Abtei lung II I
C-3378/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
F._______, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rückerstattung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3378/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1932 geborene, geschiedene, portugiesische Staats-
angehörige R._______ meldete sich mit Gesuch vom 16. Juli 1997
zum Bezug einer Altersrente der Eidgenössischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung an ([Vorinstanz] act. 3 ff.). Mit Verfügung
vom 8. Oktober 1997 (act.46) teilte die Ausgleichskasse Basel-Stadt
R._______ mit, er habe mit Wirkung ab 1. Juni 1997 Anspruch auf
eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'115.--.
Mit Schreiben vom 7. November 2002 teilte R._______ der
Ausgleichskasse Basel-Stadt seine Adressänderung mit; die neue
Adresse in Portugal sei ab sofort gültig (act. 27). Die Akten der Aus-
gleichskasse Basel-Stadt wurden anschliessend an die Schweizeri-
sche Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) überwiesen (act. 29), wel-
che fortan für die Zahlung der Altersrente zuständig war.
B.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 (act. 98) forderte die SAK im
Rahmen der üblichen periodischen Kontrollen von R._______ eine
Lebensbestätigung an. Am 7. November 2005 kam das Couvert mit
dem Schreiben, versehen mit einem Vermerk der portugiesischen Post
"falecido" (verstorben), zurück (act. 100). Die C._______ teilte der SAK
in Beantwortung der darauf eingeleiteten amtlichen Erkundigung am
17. März 2006 (Posteingang SAK 23. März 2006) mit, dass der
Versicherte am 17. März 2005 verstorben sei (act. 106).
Mit Verfügung vom 6. März 2007 (act. 133 f.) hat die SAK die Tochter
und Erbin des Versicherten, F._______, aufgefordert, die für die
Monate April bis Dezember 2005 zu Unrecht bezahlte Rente in der
Höhe von Fr. 13'356.-- zurückzuerstatten.
Gegen die Verfügung vom 6. März 2007 hat F._______ am 27. März
2007 Einsprache bei der SAK erhoben (act. 137). Sie beantragte
sinngemäss die nochmalige Überprüfung der Sache, da sich das Geld
nicht auf dem Konto befinde, sie das Geld aber nicht vom Konto
abgehoben habe und demzufolge nicht zur Rückerstattung bereit sei.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2007 (act. 142 f.) hat die SAK
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die Einsprache abgewiesen mit der Begründung, dass der Bezüger ei-
ner nicht geschuldeten Leistung zur Rückerstattung verpflichtet sei,
egal aus welchem Grund die nicht geschuldete Leistung ausgerichtet
worden sei. Die Rente sei damals auf das Bankkonto des Versicherten
überwiesen worden und es liege nicht in ihrer Kompetenz zu überprü-
fen, wer allenfalls Zugang zum Konto gehabt habe und über das Geld
habe verfügen können.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2007 erhob F._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. Mai 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte singemäss die Aufhebung
des Einspracheentscheids. Sie begründete die Beschwerde im
Wesentlichen damit, dass sie sich nie um die Finanzen ihres Vaters
gekümmert und lediglich ein paar Wochen nach seinem Tod vom Konto
Geld abgehoben habe, um offene Rechnungen sowie die Bestattungs-
kosten zu begleichen. Sie habe das Geld somit nicht erhalten und sie
sei auch nicht in der Lage, das Geld zurückzuzahlen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2007 beantragte die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Alleinerbenstellung zur Rückerstattung verpflichtet sei und aus den
Unterlagen nicht hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin die Erb-
schaft ausgeschlagen habe.
F.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt und
wies auf die Möglichkeit der einzelrichterlichen Beurteilung hin. Am
28. April 2008 wurde der Gerichtsschreiber durch die im Rubrum auf-
geführte Gerichtsschreiberin ersetzt. Es ging kein Ausstandsbegehren
ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Aus-
gleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK zu Recht von der Beschwerdeführerin die Rückerstattung des
Betrages von Fr. 13'356.-- gefordert hat.
2.1 Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Mo-
nats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Al-
tersjahrs folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
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Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des
Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Mit
Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das
Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des
Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des
Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560
Abs. 2 ZGB). Der für zivilrechtliche Forderungen in Art. 560 Abs. 2
ZGB aufgestellte Grundsatz der Schuldnachfolge gilt auch für
öffentlichrechtliche Schulden, sofern sie vermögensrechtlicher Natur
sind (BGE 96 V 72 E. 1).
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht
zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1
ATSG).
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres,
nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung
der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Alleiner-
bin von R._______ ist. Dass die Beschwerdeführerin die Erbschaft
ausgeschlagen hat, wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht
aus den Akten. Somit ist sie gemäss Art. 560 ZGB in die Rechts-
stellung ihres Vaters eingetreten.
Die SAK hat nach dem Tod von R._______ im März 2005 von April bis
Dezember 2005 weiterhin die monatliche Altersrente in der Höhe von
Fr. 1'484.-- auf sein Bankkonto überwiesen, da sie über seinen Tod
nicht in Kenntnis gesetzt worden war. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie sei der Meinung gewesen, das Altersheim informiere die
SAK über den Tod ihres Vaters und sie habe - wenn überhaupt -
höchstens einen Teil dieses Geldes an sich genommen, um Schulden
des Vaters sowie die Bestattungskosten zu begleichen. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass es unerheblich ist, ob die Beschwerdeführerin
das Geld für sich behalten, damit Schulden bezahlt oder es auf dem
Konto belassen hat. Ebenso wenig ist in Bezug auf die Rückforderung
der SAK massgebend, ob noch eine dritte Person Zugriff auf das
Konto hatte und das Geld (unter Umständen ohne Wissen der Be-
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schwerdeführerin) an sich genommen hat. Entscheidend ist einzig,
dass die SAK die Rente ab April 2005 zu Unrecht weiter auf das Konto
des Versicherten überwiesen hat und nun die Beschwerdeführerin als
seine Rechtsnachfolgerin für die Rückerstattung einzustehen hat.
Die von der Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemachte grosse
Härte ist hier nicht zu prüfen, da über diese und die Gutgläubigkeit
gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)
erst im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuches nach Eintritt der
Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung entschieden werden kann.
Hingegen bleibt noch zu prüfen, ob der Rückforderungsanspruch der
SAK allenfalls verwirkt ist. Der Rückforderungsanspruch erlischt ge-
mäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Ver-
sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat. Die SAK hat auf-
grund des Schreibens der C._______, welches sie am 23. März 2006
erhalten hat, erfahren, dass der Versicherte verstorben ist, und somit
die Zahlungen für die Monate April bis Dezember 2005 zu Unrecht
ausbezahlt worden sind. Indem die SAK mit Verfügung vom 6. März
2007 von der Beschwerdeführerin die Rückerstattung geltend gemacht
hat, wurde die Frist gewahrt.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK zu Recht von
der Beschwerdeführerin die Rückerstattung von Fr. 13'356.-- gefordert
hat und somit die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss
Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuwei-
sen ist.
3.
3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
3.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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