Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3374/2010
U r t e i l v om 4 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien A._______,
vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle für sozial Benachteiligte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung.
C3374/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der kosovarische Staatsangehörige A._______, geboren 1978
(nachfolgend: Beschwerdeführer), reiste am 12. November 2003 in die
Schweiz ein, nachdem er am 16. Juli 2003 eine in der Schweiz
niedergelassene Landsfrau geheiratet hatte. Daraufhin wurde ihm eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis zum 30. November
2009 verlängert wurde. Am 28. Februar 2005 wurde die gemeinsame
Tochter B._______ geboren.
B.
Die Gerichtspräsidentin des Gerichtspräsidiums Rheinfelden stellte mit
Urteil vom 16. Juni 2006 fest, dass der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau seit Anfang Dezember 2005 getrennt lebten, und gestattete
ihnen, auch fortan getrennt zu leben. Weiter wurde die gemeinsame
Tochter unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. Dem
Beschwerdeführer wurde das Recht zugesprochen, seine Tochter je am
1. und 3. Sonntag des Monats von 13 Uhr bis 19 Uhr zu sich auf Besuch
zu nehmen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der
Ehefrau, unter Anrechnung der bereits geleisteten Beiträge von Fr.
1'194., an den Unterhalt des Kindes B._______ monatliche,
vorauszahlbare Beiträge zu bezahlen.
Auf entsprechendes Begehren hin verpflichtete die Gerichtspräsidentin
des Gerichtspräsidiums Rheinfelden die Ehefrau am 19. August 2009,
dem Beschwerdeführer die gemeinsame Tochter an jedem 1. und
3. Sonntag im Monat von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr herauszugeben und
die Tochter zum persönlichen Verkehr anzuhalten.
C.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2009 ersuchte die Ehefrau beim Migrationsamt
des Kantons Aargau um Abschiebung ihres Ehemannes, da sie ihm
Gewaltanwendung sowie ein verschwenderisches Leben vorwarf. Zudem
zählte sie die Punkte auf, welche aus ihrer Sicht dazu geführt hatten,
dass sie die Scheidung beantragte.
D.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 11. November 2009
wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau
geschieden. Die elterliche Sorge über das gemeinsamte Kind wurde der
Ehegattin zugeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Besuchsrecht am
C3374/2010
Seite 3
1. und 3. Sonntag eines jeden Monats von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr bis
Ende Februar 2010, von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr bis Ende Februar 2011
und jedes 1. und 3. Wochenende ab März 2011 eingeräumt. Ein
weitergehendes Besuchs und Ferienrecht blieb der Parteiabsprache
vorbehalten. Ab dem 6. Altersjahr von B._______ wurde der Vater
berechtigt erklärt, 2 Wochen Ferien mit seiner Tochter zu verbringen. Des
Weiteren wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, seiner ExEhefrau an
den Unterhalt der gemeinsamen Tochter ab Rechtskraft der Scheidung
monatlich vorschüssig Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
E.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2010
wurde der Entscheid des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 19. August
2009 dahingehend ergänzt, dass der Ehefrau im Falle der Missachtung
des Besuchsrechts eine Bestrafung mit Busse angedroht wurde.
F.
Im Oktober 2009 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um eine
weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die kantonale
Migrationsbehörde unterbreitete die Angelegenheit im Dezember 2009
dem BFM mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
G.
Da das BFM in Erwägung zog, die beantragte Zustimmung zu verweigern
und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen, gewährte es
ihm hierzu mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 das rechtliche Gehör.
In diesem Rahmen äusserte sich der Beschwerdeführer am 17. Februar
2010 durch seinen Rechtsvertreter und machte insbesondere geltend, die
Aufenthaltsbewilligung sei seit der Trennung der Ehegatten und seit
Erlass des Eheschutzurteils des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom
16. Juni 2006 bereits mehrfach verlängert worden. Er pflege entgegen
den Behauptungen seiner ExEhefrau einen regelmässigen Kontakt zu
seiner Tochter und er bemühe sich in engagierter Weise, ein guter Vater
zu sein. Insgesamt bestünden wichtige persönliche und wirtschaftliche
Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz.
H.
