B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 02.07.2019 (9C_96/2019)
Abteilung III
C-337/2018
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
Pensionskasse A._______,
vertreten durch lic. iur. Matthias Frey, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
B._______, (Portugal),
vertreten durch Dr. iur. Marco Mona, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegner,
und
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom
27. November 2017.
C-337/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1961 geborene, portugiesische Staatsangehörige
B._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdegegner) war seit
1980 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; act. 18 S. 8). Nachdem er zunächst auf dem Bau gearbeitet hatte,
war er ab 1. September 1988 als Betriebsangestellter bei der C._______
tätig. Wegen Rückenbeschwerden musste er diese Tätigkeit im Jahr 1996
aufgeben und wurde innerbetrieblich in den Reinigungsdienst bzw. die Wä-
scherei versetzt (act. 6).
A.b Am 12. März 1997 (Eingang: 2. Juni 1998) meldete sich der Versi-
cherte erstmals unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle
des Kantons D._______ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche-
rung an (act. 1 S. 1 ff.). Nach Abklärungen wurde das Leistungsgesuch mit
Verfügung vom 29. März 1999 abgewiesen (act. 17 S. 9 ff.).
A.c Am 25. April 2001 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die
Rückenbeschwerden erneut bei der IV-Stelle des Kantons D._______ zum
Leistungsbezug an (act. 1 S. 7 ff.). Diese leitete wiederum Abklärungen in
die Wege. Sie liess den Versicherten insbesondere durch das Zentrum
E._______ internistisch-psychiatrisch begutachten (Gutachten vom
23. April 2002; act. 11). Gestützt auf die im psychiatrischen Teilgutachten
von Dr. med. F._______ vom 1. März 2001 (recte: 2002) attestierte voll-
ständige Arbeitsunfähigkeit (act. 10 S. 11 ff.) sprach die kantonale IV-Stelle
dem mittlerweile nicht mehr erwerbstätigen Versicherten mit Verfügung
vom 11. September 2002 eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 2000 bei ei-
nem Invaliditätsgrad von 61 % und eine ganze Invalidenrente ab 1. April
2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (act. 16).
B.
B.a Die infolge Wegzugs des Versicherten nach Portugal im Jahr 2004
(act. 21) zuständig gewordene IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nach-
folgend: IVSTA oder Vorinstanz) veranlasste im Rahmen eines im Juli 2005
eingeleiteten Revisionsverfahrens (act. 26) eine polydisziplinäre Begutach-
tung des Versicherten in der Schweiz durch die MEDAS (…) (G._______
GmbH). Dabei kamen die begutachtenden Ärzte zum Schluss, dass der
Versicherte für rückenschonende Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit nicht
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eingeschränkt sei (Gutachten vom 21. März 2007; act. 55). Die IVSTA hob
gestützt darauf die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfü-
gung vom 1. November 2007 per 31. Dezember 2007 auf (act. 77). Eine
dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil C-8307/2007 vom 1. April 2010 in dem Sinne gut,
dass die Verfügung vom 1. November 2007 aufgehoben und die Sache an
die IVSTA zurückgewiesen wurde, damit diese nach weiteren Abklärungen
über den Rentenanspruch neu verfüge (act. 101). Das Bundesverwal-
tungsgericht hielt in seinem Urteil fest, dass es in Ermangelung eines be-
weiskräftigen Gutachtens zum für die Rentenrevision massgeblichen psy-
chiatrischen Krankheitsbild nicht möglich sei, die Arbeitsfähigkeit des Ver-
sicherten abschliessend zu beurteilen. Die IVSTA habe ein neues psychi-
atrisches und neuropsychologisches Gutachten einzuholen, welches sich
zur unter Revisionsgesichtspunkten massgeblichen Frage äussere, ob sich
das psychiatrische Krankheitsbild seit der Rentenverfügung vom 11. Sep-
tember 2002 wesentlich verändert habe.
B.b Im Nachgang zum Urteil C-8307/2007 beauftragte die IVSTA am
23. September 2010 die MEDAS (…) mit der erneuten Begutachtung des
Versicherten (act. 110). Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 15. Au-
gust 2011 erstattet (act. 120). Darin bestätigten die Gutachter die Einschät-
zung, dass der Versicherte in einer rückenschonenden Tätigkeit vollständig
arbeitsfähig sei. Nach Einholung von Stellungnahmen des medizinischen
Dienstes (act. 124, 126, 134), des Rechtsdienstes (act. 136) sowie des Ex-
pertengremiums (act. 140 und 153) bestätigte die IVSTA mit Verfügung
vom 24. September 2013 den Anspruch des Versicherten auf ein ganze
Invalidenrente über den 31. Dezember 2007 hinaus, weil keine Verbesse-
rung des psychischen Gesundheitszustands im Vergleich zur rentenzu-
sprechenden Verfügung vom 11. September 2002 festzustellen sei
(act. 155 und 156). Eine gegen diese Verfügung von der Pensionskasse
A._______ (nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung oder Beschwerdeführerin)
erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-
6024/2013 vom 4. Mai 2016 gut, hob die Verfügung vom 24. September
2013 auf und wies die Sache erneut an die IVSTA zur Einholung eines po-
lydisziplinären Gutachtens zurück (act. 176). Das Bundesverwaltungsge-
richt kam zum Schluss, dass Dr. med. H._______, der an beiden Gutachten
der MEDAS (…) mitgewirkt hatte, den objektiven Anschein der Befangen-
heit erwecke, weshalb auf das Gutachten der MEDAS (…) vom 15. August
2011 nicht abgestellt werden könne. Es wies die IVSTA an, bei bisher nicht
mit der Beurteilung des Beschwerdegegners befassten medizinischen
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Fachpersonen in der Schweiz ein neutrales polydisziplinäres, insbeson-
dere rheumatologisches, internistisches und psychiatrisches Gutachten
einzuholen (unter Einschluss einer neuropsychologischen Abklärung), wel-
ches sich zur Frage äussert, ob sich das Krankheitsbild des Beschwerde-
gegners, wie es sich aus den medizinischen Aktenbefunden zur Zeit der
rechtskräftigen Rentenverfügung vom 11. September 2002 ergibt, bis zum
Revisionszeitpunkt und bis heute wesentlich verändert hat. Dabei hätten
sich die Gutachter auch zu einer möglichen Alkoholproblematik zu äussern.
B.c In der Folge gab die IVSTA beim von der Plattform SuisseMED@P zu-
gelosten Begutachtungszentrum I._______ (J._______ GmbH) am 9. Au-
gust 2016 ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (act. 182), das am
24. Januar 2017 erstattet wurde (act. 194). Dazu holte die IVSTA Stellung-
nahmen des medizinischen Dienstes aus den Fachrichtungen Allgemeine
Innere Medizin (Stellungnahme vom 18. März 2017; act. 197) und Psychi-
atrie (Stellungnahme vom 10. Juli 2017; act. 202) sowie des Rechtsdiens-
tes (Stellungnahme vom 24. Juli 2017; act. 204) ein. In der Folge kündigte
die IVSTA mit Vorbescheid vom 27. Juli 2017 an, dass dem Versicherten
auch nach dem 31. Dezember 2007 eine ganze Rente ausgerichtet werde
(act. 205). Auf Einwände der Vorsorgeeinrichtung vom 14. September
2017 hin (act. 208) holte die IVSTA erneut eine Stellungnahme des Rechts-
dienstes vom 25. Oktober 2017 ein (act. 210) und bestätigte daraufhin mit
Verfügung vom 27. November 2017 den Anspruch des Versicherten auf
eine ganze Invalidenrente auch nach dem 31. Dezember 2007 (act. 213).
