 23. März 1994 einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenren-
te (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 26. Juli 1995 (IV-act. 40) sprach ihm die
IV-Stelle Basel-Landschaft mit Wirkung ab 1. Februar 1994 eine ganze,
ordentliche Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 25. September 1995
(IV-act. 50) sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft ebenfalls mit Wir-
kung ab 1. Februar 1994, zusätzlich eine Ehegattenrente für seine Ehe-
gattin Y._______ und Kinderrenten für die Kinder A._______ (Jahrgang
1990) und B._______ (Jahrgang 1991) zu. In der Folge wurden ihm auch
für die Kinder C._______ und D._______ (beide Jahrgang 1997),
E._______ (Jahrgang 1998), F._______ (Jahrgang 2001) und G._______
(Jahrgang 2003), Kinderrenten zugesprochen (vgl. IV-act. 53, 58, 64 und
69).
B.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 (IV-act. 97) verlangte Y._______, vertre-
ten durch Rechtsanwältin Amela Alagic, von der IV-Stelle Basel-
Landschaft Auskünfte über die von X._______ bezogenen Renten. Zur
Begründung führte sie aus, es laufe in Bosnien und Herzegowina gegen
ihn ein Gerichtsverfahren betreffend Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen
für seine Ehefrau und die Kinder.
C.
C.a Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 (IV-act. 112) übertrug die für die
Auszahlung der Renten zuständige Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel
die Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK).
C.b Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 (IV-act. 115) teilte die SAK
X._______ mit, sie sei für die Auszahlung der Renten ab 1. September
2010 zuständig.
D.
D.a Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 (IV-act. 116) teilte die SAK
Y._______ mit, sie habe inzwischen die Unterlagen von der Ausgleichs-
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kasse Arbeitgeber Basel erhalten und werde nun ein Verfahren für die
separate Auszahlung der Kinderrenten eröffnen.
D.b Am 14. März 2011 (IV-act. 132) reichte Y._______ bei der SAK ein
Schreiben sowie Unterlagen zur Wohn- und Betreuungssituation ihrer
Kinder ein. Sie führte aus, sie lebe seit Januar 2010 getrennt von ihrem
Ehemann, aber zusammen mit den Kindern, und müsse für deren Unter-
halt alleine aufkommen; sie beantrage daher die Auszahlung der Kinder-
renten an sich.
E.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 (IV-act. 140, vgl. auch IV-act. 139) teilte
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland X._______ mit, mit Wirkung ab
1. September 2010 werde ihm nur noch die persönliche IV-Rente und die
Kinderrenten würden antragsgemäss seiner Ehefrau ausbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2011 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai
2011 und die Auszahlung aller Renten an sich selbst. Zur Begründung
führte er im Wesentlichen aus, er habe nicht die Möglichkeit erhalten, am
Verfahren teilzunehmen, die von der Beschwerdegegnerin eingereichten
Belege seien gefälscht und zudem habe die Vorinstanz gegen materielles
Recht sowie gegen die Menschenrechte verstossen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 18. August 2011 beantragte die IVSTA die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, es sei vorlie-
gend unbestritten, dass die Eltern der Kinder nicht mehr zusammen
wohnten und die Kinder bei der Beschwerdegegnerin in Bosnien und
Herzegowina lebten. Ferner habe die Beschwerdegegnerin ausdrücklich
einen formellen Antrag auf Auszahlung der Kinderrenten an sich gestellt
und abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen
lägen keine vor, so dass einer Auszahlung der Kinderrenten an die Be-
schwerdegegnerin nichts im Weg stehe.
H.
Mit Verfügung vom 26. August 2011, welche der Beschwerdegegnerin am
15. September 2011 auf diplomatischem Weg zugestellt wurde, wurde die
Beschwerdegegnerin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht ein
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schweizerisches Zustelldomizil zu benennen, ansonsten künftige Anord-
nungen im Bundesblatt publiziert würden. Dieser Aufforderung kam die
Beschwerdegegnerin nicht nach.
I.
Mit Eingabe vom 5. September 2011 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest.
J.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 übermittelte die Vorinstanz dem
Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage der Vertreterin der Beschwerde-
gegnerin vom 23. September 2011, in welcher sie auf die Beilage ihres
Schreibens verwies und darum bat, die Anfrage des Gemeindegerichts in
Z._______ vom 15. Juli 2011 betreffend Höhe allfälliger an den Be-
schwerdeführer ausbezahlten Renten zu beantworten.
K.
Mit Verfügung vom 14. November 2011, die im Bundesblatt publiziert
wurde, erhielt die Beschwerdegegnerin die Gelegenheit, sich vernehmen
zu lassen. Die Beschwerdegegnerin nahm diese Gelegenheit jedoch nicht
wahr.
L.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. September 2011 (Posteingang) und
mit Replik vom 25. Februar 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Antrag fest.
M.
Mit Duplik vom 9. März 2012 hielt die IVSTA an ihrem Abweisungsantrag
fest.
N.
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin liessen sich nicht
mehr vernehmen.
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun-
desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände-
rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung kommen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Abkommen Ju-
goslawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemali-
gen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit
Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Mazedonien), nicht aber
mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über Soziale Sicherheit
abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Bosnien und
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Herzegowina findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische
Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach
Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-
staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts an-
deres bestimmt ist.
Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge-
langen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung
der Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen der schweizerischen Inva-
lidenversicherung nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach dem innerstaatlichen
schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201),
dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445).
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des
Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
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die IVSTA zu Recht mit Wirkung ab 1. September 2010 die direkte Aus-
zahlung der Kinderrenten für die Kinder G._______, F._______,
E._______, C._______, B._______ und A._______ an die Beschwerde-
gegnerin verfügt hat.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obgenannten Ent-
scheids und macht geltend, er habe am Verfahren nicht teilnehmen kön-
nen; damit macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend.
3.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 42 Abs. 1 ATSG
haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht an-
gehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind
(Art. 42 Abs. 2 ATSG). Diese Ausnahme kommt vorliegend nicht zum Tra-
gen (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG), so dass in casu grundsätzlich das
rechtliche Gehör vor Verfügungserlass zu gewähren gewesen wäre.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Per-
son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder
den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mit-
tels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches
Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Der Gehörsanspruch im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens geht über den verfassungsrechtlichen minimalen
Gehörsanspruch hinaus (ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum IVG, Zürich 2010, Art. 57a, S. 476 mit Hinweis). Gegenstand
des Vorbescheids sind nach Art. 73bis Abs. 1 IVV Fragen, die in den Auf-
gabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c bis f IVG der IV-Stellen fallen.
Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind e contra-
rio Fragen, die ausserhalb dieses Aufgabenbereichs liegen, worunter
auch Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus von Versicherungsleis-
tungen fallen dürften (vgl. BGE 129 V 362 E. 2)
3.2.2 Wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss, sind
für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs angemessene Formen zu
suchen, welche sowohl die verfassungsmässigen Gehörsansprüche der
Betroffenen als auch das ebenfalls verfassungsmässige Anliegen nach
Erledigung innert angemessener Frist und dasjenige nach Verwaltungs-
ökonomie erfüllen (BGE 134 V 97 E. 2.8.3).
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Seite 8
3.3 Vorliegend hat die IVSTA weder ein Vorbescheidverfahren durchge-
führt, noch hat sie den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung ange-
hört. Es ist somit davon auszugehen, dass die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer in keiner Form das rechtliche Gehör gewährt und damit
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auf jeden Fall verletzt hat.
3.4 Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid bereits aufgrund die-
ser Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben ist.
3.4.1 Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung
im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von
Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entschei-
des veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130
E. 2b).
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegen-
de – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be-
troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprü-
fen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme
bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b; SVR
2008 IV Nr. 6 E. 3.5). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des
Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma-
listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,
die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d). Die Nichtdurchführung
des Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugäng-
lich ist (ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
Zürich 2010, Art. 57a, S. 477 mit Hinweis).
3.4.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer vor Verfügungserlass
durch die Vorinstanz weder über das von der Beschwerdegegnerin einge-
reichte Gesuch noch über die Absichten der IVSTA, die Zahlung der Kin-
derrenten zukünftig an die Beschwerdegegnerin vorzunehmen, informiert.
C-3367/2011
Seite 9
Dadurch hat die IVSTA den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs in schwerwiegender Weise verletzt. Eine
Heilung dieser Verletzung wäre gemäss obgenannten Ausführungen nur
möglich, wenn die Vorinstanz nicht verpflichtet gewesen wäre, ein Vorbe-
scheidverfahren durchzuführen, und das Interesse des Beschwerdefüh-
rers an einer raschen Erledigung der Streitsache dem Interesse an der
Möglichkeit, sich vor der Vorinstanz zur Sache zu äussern, zudem über-
wiegen würde. Letzteres ist zu verneinen, da in der vorliegenden Konstel-
lation vorwiegend die Beschwerdegegnerin ein Interesse an einer baldi-
gen Streiterledigung, der Beschwerdeführer hingegen ein solches an ei-
nem korrekt durchgeführten Verfahren mit Äusserungsmöglichkeit hat.
Demzufolge ist hier von einer Heilung der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör abzusehen, weshalb der angefochtene Entscheid be-
reits aus diesem Grund aufzuheben ist. Daher kann die Frage, ob in casu
zu Unrecht kein Vorbescheidverfahren durchgeführt wurde, offengelassen
werden.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid
ist aufzuheben.
4.
In Bezug auf die Anfrage des Gemeindegerichts in Z._______ ist festzu-
halten, dass es sich nicht um eine förmliche rechtshilfeweise Anfrage
handelte, weshalb die Anfrage nicht zu beantworten war.
5.
Zu befinden bleibt über allfällige Kosten und Parteientschädigungen.
5.1 Rechtsprechungsgemäss sind Streitigkeiten über den Auszahlungs-
modus nicht unter den Titel Bewilligung oder Verweigerung von Versiche-
rungsleistungen zu subsumieren (BGE 129 V 362 E. 2). Demzufolge sind
im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem Be-
schwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, keine verhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden sind, und dieser zu Recht keinen An-
trag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Seite 10
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Der unterliegenden Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sind ent-
sprechend dem Ausgang des Verfahrens ebenso wenig Parteientschädi-
gungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
VGKE).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheisssen, und die Verfügung vom 6. Mai 2011
wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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