Mit Verfügung vom 7. April 2010 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig
wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt, und es wurde
C3374/2010
Seite 4
ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser
Verfügung eingeräumt.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, ein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) bestehe
nicht, da im vorliegenden Fall der gemeinsame Haushalt nach rund zwei
Jahren Ehegemeinschaft aufgelöst worden sei. Weiter sei der
Beschwerdeführer weder Opfer ehelicher Gewalt geworden noch sei eine
Rückkehr in den Kosovo als problematisch zu erachten, weshalb kein
wichtiger persönlicher Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG vorliege.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 1 und Ziff. 2 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei es ausreichend, wenn das
Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her
ausgeübt werden könne. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
könne ein weiter gehender Anspruch nur dann bestehen, wenn in
wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung
zum Kind bestehe, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland
des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden könne und das
bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen
Anlass gegeben habe; dies sei vorliegend nicht der Fall. Es sei
festzustellen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz
zu Klagen Anlass gegeben habe. Schliesslich sei er erst im Alter von 25
Jahren in die Schweiz eingereist, so dass es ihm jetzt, nach acht Jahren,
zumutbar sei, wieder in sein Heimatland zurückzukehren. Der Vollzug der
Wegweisung sei in seinem Fall auch möglich, zulässig und zumutbar.
I.
Am 10. Mai 2010 erhob der Rechtsvertreter namens seines Mandanten
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei
die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, dem Antrag des Kantons Aargau auf Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. Es wird geltend gemacht, die
Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG seien erfüllt, da die
Beziehung zur hier lebenden Tochter einen wichtigen persönlichen Grund
für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz darstelle. Da der
Beschwerdeführer über einen Arbeitsvertrag verfüge und sich problemlos
auf Deutsch ausdrücken könne, sei er des Weiteren sehr gut integriert.
Zudem werde Art. 8 EMRK verletzt, falls er keine Aufenthaltsbewilligung
mehr erhalte. Er habe sich stets um ein Besuchsrecht bemüht und es
C3374/2010
Seite 5
bestehe eine sehr enge Beziehung zu seiner Tochter. Schliesslich sei
sein Vertrauen auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch
nach dem Vertrauensgrundsatz zu schützen, da die
Aufenthaltsbewilligung bis zum heutigen Zeitpunkt mehrfach verlängert
worden sei.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2010 beantragt die Vorinstanz
unter Bezugnahme auf die bisher dargelegten Gründe die Abweisung der
Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2011 reicht der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers einen neuen Arbeitsvertrag sowie den aktuellen
Mietvertrag des Beschwerdeführers zu den Akten. Zudem weist er darauf
hin, dass das Besuchsrecht ab März 2011 auf jedes erste und dritte
Wochenende im Monat ausgedehnt wurde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2011 erhielt der
Beschwerdeführer Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren und
abschliessende Bemerkungen einzureichen, was er mit Eingabe vom 21.
November 2011 tat. Darin führte er unter Verweis auf seine Eingabe vom
1. Februar 2011 aus, weiterhin als Eisenleger im Stundenlohn bei der […]
in Delémont zu arbeiten.
M.
Der weitere Inhalt der vorinstanzlichen und der beigezogenen kantonalen
Akten wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
C3374/2010
Seite 6
BFM, welche die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung oder die Wegweisung betreffen. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren
Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und
formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und
1.3).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das Ausländergesetz und seine
Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig
gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des
Ausländergesetzes das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne
Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1
AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
C3374/2010
Seite 7
3.1. Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; da er jedoch mit Gesuch vom 5.
Oktober 2009 die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, ist im
vorliegenden Verfahren neues Recht anwendbar.
3.2. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die
Zustimmung durch das BFM. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich im
vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE.
Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM
im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011
( > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen >
Weisungen und Kreisschreiben). Diese sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor,
dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen
Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu
unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem
Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Der Ausweis darf erst
ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt (Art. 86 Abs.
5 VZAE).
4.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Personen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Nach Auflösung
der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche
Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art.
50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1
Bst. b AuG).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verstosse gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben, da ihm diese mehrmals um jeweils ein Jahr, zuletzt bis zum
C3374/2010
Seite 8
30. November 2009, verlängert wurde, obwohl es bereits im Dezember
2005 zur Trennung von seiner Ehefrau gekommen war. Das
Migrationsamt des Kantons Aargau habe die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung im Dezember 2009 der Vorinstanz mit dem Antrag
auf Erteilung der Zustimmung unterbreitet. Aufgrund dieser Umstände
habe der Beschwerdeführer nach den Regeln von Treu und Glauben mit
einer weiteren Verlängerung rechnen dürfen.
5.2. Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte
Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf
Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte und
Zusicherungen. Er kann dazu führen, dass ein Rechtsverhältnis
abweichend vom objektiven Recht zu regeln ist. Voraussetzung dafür ist,
dass die Auskunft bzw. die Zusicherung für einen konkreten Einzelfall
aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltlos
erteilt wurde, dass die Amtsstelle für die Auskunftserteilung zuständig war
oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten
durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte, dass sie im
berechtigten Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu
machende Disposition getroffen hat und dass die Rechtslage sich seit
Erteilung der Auskunft nicht geändert hat (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1,
BGE 131 II 627 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 2D_43/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3.1 und
2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).
5.3. Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung
der ehelichen Gemeinschaft mit dem hier niedergelassenen Ehegatten
oder nach dessen Tod bedarf der Zustimmung des BFM. Eine ohne
Zustimmung ausgestellte Aufenthaltsbewilligung ist ungültig. Diese
Rechtslage wurde weiter oben bereits dargelegt (E. 3.2). Mit Wegfall der
Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 AuG fehlt damit dem Amt
für Migration des Kantons Aargau die Zuständigkeit, die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung in eigener Kompetenz vorbehaltlos vorzunehmen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_594/2011 vom 21. Juli 2011 E. 2.2 mit
Hinweisen).
Unbestritten ist vorliegend, dass den Ehegatten mit Eheschutzverfügung
vom 16. Juni 2006 das Getrenntleben bewilligt wurde. Die Ende
November 2006 bzw. 2007 anstehende Verlängerung der
C3374/2010
Seite 9
Aufenthaltsbewilligung war allerdings noch im Lichte von Art. 7 Abs. 1
ANAG zu prüfen, der den Aufenthaltsanspruch an den formellen Bestand
der Ehe knüpfte. Im Gegensatz dazu richtete sich die Verlängerung im
Jahr 2008 (für die Periode 1. Dezember 2008 bis 30. November 2009)
nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes. Ob die zuständige
Behörde allenfalls die Voraussetzungen von Art. 49 AuG als erfüllt
betrachtet oder mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
gerechnet hat, ist unklar. Festzustellen ist, dass die Bewilligung stets
gestützt auf die (noch) bestehende Ehe erteilt wurde und dass damit
keine Änderung des Zulassungsgrundes verbunden war. Dem
Beschwerdeführer muss demnach stets klar gewesen sein, dass seine
Anwesenheit in der Schweiz vom Bestand der Ehe bzw. der ehelichen
Gemeinschaft abhing. Gegenteilige Zusicherungen wurden ihm denn
auch seitens des kantonalen Migrationsamtes nie gemacht. Von einer
Verletzung des Vertrauensgrundsatzes gemäss Art. 9 BV kann vorliegend
nicht die Rede sein.
6.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer aus Art. 43 Abs. 1 AuG
keinen Anspruch mehr ableiten kann, da die Ehegatten mit Urteil vom
11. November 2009 geschieden wurden. Wie in E. 4 ausgeführt, kann
sich ein Anspruch auf Aufenthalt allenfalls aus Art. 50 AuG ergeben.
Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass sich die Ehegatten im
Dezember 2005 nach einer Ehedauer von zwei Jahren und fünf Monaten
getrennt haben (vgl. das erwähnte Urteil vom 16. Juni 2006). Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend – zudem ergeben sich aus den
Vorakten keine entsprechenden Anhaltspunkte –, dass wichtige Gründe
gemäss Art. 49 AuG für eine getrennte Wohnsitznahme bestanden
hätten. Damit steht fest, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als drei
Jahre gedauert hat, so dass der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG keine Ansprüche ableiten kann (zur strikten Massgabe der
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vgl. BGE 137 II 345 E.
3.1.3).
7.
Damit stellt sich die Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe
können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der
betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale
C3374/2010
Seite 10
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide
Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 136 II 1 E. 5).
Weitere wichtige, im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Gründe
können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende
Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl.
MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bölzli, Kommentar
Migrationsrecht, Zürich 2009, AuG 50 N 7 sowie MARTINA CARONI in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 50 N 23 f.).
Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden
Kriterien können für die Beurteilung eines sogenannten "nachehelichen
Härtefalls" herangezogen werden (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen).
8.
Im Falle des Beschwerdeführers fällt in Betracht, dass er Vater eines
Kindes ist, das hier in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung
verfügt. Er hat aufgrund dessen geltend gemacht, die Verweigerung
seines weiteren Aufenthalts stelle eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK
geschützten Rechts auf Familienleben dar.
8.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der insoweit gleichbedeutende Art. 13 Abs. 1
BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens.
Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die zu ihnen bestehende
intakte Beziehung tatsächlich gelebt, so kann Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzt
sein, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein
Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 mit Hinweis).
Der entsprechende Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr gestattet
Art. 8 Ziff. 2 EMRK einen Eingriff in das von Ziff. 1 geschützte Rechtsgut,
wenn er gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten
Voraussetzungen – insbesondere sicherheits und ordnungspolitischer
Art – notwendig ist. Insofern erfordert der Eingriff eine Abwägung der sich
gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung
und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung; diese müssen
jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat und
Familienleben als notwendig erweist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 mit
Hinweisen).
8.2. Bei dieser Interessenlage fällt es zugunsten der um Aufenthalt
ersuchenden Person ins Gewicht, wenn diese mit der in der Schweiz
C3374/2010
Seite 11
anwesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Im Verhältnis zwischen
getrennt lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kindern gilt dies
jedenfalls für den Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht (vgl. BGE
137 I 247 E. 4.2). Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann die familiäre
Beziehung von Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen –
innerhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts – ausüben. Hierfür ist
regelmässig nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land wie
das Kind aufhält; vielmehr genügt es den Anforderungen von Art. 8
EMRK, wenn er das Besuchsrecht – unter den geeigneten Modalitäten –
vom Ausland her ausüben kann. Ein weitergehender Anspruch – der
auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ein Aufenthaltsrecht vermitteln
würde – kann aber dann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver
Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese wegen
der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht mehr
aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des
Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (vgl.
BGE 120 Ib 1 E. 3c, BGE 120 Ib 22 E. 4a/b und Urteil des
Bundesgerichts 2C_171/2009 vom 3. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
Die geforderte besondere Intensität der affektiven Beziehung kann in der
Regel nur dann bejaht werden, wenn ein grosszügig ausgestaltetes
Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und
reibungslos ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_799/2010 vom
20. Februar 2011 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
8.3. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er pflege zu seiner
Tochter eine sehr enge Beziehung. Er habe sich sein Besuchsrecht
regelrecht gerichtlich erstreiten müssen, da die ExEhefrau alle möglichen
rechtlichen Schritte eingeleitet habe, um sein Besuchsrecht zu verhindern
bzw. einzuschränken. Dass entsprechende gerichtliche
Auseinandersetzungen stattgefunden haben, ist aus den Akten
ersichtlich; es wird denn auch nicht in Abrede gestellt, dass eine intakte
Beziehung zwischen Vater und Tochter besteht. Die Schilderungen des
Beschwerdeführers können aber keinen Aufschluss darüber geben, ob
die geschilderte Beziehung zur Tochter eine gefühlsmässig enge
Verbundenheit im Sinne der oben (E. 8.2) beschriebenen Kriterien
darstellt – gerade in Anbetracht dessen, dass die beschriebene väterliche
Beziehung von der ExEhefrau rundweg anders dargestellt wird (vgl.
Schreiben der Ehefrau vom 4. Juli 2009 betreffend das Gesuch für eine
Abschiebung von A._______). Zudem stellt sich insbesondere die Frage,
ob der zeitliche Umfang der getroffenen Besuchsregelung überhaupt
C3374/2010
Seite 12
ausreicht, um in affektiver Hinsicht eine besonders enge VaterTochter
Beziehung annehmen zu können.
8.4. Unbestritten ist, dass mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden
vom 16. Juni 2006 dem Beschwerdeführer ein väterliches Besuchsrecht
zugestanden wurde, welches vom Beschwerdeführer durch ein
Vollstreckungsbegehren erwirkt werden musste. Gemäss den Angaben
des Beschwerdeführers wurde das Besuchsrecht seither immer
wahrgenommen (vgl. Replik vom 1. Februar 2011). Ferner weitete das
Bezirksgericht Rheinfelden im Scheidungsurteil vom 11. November 2009
sein Besuchsrecht aus. Demnach sieht der Beschwerdeführer seine
Tochter seit März 2011 jedes 1. und 3. Wochenende im Monat, was vier
Tagen im Monat entspricht. Ab dem 6. Altersjahr von B._______ ist der
Vater berechtigt, 2 Wochen Ferien mit seiner Tochter zu verbringen – aus
den Akten ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer bereits davon
Gebrauch machen konnte.
Die zeitliche Ausgestaltung des Besuchsrechts für die Tochter des
Beschwerdeführers entspricht den üblichen Vereinbarungen, welche
Kindeseltern – jedenfalls Eltern kleinerer Kinder – anlässlich einer
Trennung oder Scheidung vornehmen. Ein vierzehntägiges Besuchsrecht
am Samstag und Sonntag ist sozusagen der Mindeststandard, der es
dem nichtsorgeberechtigten Elternteil erlaubt, seine Beziehung zum Kind
aufrechtzuerhalten. Von einem grosszügig ausgestalteten, kontinuierlich,
spontan und reibungslos ausgeübten Besuchsrecht – Zeichen für eine
besonders intensive affektive Beziehung – kann bei einer solchen
Vereinbarung jedoch nicht die Rede sein. Dementsprechend hat das
Bundesgericht eine enge gefühlsmässige VaterKindBeziehung auch nur
in den Fällen bejaht, in denen der Kontakt über das übliche Mass
hinausging (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts
2C_718/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen, Urteil des
Bundesgerichts 2C_787/2010 vom 16. Juni 2011 E. 3.2.2).
8.5. Entscheidend ist, wie sich die Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer als nichtsorgeberechtigtem Elternteil und Kind im
gegenwärtigen Zeitpunkt darstellt, nicht, wie sie unter den bestmöglichen
Voraussetzungen gelebt werden könnte. Zugegebenermassen kann es in
der Praxis nur dann ein grosszügig ausgeübtes Besuchsrecht geben,
wenn diesbezüglich zwischen beiden Elternteilen Einvernehmen herrscht.
Anders ist ein solches Besuchsrecht, das eine gewisse Offenheit und
gegenseitiges Vertrauen der Beteiligten erfordert, aber auch gar nicht
C3374/2010
Seite 13
denkbar, denn die wesentlichen Eigenschaften, die ein solches
Besuchsrecht ausmachen, lassen sich gegenüber dem sorgeberechtigten
Elternteil nicht zwangsweise durchsetzen. Es ist daher unerheblich, dass
der Beschwerdeführer – sinngemäss – mehrmals ausführt, die
Kindesmutter sei für die heutige Besuchsregelung verantwortlich (vgl.
bspw. Eingabe vom 21. November 2011).
In seiner Eingabe vom 21. November 2011 führt der Beschwerdeführer
aus, seine bisherigen Besuchsrechte seien "mehrheitlich
wahrgenommen" worden. Weiter werde seine Beziehung zu seiner
Tochter B._______ in affektiver Hinsicht "zunehmend enger" sein, da er
gewillt und fähig sei, "regelmässig die Besuchskontakte zu seiner Tochter
wahrzunehmen". Er äussert sich jedoch nicht dazu, ob er vom Recht, mit
seiner Tochter zwei Wochen Ferien zu verbringen (vgl. Sachverhalt Bst.
D), bereits Gebrauch gemacht hat.
Folglich liefern weder die vorliegenden Akten noch die
Beschwerdevorbringen einschliesslich der vorgelegten Beweismittel
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zu seiner Tochter eine
besonders intensive affektive Beziehung im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterhält. Verneint man das
Vorliegen einer intensiven gefühlsmässigen VaterTochterBeziehung, so
kommt es auch nicht mehr darauf an, mit welchen (räumlichen und
finanziellen) Einschränkungen der Beschwerdeführer den Kontakt zu
seiner Tochter von seinem Heimatland aus weiterführen kann. Diese
Frage wäre nur – bei Bejahung einer intensiven affektiven Beziehung –
kumulativ zu prüfen. Dem Beschwerdeführer ist es somit zuzumuten, den
Kontakt zu seiner Tochter auf andere Weise als bisher zu pflegen und
sein Besuchsrecht – dessen Modalitäten in diesem Fall anzupassen
wären – im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Heimatland her
auszuüben. Den Anforderungen, die Art. 8 EMRK an die Möglichkeit, ein
Familienleben zu führen, stellt, ist damit Genüge getan (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C8103/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 7.5).
9.
Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche
Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine
abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4625/2009 vom 31. März 2011 E. 7.2).
Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in
Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien
C3374/2010
Seite 14
können für die Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und
eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet
grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. den
erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Als insofern relevante
Auslegungskriterien (vgl. E. 7 am Ende) nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die
Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die
Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille
zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d),
die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und
die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g)
(siehe auch MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O.,
Art. 50 N 23 f.).
9.1. Im Falle des Beschwerdeführers sind jedoch keine spezifischen, auf
seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm
einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen
könnten. Der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, lässt nicht
erkennen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
(Kosovo) stark gefährdet wäre.
9.2. Der Beschwerdeführer hat insbesondere betont, er habe sich in der
Schweiz erfolgreich integriert und diesbezüglich auf seine berufliche und
soziale Integration verwiesen. Seit dem 1. Februar 2011 verfüge er über
eine unbefristete Arbeitsstelle als Eisenleger in Delémont (vgl. Eingabe
vom 1. Februar 2011). Weiter zeige er durch seine beruflichen
Bemühungen ein überdurchschnittlich hohes Mass an Integrationswillen,
was insbesondere auch an der sprachlichen Entwicklung zu erkennen
sei. So könne er sich problemlos auf Deutsch ausdrücken. Zudem habe
er nie Sozialhilfegelder bezogen. Schliesslich handle es sich bei den vier
Strafbefehlen, welche gegen ihn erlassen wurden, lediglich um
Bagatelldelikte. Diese würden zudem schon lange Zeit zurückliegen.
9.3. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine unbefristete
Arbeitsstelle verfügt, kommt angesichts der arbeitsmarktlichen Interessen
der Schweiz jedoch kein besonderes Gewicht zu. Auch die erworbenen
Sprachkenntnisse zeigen lediglich auf, dass die bisherige Eingliederung
des Beschwerdeführers einer normalen zeitlichen Entwicklung, nicht aber
einer besonderen – und auf eine enge Beziehung zur Schweiz
hinweisenden – Integrationsleistung entspricht.
C3374/2010
Seite 15
Unklar ist im Übrigen der gegenwärtige Wohnort des Beschwerdeführers.
Aus den Akten des Migrationsamtes des Kantons Aargau geht
diesbezüglich hervor, dass er sich am 28. Februar 2011 bei der
Einwohnerkontrolle Frick abmeldete und – offenbar ohne im Besitz einer
Bewilligung zum Kantonswechsel zu sein – nach Delémont zog. Hierauf
forderte ihn die zuständige Behörde des Kantons Jura auf, den Kanton
wieder zu verlassen und die ohne Bewilligung angetretene Arbeitsstelle
aufzugeben (vgl. Schreiben des Service de la population vom 22. Juni
2011, bei den BFMAkten). Ob er dieser Aufforderung nachgekommen
ist, erscheint fraglich. Zwar gelangte er am 19. August 2011 in Eiken/AG
wieder zur Anmeldung, die allerdings aufgrund der Hängigkeit des
vorliegenden Verfahrens noch pendent ist (vgl. Notiz vom 5. September
2011 in den Akten des Kantons Aargau). Laut Eingabe des
Beschwerdeführers vom 21. November 2011 arbeitet er jedoch immer
noch beim gleichen Arbeitgeber in Delémont und die eingereichten
Lohnabrechnungen für die Monate Juni, September und Oktober 2011
nennen eine Wohnadresse in Delémont. Der genannten Eingabe lässt
sich diesbezüglich nichts entnehmen. Ebenso wenig äussert sich der
Beschwerdeführer zur Rechtmässigkeit seiner Erwerbstätigkeit; jedenfalls
macht er nicht geltend, ihm wäre nachträglich die Arbeitsaufnahme im
Kanton Jura gestattet worden.