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Vorsorgeeinrichtung mit Eingabe vom
15. Januar 2018 (Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, die Rente des
Beschwerdegegners per 1. Januar 2008 aufzuheben. Eventualiter seien
weitere Abklärungen vorzunehmen (BVGer-act. 1). Mit Eingabe vom
16. Januar 2018 änderte bzw. präzisierte die Beschwerdeführerin ihre
Rechtsbegehren wie folgt (BVGer-act. 3):
1. Die Verfügung vom 27. November 2017 sei aufzuheben.
2. Der Rentenanspruch des Beschwerdegegners sei per 1. Januar 2008 auf-
zuheben.
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3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Rente des Beschwerdegeg-
ners per 1. Januar 2008 aufzuheben.
4. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, weitere Abklärungen vorzu-
nehmen.
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 bei der Beschwerdefüh-
rerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (BVGer-
act. 2) wurde am 24. Januar 2018 geleistet (BVGer-act. 5).
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2018
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (BVGer-act. 7).
F.
Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom
16. März 2018, dass die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdefüh-
rerin zu verpflichten sei, die Verfahrenskosten zu tragen und ihm eine an-
gemessene Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen
(BVGer-act. 13).
G.
Mit Replik vom 7. Mai 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechts-
begehren gemäss Eingabe vom 16. Januar 2018 fest (BVGer-act. 15).
H.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2018 teilte die Vorinstanz mit, dass sie am Antrag
auf Abweisung der Beschwerde festhalte und auf eine weitere Stellung-
nahme verzichte (BVGer-act. 17).
I.
Der Beschwerdegegner hielt in seiner Duplik vom 6. Juni 2018 an seinen
in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 18).
J.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 wurde der Schriftenwechsel abgeschlos-
sen (BVGer-act. 19).
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Seite 6
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht Adressatin der
angefochtenen Verfügung; als Vorsorgeeinrichtung, welche am vorinstanz-
lichen Verfahren teilgenommen und welcher die angefochtene Verfügung
von der Vorinstanz in Kopie zugestellt wurde, ist sie vorliegend aber durch
diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. Urteil des
BGer 9C_620/2013 vom 26. März 2014 E. 2). Nachdem auch der Kosten-
vorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG;
Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 27. November 2017, mit der die Vorinstanz den seit 1. April
2001 bestehenden Anspruch des Beschwerdegegners auf eine ganze
Rente auch über den 31. Dezember 2007 hinaus bestätigt hat. Nachdem
die rentenaufhebende Verfügung vom 1. November 2007 und die renten-
bestätigende Verfügung vom 24. September 2013 mit den Rückweisungs-
urteilen des Bundesverwaltungsgericht C-8307/2007 und C-6024/2013 je-
weils aufgehoben wurden, bleibt Streitgegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens der Rentenanspruch des Beschwerdegegners ab
1. Januar 2008 (vgl. Urteil des BGer 9C_301/2010 vom 21. Januar 2011 E.
3.2.1). Dabei ist zu beachten, dass bei der Herabsetzung oder Aufhebung
bzw. der Bestätigung einer Invalidenrente die Rente als solche Streitge-
genstand bildet, nicht die rechtliche Begründung für die Anpassung bzw.
die Bestätigung der Leistung. Revision (Art. 17 ATSG), Wiedererwägung
(Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder Überprüfung nach Bst. a Abs. 1 der Schlussbe-
stimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision,
erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBest. IVG)
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stellen nicht verschiedene Streitgegenstände dar, sondern verschiedene
rechtliche Begründungen für den Streitgegenstand «Abänderung bzw. Be-
stätigung des Rentenanspruchs» (vgl. Urteil des BGer 9C_31/2014 vom 5.
September 2014 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner ist portugiesischer Staatsangehöriger und
wohnt in Portugal. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein-
schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An-
hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft
getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr.
987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar
2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010,
Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun-
gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das
Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch
im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach
schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 27. November 2017) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 27. November 2017 in Kraft standen; weiter aber auch
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü-
che von Belang sind.
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Seite 8
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als
50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe-
zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch
nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der
Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7
VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
4.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
4.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re-
vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits-
zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe-
reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein
Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine
andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine
Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist. Hingegen ist die lediglich
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unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9
E. 2.3; 130 V 343 E. 3.5).
4.3.2 Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenan-
spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141
V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ist dagegen eine anspruchserhebliche Änderung
des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen
Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014
E. 3.1.1 mit Hinweis).
4.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum
Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Än-
derung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechts-
konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Ge-
sundheitsschadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht
(BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 343 E. 3.5.2).
4.4 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versiche-
rungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen,
wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist. Dabei unterliegt die Wiedererwägung keiner Befristung (vgl.
Urteil des BGer 8C_424/2013 vom 21. November 2014 E. 3). Zweifellose
Unrichtigkeit meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg
bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser
Schluss denkbar ist. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leis-
tungszusprechung unvertretbar war, weil sie aufgrund falscher Rechtsre-
geln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig
angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3). Qualifiziert unrichtig ist die
Verfügung auch, wenn ihr ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegt,
so wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dazu führte,
dass die Invaliditätsbemessung nicht auf einer nachvollziehbaren ärztli-
chen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG;
Urteile des BGer 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2 und
9C_307/2011 vom 23. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Die Frage nach
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der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeit-
punkt des Verfügungserlasses, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis
(vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1).
4.5 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach-
weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset-
zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt
oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als ver-
fassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut
Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt ha-
ben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr
als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die not-
wendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer
9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.8 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema
– erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein
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betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizini-
schen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Ren-
tenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am recht-
lich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abwei-
chende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, in-
wiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefun-
den hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die
gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2012 IV Nr. 18
[9C_418/2010] E. 4.2; SVR 2013 IV Nr. 14 [8C_441/2012] E. 6.1.2).
4.9 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge-
holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutach-
ten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4).
5.
5.1 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners in keiner für den
Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Die ärztlichen Feststellungen
liessen auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen, die eine Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit von 100 % verursache. Die Gutachter des
J.______ und die Ärzte des medizinischen Dienstes seien übereinstim-
mend zur Auffassung gelangt, dass sich der medizinische Sachverhalt so-
wohl in somatischer wie in psychischer Hinsicht im Wesentlichen gleich
darstelle wie im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache. Die Vo-
raussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung der Rente seien daher
nicht erfüllt. Ebenso seien die Voraussetzungen für eine wiedererwägungs-
weise Aufhebung der Rente nicht erfüllt. Die ursprüngliche Zusprache der
Rente habe sich auf ein Gutachten gestützt, das laut Einschätzung des
medizinischen Dienstes nicht grundsätzlich falsch gewesen sei. Schliess-
lich scheide auch eine Aufhebung der Rente gestützt auf die Schlussbe-
stimmungen der 6. IV-Revision aus. Gemäss den Gutachtern und den Ärz-
ten des medizinischen Dienstes seien die massgebenden Diagnosen ob-
jektiv festzustellende Leiden orthopädischer und kardiologischer Natur.
Aus dem Bereich der unklaren Beschwerden sei lediglich eine Schmerz-
störung mit körperlichen und psychischen Faktoren ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit festzustellen, was bereits früher so gewesen sei. Im Übri-
gen verfüge der Beschwerdegegner nur über beschränkte Ressourcen,
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Seite 12
weshalb eine berufliche Wiedereingliederung nicht erfolgsversprechend
wäre.
5.2 Die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung macht geltend, dass
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners gegenüber der
Rentenzusprache im Jahr 2001 wesentlich verbessert habe. Das werde
nun bereits zum dritten Mal gutachterlich festgestellt. Das zeige sich schon
daran, dass im aktuellen Gutachten, anders als im Zeitpunkt der Renten-
zusprache, keine psychiatrische Diagnose gestellt und keine Arbeitsunfä-
higkeit aus psychiatrischen Gründen attestiert worden seien. Es sei nicht
einmal ein psychopathologischer Befund erhoben worden. Im Jahre 2001
seien immerhin gewisse psychiatrische Befunde erhoben worden. Das
Gutachten des J._______ sei beweiskräftig. Es sei schlüssig, dass der Be-
schwerdegegner in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz zum Schluss komme, dass
der Beschwerdegegner zu 100 % arbeitsunfähig sei. Im Zeitpunkt der Ren-
tenzusprache sei es ihm in psychischer Hinsicht offensichtlich schlechter
gegangen als heute. Im J._______-Gutachten werde festgestellt, dass die
depressive Störung gegenwärtig remittiert sei. Dies bestätige die Verbes-
serung des Gesundheitszustands auch auf Befundebene. Es liege somit
ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vor. Die früheren Ausführungen von
Dr. med. F._______ überzeugten aus heutiger Sicht nicht und liessen die
Frage aufkommen, ob die Berentung überhaupt je richtig gewesen sei.
Selbst wenn von einem gleichbleibenden Gesundheitszustand ausgegan-
gen werde, müsste die Rente wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der ur-
sprünglichen Rentenverfügung gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG aufgeho-
ben werden. Es müsse jedenfalls zu einer Rentenaufhebung per 1. Januar
2008 kommen. Schliesslich wäre die Rente auch gestützt auf die Schluss-
bestimmungen der 6. IV-Revision aufzuheben.
5.3 Der Beschwerdegegner geht davon aus, dass im J._______-Gutachten
dasselbe Krankheitsbild, aus dem Dr. med. F._______ damals die Arbeits-
unfähigkeit abgeleitet habe, anders beurteilt werde. Damit liege keine we-
sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, die geeignet
wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
Auch die Aufhebung der Rente auf dem Weg der Wiedererwägung und ge-
stützt auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision sei nicht möglich.
6.
Im Hinblick auf eine Rentenrevision gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG ist
C-337/2018
Seite 13
vorliegend der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfü-
gung vom 11. September 2002 mit demjenigen im Zeitpunkt der angefoch-
tenen Verfügung vom 27. November 2017 zu vergleichen und zu prüfen,
ob in den für den Leistungsanspruch relevanten Tatsachen eine wesentli-
che Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in an-
spruchsrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 4.3 hiervor). Der mass-
gebliche Prüfungszeitraum erstreckt sich nach den erfolgten Rückweisun-
gen bis zum Erlass der neuen Revisionsverfügung (Urteile des BGer
9C_301/2010 vom 21. Januar 2011 E. 3.2 und 9C_235/ 2009 vom 30. April
2009 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Rente bereits
per 1. Januar 2008 aufzuheben sei. Hierfür müsste eine anspruchserheb-
liche Verbesserung des Gesundheitszustands zum damaligen Zeitpunkt
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen
sein. Gemäss verbindlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsge-
richts in den Urteilen C-8307/2007 vom 1. April 2010 und C-6024/2013 vom
4. Mai 2016 kann dieser Beweis nicht mittels den beiden Gutachten der
MEDAS (…) vom 21. März 2007 vom 15. August 2011 erbracht werden.
7.
Die mit Verfügung vom 11. September 2002 vorgenommene Zusprache der
ganzen Rente ab 1. April 2001 beruhte auf der Annahme einer Arbeitsun-
fähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter
bei der C._______ wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit und ba-
sierte gemäss Feststellungsblatt vom 7. August 2002 in medizinischer Hin-
sicht im Wesentlichen auf folgenden ärztlichen Einschätzungen (act. 29
S. 39):
7.1 Dr. med. K._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt
in seinem im Auftrag der C._______ erstellten Gutachten vom 7. Juni 1999
fest, dass beim Beschwerdegegner wahrscheinlich eine anhaltende soma-
toforme Schmerzstörung vorliege. Die Restarbeitsfähigkeit liege bei etwa
50 % für angepasste, wechselbelastende Tätigkeiten. Allenfalls bestünden
mehr oder weniger bewusste Begehrungstendenzen (act. 11 S. 9 ff.).
7.2 Im Bericht der orthopädischen Universitätsklinik L._______ vom 27.
Juni 2000 wurden chronische Rückenschmerzen, eine arterielle Hyperto-
nie, eine chronisch depressive Persönlichkeitsentwicklung, ein metaboli-
sches Syndrom mit Hyperurikämie, ein Diabetes mellitus Typ II und eine
Hypercholesterinämie bei Verdacht auf chronischen Aethylabusus diag-
nostiziert. Aus orthopädischer Sicht wurde eine Arbeitsunfähigkeit von
C-337/2018
Seite 14
50 % für schwere körperliche Arbeiten und eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %
für leichte körperliche Arbeiten angenommen (act. 10. S. 6 f.).
7.3 Der damalige Hausarzt des Beschwerdegegners, Dr. med. M._______,
Facharzt für Allgemeine Medizin, hielt im IV-Arztbericht vom 16. Juni 2001
fest, dass beim Beschwerdegegner die chronischen Rückenschmerzen
lumbal im Vordergrund stünden, wahrscheinlich begleitet von einer soma-
toformen Schmerzstörung. Sein Zustand sei stationär. Der Hausarzt ging
von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit aus.
Er erachtete eine berufliche Umschulung als notwendig; weiterhin gewach-
sen sei der Beschwerdegegner einer leichten Arbeit, wie Sortierer oder
Hauspostmitarbeiter. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm
eine ganztägige Arbeitstätigkeit zumutbar (act. 10 S. 4 ff.).
7.4 Am 23. April 2002 erstattete das Zentrum E._______ im Auftrag der
kantonalen IV-Stelle ein Gutachten:
7.4.1 Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. F._______, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. März 2001 (recte: 2002) wur-
den folgende Diagnosen gestellt:
– Entwicklungsbedingte Persönlichkeitsstörung mit mangelnden Introspektions-
und Symbolisierungsmöglichkeiten (ICD-10: F 60.9)
– Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0)
– rezidivierende depressiv-resignative Episoden (ICD-10: F32.0)
Hinsichtlich der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit führte Dr. med.
F._______ im Wesentlichen aus, dass die Integrationsfähigkeit des Be-
schwerdegegners massiv eingeschränkt sei. Die Arbeitsfähigkeit sei nur in
einer entspannten und ausgeglichenen Situation gegeben. Infolge der
heute deutlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit sehe er sich nicht mehr
konkurrenzfähig und meide deshalb die Konfrontation mit der Realität, in
der seine Defizite deutlich würden. Damit begründe sich die ungünstige
Prognose sowohl was die Eingliederungsfähigkeit als auch die Arbeitsfä-
higkeit anbelange. Eine Umschulung komme bei den eingeschränkten in-
tellektuellen Möglichkeiten und dem geringen Bildungsstand nicht in Frage.
Die Wahrscheinlichkeit, dass er in einer beschützten Umgebung sowohl
die Motivation wie das Selbstvertrauen finde, sich durch eine Tätigkeit we-
nigstens eine Tagesstruktur und damit eine Lebensberechtigung zu geben,
sei ebenfalls gering. Aus psychiatrischer Sicht dränge sich die Erkenntnis
C-337/2018
Seite 15
auf, dass beim Beschwerdegegner eine nicht zu behandelnde Somatisie-
rungsstörung vorliege, die bei den mangelnden Ressourcen eine vollstän-
dige Arbeitsunfähigkeit bewirke (act. 10 S. 11 ff.).
7.4.2 In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. April 2002 hielt
Dr. med. F._______ fest, dass beim Beschwerdegegner eine gewisse Al-
koholproblematik vorzuliegen scheine, jedoch kein ausgeprägter chroni-
scher Alkoholismus. Deutlich wesentlicher ins Gewicht bezüglich des All-
gemeinzustands und der Arbeitsfähigkeit falle die Persönlichkeitsstörung
(act. 10 S. 1 ff.).
7.4.3 Im allgemein-internistischen Teilgutachten von Dr. med. N._______,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. O._______, Facharzt
für Radiologie, vom 23. April 2002 wurden folgende Diagnosen gestellt:
– Achsenskelett (Halswirbelsäule) mit vorzeitigen degenerativen Veränderun-
gen am atlanto-dentalen Übergang und möglicher Missbildungsanomalie, (Rü-
ckenabschnitt) mit teilweise fixierter grossbogiger Skoliose (1996), lumbor-
sakraler) Übergang mit minimalen, noch altersentsprechenden degenerativen
Veränderungen (1996)
– Adipositas permagna
– Leber mit chronischer Hepatopathie
– Alkohol-Abhängigkeit und-missbrauch, seit 1996 dokumentiert
– Somatoforme Schmerzstörung im Sinne chronifizierter, zum strukturellen und
klinischen Befund überproportional intensiver, ausgebreiteter und inkonsisten-
ter Schmerzmuster
Als Nebendiagnosen ohne Relevanz für die Restarbeitsfähigkeit wurden
eine Hypertonie (Verdacht auf metabolisches Syndrom) sowie eine über-
lastungsbedingte Chondropathie patellae beidseits genannt. Zur Arbeitsfä-
higkeit hielten die Gutachter fest, dass aufgrund der leicht überdurch-
schnittlichen Beanspruchung des Achsenskelettes in der ursprünglichen
Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. In der letzten, als an-
gepasst zu wertenden Tätigkeit (Innenreinigung) sei von einer Restarbeits-
fähigkeit von 100 % auszugehen. Im psychiatrischen Teilgutachten werde
die Restarbeitsfähigkeit mit dem Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung
als nicht mehr gegeben betrachtet. Im Jahr 1999 sei noch keine psychische
Störung von Relevanz zu eruieren gewesen. Es müsse deshalb seit die-
sem Zeitpunkt von einer progressiven Verschlechterung der Restleistung
ausgegangen werden (act. 11).
C-337/2018
Seite 16
7.5 Die IV-Ärztin Dr. med. P._______ hielt am 22. Juli 2002 fest, dass ge-
stützt auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. F._______ keine
Restarbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei (act. 12 S. 1).
8.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6024/2013 vom 4. Mai
2016 holte die Vorinstanz die folgenden ärztlichen Einschätzungen des Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdegegners und dessen Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit ein:
8.1 Das polydisziplinäre Gutachten des J._______ vom 24. Januar 2017
basiert auf internistischen, kardiologischen, neuropsychologischen, psychi-
atrischen und rheumatologischen Untersuchungen (act. 194).
8.1.1 Unter Berücksichtigung aller Fachgebiete stellten die Gutachter fol-
gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
– Mittelschwere verkalkte Aortenstenose
– Deutliche exzentrische linksventrikuläre Hypertrophie mit leicht eingeschränk-
ter EF um 45 %
– DD: Koronare Herzkrankheit, hypertensive Herzkrankheit, dilative Kardi-
omyopathie
– Ergometrie 12/16: Deutlich eingeschränkte Belastbarkeit von 50 % der
Sollleistung ohne belastungsinduzierte Ischämie
– Chronisches vertebral betontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beid-
seits bei radiologisch geringgradigen degenerativen Veränderungen im Sinne
von Spondylarthrosen und Chondrosen distal-lumbal sowie degenerativer
Olisthesis lumbo-sakral Grad 1 (Röntgenbilder der LWS vom 15.12.2016),
ICD-10: M 54.4
– Klinisch beginnende Gonarthrosen (radiologisch nur initiale Veränderungen,
gemäss Röntgenbilder vom 15.12.2016)
– Tendoperiostosen der Quadrizepssehne beidseits und des Ligamentum pa-
tellae links sowie radiologisch Status nach Morbus Osgood Schlatter beidseits
(aktuell klinisch ohne lokale Schmerzprovokation beidseits), ICD-10: M17.0
Weiter wurde folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit gestellt:
C-337/2018
Seite 17
– Metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus Typ 2, Hypercholesterinämie,
Adipositas, Bewegungsmangel
– Status nach Nikotinabusus
– Schlafapnoesyndrom
– Wahrscheinlich vorbestehende Lernbehinderung / Minderintelligenz
– Mögliche rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10: F 33.4)
– Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4)
– Hinweise auf Schmerzfehlverarbeitung mit positivem Waddell-Zeichen
– Morbus Dupuytren Strahl III-V beider Hände
– Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits
– Unspezifische Nackenschmerzen
– Spreizfüsse
8.1.2 Auf die Frage nach den aktuellen Beschwerden gab der Beschwer-
degegner an, er habe seit rund eineinhalb Jahren Atemprobleme und ver-
spüre einen Druck auf dem Herzen. Er gehe zu einem Psychiater, weil er
ein Durcheinander im Kopf habe und konfus sei. Er vergesse viel und habe
Konzentrationsprobleme. Seit sechs bis sieben Jahren habe er Knie-
schmerzen beidseits. Er habe auch Probleme mit beiden Füssen. Auf spe-
zifische Nachfrage hin erwähnte er Rückenbeschwerden in Form lumbaler
Schmerzen. Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung klagte er
zudem über Nackenschmerzen.
8.1.3 Im kardiologischen Teilgutachten von Dr. med. Q._______, Facharzt
für Kardiologie, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdegegner für seine
zuletzt bei der C._______ ausgeübte, körperlich schwere Tätigkeit zu
100 % arbeitsunfähig seit ca. Juli 2015 sei. Mittelschwere körperliche Tä-
tigkeiten dürften ihm seit dieser Zeit aus kardiologischer Sicht nur noch zu
50 % zumutbar sein, während eine körperlich leichte Arbeit aus kardiologi-
scher Sicht zu 100 % zumutbar sei.
8.1.4 Im neuropsychologischen Teilgutachten von lic. phil. R._______
wurde festgehalten, dass formal beim Beschwerdegegner angesichts des
psychometrischen Befundbildes eine mittelschwere bis schwere neuropsy-
chologische Störung vorliege. Angesichts der wahrscheinlichen Aggrava-
tion könne aber keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
C-337/2018
Seite 18
werden. Ob sich hinter der formal mittelschweren bis schweren neuropsy-
chologischen Störung eine solche geringeren Ausmasses verberge, könne
anamnestisch vermutet, aber weder zuverlässig behauptet noch mit Ge-
währ ausgeschlossen werden. Aus neuropsychologischer Sicht lasse sich
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. In einer angestamm-
ten, allfällig beschwerdeadaptierten, einfach strukturierten und angeleite-
ten Hilfstätigkeit sollte der Beschwerdegegner ganztägig bei etwa durch-
schnittlicher Leistung einsatzfähig sein.
8.1.5 Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. S._______, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, wurden keine Diagnosen mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Der Beschwerdegegner sei psychopatho-
logisch weitgehend unauffällig. Aufgrund der Angaben in den Unterlagen,
insbesondere durch die behandelnde Psychiaterin könne eine mögliche re-
zidivierende depressive Störung angenommen werden, die aktuell jedoch
als remittiert beurteilt werden müsse. Ein Suchtleiden liege nicht vor. Dem
Beschwerdegegner sei grundsätzlich eine einfach strukturierte Tätigkeit in
vollem Umfang möglich, dies entspreche der angestammten wie auch jeg-
licher alternativer Arbeit. Dr. med. S._______ hat sich auch mit der früheren
Beurteilung von Dr. med. F._______ auseinandergesetzt und ist zum
Schluss gekommen, dass die damalige Diagnosestellung nicht nachvoll-
ziehbar sei.
8.1.6 Im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. T._______, Fach-
arzt für Rheumatologie, wurde festgehalten, dass dem Beschwerdegegner
bezüglich der Lendenwirbelsäule und neu auch der Kniegelenke eine
adaptierte Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar sei, das heisse eine vorwie-
gend leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten (ohne wieder-
holte Bück- oder Torsionsbewegungen, ohne Arbeitshaltungen rekliniert,
vornüber geneigt, oder bezüglich der Kniegelenke gebeugt, keine Tätigkei-
ten wiederholt oder länger dauernd auf den Knien, kein häufiges Treppen-
steingen oder Gehen auf Gerüsten). Eine derartig adaptierte Tätigkeit sei
dem Beschwerdegegner schon in früheren Gutachten immer vollschichtig
zugemutet worden. Dies sei auch jetzt der Fall. Bezüglich der ursprüngli-
chen Tätigkeit bei der C._______ betrage die Arbeitsunfähigkeit geschätzt
50 %. Nicht berücksichtigt seien dabei die Zeichen der Schmerzfehlverar-
beitung. Es bestünden gewisse Inkonsistenzen im Sinne positiver Waddell-
Zeichen. Zeichen einer bewussten oder bewusstseinsnahen Aggravation
hätten sich aber keine gefunden.
C-337/2018
Seite 19
8.1.7 Im polydisziplinären Konsens hielten die Gutachter fest, dass es im
Jahre 2015 zu einer neuen Problematik (Herz) gekommen sei. Seit Juni
2015 sei dem Beschwerdegegner die angestammte Tätigkeit, die als kör-
perlich schwer anzusehen sei, nicht mehr zumutbar. Mittelschwere Tätig-
keiten seien ihm seither zu 50 % möglich, körperlich leichte hingegen
könne er seit Juni 2015 vollschichtig ausüben.
8.2 Dr. med. U._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom me-
dizinischen Dienst der Vorinstanz hielt in seiner Stellungnahme vom
18. März 2017 fest, dass aufgrund des ausführlichen Gutachtens des
J._______ bestätigt werden könne, dass der Beschwerdegegner in der an-
gestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig bleibe. Durch die neu auf-
getretenen Herzkreislaufprobleme sei die körperliche Belastbarkeit zusätz-
lich limitiert, was aber keine Auswirkung auf die Zumutbarkeit einer leichten
Verweisungstätigkeit habe. Die Restarbeitsfähigkeit könne durch therapeu-
tische Massnahmen stabilisiert werden, eine Verbesserung der Arbeitsfä-
higkeit in der angestammten Tätigkeit sei unwahrscheinlich (act. 197).
9.
Streitig und zu prüfen ist vorab, ob ein Revisionsgrund gemäss Art. 17
Abs. 1 ATSG vorliegt.
9.1 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt
durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu-
standes. Gegenstand des Beweises ist das Vorhandensein einer ent-
scheiderheblichen Differenz in den – hier den medizinischen Gutachten zu
entnehmenden – Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitli-
chen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangs-
punkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur
entscheiderheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Tatsa-
chenebene zum früheren Zustand wiedergibt. Bloss auf einer anderen
Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind da-
her von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugren-
zen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, ob-
wohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist
meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens
zurückzuführen und nicht revisionsbegründend (vgl. Urteil des BGer
9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1 und 4.2). Je mehr medizinisches
Ermessen bei der Stellung einer Diagnose und der ärztlichen Einschätzung
der Funktionseinschränkungen im Spiel ist, desto wichtiger ist, den gut-
C-337/2018
Seite 20
achterlichen Befund einer Veränderung auf möglichst solide klinische Fest-
stellungen, auf gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnesti-
sche Daten zu stützen und diese Elemente in Beziehung zu den medizini-
schen Vorakten und den dort gesetzten Anknüpfungstatsachen zu bringen.
Dies gilt insbesondere für psychiatrische Beurteilungen, bei denen prak-
tisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizi-
nische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern
der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_71/2015
vom 29. September 2015 E. 8.2).
9.2 Die nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu überprüfende Invalidenrente wurde
dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 11. September 2002 infolge
eines psychischen Leidens zugesprochen; die Auswirkungen der somati-
schen Befunde, das heisst der funktionellen Einschränkung der Rückenbe-
schwerden, spielten damals keine entscheidende Rolle. Das hat das Bun-
desverwaltungsgericht bereits im Urteil C-8307/2007 vom 1. April 2010 ver-
bindlich festgehalten (E. 4.4). Entscheidend und im Folgenden zu prüfen
ist damit einzig, ob seit dem 11. September 2002 eine anspruchserhebliche
Besserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist.
9.3 Die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde liegenden, im psy-
chiatrischen Teilgutachten von Dr. med. F._______ vom 1. März 2002 ge-
stellten Diagnosen einer entwicklungsbedingten Persönlichkeitsstörung mit
mangelnden Introspektions- und Symbolisierungsmöglichkeiten (ICD-10 F
60.9), einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und rezidivierenden
depressiv-resignativen Episoden (ICD-10 F32.0) wurden im aktuellen Gut-
achten des J._______ vom 24. Januar 2017, das die rechtsprechungsge-
mäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungs-
grundlagen in Bezug auf die allgemeinen Erfordernisse (siehe E. 4.7)
grundsätzlich erfüllt, nicht (mehr) gestellt. Eine weggefallene Diagnose
stellt aber entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht per se einen
Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der (erheblichen)
Gesundheitsverbesserung nicht zwingend ausgewiesen ist (Urteil des
BGer 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 9
E. 5.2). Auch aus einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
aus medizinischer Sicht allein kann nicht auf eine für den Invaliditätsgrad
erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des BGer
8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.1). Massgebend ist in erster Linie
der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik.
C-337/2018
Seite 21
Danach beurteilt sich auch, ob sich der Gesundheitszustand in revisions-
rechtlich erheblicher Weise geändert hat (vgl. Urteil des BGer
9C_388/2016 vom 2. November 2016 E. 4.2.2).
9.4 Dr. med. F._______ beschrieb den Beschwerdegegner im Jahr 2002
im Wesentlichen als einfach strukturiert und wenig differenziert. Der Be-
schwerdegegner weise keine Introspektionsfähigkeit auf und sei nicht in
der Lage, Konfliktsituationen zu analysieren. Er habe keinerlei Vorstellung
über seine Krankheit und sei ihr hilflos ausgeliefert. Er sei von der Situation
überfordert und sei unfähig, seine Beschwerden mit seiner Situation und
seiner Geschichte in Zusammenhang zu bringen. Im Rahmen der Persön-
lichkeitsbeurteilung erwähnte Dr. med. F._______, dass der Beschwerde-
gegner deutliche schulische und intellektuelle Defizite zeige, die es ihm
verunmöglichten, komplexere Situationen zu analysieren und zu bewälti-
gen. Die nach aussen hin imponierende Gleichgültigkeit und Indifferenz
sich selber und seiner Situation gegenüber sei Ausdruck einer Unfähigkeit,
Gefühle wahrzunehmen, auszudrücken, sich mit ihnen auseinanderzuset-
zen und Konfliktlösungsmöglichkeiten zu suchen. Weil diese sogenannte
Introspektions- und Symbolisierungsfähigkeit beim Beschwerdegegner
praktisch vollständig fehle, sei er gezwungen, sein Unbehagen auf körper-
licher Ebene auszudrücken. Auch im psychiatrischen Teilgutachten des
J._______ aus dem Jahr 2017 wird eine äusserst einfache Denkstruktur
des Beschwerdegegners beschrieben. Zudem wird aufgeführt, dass der
Beschwerdegegner Mühe habe, seinen psychischen Zustand zu beschrei-
ben. Der Beschwerdegegner habe geringe intellektuelle Möglichkeiten,
was auch heute bestätigt werden könne.
9.5 Wird von den effektiv erhobenen Befunden ausgegangen, sind zu den
beiden Vergleichszeitpunkten kaum Unterschiede im medizinischen Sub-
strat auszumachen. So hielt denn auch der psychiatrische Gutachter des
J._______ ausdrücklich fest, dass sich heute ein ähnlicher Explorand
finde, wie er bereits 2001 von Dr. med. F._______ beschrieben worden sei.
Dessen diagnostische Folgerungen könnten nicht im genannten Ausmass
nachvollzogen werden, doch handle es sich um eine ähnliche Symptomatik
(act. 194 S. 58). Es könne bestätigt werden, dass im Wesentlichen mit
grosser Wahrscheinlichkeit ein ähnlicher Zustand vorliege, wie bereits
2001. Schon damals hätten keine eindeutigen psychiatrischen Befunde er-
hoben werden können. Die damaligen Angaben, zumindest die diagnosti-
schen Schlussfolgerungen, müssten hinterfragt werden. Auch zur Arbeits-
fähigkeit sei damals nicht klar Stellung bezogen worden (act. 194 S. 65).
Der psychiatrische Gutachter des J._______ kam zum Schluss, dass sich
C-337/2018
Seite 22
aufgrund der damals erhobenen Befunde die Diagnose einer Persönlich-
keitsstörung nicht nachvollziehen lasse. Insbesondere sei kein auffälliges
Verhalten im zwischenmenschlichen Bereich sowohl in beruflicher Hinsicht
als auch in persönlicher Hinsicht ersichtlich, welches auch ein beträchtli-
ches subjektives Leiden zur Folge hätte. Im Weiteren sei auch nicht nach-
vollziehbar, weshalb Dr. med. F._______ aufgrund der Rückenschmerzen
eine Somatisierungsstörung und keine somatoforme Schmerzstörung an-
genommen habe. Vermutlich habe er diese Diagnose gemeint, da es sich
um eine Schmerzfehlentwicklung handle. Die von Dr. med. F._______ er-
wähnten depressiv resignativen Episoden würden zudem nicht beschrie-
ben und nicht begründet. Der psychiatrische Teilgutachter des J._______
begründet die von Dr. med. F._______ abweichende diagnostische Erfas-
sung des psychischen Zustandes des Beschwerdegegners damit nicht mit
einer Veränderung des psychopathologischen Befunds oder des Schwere-
grads der Symptomatik, sondern nimmt eine andere Beurteilung des un-
veränderten Sachverhalts vor.
9.6 Zur revisionsrechtlich entscheidenden Frage nach der Änderung des
psychischen Zustandes äusserte sich auch der medizinische Dienst der
Vorinstanz. Dr. med. U._______ hielt in seiner Stellungnahme vom
18. März 2017 fest, dass im Gutachten des J._______ aus psychiatrischer
Sicht mehrmals erwähnt worden sei, dass die klinischen Befunde etwa die-
selben seien, wobei heute jedoch weder die damalige Diagnosen noch Ar-
beitsunfähigkeit nachvollzogen werden könnten. Zur Beantwortung der
Frage, ob es sich letztendlich um denselben Zustand handle, der aber
heute anders beurteilt werde und somit keine wirkliche Verbesserung statt-
gefunden habe, sei das Dossier dem Psychiater des medizinischen Diens-
tes vorzulegen (act. 197). Dr. med. V._______, Facharzt Psychiatrie und
Psychotherapie, führte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 10. Juli
2017 aus, dass sich hier seit der Rentenzusprache nichts geändert habe.
Die Vorgutachter hätten den gleichen Zustand wie der psychiatrische Gut-
achter des J._______ beschrieben. Zwar komme dieser zu anderen Diag-
nosen bzw. zu keiner wesentlichen psychiatrischen Gesundheitseinschrän-
kung, doch sei dies auch schon früher vertreten worden (act. 202). So hielt
auch der Rechtsdienst der Vorinstanz hierzu am 24. Juli 2017 fest, dass
das neue Gutachten und der medizinische Dienst übereinstimmend zur
Auffassung gelangt seien, dass sich der medizinische Sachverhalt im We-
sentlichen gleich darstelle wie im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzu-
sprache. Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung oder
Herabsetzung der Rente seien somit eindeutig nicht erfüllt (act. 204).
C-337/2018
Seite 23
9.7 Die Einschätzungen des medizinischen Dienstes sowie des Rechts-
dienstes der Vorinstanz sind angesichts der klaren Aussagen des psychi-
atrischen Gutachters des J._______ nachvollziehbar. Wird von den effektiv
erhobenen Befunden ausgegangen, sind zu den beiden Vergleichszeit-
punkten kaum Unterschiede im medizinischen Substrat auszumachen; da-
ran ändert die abweichende diagnostische Erfassung im Gutachten des
J._______ nichts. Der Umstand, dass die Gutachter des J._______ die ur-
sprünglich attestierte Arbeitsunfähigkeit aus heutiger Sicht nicht nachvoll-
ziehen können, ist unter dem Aspekt der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
nicht von Relevanz. Auch wenn die Schlussfolgerungen im Gutachten von
Dr. med. F._______ vom 1. März 2002 aus heutiger Sicht in Frage gestellt
werden können, sind einerseits auch der weite Beurteilungsspielraum einer
psychiatrischen Begutachtung und andererseits die eingetretenen Verän-
derungen betreffend medizinischer Diagnosestellung und juristischer Be-
urteilung zu berücksichtigen. Wenn die Gutachter aktuell eine höhere Ar-
beitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit als im Jahr 2001 postu-
lieren, handelt es sich dabei somit lediglich um eine andere Einschätzung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, was im revisions-
rechtlichen Kontext unbeachtlich ist. Mit Blick auf das Beweisthema, ergibt
sich demnach, dass keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesund-
heitszustands seit der erstmaligen Begutachtung im Jahr 2002 stattgefun-
den hat. Eine psychische Veränderung in relevantem Ausmass im mass-
gebenden Zeitraum ist nicht ausgewiesen. An diesem Ergebnis ändert die
Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 nichts, wo-
nach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem struktu-
rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Denn
liegt keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, spielt es keine
Rolle, ob allenfalls ein rechtskräftig beurteilter, unveränderter Sachverhalt
nach einer neuen Rechtsprechung rechtlich anders eingeordnet würde. Die
Rechtsprechungsänderung allein stellt keinen Revisionsgrund dar (Urteil
des BGer 8C_587/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5. 3 mit Hinweis).
9.8 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
eine revisionsweise Aufhebung der Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht
erfüllt sind. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheid-
wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzich-
ten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E.
1d). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts wie hier
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es grundsätzlich,
unter revisionsrechtlichem Blickwinkel, nach dem Prinzip der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (siehe E. 4.3.2).
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10.
Angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Kritik des psy-
chiatrischen J._______-Gutachters am Gutachten von Dr. med. F._______
vom 1. März 2002 ist weiter zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht
– bei vorausgesetzter zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Ren-
tenzusprechung angesichts der damaligen medizinischen Aktenlage (Art.
53 Abs. 2 ATSG) – die angefochtene Revisionsverfügungen vom 27. No-
vember 2017 unter dem Titel der Wiedererwägung zu Ungunsten des Be-
schwerdegegners ändern darf.
10.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine Revisions-
verfügung des Versicherungsträgers mit der Begründung schützen, es
liege zwar kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, wohl
aber sei die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig gewesen, wes-
halb gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ein Wiedererwägungsgrund vorliege
(BGE 140 V 85 E. 4.2 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist dabei, dass kein
vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur
dieser einzige Schluss denkbar ist. Dies trifft in der Regel zu, wenn eine
Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder wenn
massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. So-
weit indessen ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem
Hintergrund der damaligen Sach- und Rechtslage einschliesslich der
Rechtspraxis in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die An-
nahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil 9C_173/2015 vom 29. Juni
2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisi-
onsgründe liegt im Ermessen des Versicherungsträgers. Daraus ergibt
sich, dass das Gericht die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung
mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ur-
sprünglichen Rentenverfügung nur dann schützen darf, wenn die Verwal-
tung diese Verfügung abgeändert hat (Urteil des Bundesgerichts U 325/06
vom 27. August 2007 E. 5.4 mit Hinweisen).
10.2 Vorliegend wird die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung
vom 11. September 2002 durch die im Rahmen der Revision nach Art. 17
ATSG erlassene Verfügung vom 27. November 2017 vollumfänglich bestä-
tigt, weshalb es dem Gericht verwehrt ist, die angefochtene Verfügung mit
der Begründung, die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien er-
füllt, zu Ungunsten des Beschwerdegegners abzuändern. Andernfalls ver-
letzte es den Grundsatz der fakultativen, im pflichtgemässen Ermessen der
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Verwaltung liegenden Wiedererwägung, die ihr vom Gericht nicht aufge-
zwungen werden darf (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 442).
11.
Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Verfügung aufgrund der Schlussbe-
stimmungen zur 6. IV-Revision aufzuheben ist, wie die Beschwerdeführerin
subsidiär geltend macht. In dieser Hinsicht ist zu klären, ob eine der in Bst.
a Abs. 4 SchlBst. IVG genannten Ausnahmesituationen vorliegt und ob die
ursprüngliche Zusprache der Invalidenrente auf einer von Bst. a SchlBst.
IVG erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgte.
11.1 Der Beschwerdegegner bezieht seit 1. Mai 2000 eine halbe Rente und
seit 1. April 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Am 1. Ja-
nuar 2012, der bei Revisionsverfahren, welche wie hier bereits vor Inkraft-
treten der 6. IV-Revision eingeleitet wurden, den fiktiven Anknüpfungspunkt
für die Ermittlung der massgebenden Rentenbezugsdauer bildet (BGE 140
V 15 E. 5.3.5), lag somit noch kein über 15-jähriger Rentenbezug vor. Bei
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war der im Jahr 1961 gebo-
rene Beschwerdegegner zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner
der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBst. IVG gegeben ist. Da die
Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der
Änderungen eingeleitet wurde (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2), ist Bst. a
SchlBst. IVG in formeller Hinsicht anwendbar.
11.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl-
Bst. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem
die ursprüngliche Rentenzusprache beruhte (vgl. Urteil des BGer
9C_325/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.2.1; 9C_379/2013 vom 13. November
2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in den SchlBst. IVG vo-
rausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Umstand, dass mit-
tels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie nachweis-
bar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2014 vom 6. März
2015 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4). Nach BGE 140 V 197
E. 6 sind vom Anwendungsbereich von Bst. a SchlBst. IVG laufende Ren-
ten nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden
beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden
trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere
Anwendung finden. Eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel
von Bst. a SchlBst. IVG fällt aber dann ausser Betracht, wenn unklare und
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erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch unterscheidbar sind, aber be-
züglich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
keine exakte Abgrenzung erlauben (vgl. Urteile des BGer 8C_413/2016
vom 2. September 2016 E. 4.2.3, 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 2.2
und 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4).
11.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil C-6024/2013 vom 4. Mai
2016 noch nicht geprüft, ob der Gesundheitsschaden, welcher der ur-
sprünglichen Rentenzusprache zugrunde lag, in den Anwendungsbereich
von Bst. a SchlBst. IVG fällt. Das ist im Folgenden frei zu prüfen.
11.3.1 Wie sich aus dem Feststellungsblatt vom 7. August 2002 (act. 29)
ergibt, beruhte die ursprüngliche Anerkennung des Anspruchs auf eine
ganze Rente (Verfügung vom 11. September 2002; act. 16) auf einer aus
psychiatrischer Sicht attestierten Gesamt-Arbeitsunfähigkeit von 100 %,
die sich gemäss psychiatrischem Teilgutachten von Dr. med. F._______
vom 1. März 2002 (act. 10 S. 11 ff.) einerseits aus Folgen einer Somatisie-
rungsstörung (ICD-10 F45.0) herleitete, die zu den unklaren Beschwerden
gehört (Urteil des BGer 8C_436/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2). Ande-
rerseits wurde aber auch eine entwicklungsbedingte Persönlichkeitsstö-
rung mit mangelnden Introspektions- und Symbolisierungsmöglichkeiten
(ICD-10 F 60.9) diagnostiziert, welche massgeblich zur festgestellten Leis-
tungseinbusse beigetragen hat. Persönlichkeitsstörungen gehören nicht zu
den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern
ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. Urteil des BGer
8C_730/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1 und E 4.2; 8C_6/2016 vom 3.
Februar 2016 E. 4.2.3; Rz. 1003 des Kreisschreibens über die Schlussbe-
stimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB]).
11.3.2 Den Ausführungen von Dr. med. F._______ ist zu entnehmen, dass
die damals diagnostizierte Persönlichkeitsstörung selbständig zur Begrün-
dung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Er schloss im psychiatrischen
Teilgutachten vom 1. März 2002 auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
mit der Begründung, diese sei auf mangelnde Flexibilität, verminderte Be-
ziehungsfähigkeit, Unfähigkeit Konfliktsituationen kritisch zu reflektieren
und Strategien für deren Lösung zu entwerfen, Hilflosigkeit, Überforderung
und Gleichgültigkeit zurückzuführen (act. 10 S. 15). In der ergänzenden
Stellungnahme vom 4. April 2002 hielt Dr. med. F._______ fest, wesentli-
cher ins Gewicht (als die Alkoholproblematik) betreffend des Allgemeinzu-
standes des Beschwerdegegner und der Arbeitsfähigkeit falle die von ihm
beschriebene Persönlichkeitsstörung mit der eigenartigen Unfähigkeit,
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Konfliktsituationen wahr zu nehmen, zu reflektieren und auf sie zu reagie-
ren (act. 10 S. 3). Auch im internistischen Teilgutachten des E._______
vom 23. April 2002 wird festgehalten, dass im psychiatrischen Teilgutach-
ten die Restarbeitsfähigkeit mit dem Hinweis auf eine Persönlichkeitsstö-
rung als nicht mehr gegeben betrachtet werde (act. 11 S. 8). Dass vom
Beschwerdegegner geklagte Rückenschmerzen bei der Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit die entscheidende Rolle ge-
spielt hätten, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_431/2016
vom 2. September 2016 E. 4.3). Ob die rezidivierenden depressiv-resigna-
tiven Episoden ebenfalls selbständig zur Begründung des Rentenan-
spruchs beigetragen haben oder lediglich als eine Begleiterscheinung des
psychogenen Schmerzgeschehens anzusehen sind (vgl. hierzu Urteil
8C_264/2014 vom 5. November 2014 E. 4.3.3 mit Hinweisen), kann hier
offenbleiben, besteht doch neben dem unklaren Beschwerdebild zumin-
dest in der damals diagnostizierten Persönlichkeitsstörung eine davon un-
abhängige psychische Gesundheitsschädigung, die den Rentenanspruch
massgebend mitbegründet hat.
11.4 Der Anspruch auf eine Rente war ab 2001 somit nicht einzig durch ein
unklares Beschwerdebild begründet, sondern wurde massgebend mit den
Auswirkungen der attestierten Persönlichkeitsstörung mitbestimmt. Für
Dr. med. F._______ waren die Befunde betreffend die Persönlichkeitsstö-
rung für die Beurteilung der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit aus-
schlaggebend. Dass die damalige Diagnosestellung heute vom psychiatri-
schen Gutachter des J._______ in Frage gestellt wird, spielt für die An-
wendbarkeit der Schlussbestimmungen keine Rolle. Im Übrigen hielt der
Psychiater des medizinischen Dienstes in seiner Stellungnahmen vom
10. Juli 2017 fest, dass die Schlussfolgerungen von Dr. med. F._______
nicht grundsätzlich falsch gewesen seien. Der Unterschied bestehe hier
einzig darin, dass früher weniger streng geurteilt worden sei (act. 202).
Auch der Umstand, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachter des
J._______ der damals festgestellte Gesundheitsschaden nicht mit der da-
maligen Einschätzung der funktionellen Einschränkungen korreliert, führt
nicht zur Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen (vgl. Urteil des BGer
9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3 mit Hinweisen;
9C_654/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3.3). Es liegt auch kein medizini-
scher Sachverhalt vor, bei dem unter den in BGE 140 V 197 E. 6.2.3 vor-
gezeichneten Bedingungen eine getrennte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
von unklaren und erklärbaren Beschwerden vorzunehmen wäre. Wenn die
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Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Voraussetzungen für eine Renten-
überprüfung gestützt auf die SchlBest. IVG seien nicht gegeben, ist das
nicht zu beanstanden.
12.
Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausge-
gangen ist, dass die dem Beschwerdegegner seit 1. Mai 2001 ausgerich-
tete ganze Invalidenrente weder gestützt auf die Revision (Art. 17 ATSG),
die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) noch die Schlussbestimmun-
gen der 6. IV-Revision aufzuheben ist. Die angefochtene Verfügung vom
27. November 2017 ist daher in Abweisung der Beschwerde der Vorsorge-
einrichtung zu bestätigen. Es ist zudem festzustellen, dass der Beschwer-
degegner über den 31. Dezember 2007 hinaus Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente hat.
13.
13.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– fest-
zusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner sind
keine Kosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
13.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädi-
gung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder
autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat,
soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann
(Art. 64 Abs. 2 VwVG). Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach
deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selb-
ständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 3 VwVG). Dem
Verfahrensausgang entsprechend hat der obsiegende Beschwerdegegner
Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführe-
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rin. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf-
grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berück-
sichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen
Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor-
liegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleich-
baren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung
von pauschal Fr. 3‘200.– gerechtfertigt. Als Bundesbehörde hat die
Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem
Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. In Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung vom 27. November 2017 wird festgestellt, dass der Beschwerde-
gegner über den 31. Dezember 2007 hinaus Anspruch auf eine ganze In-
validenrente hat.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dem Beschwerdegegner wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Par-
teientschädigung von Fr. 3‘200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
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Seite 31
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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