B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3377/2016
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Spanien,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 9. Mai 2016.
C-3377/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene, in seiner Heimat Spanien wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war gemäss Formular E
205 (Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der Schweiz) von 1979
bis 1982, von 2001 bis 2004 und 2008 mit Unterbrüchen in der Schweiz
erwerbstätig. Am 28. Januar 2015 beantragte er in Spanien Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV); das entsprechende Formular
E 204 vom ausländischen Sozialversicherungsträger datiert vom 12. März
2015 und ging am 23. März 2015 zusammen mit den Formularen E 205, E
207 und E 213 bei der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte (im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) ein (Akten [im Folgenden: act.] der IV-
STA 1 bis 4, 7). Nachdem die IVSTA am 23. Juli 2015 Kenntnis weiterer
Unterlagen erhalten hatte (act. 9 und 10), führte Dr. med. B._______, Fach-
arzt für Allgemeine Innere Medizin, vom IV-internen medizinischen Dienst
am 22. August 2015 aus, es sei nicht möglich, eine aktuelle Beurteilung
abzugeben (act. 12). Daraufhin verlangte die IVSTA am 27. August 2015
beim I.N.S.S. in Spanien neue medizinische Akten (act. 13 und 14; act. 15).
In Würdigung der zahlreich eingereichten medizinischen Berichte (act. 16
bis 50) gab Dr. med. B._______ am 17. Januar 2016 eine weitere Stellung-
nahme ab (act. 52). Gestützt darauf stellte die Vorinstanz dem Versicherten
mit Vorbescheid vom 3. Februar 2016 die Abweisung des Leistungsbegeh-
rens in Aussicht (act. 53).
B.
Mit Datum vom 18. März 2016 ging ein neues Leistungsgesuch des Versi-
cherten vom 3. Februar 2016, das am 9. März 2016 vom spanischen Sozi-
alversicherungsträger unterzeichnet worden war, samt Beilagen – unter
anderem ein auf dem Formular E 2013 erstellter Arztbericht – bei der Vor-
instanz ein (act. 54 bis 57). Daraufhin teilte die Vorinstanz dem I.N.S.S am
21. März 2016 mit, aktuell werde noch die Anmeldung vom 28. Januar 2015
geprüft, weshalb diese Anmeldung als gegenstandslos betrachtet werde.
Gleichwohl werde der medizinische Bericht dem medizinischen Dienst un-
terbreitet (act. 59). In der Folge war Dr. med. B._______ am 29. April 2016
der Auffassung, dieser neue Bericht enthalte keine Informationen, welche
es ermöglichten, seine frühere Stellungnahme zu ändern (act. 63). Gestützt
auf diese Beurteilung erliess die IVSTA am 9. Mai 2016 eine dem Vorbe-
scheid vom 3. Februar 2016 im Ergebnis entsprechende Verfügung
(act. 64).
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Seite 3
C.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 25. Mai 2016 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinn-
gemäss die Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2016 (act. im Beschwer-
deverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, laut seinen ärztlichen Be-
richten könne er keine Arbeit mehr ausüben, da die Erkrankungen chro-
nisch seien; diese würden auch mit der Zeit nicht verschwinden. Im Bericht
von Dr. C._______ vom 23. Mai 2016 sei ersichtlich, dass er diverse chro-
nische Leiden habe. Die Medikamente würden vom I.N.S.S alle sechs Mo-
nate neu verschrieben. Er erhalte vom I.N.S.S eine Erwerbsunfähigkeits-
rente.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer un-
ter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) auf-
gefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2). Auf entsprechendes
Gesuch hin (B-act. 3) wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2016
diejenige vom 1. Juni 2016 aufgehoben und der Beschwerdeführer aufge-
fordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular „Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln
versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (B-act. 4 und 10);
die entsprechenden Unterlagen gingen am 25. Juli 2016 ein (B-act. 6). Mit
Zwischenverfügung vom 21. September 2016 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
gut.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2016 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 7).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der ärztliche Dienst
habe sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Do-
kumente eingesehen und die geklagten Beschwerden in seinen medizini-
schen Stellungnahmen berücksichtigt. Die eingeholten Gutachten seien
umfassend, in der Darlegung und Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtend und die Schlussfolgerung – keine Arbeitsunfähigkeit des Ver-
sicherten in seiner bisherigen Tätigkeit – sei begründet.
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Seite 4
F.
Replicando hielt der Beschwerdeführer am 8. September 2016 sinnge-
mäss an seinem Rechtsbegehren fest und führte zur Begründung aus,
nach dem Rentenbescheid des I.N.S.S könne er seit dem 4. März 2016
nicht mehr in der Landwirtschaft arbeiten. Seine Leiden seien chronisch
und degenerativ, weshalb es ihm nicht mehr möglich sei, zu arbeiten (B-
act. 12).
G.
In ihrer Duplik vom 7. Oktober 2016 beantragte die Vorinstanz weiterhin die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie insbesondere
auf die Ausführungen in ihrer Vernehmlassung, in welcher bereits ausführ-
lich zum Nichtbestehen einer Bindung der IV an die Beurteilung des spani-
schen Versicherungsträgers Stellung genommen worden sei (B-act. 14).
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Oktober 2016 schloss die Instruk-
tionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 15).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
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Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2016 ist der Be-
schwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt
sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung 9. Mai 2016, mit welcher das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen worden war. Mit
Blick auf die beschwerdeweise gemachten Ausführungen des Beschwer-
deführers ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in
beruflich-erwerblicher und insbesondere in medizinischer Hinsicht rechts-
genüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli-
chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen:
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung,
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Seite 6
die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 9. Mai 2016 in Kraft standen
(so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung
des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch solche, die
zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang
sind.
Der Beschwerdeführer verfügt über die spanische Staatsbürgerschaft und
wohnt in Spanien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügig-
keit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR
0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I
4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmun-
gen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Über-
einkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Frei-
zügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilatera-
len Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson-
dere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewähr-
leisten.
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (9. Mai 2016) finden vorliegend die
am 1. April 2012 in Kraft getretenen und per 1. Januar 2015 revidierten
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der
Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.
268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ha-
ben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung)
nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund
der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen die-
ses Staates.
2.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
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die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, d.h. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab
1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ
gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die
andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen wäh-
rend mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung geleistet (act. 7), so dass die Voraus-
setzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 gelten-
den Fassung erfüllt war resp. ist.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG).
2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da-
mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
C-3377/2016
Seite 8
len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR
2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi-
cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest-
arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft
tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü-
fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derje-
nige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine
halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein sol-
cher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten-
den Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn-
sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben,
soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Rege-
lung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für
die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt,
sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253
E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des
EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, son-
dern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
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Seite 9
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134
V 231 E. 5.1). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikatio-
nen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
Diesen Anforderungen genügende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV
können einen Beweiswert haben, der mit jenem von externen medizini-
schen Gutachten vergleichbar ist (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 254 E.
3.3.2; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE
137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen
Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009
E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) stehen die regionalen ärztlichen
Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun-
gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali-
denversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leis-
tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die
RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten
durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest
(Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne, von Art. 44
ATSG betreffend Gutachten nicht erfasste Dokumente nach Art. 59 Abs.
2bis IVG, denen nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen
werden kann. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I
143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch
Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Die in Art. 44 ATSG
vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei der Einholung von
RAD-Berichten keine Wirkung (BGE 135 V 254 E. 3.4; Urteile des BGer
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8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 und 8C_197/2014 vom
3. Oktober 2014 E. 4.1).
Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo-
ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur-
teilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit-
hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin-
tergrund rückt (Urteile des BGer 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4 und
9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1, in: SVR 2010 IV Nr. 46
S. 143). Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellung-
nahmen regionaler ärztlicher Dienste (Urteil 9C_196/2014 vom 18. Juni
2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozi-
alversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen ge-
stützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden.
In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderun-
gen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergän-
zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d;
Urteile des BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und
9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3).
Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fach-
personen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arz-
tes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auf-
tragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel
auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten
anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen
haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung
veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 – 4.6).
3.
Wie bereits dargelegt worden ist (vgl. E. 2.2 hiervor), erfüllt der Beschwer-
deführer die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch
auf eine ordentliche Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab
1. Januar 2008 geltenden Fassung. Nachfolgend ist anhand der vorliegen-
den medizinischen Akten weiter zu prüfen, ob auch die materiellen, kumu-
lativen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt sind (vgl. E. 2.5 hiervor;
vgl. zum kumulativen Charakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG bspw.
Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1).
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Seite 11
3.1 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der Verfügung
vom 9. Mai 2016 insbesondere auf die Berichte von Dr. med. B._______,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom IV-internen medizinischen
Dienst vom 22. August 2015 (act. 12), 17. Januar 2016 (act. 52) und 29.
April 2016 (act. 63).
3.1.1 Am 22. August 2015 hielt Dr. med. B._______ dafür, die Untersu-
chungen seien noch im Gange, weshalb es nicht möglich sei, eine aktuelle
Beurteilung abzugeben (act. 12).
3.1.2 Nachdem zahlreiche medizinische Akten aus Spanien verfügbar
(act. 16 bis 51) und diese von Dr. med. B._______ einer Würdigung unter-
zogen worden waren, führte dieser in seinem Bericht vom 17. Januar 2016
aus, der Versicherte leide an Folgeschäden einer Poliomyelitis (Kinderläh-
mung) mit Verkürzung der unteren Gliedmassen rechts von 1 cm sowie ei-
nem Diabetes Typ 2. Er klage über Lumbalgien, Zervikalgien sowie Schul-
ter und Knieschmerzen, wegen welcher er wiederholt die Notaufnahme
aufgesucht habe. Es seien muskuläre Schmerzen attestiert worden. Auf die
verschriebenen Medikamente habe er gut angesprochen. Es sei unter an-
derem eine Sakralisierung auf der Höhe L5, jedoch kein neurologisches
Defizit festgestellt worden. Eine Echografie der linken Schulter zeige ein
Rotatorenmanschetten-Syndrom mit Beeinträchtigung des Schulterblatts.
Ein MRI lumbal habe degenerative Diskopathien aufgezeigt. Der klinische
Bericht zeige eine normale Schulterbeweglichkeit und Folgeschäden einer
Poliomyelitis, aber nichts anderes. In gewissen Berichten werde auch ein
Angstgefühl in Stresssituationen beschrieben. Das Formular E 213 ent-
halte keine Alarmzeichen, aber der I.N.S.S wolle nicht definitiv Stellung
nehmen, da die ergänzenden Untersuchungen am Laufen gewesen seien.
Die medizinische Beurteilung vom 3. Dezember 2015 zeige keine signifi-
kanten, permanenten Limitierungen, und es werde darauf hingewiesen,
dass eine Invalidität im März 2015 abgelehnt worden sei. Als Hauptdiag-
nose erwähnte Dr. med. B._______ chronische Lumbalgien (ICD-10:
M47.86) und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit repetitive diffuse
Schmerzen am Bewegungsapparat und Folgeschäden einer Poliomyelitis.
Er attestierte dem Beschwerdeführer weder in der angestammten noch in
einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeits- resp. Leistungsunfähigkeit.
Weiter führte Dr. med. B._______ aus, der spanische Sozialversicherungs-
träger habe keine dauernde Arbeitsunfähigkeit angenommen. Es gebe
keine Argumente, um von dieser Meinung abzuweichen.
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3.1.3 In Kenntnis des auf dem Formular E 213 von Dra. D._______ ver-
fassten Arztberichts vom 9. März 2016 (act. 57 und 61) war Dr. med.
B._______ am 29. April 2016 der Auffassung, dieses medizinische Doku-
ment enthalte keine Informationen, gestützt auf welche die früheren Beur-
teilungen geändert werden könnten (act. 63).
3.2 Nachfolgend ist der Bericht von Dra. D._______ vom 9. März 2016 so-
wie weitere medizinische Dokumente zusammengefasst wiederzugeben.
3.2.1 Dr. E._______ hielt in seinem Bericht vom 9. März 2015 fest, die Si-
tuation sei nicht definitiv (Ziff. 8), und er gab nicht an, welche Art von Arbeit
der Beschwerdeführer noch verrichten könnte (Ziff. 9). Er erwähnte jedoch,
dass seit 2014 Einsatzbeschränkungen (häufiges Bücken, Heben, Tragen
von Lasten) bestünden (Ziff. 10.1 und 11.10). Schliesslich attestierte er
dem Beschwerdeführer keine Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit (Ziff.
11.1 ff.; act. 4).
3.2.2 Während Dra. F._______ am 9. März 2016 von einer „Reaccion vi-
vencial“ berichtete (B-act. 1 Beilage 8), führte Dra. D._______ in ihrem Be-
richt vom 9. März 2016 keine psychiatrische Diagnose auf (Ziff. 7). Zusam-
mengefasst erwähnte sie, der Beschwerdeführer könne regelmässig noch
leichte Arbeiten verrichten (Ziff. 9). Beim häufigen Bücken, Heben, Tragen
von Lasten, Klettern oder Steigen bestünden Einschränkungen (Ziff. 10.1).
Der Versicherte könne Arbeit am Arbeitsplatz und zu Hause ohne Hilfe ei-
ner anderen Person verrichten (Ziff. 11.2 und 11.3). Weiter gab Dr.
D._______ an, der Beschwerdeführer könne seine Tätigkeit als Monteur
nicht mehr ausüben (Ziff. 11.4); die angepasste Tätigkeit als Bote könne
vollzeitlich verrichtet werden (Ziff. 11.5 und 11.5). Für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit bestehe nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes eine voll-
ständige Invalidität (Ziff. 11.7; act. 57).
3.2.3 Dr. C._______ erwähnte in seinem Bericht vom 23. Mai 2016 – wel-
cher zwar nach Verfügungserlass (9. Mai 2016) verfasst, vorliegend jedoch
ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BGE 130 V 501 E. 1.2) – eine
depressive Episode (nicht näher bezeichnet [IDC-10: F32.9]; B-act. 1 Bei-
lage 5).
3.3
3.3.1 Mit Blick auf die Berichte von Dr. E._______ vom 9. März 2015 und
demjenigen von Dr. med. B._______ vom 17. Januar 2016 ergibt sich, dass
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der Beschwerdeführer zwischen März 2015 und Januar 2016 in seiner Ar-
beits- resp. Erwerbsfähigkeit – abgesehen von seit 2014 bestehenden Ein-
satzbeschränkungen – nicht wesentlich eingeschränkt war. Insofern ist er-
stellt, dass die einjährige gesetzliche Wartezeit weder am 9. März 2015
noch am 17. Januar 2016 hatte eröffnet werden können
3.3.2 Aufgrund des auf dem Formular E 2013 verfassten Berichts von
Dr. D._______ vom 9. März 2016, wonach der Beschwerdeführer seine Tä-
tigkeit als Monteur nicht mehr ausüben könne und für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes eine vollständige
Invalidität bestehe (vgl. E. 3.2.2), besteht die Möglichkeit des Beginns der
einjährigen gesetzlichen Wartefrist am 9. März 2016, zumal auch Dra.
F._______ am 9. März 2016 von einer „Reaccion vivencial“ berichtet (vgl.
E. 3.2.3 hiervor) und Dr. C._______ in seinem Bericht vom 23. Mai 2016
eine depressive Episode erwähnt hatte (vgl. E. 3.2.4 hiervor).
3.4 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer im Verfügungszeitpunkt vom 9. Mai 2016 nicht während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig gewesen war und auch nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid war (Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG in Verbindung
mit Art. 6 und 8 ATSG; vgl. zum Ganzen E. 2.5 hiervor). Aufgrund des ku-
mulativen Charakters von Art. 28 Abs. 1 IVG ist unter diesen Umständen
nicht näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zu-
mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder ver-
bessern könnte (Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG). Dem Beschwerdeführer bleibt
es bei dieser Ausgangslage unbenommen, zu gegebenem Zeitpunkt ein
neues Rentengesuch zu stellen.
4.
Mit Blick auf den Bescheid des spanischen Sozialversicherungsträgers
vom März 2016 (vgl. B-act. 1 Beilagen 2 bis 4) ist ergänzend darauf hinzu-
weisen, dass sich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers alleine auf-
grund der Bestimmungen der schweizerischen IV bestimmt. Es besteht für
die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die
Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte
bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4
und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2), und aus dem Aus-
land stammende Beweismittel unterliegen der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des BVGer C-6398/2009 vom 18. Mai 2012 E. 2.1 mit
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Hinweis auf Entscheid des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Aus
dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Rentenentscheid des
spanischen Sozialversicherungsträgers nicht mehr in der Landwirtschaft
arbeiten kann, kann er im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine
schweizerische Rente nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der vorliegend angefochte-
nen Verfügung vom 9. Mai 2016 nicht während eines Jahres ohne wesent-
lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewe-
sen war und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
war (Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG; vgl. auch E. 2.5 und 3.4.1 hiervor),
weshalb bis zum Verfügungszeitpunkt gar kein Rentenanspruch entstehen
konnte.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
21. September 2016 (B-act. 13) wurde das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
6.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vo-
rinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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