9.4. Festzuhalten ist auch, dass die Aufenthaltsdauer von acht Jahren
angesichts seines Alters – der Beschwerdeführer reiste im Alter von 25
Jahren in die Schweiz ein – nicht als sehr lang anzusehen ist.
Da der Beschwerdeführer den grössten Teil seines bisherigen Lebens in
seinem Heimatland verbracht und mithin die persönlichkeitsbildenden
Jahre dort verlebt hat, ist er mit den dortigen kulturellen und
gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut. Deswegen kann davon
ausgegangen werden, dass er nach seiner Rückkehr soziale
Anknüpfungspunkte haben wird, welche seine Reintegration erleichtern
dürften. Die hier erworbenen Fähigkeiten werden ihm bei der beruflichen
Wiedereingliederung von Nutzen sein. Ohne Belang ist es, wenn er dort
wirtschaftliche Verhältnisse vorfindet, die nicht denjenigen der Schweiz
entsprechen.
Schliesslich ist ebenfalls der Umstand in Betracht zu ziehen, dass das
Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz zu Klagen Anlass
gegeben hat. Abgesehen von drei Verstössen gegen das
Strassenverkehrsgesetz ist vor allem der Strafbefehl betreffend häusliche
C3374/2010
Seite 16
Gewalt zu erwähnen ist (vgl. Strafbefehle vom 17. und 30. August 2005,
18. Juni 2006 sowie 27. Mai 2008). Keineswegs können die
Vorkommnisse als Bagatelldelikte bezeichnet werden. Zudem erstrecken
sich die Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer über mehrere
Jahre, sodass es den Anschein macht, er wolle sein Verhalten nicht
ändern.
Da der Beschwerdeführer offensichtlich auch keine gesundheitlichen
Probleme hat, gibt es in Anbetracht seiner gesamten Situation keine
wichtigen Gründe, die gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG die
Verlängerung seines Aufenthaltes erfordern würden. Zu betonen ist, dass
derartige Gründe nur dann anzunehmen sind, wenn die persönliche,
berufliche und familiäre Wiedereingliederung stark gefährdet erscheint
und nicht bereits dann, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre
(vgl. den erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
10.
Der Beschwerdeführer besitzt somit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b
AuG (wichtige persönliche Gründe) keinen Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des
Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG einen fehlerhaften
Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine
Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine
Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C6133/2008 vom 15. Juli
2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet
werden.
11.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c
AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM
gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
11.1. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen
im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant,
ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete
Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
C3374/2010
Seite 17
11.2. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person
unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat oder Herkunftsstaat
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer
medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie
Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine
konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person
höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde,
beispielsweise dann, wenn sie nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut,
Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert wäre (vgl. BVGE E6220/2006
vom 27. Oktober 2011 E. 11.1 mit Hinweis).
11.3. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG substantiiert
behauptet. Zudem hat er sich nicht zur Situation in seinem Heimatland
geäussert, geschweige denn zu den Lebensumständen, die er bei seiner
Rückkehr in den Kosovo vorfinden würde. Schon angesichts dessen kann
nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung ihn
dort in eine existenzbedrohende Situation geraten lassen würde und
deshalb als unzumutbar zu erachten wäre. Des Weiteren ist der
Beschwerdeführer weder gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer
ernsthaften Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im
Heimatland nicht gewährleistet wäre. Die Hinweise auf die angeblich gute
Integration in der Schweiz sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs derweil unbeachtlich (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C626/2006 vom 14. Juni 2007 E. 6.2.2
sowie Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.52). Dass der
Beschwerdeführer im Kosovo andere Lebensverhältnisse als in der
Schweiz antreffen wird, ist, wie bereits gesagt, unerheblich. Der Vollzug
seiner Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.
12.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
13.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
C3374/2010
Seite 18
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 18
C3374/2010
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Akten retour)
– das Amt für Migration des Kantons Aargau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: