Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3369/2010
Urteil vom 29. Juni 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien T._______, p. A. H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. ____) ist mazedonischer Staatsangehöriger.
Er reiste am 12. Februar 2000 mit einem gültigen Besuchervisum in die
Schweiz ein. Vom 9. Mai 2000 bis zum 30. Juni 2006 war er mit einer
Schweizer Bürgerin verheiratet. Ab 2003 lebten die Eheleute getrennt.
Gestützt auf diese Ehe erhielt der Beschwerdeführer am 14. Oktober
2005 eine Niederlassungsbewilligung. Am 18. Juli 2006 heiratete der
Beschwerdeführer in Mazedonien eine Landsfrau, mit welcher er bereits
vor der Eheschliessung vier Kinder gezeugt hatte; die Ehefrau war zudem
Mutter eines im Jahre 2003 geborenen Sohnes. Acht Monate später
wurde auch diese Ehe wieder geschieden. Am 4. April 2007 heiratete er
die Mutter seiner Kinder erneut. Anschliessend reichte der
Beschwerdeführer ein Familienzusammenführungsgesuch für seine
Ehefrau und die fünf Kinder ein. Mit Verfügung vom 8. September 2008
widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die
Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, dass es sich bei der Ehe
des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin um eine Scheinehe
gehandelt habe. Ein Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement
und eine anschliessende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen blieben erfolglos, und mit Urteil vom 25. Februar 2010
wies das Bundesgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Am 18. März 2010
lehnte das Ausländeramt St. Gallen das
Familienzusammenführungsgesuch ab.
B.
SachverhaltAm 29. März 2010 verfügte die Vorinstanz über den
Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot. Sie begründete die
Massnahme damit, der Beschwerdeführer habe gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstossen, indem er eine Ehe zu ehefremden
Zwecken eingegangen sei.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Mai
2010 beantragt der Beschwerdeführer, die Niederlassungsbewilligung sei
neu zu erteilen und die Wegweisungsverfügung des Kantons St. Gallen
sowie das Einreiseverbot seien aufzuheben. In prozessualer Hinsicht
beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung folgender
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Bestimmungen: Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 9, Art. 14 und Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) sowie Art. 159 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Zur
Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
sei keine Scheinehe eingegangen und habe somit sein Aufenthaltsrecht
in der Schweiz nicht erschlichen. Sein Lebenszentrum sei die Arbeit bei
der M._______ AG sowie der Kontakt mit dem Arbeitgeber und den
Mitarbeitern. In seiner Heimat würde er kaum je eine in gleicher Art
anspruchs- und verantwortungsvolle Stellung finden.
Überdies beantragt er den Beizug der Akten der Vorinstanz, des
Ausländeramtes St. Gallen, des Verwaltungsgerichts des Kantons St.
Gallen und des Bundesgerichts und verweist auf die Beschwerdeschrift
vom 22. September 2009 von Herrn Rechtsanwalt Daniel Küng, St.
Gallen.
D.
Am 16. Mai 2010 reiste der Beschwerdeführer zurück in sein Heimatland.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2010 lehnte das
Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab. Auf die Anträge, die
Niederlassungsbewilligung sei neu zu erteilen und die
Wegweisungsverfügung des Kantons St. Gallen sei aufzuheben, trat es
nicht ein, da sie nicht Streitgegenstand im vorliegenden
Beschwerdeverfahren sein konnten.
F.
Ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 25. Februar 2010 wurde vom
Bundesgericht am 16. Juli 2010 abgewiesen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2010 hält die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 30. September 2010 bekräftigt der Beschwerdeführer
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seine Rechtsbegehren und deren Begründung und beantragt zur
prozessleitenden Verfügung bezüglich seines Antrages auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei eine
Verfügung zu erlassen.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht zog sämtliche für die vorliegende
Streitsache wesentlichen Akten der vorhergehenden Verfahren bei. Auf
deren Inhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG
genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der
Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne
und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Erhebung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nicht anerkannt
werden kann hingegen das angezeigte Vertretungsverhältnis zu
G._______. Die Vollmachtsurkunde vom 17. September 2010 trägt keine
Originalunterschrift. Die auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts
nachgereichte Bevollmächtigung vom 21. Mai 2010 deckt nur das
kantonale sowie das bundesgerichtliche Verfahren ab. Der
Beschwerdeführer hat jedoch sowohl die Rechtsmitteleingabe wie auch
die Replik eigenhändig unterzeichnet und handelt somit für sich selbst
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mittels Angabe einer Drittadresse als Zustellungsdomizil. Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten insofern sie die Aufhebung des
Einreiseverbots verlangt. Soweit die Rechtsbegehren und Rügen
beziehungsweise die Ausführungen und rechtlichen Erörterungen den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung betreffen,
ist auf diese – da nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung – nicht
einzutreten.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE
129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, es sei gemäss seinem
Antrag vom 15. Juli 2010 über die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde zu befinden. Dabei übersieht er, dass er keine Eingabe mit
Datum vom 15. Juli 2010 gemacht hat und über die Frage der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bereits mit Zwischenverfügung
vom 28. Mai 2010 entschieden worden ist. Weiteres ist dem nicht
beizufügen.
4.
4.1. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1
Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) verhängt, wird diese Person gestützt auf
Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau
der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener
Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September
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2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom
13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
(BPI, SR 361) normalerweise im Schengener Informationssystem (SIS)
(vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS bewirkt, dass ihr die
Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert
wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-
32]).
4.2. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates,
weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art.
96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt,
wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung
gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre
dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher
Aufenthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt,
insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge
internationaler Verpflichtungen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-20/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 6.2.1).
Damit wird den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit Genüge
getan. Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten
(bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die
Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5
AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei
konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt derzeit auch kein
Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS
erfolgte daher zu Recht.
5.
5.1. Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der
altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, AS
49 279). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl.
Bundesblatt vom 30. Dezember 2009 [BBl 2009 8881] und Amtliche
Sammlung vom 14. Dezember 2010 [AS 2010 5925]). Nach Art. 67 Abs.
1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun
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gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt,
wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort
vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der
Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b
AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische
Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese
gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art.
67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder
Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c).
Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren
verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die
betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann
die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein
Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar
(vgl. BBI 2009 S. 8896) weswegen sich für den Beschwerdeführer im
Ergebnis nichts ändert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.1 mit Hinweis).
5.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot
keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher
der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst
unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und
der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J.
SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J.
Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR
Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter
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anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden. Somit kann die vorliegende
Rechtsgutverletzung als Teil der objektiven Rechtsordnung ein
Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern
als Massnahme zum Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813).
5.3.
Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist von einem
klaren und schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung
auszugehen, wenn eine ausländische Person eine Ehe deshalb eingeht
bzw. eine gelebte und intakte Ehe vortäuscht, um ausländerrechtliche
Bestimmungen zu umgehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1154/2007 vom 7. April 2009 E. 4.3 mit Hinweis).
Mit rechtskräftigem Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2010 (vgl.
dortige E. 2.5) wurde der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers aufgrund einer Scheinehe bestätigt (vgl. Art. 63 Abs.
1 Bst. a i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AuG). Die Voraussetzungen für ein
Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1.
Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fassung vom 1.
Januar 2011 sind somit erfüllt.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger
Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN /
GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich / St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.).
6.1. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten zweifelsohne zu
schweren Klagen Anlass gegeben. Durch das Eingehen einer Scheinehe
bzw. das Festhalten an einer Ehe zu ehefremden Zwecken hat er die
Behörden getäuscht und auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht erwirkt
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bzw. verlängert. Ein gewichtiges öffentliches Interesse an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers ergibt sich deshalb ohne weiteres
aus seiner Qualifizierung als unerwünschte Person. Dieses Verhalten,
welches vorab auf die Erlangung persönlicher Vorteile ausgerichtet war,
vermittelt das Bild einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und
Gesetzesnormen. Sowohl aus Gründen der Spezial- als auch der
Generalprävention bestehen somit gewichtige öffentliche Interessen an
einer Fernhaltung des Beschwerdeführers.
6.2. An persönlichen Interessen, nicht mit einer Fernhaltemassnahme
belegt zu werden, macht der Beschwerdeführer geltend, sein
Lebenszentrum sei die Arbeit bei der M._______ AG sowie der Kontakt
zu seinem ehemaligen Arbeitgeber und zu den Mitarbeitern. In seiner
Heimat würde er kaum je eine in gleicher Art anspruchs- und
verantwortungsvolle Stellung finden. Da Gegenstand dieses Verfahrens
lediglich das Einreiseverbot ist, hilft ihm das Vorbringen bezüglich seiner
ehemaligen Arbeitsstelle nicht weiter. Überdies steht es dem
Beschwerdeführer schlecht an, sich auf Vorteile zu berufen, welche er
sich nur durch ein unrechtmässiges Verhalten verschaffen konnte.
Notfalls stünde ihm immerhin die Möglichkeit offen, aus wichtigen
Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten
Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die
Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte
Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010
vom 6. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Der Kontakt zwischen ihm und
seinen Kollegen kann im Übrigen auch auf andere Weise als durch
Besuche in der Schweiz gepflegt werden (Briefverkehr, Videotelefonie,
Telefonate oder durch Reisen der Kollegen in den Aufenthaltsstaat des
Beschwerdeführers). Ausserdem sind die Bindungen des
Beschwerdeführers zu seinem Heimatland, wo seine heutige Ehefrau und
seine Kinder leben, ohnehin stärker.
6.3. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom
Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung darstellt.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
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Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
9.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 25. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt St. Gallen (Zemis-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: