B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3372/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______, (Spanien),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision
(Verfügung vom 26. April 2016).
C-3372/2016
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1958 geborene A._______, spanische Staatsangehörige, war
ab dem Jahr 1982 – zunächst mit Unterbrüchen – in der Schweiz erwerbs-
tätig (vgl. IV-act. 7). Von Mai 1992 bis Oktober 1999 arbeitete sie als Mitar-
beiterin Abfüllerei bei der B._______ AG (das Arbeitsverhältnis wurde per
30. Juni 2000 aufgelöst; IV-act. 33). Mit Datum vom 22. November 2000
meldete sie sich unter Hinweis auf chronische Schmerzen bei der schwei-
zerischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-act. 2).
Die IV-Stelle C._______ ermittelte einen Invaliditätsgrad von 100% (IV-
act. 4) und sprach A._______ mit Wirkung ab 1. August 2000 eine ganze
Rente zu (Verfügung vom 9. November 2001 [IV-act. 6 S. 3]). Nachdem die
Versicherte im August 2002 nach Spanien zurückgekehrt war (IV-act. 3
S. 19), überwies die IV-Stelle C._______ die Akten am 21. September
2004 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA [IV-act. 9]).
A.a Im August 2005 leitete die IVSTA ein Rentenrevisionsverfahren ein
(vgl. IV-act. 14 ff.). Gestützt auf die eingeholten medizinischen Stellung-
nahmen und einen Einkommensvergleich, welcher einen Invaliditätsgrad
von 47% ergab (IV-act. 22), verfügte die IVSTA am 15. Dezember 2006 die
Herabsetzung auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Februar 2007 (IV-
act. 56). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 9. Januar 2008 gut, hob die angefochtene Ver-
fügung – dem Antrag der Vorinstanz entsprechend – auf und wies die Sa-
che zur weiteren medizinischen Abklärung (Einholen eines psychiatri-
schen Gutachtens) an die Verwaltung zurück (IV-act. 76). In der Folge holte
die IVSTA bei den D._______ das psychiatrische Gutachten vom 4. Feb-
ruar 2009 ein (IV-act. 99). Mit Beschluss vom 29. April 2009 stellte die IV-
STA fest, dass weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (IV-
act. 105).
A.b Im März 2013 leitete die IVSTA erneut ein Rentenrevisionsverfahren
ein (IV-act. 110 ff.). Zur Abklärung in medizinischer Hinsicht holte sie zu-
nächst über den spanischen Versicherungsträger den Formularbericht
(E213) vom 2. Oktober 2013 (mit Beilagen [IV-act. 121 ff.]) und anschlies-
send das polydisziplinäre Gutachten der E._______ GmbH vom 25. Sep-
tember 2014 ein (IV-act. 146). Gestützt auf die Stellungnahmen ihres me-
dizinischen Dienstes vom 31. Oktober 2014 (Dr. F._______ [IV-act. 148])
und vom 18. November 2014 (Dr. G._______ [IV-act. 150]) stellte die IV-
STA A._______ die Aufhebung der IV-Rente in Aussicht (Vorbescheid vom
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Seite 3
12. Dezember 2014 [IV-act. 151]). Diese erhob am 28. Januar 2015 Ein-
wand und reichte in der Folge verschiedene medizinische Berichte von Ärz-
tinnen und Ärzten aus ihrem Heimatland ein (IV-act. 152 ff.), worauf die
Verwaltung weitere Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes einholte
(vgl. IV-act. 158, 163, 165 und 171).
A.c Mit Verfügung vom 26. April 2016 hob die IVSTA die Rente mit Wirkung
ab 1. Juli 2016 auf (IV-act. 173). Zur Begründung verwies sie namentlich
auf das E._______-Gutachten und die Stellungnahmen ihres
medizinischen Dienstes sowie auf die Schlussbestimmungen der Ände-
rung vom 18. März 2011 des IVG (SR 831.20; 6. IV-Revision, erstes Mass-
nahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBest. IVG).
B.
Mit Beschwerde vom 25. Mai 2016 beantragte A._______ sinngemäss, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Unter Hinweis auf die ins Recht
gelegten medizinischen Stellungnahmen machte sie geltend, aufgrund der
ausgewiesenen psychischen und somatischen Krankheiten sei ihr eine Er-
werbstätigkeit nicht mehr zumutbar (act. 1). Mit Eingabe vom 3. Juni 2016
(Poststempel) reichte sie weitere medizinische Unterlagen ein (act. 3).
C.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2016 auf Ab-
weisung der Beschwerde und reichte ergänzende Stellungnahmen ihres
medizinischen Dienstes ein (act. 5).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 auf CHF 800.- festgesetzte
Kostenvorschuss ging am 11. August 2016 bei der Gerichtskasse ein
(act. 6 und 7).
E.
Mit Replik vom 17. August beziehungsweise 10. Oktober 2016 hielt die Be-
schwerdeführerin sinngemäss an ihrem Beschwerdeantrag fest und
machte unter Hinweis auf einen neuen Arztbericht eine Verschlechterung
ihres Gesundheitszustandes geltend (act. 8 und 10).
F.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 8. November 2016 an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest und verwies zur Begründung auf eine
neue Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (Dr. H._______) vom
1. November 2016 (act. 12).
C-3372/2016
Seite 4
G.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. November 2016
einen weiteren Kurzbericht eingereicht hatte (act. 14), hielt die Vorinstanz
erneut unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes
(vom 15. Dezember 2016) an ihrem Antrag auf Abweisung fest (act. 16).
H.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 machte die Beschwerdeführerin geltend,
der medizinische Dienst der Vorinstanz habe ihre psychischen Störungen
bei der Würdigung nicht in Betracht gezogen (act. 18).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.2 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochte-
nen Verfügung berührt, und sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch
der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.
2.
Streitig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Vorab sind die für
die Beurteilung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
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Seite 5
2.1 Der Anspruch auf eine Invalidenrente beurteilt sich auch im Anwen-
dungsbereich des FZA und der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; bzw. bis
31. März 2012 Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch-
führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) nach schweizeri-
schem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen; BASILE CARDINAUX, § 7 Beweiserhe-
bung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23;
Urteile BVGer C-2816/2014 vom 12. Februar 2016 E. 2.1 und C-5263/2014
vom 6. Juli 2016 E. 2, je mit Hinweisen).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil BGer
8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen
(vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind insbesondere auch die am 1. Januar
2012 in Kraft getretenen Vorschriften gemäss 6. IV-Revision zu beachten.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3).
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Seite 6
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
2.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
2.7 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach-
weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset-
zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt
oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als ver-
fassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut
Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt ha-
ben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr
als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
2.8 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung
und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
C-3372/2016
Seite 7
sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V
351 E. 3a; Urteil BGer 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.1).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von
externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist
bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125
V 351 E. 3b/bb; Urteil BGer 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2).
3.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob sich die Vorinstanz zu Recht auf
Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG gestützt hat.
3.1 Ein Ausschlussgrund im Sinne von Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG liegt
nicht vor. Die 1958 geborene Beschwerdeführerin hatte bei Inkrafttreten
der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 das 55. Altersjahr noch nicht zurück-
gelegt. Nachdem ihr ab dem 1. August 2000 eine Rente zugesprochen
worden war, lag auch bei der Einleitung der Rentenrevision im Jahr 2013
noch kein Rentenbezug von mehr als 15 Jahren vor.
3.2 Die Anwendbarkeit von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG ergibt sich aus-
schliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Renten-
zusprechung beruht (Urteile BGer 9C_379/2013 vom 13. November 2013
E. 3.2.3; 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2; 8C_413/2016 vom 2. Sep-
tember 2016 E. 4.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in dieser Bestim-
mung vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Umstand,
dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie
nachweisbar oder erklärbar sind (Urteil BGer 8C_654/2014 vom 6. März
2015 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4). Nach der Rechtspre-
chung sind laufende Renten vom Anwendungsbereich von Bst. a Abs. 1
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Seite 8
SchlBest. IVG nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be-
schwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren
Beschwerden trennen, kann Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG auf erstere An-
wendung finden (vgl. BGE 140 V 197 E. 6.2.3). Liegt demgegenüber ein
"Mischsachverhalt" vor, bei dem die Invalidenrente sowohl für eine orga-
nisch objektivierbare ("erklärbare") Gesundheitsschädigung wie auch für
ein diffuses ("unklares") Beschwerdebild im Sinne von Bst. a Abs. 1 Schl-
Best. IVG zugesprochen wurde und bei dem sich keine anteilsmässige Zu-
ordnung der darauf zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit(en) vornehmen
lässt, fällt eine Herabsetzung oder Aufhebung gestützt auf Bst. a Abs. 1
SchlBest. IVG ausser Betracht (Urteile BGer 8C_413/2016 vom 2. Septem-
ber 2016 E. 4.2.3; 8C_34/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2). Eine Rentenrevi-
sion unter diesem Rechtstitel ist aber möglich, wenn die organisch objekti-
vierbaren Gesundheitsschädigungen die anspruchserhebliche Arbeitsun-
fähigkeit nicht mitverursacht, sondern lediglich die Auswirkungen des un-
klaren Beschwerdebildes verstärkt haben, und damit nicht selbständig zur
Begründung des Rentenanspruchs beitrugen (Urteil BGer 9C_121/2014
vom 3. September 2014 [SVR 2014 IV Nr. 39] E. 2.6; Urteil BGer
8C_380/2017 vom 7. August 2017 E. 3.3). Schliesslich setzt die Aufhebung
oder Herabsetzung einer Rente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG
voraus, dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Be-
schwerdebild vorliegt (BGE 139 V 547 E. 10.1.2).
3.3 Der Rentenzusprache vom 9. November 2001 lagen insbesondere die
folgenden medizinischen Berichte zugrunde.
3.3.1 Am 5. Mai 1999 berichtete Prof. Dr. med. I._______, Facharzt Neu-
rologie, dem Hausarzt Dr. med. J._______ über die Untersuchung der Pa-
tientin. Er könne keine neurologische Ursache der Schmerzsymptomatik
finden; er interpretiere die Schmerzen als psychogen bzw. funktionell (IV-
act. 32 S. 10).
3.3.2 Dr. med. K._______, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheuma-
tologie, führte in seinem Bericht vom 15. Dezember 2000 an den Hausarzt
folgende Diagnosen auf: Chronisches Cervicobrachialsyndrom und cer-
vicocephales Syndrom links (sich ausbreitend zu Halbseitenkörper-
schmerz links; mässige Osteochondrose C5/6 mit Protrusion dieser Band-
scheibe 1995 im MRI); Dekonditionierter weichteilempfindlicher thoraco-
lumbaler Flachrücken (mit Neigung zu Fibromyalgie und […] erheblich de-
pressiv überlagert); Status nach Laparaskopischer Rektosigmoidresektion
wegen Sigmadiverticulitis 1999. Hinweise auf ein radikuläres Geschehen
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habe er nicht finden können. Die degenerativen Veränderungen, die kon-
stitutionelle Haltungsschwäche und der Flachrücken spielten vermutlich
auch eine Rolle; zuerst müsse aber die Behandelbarkeit durch Verminde-
rung der Weichteilempfindlichkeit hergestellt werden. Aktuell halte er die
Versicherte für eine ausserhäusliche Tätigkeit als zu 100%, im Haushalt zu
50% arbeitsunfähig (IV-act. 32 S. 4 ff.). Diese Einschätzung bestätigte er
in seinem an die IV-Stelle C._______ gerichteten Verlaufsbericht vom
21. Juni 2001. Bei den Diagnosen führte er nun auch eine depressive Ent-
wicklung auf (IV-act. 36). Weiter hielt er fest, eine ergänzende medizinische
Abklärung halte er für sinnvoll (S. 1); die Arbeitsfähigkeit sei vermutlich auf
längere Sicht unveränderbar, doch sollte mindestens einmal eine adäquate
intensive interdisziplinäre Rehabilitation mit einer psychologisch-psychiat-
rischen Evaluation erfolgen (S. 3).
3.3.3 Der Hausarzt führte in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 11. Feb-
ruar 2001 dieselben Diagnosen auf wie der Rheumatologe Dr. K._______
und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für die Tätigkeit als Hilfs-
arbeiterin und ca. 50% als Hausfrau (IV-act. 32 S. 1). Zur Begründung wird
insbesondere auf den Bericht des Rheumatologen verwiesen.
3.3.4 Nach Rücksprache mit dem medizinischen Dienst (vgl. IV-act. 37),
hielt die IV-Stelle C._______ im Feststellungsblatt vom 10. Juli 2001 – un-
ter Hinweis auf die Berichte des Hausarztes und des Rheumatologen –
folgende Diagnosen fest: Chronisches Zervicobrachialsyndrom und zer-
vicocephales Syndrom links bei Osteochondrose C5/6 mit Protrusion die-
ser Bandscheibe im MRI 1995; Dekonditionierter weichteilempfindlicher
thoracolumbaler Flachrücken bei Fibromyalgiesyndrom und sekundärem
depressiven Zustandsbild; Status nach Laparaskopischer Rectosigmoidre-
sektion wegen massiver Sigmadiverticulitis 1999; depressive Entwicklung
(IV-act. 38).
3.4 Die in der Diagnoseliste aufgeführte Fibromyalgie fällt – wie eine an-
haltende somatoforme Schmerzstörung – zweifellos in den Anwendungs-
bereich des Bst. a SchlBest. IVG (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2; 139 V 547
E. 2.2; Urteil BGer 8C_730/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1). Aus den
Berichten des Rheumatologen Dr. K._______ ist zu schliessen, dass da-
mals zwar die Weichteilempfindlichkeit bzw. das Fibromyalgiesyndrom im
Vordergrund stand, aber auch objektivierbare Befunde beziehungsweise
„erklärbare“ Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit bestanden. Welcher
Anteil der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit durch „erklärbare“ bzw. durch
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„unklare“ Beschwerden begründet war, lässt sich aus den der Rentenzu-
sprache zugrunde liegenden Akten nicht feststellen. Dies bestätigen auch
die späteren Beurteilungen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
3.4.1 Im ersten Rentenrevisionsverfahren hielt Dr. L._______ vom medizi-
nischen Dienst der IVSTA nach Eingang des Formularberichts E213 (weit-
gehend unleserlich) fest, es handle sich in der Tat um ein gemischt psychi-
atrisch-rheumatologisches Krankheitsbild, das im Jahr 2000 korrekter-
weise einer interdisziplinären Beurteilung bedurft hätte. Aus somatischer
Sicht seien für eine vollumfängliche Invalidität keine genügend schweren
Veränderungen an der Halswirbelsäule festzustellen. Die psychiatrischen
Befunde würden eher auf eine leichte Pathologie hindeuten, eine invalidi-
sierende Depression oder Persönlichkeitsstörung liege jedenfalls nicht vor.
Die Versicherte sei in einer leichten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig (Stellung-
nahme vom 20. Februar 2006 [IV-act. 20]). In seiner Stellungnahme vom
10. November 2006 führte er aus, es handle sich um eine Befindlichkeits-
störung vom Typ einer somatoformen Schmerzstörung unter dem Titel Fib-
romyalgie, zu der eine leichte depressive Befindlichkeit und grosse Krank-
heitsüberzeugung gehöre (IV-act. 51). Im Beschwerdeverfahren betreffend
die am 15. Dezember 2006 verfügte Herabsetzung der Rente (IV-act. 56)
hielt Dr. L._______ in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2007 einlei-
tend fest, er sei früher davon ausgegangen, „dass a) der psychische Ge-
sundheitszustand der Versicherten bei der Rentenzusprache nicht korrekt,
das heisst durch einen Psychiater, beurteilt worden war und dass sich b)
eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht beweisen lasse“
(act. 72 S. 1). Ob die Voraussetzungen für eine Kürzung der Rente gege-
ben seien, sei nicht eine medizinische Frage. Sodann schlug er vor, ein
psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches über den Schweregrad der
diagnostizierten Depression Auskunft gebe (act. 72). Nach Eingang des
psychiatrischen Gutachtens, in welchem eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10
F32.00) diagnostiziert und – unter Berücksichtigung der Schmerzproble-
matik – keine Arbeitsfähigkeit in einer (angepassten) Erwerbstätigkeit at-
testiert wurde (vgl. IV-act. 99), stellte Dr. L._______ fest, das Gutachten
bestätige, dass nie mehr als eine leichte depressive Verstimmung vorgele-
gen habe. Eine Verbesserung sei nie eingetreten; er schlage eine Wieder-
erwägung vor (Stellungnahme vom 26. April 2009 [IV-act. 104]).
3.4.2 Mit Anfrage vom 12. März 2013 ersuchte die Verwaltung den medizi-
nischen Dienst um Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall eine
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Revision nach Bst. a SchlBest. IVG möglich sei, da nicht einer der einschlä-
gigen Gebrechenscodes hinterlegt sei (IV-act. 110). Der im Fall der Be-
schwerdeführerin hinterlegte Gebrechenscode 736 steht für Spondylosen
und Osteochondrosen (vgl. Codizes zur Gebrechens- und Leistungsstatis-
tik des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV], abrufbar unter:
[besucht am 15.3.2018]). In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember
2013 bejahte Dr. G._______ diese Frage, nachdem er zunächst eine psy-
chiatrische und rheumatologische Untersuchung in Spanien veranlasst
hatte (vgl. IV-act. 111); die Rente sei damals aufgrund einer Fibromyalgie
gesprochen worden (IV-act. 128).
3.5 Welche der im Feststellungsblatt vom 10. Juli 2001 (IV-act. 38) ge-
nannten Gesundheitsbeeinträchtigungen im Jahr 2001 zur Rentenzuspra-
che geführt haben, war offenbar weder für die Verwaltung noch für den
medizinischen Dienst hinreichend klar. Daher lässt sich die Frage, ob „er-
klärbare“ Beschwerden selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs
beigetragen haben, nicht beantworten. Nur wenn diese zu verneinen wäre,
bliebe eine Rentenrevision nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG möglich (vgl.
vorne E. 3.2).
3.6 Aufgrund dieser Aktenlage stellt sich die Frage, ob die ursprüngliche
Rentenzusprache nicht zweifellos unrichtig ist.
3.6.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich-
tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53
Abs. 2 ATSG). Während letzteres Erfordernis bei periodischen Leistungen
regelmässig gegeben ist (BGE 140 V 85 E. 4.4; 119 V 475 E. 1c), setzt
zweifellose Unrichtigkeit voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von
Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig
dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn
eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder
weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden
(BGE 140 V 77 E. 3.1; 138 V 324 E. 3.3). Darunter fällt insbesondere eine
unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Eine auf keiner
nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfä-
higkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die
entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtli-
chen Sinne (Urteil BGer 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 2.1 m.H.;
C-3372/2016
Seite 12
Urteil BGer 8C_27/2011 vom 14. März 2011 E. 4.2). Die Frage nach der
zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt
des Verfügungserlasses, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE
140 V 77 E. 3.1; 138 V 147 E. 2.1).
3.6.2 Wie Dr. L._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA bereits in
seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2006 festgestellt hatte, wäre vor
der Rentenzusprechung vom 9. November 2001 eine interdisziplinäre Be-
urteilung bzw. Begutachtung (insbes. psychiatrisch-rheumatologisch) erfor-
derlich gewesen. Dass allein auf die Einschätzung des behandelnden
Rheumatologen abgestellt wurde, entsprach auch im Jahr 2001 nicht der
Rechtspraxis, wenn – wie vorliegend – selbst der behandelnde Arzt eine
weitere medizinische Abklärung als angezeigt erachtete. Bei psychischen
Störungen – wie Depressionen oder somatoformen Störungen – wurde be-
reits damals grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten verlangt (vgl.
AHI-Praxis 3/2000 S. 154 ff. [Urteil EVG vom 8. November 1999] E. 4.b;
Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche-
rung [KSIH], Stand 1. Januar 2001, Rz. 1011 f.). Weiter wäre auch bei einer
Fibromyalgie zu diskutieren gewesen, weshalb selbst für leichte Tätigkei-
ten eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden haben soll (vgl. z.B. Ur-
teile EVG I 432/99 vom 9. August 2000 E. 2 und 3; I 114/00 vom 4. Sep-
tember 2000 E. 2), im Haushalt aber eine Arbeitsfähigkeit von 50% attes-
tiert werden konnte. Welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nach ei-
nem objektivierten Massstab noch zumutbar waren (vgl. BGE 127 V 294
E. 4.c; 102 V 165), wurde nicht geprüft. Damit erfolgte die Zusprechung der
Rente nicht nur in offenkundiger Verletzung des im Sozialversicherungs-
recht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. BGE 117 V 282
E. 4a), sondern auch des Invaliditätsbegriffs gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG (in
der bis am 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) bzw. der Vorschriften zur
Invaliditätsbemessung (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG, in der bis am 31. Dezember
2002 gültigen Fassung). Die Rentenzusprechung vom 9. November 2001
ist daher als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qua-
lifizieren, deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. vorne
E. 3.6.1).
3.6.3 Hat sich die Verwaltung für ihren Entscheid zu Unrecht auf Bst. a
Abs. 1 SchlBest. IVG gestützt, kann die Beschwerdeinstanz eine Renten-
herabsetzung oder -aufhebung mit der substituierten Begründung einer
Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG schützen (Urteil BGer
9C_890/2014 vom 10. April 2015 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch Urteil BGer
C-3372/2016
Seite 13
8C_477/2017 vom 21. November 2017 E. 4.2). Zur beabsichtigten Motiv-
substitution muss der versicherten Person vorgängig das rechtliche Gehör
gewährt werden (Urteile BGer 8C_1027/2009 vom 17. August 2010 E. 2.2;
9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 3.2, je mit Hinweisen).
3.7 Vorliegend kann die Rentenaufhebung bereits deshalb nicht (mit sub-
stituierter Begründung der Wiedererwägung) geschützt werden, weil die
Beschwerdeführerin bei Erlass der Verfügung vom 26. April 2016 resp. im
Zeitpunkt der darin verfügten Rentenaufhebung (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1;
Urteil BGer 8C_393/2016 vom 25. August 2016 E. 3.5) bereits 58 Jahre alt
war und seit fast 16 Jahren eine Rente bezogen hatte. Nach der Recht-
sprechung können Personen, deren Rente (revisions- oder) wiedererwä-
gungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens
15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt ha-
ben, nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen
werden. Vielmehr sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliede-
rung durchzuführen, bis die Betroffenen in der Lage sind, das medizinisch-
theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenan-
strengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (Urteile BGer
8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2; 9C_816/2013 vom 20. Februar
2014 E. 2.2; 8C_393/2016 vom 25. August 2016 E. 3.3, je mit Hinweisen).
Dies bedeutet nicht, dass sich die versicherte Person auf eine Bestandes-
garantie berufen kann, sondern lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass
ihre Rente erst nach Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmass-
nahmen eingestellt wird (BGE 141 V 5 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Sofern der
Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eine (den Rentenanspruch
ausschliessende oder zumindest reduzierende) Erwerbstätigkeit zumutbar
ist, was nachfolgend zu beurteilen sein wird (E. 4), wird die Vorinstanz da-
her zunächst die Eingliederungsfrage zu prüfen haben, bevor sie die Rente
aufhebt oder reduziert.
4.
Für die Beurteilung des medizinisch-theoretischen Leistungsvermögens
hat sich die Vorinstanz insbesondere auf das E._______-Gutachten und
die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes gestützt.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der E._______ beruht auf einer allge-
mein-internistischen, einer psychiatrischen und einer rheumatologischen
Untersuchung vom 8. September 2014 (IV-act. 146).
C-3372/2016
Seite 14
Die Sachverständigen stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit (Gutachten S. 21):
1. Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
2. Chronisches Schulterimpingementsyndrom links (ICD-10 M75.4)
3. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10
M54.5)
4. Chronisches cervikocephales bis cervikospondylogenes Schmerzsyn-
drom (ICD-10 M53.0)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werden aufgeführt:
1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Fibromyalgie (ICD-10 M79.0)
2. Akzentuierte ängstliche Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
3. Übergewicht mit BMI von 29.5 kg/m2 (ICD-10 E66.9)
4. Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
5. Anamnestisch Rhizarthrose bds. (ICD-10 M18.0)
6. Intermittierende Periarthropathia Genu bds. linksbetont (ICD-10 M25.5)
Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als
Betriebsangestellte in einer Abfüllerei, welche einer körperlich leichten bis
intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit entspreche,
eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80%. Allgemein als leidensange-
passte Tätigkeiten seien Arbeiten zu betrachten, bei welchen die Exploran-
din keine Überkopfarbeiten mit dem linken Arm verrichten müsse, an ihrem
Arbeitsplatz ihre Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln könne,
keine Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneigeposition sowie Arbeiten
verbunden mit stereotypen, fliessbandähnlichen Rotationsbewegungen
der HWS und LWS vornehmen müsse. Das Heben und Tragen von Lasten
bis zur Taille sei bis maximal 15 kg, über der Taille bis maximal 10 kg mög-
lich.
Der psychiatrische Gutachter führt drei Problembereiche auf, die diagnos-
tisch erfasst werden könnten: „Zum einen besteht eine stimmungsmässige
Labilität mit leichteren depressiven Krisen, aber auch eher diffusen Ängs-
ten, sodass insgesamt die Diagnose einer Angst- und depressiven Störung
gemischt gestellt werden kann. Klinisch im Vordergrund steht jedoch das
Fibromyalgiesyndrom, d.h. die Explorandin beklagt diffuse über den gan-
zen Körper verteilte Schmerzen, die sich schubartig einstellen würden.
Diese Schmerzattacken können keinem eindeutigen organischen Korrelat
C-3372/2016
Seite 15
zugeordnet werden. Sie sind daher psychisch überlagert und es kann die
Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung formuliert
werden. Des Weiteren entstand der Eindruck von eher ängstlich unsiche-
ren Persönlichkeitszügen mit Vermeidungshaltung bei schnell eintretender
Unsicherheit. Die von der Explorandin beklagten Schwindelzustände sind
am ehesten als Ausdruck der Ängste einzuordnen“ (Gutachten S. 12). Auf-
grund der aktuell vorhandenen Symptomatik mit leichten depressiven Ver-
stimmungen und Ängsten sowie unter Einbezug der Schwindelanfälle sei
die Arbeitsfähigkeit zu 20% eingeschränkt. Die anhaltende somatoforme
Schmerzstörung sei in Anwendung der „Förster-Kriterien“ als überwindbar
zu betrachten.
4.2 Das E._______-Gutachten datiert vom 25. September 2014. Seither
hat die Rechtsprechung in für den vorliegenden Fall wesentlichen Beurtei-
lungskriterien eine Änderung erfahren.
4.2.1 Mit Urteil vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht die Rechtspre-
chung zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung oder vergleichbarer psychosomatischer
Leiden (wie Fibromyalgie) geändert (BGE 141 V 281). Nach der mit BGE
130 V 352 eingeleiteten Rechtsprechung vermochten eine anhaltende so-
matoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden
(worunter auch eine Fibromyalgie fällt, vgl. BGE 132 V 65) in der Regel
keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG
führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Vielmehr galt die
Vermutung, dass das entsprechende Leiden oder seine Folgen mit einer
zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien (vgl. bspw. BGE 137
V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Eine – nur in Ausnahmefällen anzu-
nehmende – Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess
war nach den sogenannten „Förster-Kriterien“ zu prüfen (vgl. BGE 130 V
352 E. 2.2.3; 131 V 49 E. 1.2; 139 V 547 E. 9).
Nach der mit BGE 141 V 281 teilweise geänderten Rechtsprechung kann
eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit weiterhin nur anspruchserheb-
lich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Ge-
sundheitsbeeinträchtigung ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE
130 V 396). Der Rentenanspruch wird – in Nachachtung der verfassungs-
und gesetzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit)
und Art. 7 Abs. 2 ATSG (objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) – anhand
eines normativen Prüfrasters beurteilt, und es braucht medizinische Evi-
denz, dass die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht eingeschränkt ist.
C-3372/2016
Seite 16
Das Bundesgericht hat jedoch die Überwindbarkeitsvermutung aufgege-
ben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch ein strukturiertes
normatives Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall
anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindi-
katoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und
symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungs-
faktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE
141 V 574 E. 3.6 ff.; Urteile BGer 8C_344/2016 vom 23. Februar 2017
E. 3.2; 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2). Die Anerkennung eines
rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktio-
nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An-
spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig
und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen sind (BGE 141 V 574 E. 6).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das
Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie
"funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) mit den Komplexen "Gesundheits-
schädigung" (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und
Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder
-resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), "Persönlichkeit" (Per-
sönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktio-
nen [E. 4.3.2]) und "sozialer Kontext" (E. 4.3.3) sowie Kategorie "Konsis-
tenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmäs-
sige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens-
bereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Sie erlauben – unter Berücksich-
tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits – das tatsächlich er-
reichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6
und E. 4.1).
4.2.2 Weiter hat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. November 2017
(BGE 143 V 418) entschieden, dass das indikatorengeleitete Beweisver-
fahren grundsätzlich auf sämtliche psychischen Störungen anzuwenden
sei. Die Änderung der Rechtsprechung wird damit begründet, dass psychi-
sche Leiden – und nicht nur somatoforme/funktonelle Störungen – wegen
ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer an-
spruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich sind. Dieser Be-
weis ist daher indirekt, behelfsweise, mittels Indikatoren zu führen. Je nach
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Seite 17
Krankheitsbild bedarf es dabei allenfalls gewisser Anpassungen hinsicht-
lich der Wertung einzelner Indikatoren (BGE 143 V 418 E. 7.1). Auch affek-
tive Störungen, einschliesslich der leichten bis mittelschweren depressiven
Erkrankungen, werden dem strukturierten Beweisverfahren unterstellt
(BGE 143 V 418 E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 409). Die Rechtspre-
chung, wonach depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, seien
sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisie-
rende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen thera-
pieresistent sind, wurde mit BGE 143 V 409 aufgegeben.
4.3 Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren
nach der Rechtsprechung nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im
Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifi-
schen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein
abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor
Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). Ist eine anspruchsbe-
gründende Arbeitsunfähigkeit nach dem strukturierten Beweisverfahren im
Sinne von BGE 141 V 281 zu beurteilen, ist daher zu prüfen, ob die
beigezogenen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext
mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im
Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281
E. 8; Urteil BGer 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
4.3.1 Bei psychischen Störungen ist – wie bei somatischen Gesundheits-
schäden – entscheidend, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend
auswirkt, wobei eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidi-
tät jedenfalls eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraussetzt
(vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2; 141 V 281 E. 2.1 ff.; 143 V 418 E. 8.1). Die
Sachverständigen haben ihre Diagnosen nachvollziehbar zu begründen.
Dies gilt insbesondere für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4, aber auch bei depressiven Leiden
(BGE 141 V 281 E. 2.1.1; 143 V 409 E. 4.5.2). Dem diagnoseinhärenten
Schweregrad der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10
F45.40) ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermehrt Rech-
nung zu tragen, weil diese per definitionem Beeinträchtigungen der Alltags-
funktionen voraussetzt. Die Diagnose ist so zu begründen, dass die rechts-
anwendenden Behörden nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen
Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 141 V 281 E. 2.1.1). Bei De-
pressionen ist eine nachvollziehbare Diagnosestellung deshalb von beson-
derer Relevanz, weil allein durch psychosoziale Belastungen verursachte
C-3372/2016
Seite 18
Leistungsbeeinträchtigungen keine Invalidität zu begründen vermögen
(vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1; 141 V 281 E. 3.4.2.1; 127 V 294 E. 5a).
4.3.2 Der psychiatrische Gutachter hat die Diagnose einer anhaltenden so-
matoformen Schmerzstörung lediglich damit begründet, dass die Schmerz-
problematik bzw. das Fibromyalgiesyndrom im Vordergrund stehe und die
geklagten Schmerzen keinem eindeutigen organischen Korrelat zugeord-
net werden könnten. Die Diagnose gemäss ICD-10 F45.4 wird wie folgt
charakterisiert:
„Die vorherrschende Beschwerde ist ein andauernder, schwerer und quälen-
der Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche
Störung nicht vollständig erklärt werden kann. Er tritt in Verbindung mit emoti-
onalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf, die schwerwiegend
genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Faktoren gelten zu kön-
nen. Die Folge ist meist eine beträchtlich gesteigerte persönliche oder medizi-
nische Hilfe und Unterstützung. Schmerzzustände mit vermutlich psychoge-
nem Ursprung, die im Verlauf depressiver Störungen oder einer Schizophrenie
auftreten, sollten hier nicht berücksichtigt werden“ (
klassi/icd-10-who/kodesuche/onlinefassungen/htmlamtl2013/block-f40-f48.
htm> [besucht am 22.3.2018]; DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Weltge-
sundheitsorganisation [WHO], ICD-10, Internationale Klassifikation psychi-
scher Störungen, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 233 [wo-
bei hier der Begriff „somatoform“ in der Diagnose F45.4 nicht mehr erscheint]).
Zur Frage, welche emotionalen Konflikte oder psychosozialen Belastungen
von hinreichender Schwere als ursächliche Faktoren gelten könnten, lässt
sich dem Gutachten ebenso wenig entnehmen wie zum diagnoseinhären-
ten Schweregrad. Allfällige Differenzialdiagnosen werden nicht diskutiert.
Die Anforderungen an eine nachvollziehbare Diagnosestellung sind dem-
nach nicht erfüllt.
Analoges gilt für die Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt
nach ICD-10 F41.2. Nach den Leitlinien soll diese Kategorie bei gleichzei-
tigem Bestehen von Angst und Depression Verwendung finden, jedoch nur,
wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine eigen-
ständige Diagnose rechtfertigen würde. Zeigt sich schwere Angst mit ei-
nem geringen Anteil von Depression, muss eine der anderen Kategorien
für Angst oder phobische Störungen verwendet werden. Treten beide Syn-
drome in so starker Ausprägung auf, dass beide einzeln kodiert werden
können, soll diese Kategorie nicht verwendet werden. Falls aus praktischen
Gründen nur eine Diagnose möglich ist, ist der Depression Vorrang zu ge-
ben. Der zu dieser Störung dazugehörige Begriff ist eine leichte oder nicht
anhaltende ängstliche Depression (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.],
C-3372/2016
Seite 19
a.a.O., S. 199). Die abweichenden Diagnosen des behandelnden Psychi-
aters (rezidivierende depressive Störung [aktuell moderate Episode] sowie
Angststörung) und des Gutachtens der D._______ vom 4. Februar 2009
(rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode) werden
zwar aufgeführt, danach aber nur deren Arbeitsunfähigkeitsschätzung an-
gezweifelt. Weshalb dennoch von der Diagnose Angst und depressive Stö-
rung, gemischt, und nicht von einer rezidivierenden depressiven Störung
auszugehen ist, wird nicht (nachvollziehbar) dargelegt. Der Gutachter hält
lediglich fest, dass „wir“ diagnostisch „mit der damaligen Beurteilung prak-
tisch“ übereinstimmen (Gutachten S. 146 f.).
4.3.3 Eine lege artis gestellte Diagnose bildet nur – aber immerhin – Aus-
gangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Arbeitsunfähig-
keit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6). Fehlt es wie vorliegend
an einer nachvollziehbaren Diagnosestellung, entspricht das Gutachten
den (neuen) Anforderungen an eine medizinische Expertise nicht. Ob die
vom medizinischen Dienst der IVSTA nachträglich vorgenommene Prüfung
anhand der massgebenden Indikatoren (Stellungnahme vom 4. April 2016
[IV-act. 171]) zusammen mit dem E._______-Gutachten grundsätzlich eine
im Lichte von BGE 141 V 281 genügende Beurteilung erlauben würde,
muss daher nicht geprüft werden. Es ist aber auf die mit BGE 143 V 418
vorgenommene Präzisierung von BGE 141 V 281 hinzuweisen, wonach
Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be-
deutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (E. 8.1). Auch wenn eine
Störung keine Komorbidität im Sinne von BGE 141 V 281 (E. 4.3.1.3) dar-
stellt, ist sie im Rahmen des Beweisverfahrens relevant. Denn es ist nicht
Aufgabe der Rechtsanwendung, die medizinischen Befunde einzeln oder
separat zu prüfen, sondern anhand dieser Vorgehensweise gesamthaft die
funktionellen Folgen einer oder mehrerer psychischer Leiden zu würdigen.
Aufgrund des Vorerwähnten ist klarzustellen, dass ein Zwischenschritt mit
Ausscheidung einzelner Beschwerden wegen fehlender invalidenversiche-
rungsrechtlicher Relevanz nicht zielführend ist. So wird beispielsweise eine
Dysthymie für sich allein betrachtet keine Invalidität bewirken. Eine dys-
thyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall jedoch erheblich be-
einträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden – wie etwa einer
ernsthaften Persönlichkeitsstörung – auftritt. Das strukturierte Beweisver-
fahren wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von
Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen
Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert
C-3372/2016
Seite 20
(BGE 143 V 418 E. 8.1). Da der psychiatrische Gutachter der diagnosti-
zierten Angst und depressive Störung, gemischt, ressourcenhemmende
Wirkung beigemessen hat, wäre diese beim Indikator Komorbidität zu be-
rücksichtigen gewesen. Eine Gesamtbeurteilung in Berücksichtigung der
Wechselwirkungen wurde weder im E._______-Gutachten noch in der
nachträglichen Indikatorenprüfung des medizinischen Dienstes der IVSTA
vorgenommen.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Administrativgutachten – auch
unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Be-
richte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte – keine den Anforderungen
von BGE 141 V 281 entsprechende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ermög-
licht. Die angefochtene Verfügung beruht somit auf einem unvollständig er-
mittelten Sachverhalt und ist deshalb aufzuheben. Da vorliegend bisher
vollständig ungeklärte Fragen abzuklären sind, ist eine Rückweisung an
die Vorinstanz nicht unzulässig (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil
BVGer C-1444/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 8.14 mit Hinweisen). Die
Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, ein
neues interdisziplinäres (psychiatrisch-rheumatologisches) Gutachten in
der Schweiz einzuholen (bei Bedarf sind auch weitere Disziplinen einzube-
ziehen), welches eine zuverlässige Beurteilung nach Massgabe der Stan-
dardindikatoren erlaubt. Ergibt die neue medizinische Expertise keine an-
spruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit, wird die Verwaltung sodann die Ein-
gliederungsfrage zu prüfen haben (vgl. vorne E. 3.7), bevor sie erneut über
den Rentenanspruch verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu-
heissen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als vollständiges
Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6, Ur-
teil BGer 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 6).
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz werden je-
doch keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der ob-
siegenden Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
C-3372/2016
Seite 21
5.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine ver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.- nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For-
mular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-3372/2016
Seite 22
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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