Abtei lung II I
C-3379/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger.
X._______
vertreten durch Advokat lic. iur. Christoph Haffenmeyer,
Güterstrasse 106, 4053 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV-Leistungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3379/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, geboren 1951, französische Staatsange-
hörige, arbeitete von 1970 bis 1998 als Grenzgängerin in Basel. Als
kaufmännische Angestellte war sie zuletzt mit einem Teilpensum von
80% angestellt. Mit Antrag vom 2. Dezember 1999 (Eingangsstempel:
7. Dezember 1999) ersuchte sie um Leistungen der IV. Sie berief sich
auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100% wegen Depressionen.
A.b In einem Arztbericht für Grenzgänger vom 24. April 2001 stellte
Dr. med. Z._______, IV-Stelle Basel-Stadt, unter Verweis auf ein Gut-
achten vom 17. April 2001 von Dr. med. F._______, Facharzt für Psy-
chiatrie und Psychotherapie, fest, es sei von einer psychiatrischen
Problematik auszugehen. Diese habe eine Arbeitsunfähigkeit von min-
destens 60% zur Folge und stehe klar im Vordergrund. Unter Berück-
sichtigung der daneben bestehenden Beschwerden, vorwiegend im
Halswirbelsäulebereich, sei auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100% zu
schliessen.
A.c Mit Verfügung vom 15. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführe-
rin ab dem 1. August 1999 eine ganze IV-Rente zugesprochen. In der
Verfügung wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin
ohne Invalidität 20% im Haushalt und 80% als Erwerbstätige beschäf-
tigt wäre. Aufgrund einer Invalidität von 100% bei der Erwerbstätigkeit
und, ausgehend von Abklärungen vor Ort, von 31% im Haushalt, ergab
die Mischrechnung einen Gesamtinvaliditätsgrad von 86%.
B.
B.a Im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruchs machte die
Beschwerdeführerin am 10. Juni 2006 auf einem ihr zugestellten Fra-
gebogen eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes seit zwei
Jahren geltend. Sie gab an, bei Dr. med. D._______ und Dr. med.
F._______ in ärztlicher Behandlung zu sein und reichte einen Bericht
von Dr. D._______, ein.
B.b Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge zu einer Untersu-
chung aufgeboten. In einem Arztbericht für Grenzgänger vom 23. No-
vember 2006 kam Dr. med. Z._______, Facharzt für Allgemeinmedizin,
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gestützt auf Teilgutachten von Dr. med. A._______, Facharzt für Psy-
chiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G._______, Fachärztin für
Rheumatologie, zum Schluss, bei der Erstbeurteilung sei vor allem die
psychische Erkrankung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mass-
gebend gewesen. Seit 2003 sei es zu einer Verbesserung der psychi-
schen Situation gekommen und der Beschwerdeführerin könne ab die-
sem Zeitpunkt in ihrer früheren Tätigkeit als Sekretärin wie auch in ei-
ner alternativen, adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60%
attestiert werden. Eine weitere Verbesserung sei durch eine vorge-
schlagene Intensivierung der therapeutischen Massnahmen zu erwar-
ten.
B.c Am 31. Januar 2007 stellte die IV-Stelle Basel-Stadt der Be-
schwerdeführerin den vorgesehenen Entscheid zu und gab ihr Gele-
genheit zur Stellungnahme.
Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Schreiben vom 22. Februar
2007 nicht damit einverstanden und reichte Arztzeugnisse von Dr.
med. D._______ vom 20. Februar 2007 und Dr. med. F._______ vom
22. Februar 2007 ein.
B.d Mit Revisionsverfügung vom 3. April 2007 verfügte die IVSTA die
Einstellung der Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats.
Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin wäre ohne Invalidität 80% als
Erwerbstätige und 20% im Haushalt beschäftigt. Im Bereich Haushalt
sei von einer maximalen Einschränkung von 31% auszugehen. Bezüg-
lich der Tätigkeit als Büroangestellte betrage die Beeinträchtigung
40%. Bei leichten bis maximal mittelschweren, wechselbelastenden,
rückenadaptierten Arbeiten ohne Zwangshaltung mit dem Oberkörper
und ohne Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen beste-
he eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 60%. Die eingereichten
Berichte von Dr. med. D._______ vom 20. Februar 2007 und Dr. med.
F._______ vom 22. Februar 2007 enthielten keine neuen Aspekte oder
bisher nicht berücksichtigte Argumente, welche eine andere Würdi-
gung des Sachverhalts zur Folge hätten. Weiter wurde ein Einkom-
mensvergleich vorgenommen. Die Vorinstanz stellte fest, aufgrund der
Mischrechung ergebe sich ein rentenausschliessender Gesamtinvalidi-
tätsgrad von 27%. Da der Invaliditätsgrad somit unter 40% liege, be-
stehe kein Rentenanspruch.
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C.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2007 liess die Beschwerdeführerin bean-
tragen, die Verfügung vom 3. April 2007 sei aufzuheben und ihr sei
weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Beanstandet wer-
den im Wesentlichen die Diagnosen in den der Verfügung zugrunde
liegenden Arztberichten sowie die Berechnungen des Invaliditätsgra-
des.
D.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle Basel-
Stadt die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die beigelegte
Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt vom 6. Juli
2007.
E.
Die Beschwerdeführerin liess dazu am 24. Oktober 2007 Stellung neh-
men und eine Kopie eines Schreibens vom 7. Dezember 1983 einrei-
chen, wonach sie ihren Beschäftigungsgrad im Jahre 1983 aus familiä-
ren Gründen reduziert habe.
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 1. November 2007 eingeforderte Kos-
tenvorschuss von Fr. 400.-- wurde fristgerecht am 29. November 2008
bezahlt.
G.
Die IVSTA hielt mit Eingabe vom 7. Februar 2008 an ihrem Antrag, die
Beschwerde sei abzuweisen, fest. Sie verwies auf die beigelegte Stel-
lungnahme der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt vom 6. Februar
2008.
H.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen und Eingaben der Verfah-
rensbeteiligten wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art.
69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59
ATSG).
Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) und der Vertreter
hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.5 Gemäss Art.19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die Ab-
teilung II übergegangen.
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2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2,
je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II
469 E. 4a, 120 Ib 229 E. 2b).
3.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwerdever-
fahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen Sach-
verhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der stritti-
gen Revisionsverfügung, vorliegend demnach der 3. April 2007, mass-
gebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
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der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb
das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Die darin
enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfä-
higkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entspre-
chen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Be-
griffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der
Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herr-
schaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343). Bei den materi-
ellen Bestimmungen des IVG und der IVV Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR. 831.201) ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderun-
gen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die
durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Janu-
ar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden
deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Be-
stimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ-
ge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. De-
zember 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140]). Diese Be-
dingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
3.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, so-
bald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leis-
tung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsun-
fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geisti-
gen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
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Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
3.1.2 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bishe-
rigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Ar-
beitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisheri-
gen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz-
lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig
auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinde-
rung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktio-
nellen Einschränkung (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
3.1.3 Trotzdem ist die Verwaltung - und im Beschwerdeverfahren das
Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel-
lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei-
ten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel-
che Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK
1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurtei-
lungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Er-
werbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerde-
fall dem Gericht.
3.2 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Beruf
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E.
2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der
IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Aus-
mass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutba-
rer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi-
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cherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit;
ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeits-
fähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derje-
nige auf eine Drei-viertels-Rente bei einem solchen von mindestens
60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von
50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, son-
dern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275
E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002
für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Ge-
meinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente aus-
gerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft Wohnsitz haben.
3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig-
keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invali-
deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das
sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Vali-
deneinkommen; Art. 16 ATSG).
3.4.1 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus
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folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebe-
ne Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügba-
ren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden
(AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von
Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie
nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittli-
chen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c,
ZAK 1989 S. 322 E. 4).
3.4.2 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen-
übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In-
validitätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 E. 3.4.2). Soweit das
Validen- und das Invalideneinkommen ziffernmässig nicht genau ermit-
telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekann-
ten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte
miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so
muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von
Annäherungswerten vorgenommen werden. Vielmehr kann auch eine
Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidi-
tät erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist dabei mit 100% zu
bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend
kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Pro-
zentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich, BGE
114 V 310 E. 3a, BGE 104 V 135 E. 2b).
3.4.3 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen Ta-
bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik seit dem Jahre
1994 periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen heranzu-
ziehen (vgl. das Urteil des EVG U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allen-
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falls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE
129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3b).
3.4.4 Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades Nichterwerbstätiger,
insbesondere des Invaliditätsgrades von Hausfrauen, ist darauf abzu-
stellen, in welchem Masse sie aus gesundheitlichen Gründen in ihrer
Tätigkeit im bisherigen Aufgabenbereich eingeschränkt sind (spezifi-
sche Methode; Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 5 und Art. 28 Abs. 2bis IVG in
der bis Ende 2007 geltenden Fassung), wobei als Aufgabenbereich bei
Hausfrauen vornehmlich die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die
Erziehung der Kinder gilt (vgl. Art. 27 IVV).
3.4.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der In-
validitätsgrad für diese Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG festgelegt.
Waren sie neben ihrer beruflichen Tätigkeit auch in einem weiteren
Aufgabenbereich (meistens im Haushalt) tätig, so wird der Invaliditäts-
grad für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Abs. 2bis IVG
berechnet. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der
Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidi-
tätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be-
messen (gemischte Methode [Art. 28 Abs. 2ter IVG]; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_686/2008 vom 4. November 2008 E. 3.2 mit Hin-
weis; Urteil des EVG I 725/04 vom 20. Januar 2006 mit Hinweisen).
Je nachdem, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder
nichterwerbstätig einzustufen ist, variiert die anzuwendende Methode
der Invaliditätsgradbemessung (allgemeine Methode des Einkom-
mensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betäti-
gungsvergleichs [vgl. Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und
Abs. 2ter IVG]).
Welche Methode im Einzelfall zur Anwendung gelangt, ergibt sich aus
der Beantwortung der Frage, was die versicherte Person bei im Übri-
gen unverändert gebliebenen Umständen vorwiegend täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich
praxisgemäss unter Berücksichtigung sämtlicher entscheidrelevanter
Umstände (namentlich der persönlichen, familiären, sozialen und er-
werblichen Verhältnisse), wie sie sich bis zum Erlass der angefochte-
nen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer (Teil-)Erwerbstätigkeit bzw. Nichterwerbstätigkeit der im Sozial-
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versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 117 V 194 E. 3b mit Hinweisen;
LOCHER, a.a.O., S. 248, Rz. 4; ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 26 ff.).
3.5 Voraussetzung für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
ist eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund-
heitszustandes, eine andere Art der Bemessung der Invalidität oder
eine Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Dabei
ist der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des letzten eröffneten und
rechtskräftigen Entscheides, der auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4, mit Hinwei-
sen), mit demjenigen zur Zeit des streitigen neuen Entscheides zu ver-
gleichen. Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende
Änderung im Falle einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall
zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. In
derartigen Konstellationen ist Art. 29 Abs. 1 IVG nicht anwendbar
(BGE 109 V 125 E. 4a; vgl. auch BGE 133 V 108). Führt die Verbesse-
rung der Erwerbsfähigkeit zu einer derartigen Verminderung des Invali-
ditätsgrades, dass die Rente herabgesetzt werden muss, so erfolgt die
Anpassung der Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV frühestens
vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Revisionsverfügung fol-
genden Monats an.
4.
Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob sich der gesund-
heitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Ren-
tenverfügung vom 15. Oktober 2002 bis zum Erlass des hier streitigen
Entscheides vom 3. April 2007 insoweit gebessert hat, dass die Aufhe-
bung der ganzen IV-Rente gerechtfertigt war (vgl. BGE 117 V 198 E.
3a, BGE 133 V 108 und BGE 130 V 71).
Die Beschwerdeführerin bestreitet in diesem Zusammenhang einer-
seits die Diagnose im ärztlichen Gutachten vom 23. November 2006
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bzw. den entsprechenden Teilgutachten. Anderseits ist sie mit den Be-
rechnungen des Invaliditätsgrades nicht einverstanden, wobei sie ins-
besondere das hypothetische Valideneinkommen, den fehlenden Lei-
densabzug, die Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass sie jetzt
100% (nicht 80%) arbeiten würde, sowie, falls nicht auf eine Vollzeitbe-
schäftigung abgestellt werde, die fehlende neue Haushaltabklärung
bemängelt.
4.1 Ausschlaggebend für die Rentenverfügung vom 15. Oktober 2002,
aufgrund derer die Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem Jahre
1999 eine volle IV-Rente erhielt, war ein Arztbericht vom 24. April 2001
von Dr. med. Z._______, IV-Stelle Basel-Stadt, der auf eine Arbeitsun-
fähigkeit von 100% schloss. Unter Hinweis auf ein Gutachten vom 17.
April 2001 von Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, stellte Dr. med. Z._______ folgende Diagnose mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, seit
1998 gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem
Syndrom, sowie chronisch rezidivierendes zervikales Syndrom bei ra-
diologisch nachgewiesener kleiner Diskushernie C5/C6 links und dis-
kreter Unkodiskarthrose C5/C6. Er stellte fest, die psychiatrische Prob-
lematik, aufgrund derer von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens
60% ausgegangen werden müsse, stehe ganz klar im Vordergrund.
In der Revisionsverfügung stellt die Vorinstanz auf ein Gutachten von
Dr. med. Z._______, IV-Stelle Basel-Stadt, vom 23. November 2006
ab. Diesem liegen zwei Teilgutachten zu Grunde. Jeder der drei Ärzte
stützte sich auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen und untersuch-
te die Beschwerdeführerin.
4.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksich-
tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation ein-
leuchtend ist, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Janu-
ar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a).
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4.2.1 Im Zusammenhang mit der Rentenrevision kommt Dr.
A._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in einem
Teilgutachten vom 10. Oktober 2006 zum Schluss, gegenüber den Be-
funden von April 2001 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustan-
des festzustellen, auch wenn es sich bezüglich Depression nicht um
eine komplette Remission handle. Es lasse sich eine leicht- bis mittel-
gradige depressive Episode diagnostizieren. Gegenüber der Erstbe-
gutachtung im April 2001 hätten sich die Beschwerden in quantitativer
wie auch in qualitativer Hinsicht zurückgebildet, obwohl eine vollständi-
ge Remission nicht eingetreten sei. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwer-
deführerin in ihrer bisherigen wie auch einer alternativen Tätigkeit sei
seit dem Jahre 2003 noch höchstens zu 40% (bezogen auf eine 100%-
Tätigkeit) eingeschränkt (gegenüber einer vorgängigen Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 60%). Aus rein psychiatrischer Sicht sei es der
Beschwerdeführerin durchaus zumutbar, die notwendige Willensan-
strengung aufzubringen, um einer Tätigkeit von mindestens 60% (ent-
sprechend 5 Std. pro Tag) nachzugehen. In medizinischer Hinsicht
werde die Fortsetzung der bestehenden Psychotherapie in etwas in-
tensiverer Form sowie der psychopharmakologischen Behandlung
empfohlen. Damit könne mit grosser Wahrscheinlichkeit eine weitere
Verbesserung des Gesundheitszustands und auch der Arbeitsfähigkeit
erreicht werden. Spezielle Anforderungen an den zukünftigen Arbeits-
platz würden nicht bestehen. Es sei möglicherweise davon auszuge-
hen, dass berufliche Massnahmen aufgrund der subjektiven Krank-
heitsüberzeugung der Beschwerdeführerin nicht einfach durchzuführen
seien.
4.2.2 Dr. med. G._______, Fachärztin für Innere Medizin und Rheuma-
tologie, kommt in einem rheumatologischen Teilgutachten vom 18. Ok-
tober 2006, ergänzt durch ein Schreiben vom 7. November 2006 mit
den expliziten Diagnosen (die im Arztbericht vom 23. November 2006
übernommen werden), zum Schluss, aus rheumatologischer Sicht wer-
de die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die degenerative
Bandscheibenveränderung der Hals- und Brustwirbelsäule einge-
schränkt. Die Veränderungen, vor allem auf der Höhe C5/6 seien in
den Jahren 2000 bis 2006 progredient gewesen, jedoch ergebe sich
aus dieser Progredienz keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit. Die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
kaufmännische Angestellte beinhalte sehr viel Arbeit am Computer,
was eine starke Belastung des Schultergürtels bedeute, und die Ar-
beitsfähigkeit für diese Tätigkeit auf 60% reduziere. Mit der Einschrän-
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kung der Arbeitsfähigkeit auf 60% aus psychiatrischen Gründen sei
der Einschränkung aus rheumatologischen Gründen ausreichend
Rechnung getragen. Weiter wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin
sei seit 1998 in einwöchentlicher manualtherapeutischer Behandlung;
eine alleinige manualtherapeutische Behandlung ohne das entspre-
chende muskuläre Aufbautraining sei aber wenig sinnvoll. Zwar verwei-
se der behandelnde Arzt in Frankreich auf eine aktive Physiotherapie,
die Beschwerdeführerin könne jedoch keine entsprechenden Übungen
nennen. Ein Muskelaufbautraining wäre durchaus ambulant möglich,
ein stationärer Aufenthalt sei zur Zeit nicht nötig.
4.2.3 Im Arztbericht für Grenzgänger vom 23. November 2006 stellt
Dr. med. Z._______ zusammenfassend folgende Diagnosen mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Leicht bis mittelgradige depressi-
ve Episode ohne somatisches Syndrom (unter Verweis auf das Teilgut-
achten von Dr. med. A._______); 2. Zervicales und lumbales Schmerz-
syndrom mit/bei – ausgeprägter Osteochondrose C5/6 (radiologisch
progredient 2000-2006), degenerative Diskopathie C4/5, C6/7, Th7/8,
Th8/9; - insuffizente muskuläre Rumpfstabilisation; - am ehesten pseu-
doradkulär Dyästhesien der Hände; - Status nach Autounfall 1995 (un-
ter Hinweis auf das Teilgutachten von Dr. med. G._______). Er kommt
zum Schluss, seit dem Jahre 2003 sei es zu einer Verbesserung der
psychischen Situation gekommen und der Beschwerdeführerin könne
ab diesem Zeitpunkt gesamthaft (psychiatrisch und rheumatologisch)
in einer alternativen adaptierten Tätigkeit wie auch in ihrer früheren
Tätigkeit als Sekretärin eine Arbeitsfähigkeit von 60% attestiert wer-
den.
4.2.4 Gestützt auf die soeben aufgeführten Gutachten, die entgegen
den wenig substantiierten Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht
widersprüchlich, sondern in sich schlüssig und fundiert begründet er-
scheinen, ist davon auszugehen, dass sich der psychische Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Rentenentscheid vom
15. Oktober 2002 wesentlich gebessert hat, wobei die Besserung von
längerer Dauer zu sein scheint. Die erwähnten rheumatologischen Be-
schwerden scheinen sich zwar etwas verschlimmert zu haben, das
entsprechende Gutachten legt aber überzeugend dar, dass daraus kei-
ne zusätzliche Arbeitsunfähigkeit resultiert.
Dass der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von
60% attestiert wird, ist somit nachvollziehbar. Da eine aus psychi-
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schen Gründen indizierte Reduktion der Tätigkeit offensichtlich gleich-
zeitig eine wegen rheumatischer Beschwerden notwendige körperliche
Entlastung mit sich bringen kann, ist auch der Schluss nicht zu bean-
standen, mit der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 60% aus psy-
chiatrischen Gründen sei der Einschränkung aus rheumatologischen
Gründen ausreichend Rechnung getragen.
Dass dies in der Erstbegutachtung von 24. April 2001, die dem Ren-
tenentscheid vom 15. Oktober 2002 zu Grunde liegt, nicht zum Aus-
druck kam, vermag daran nichts zu ändern.
Das gleiche gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei
den Behandlungen unter Medikamenteinfluss stand. Es kann ihr im
Sinne der Schadenminderungspflicht zugemutet werden, die vom Arzt
verordneten Medikamente zu nehmen. Dass und inwiefern deren allfäl-
lige positive Wirkungen bei einer erneuten Beurteilung des Gesund-
heitszustandes nicht mit einzubeziehen wären, ist daher nicht ersicht-
lich.
Unter diesen Umständen kann auf die von der Beschwerdeführerin be-
antragte Parteibefragung verzichtet werden.
4.3 Die Vorinstanz legte ihren Berechnungen des Invaliditätsgrades im
Revisionsentscheid eine Teilzeitstelle im Umfang von 80% zu Grunde.
Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber fest, aufgrund des Alters
ihrer Kinder würde sie heute ohne Behinderung wieder 100% arbeiten.
In diesem Zusammenhang legt sie die Kopie eines Schreibens vom 7.
Dezember 1983 ins Recht, wonach sie die Arbeitszeit 1983 aus famili-
ären Gründen reduzierte.
4.3.1 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist im vorliegen-
den Fall auf Grund der Akten nicht zwingend davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin, wenn sie gesundheitlich dazu in der Lage
wäre, heute wieder 100% arbeiten würde; dies selbst dann, wenn die
Arbeitszeitreduktion aus familiären Gründen erfolgt sein sollte und die
Kinder (geboren 1980 und 1986) nicht mehr auf Betreuung angewie-
sen sind. Zum einen wurde anlässlich der Abklärung des Anspruchs
auf eine IV-Rente, der mit Verfügung vom 15. Oktober 2002 bejaht
wurde, nämlich nie bestritten, dass die Beschwerdeführerin einer Er-
werbstätigkeit im Umfang von 80% nachgehen und 20% im Haushalt
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arbeiten würde. Zum anderen finden sich im Haushaltsbericht vom 14.
Mai 2002 (Abklärungsbericht Haushalt), der im Zusammenhang mit
dieser Abklärung erstellt wurde, unter Ziff. 5.9 zur Frage der Hilfe im
Haushalt folgende Bemerkung: "Die Kinder sind oft nicht zu Hause, da
sie zur Ausbildung nach Mulhouse müssen und damit einen langen
Schulweg haben." Demzufolge wäre die Beschwerdeführerin bereits
zu diesem Zeitpunkt nicht mehr der Kinder wegen auf eine Teilzeitstel-
le angewiesen gewesen. Inwiefern diesbezüglich von einem veränder-
ten Sachverhalt ausgegangen werden müsste, ist nicht ersichtlich.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie würde heute ohne Ein-
schränkung 100% arbeiten, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Es
besteht somit kein Grund, von einer anderen Aufteilung Erwerbstätig-
keit/Haushalt auszugehen.
Auf die diesbezüglich beantragte Parteibefragung kann unter diesen
Umständen verzichtet werden.
4.3.2 Bei den Tätigkeiten im Haushalt stellte die Vorinstanz auf eine
Abklärung aus dem Jahre 2002 ab. Die Beschwerdeführerin beanstan-
det dieses Vorgehen, mit dem Hinweis, insbesondere in der Woh-
nungs- und Gartenpflege sowie beim Betten machen und Fensterput-
zen sei sie auf wesentlich mehr Mithilfe der Familie angewiesen, als
dies im Abklärungsbericht 2002 zur Geltung komme. Auch das Einkau-
fen von schweren Lebensmitteln etc. bereite ihr erhebliche Mühe.
4.3.2.1 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im
Haushalt eines Versicherten sind - analog zur vorerwähnten Recht-
sprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten - verschiedene
Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von
einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtli-
chen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen
hat. Weiter sind die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wo-
bei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen
sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und an-
gemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein
und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Anga-
ben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräf-
tig. Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklä-
rungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde-
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rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei-
nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerbli-
chen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Auf-
gabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (vgl. Urteil des EVG I 236/06
vom 19. Juni 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.3.2.2 Zu den erwähnten Beanstandungen der Beschwerdeführerin
ist folgendes festzustellen: In der Haushaltsabklärung aus dem Jahre
2002 wird ausdrücklich festgehalten, dass schwere Einkäufe vom Ehe-
mann am Wochenende gemacht würden (Ziff. 5.4) und auch die Gar-
tenpflege immer Sache des Ehemannes gewesen sei. Zu den weiteren
Tätigkeiten wird stichwortartig erwähnt: Betten gehe, Bettwäsche
wechseln nicht (Ziff. 5.5), abstauben in unteren Bereichen sei möglich,
nicht jedoch abstauben oben, staubsaugen und Böden aufziehen, Ba-
dezimmer reinigen, Fenster putzen und Spinnweben entfernen (Ziff.
5.3). In der Folge wurde bei der Wohnungspflege von einer Einschrän-
kung von 75% ausgegangen, was eine Behinderung im Haushalt von
total 31% ergab.
4.3.3 Die IV-Stelle Basel-Stadt erklärt in ihrer Stellungnahme vom 6.
Juli 2007 daher zu Recht, die im Jahre 2002 gemachten Abzüge seien
hoch und es brauche mehr als nur Behauptungen, um eine Ver-
schlechterung auch nur annährend glaubhaft zu machen. Auch die
ärztlichen Gutachten lassen keinen anderen Schluss zu.
Von einer erneuten Haushaltsabklärung ist hier daher abzusehen.
4.4 Im Zusammenhang mit der Berechnung des Invaliditätsgrades rügt
die Beschwerdeführerin weiter, die Vorinstanz habe beim von ihr vor-
genommenen Vergleich der hypothetischen Einkommen weder der
Teuerung noch der Reallohnentwicklung genügend Rechnung getra-
gen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin gemäss
den ärztlichen Gutachten möglich sein sollte, zu 60% in ihrem gelern-
ten und vor dem Beginn der Invalidität ausgeübten Beruf zu arbeiten.
Als kaufmännische Angestellte war die Beschwerdeführerin in einem
Bereich tätig, in dem Teilzeitarbeit nicht nur möglich, sondern weit ver-
breitet ist. Sie ist daher nicht gezwungen, eine völlig andere Tätigkeit
auszuüben. Die gesundheitlichen Einschränkungen führen somit im
Fall der Beschwerdeführerin zwar zu einer zur Reduktion der Arbeits-
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zeit proportionalen Lohneinbusse; diese ist indessen nicht durch die
Lohnstruktur im anderen Tätigkeitsbereich bedingt.
Wie in E. 3.4.2 erwähnt, kann zur Ermittlung des Invaliditätsgrades
auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das
ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist dabei
mit 100% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen
entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich
aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver-
gleich, BGE 114 V 310 E. 3a, BGE 104 V 135 Erw. 2.b).
Im vorliegenden Fall entspricht die Reduktion der Arbeitstätigkeit und
damit des Lohnes von 80% auf 60% einem Viertel, d.h. 25%.
Dieser Prozentvergleich kommt den von der Vorinstanz aufgrund des
Vergleichs hypothetischer Erwerbseinkommen berechneten 25,51%
sehr nahe.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, weiter auf die Frage der zif-
fernmässigen Berechnung der Erwerbseinkommen einzugehen, zumal
geringfügige Änderungen nicht zu einem Rentenanspruch führen
könnten.
4.5 Schliesslich hält die Beschwerdeführerin dafür, es müsse ihr ein
leidensbedingter Abzug von mindestens 20% gewährt werden. Zu be-
rücksichtigen seien die leidensbedingte Einschränkung, ihr Alter, ihre
Dienstjahre im früheren Betrieb (25 Jahre), die Nationalität und Aufent-
haltskategorie, der Beschäftigungsgrad, den Erwerbsunterbruch von
acht Jahren und die Tatsache, dass für sie keine Stelle existiere.
4.5.1 Ein Abzug von dem mittels Tabellen ermittelten Invalideneinkom-
men kann vorgenommen werden, wenn der Versicherte voraussichtlich
infolge seiner leidensbedingten Einschränkung, seines Alters, seiner
Herkunft, der geleisteten Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades und
des Umstands, dass er eine gänzlich neue Arbeit antreten muss, nicht
das Lohnniveau einer gesunden Person am gleichen Arbeitsplatz er-
reichen dürfte (sog. leidensbedingter Abzug). Die Frage, ob und in wel-
chem Ausmass ein solcher Abzug zu gewähren ist, hängt von den per-
sönlichen und beruflichen Umständen des Versicherten im Zeitpunkt
des Verfügungserlasses ab, wobei der Einfluss der erwähnten Kriterien
auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen zu
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schätzen und der leidensbedingte Abzug auf maximal 25% zu begren-
zen ist (BGE 126 V75 E. 5a).
4.5.2 Im vorliegenden Fall ist es zwar durchaus nicht ausgeschlossen,
dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Alters und des Erwerbsun-
terbruchs beim Wiedereinstig ins Berufsleben mit gewissen Schwierig-
keiten rechnen muss. Bei den ihr beim Wiedereinstieg allenfalls entste-
henden Schwierigkeiten handelt es sich daher nicht um eine gesund-
heitlich begründete dauerhafte Benachteiligung, sondern um vorüber-
gehende, arbeitsmarktlich bedingte Probleme.
Dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Dienstjahre - mit denen
sie eine lange Berufserfahrung nachweisen kann -, Nationalität und
Stellung als Grenzgängerin sowie der noch in Frage kommenden Teil-
zeitbeschäftigung einen Abzug des ermittelten Valideneinkommens be-
gründende Nachteile erwachsen könnten, ist daher nicht ersichtlich.
4.5.3 Die IV-Stelle Basel-Stadt hielt daher in ihrer Stellungnahme vom
6. Juli 2007 zu Recht fest, dass das Alter der Beschwerdeführerin, Teil-
zeitarbeit und die Stellung als Grenzgängerin einen leidensbedingten
Abzug nicht zu begründen vermöchten und die leidensbedingten Ein-
schränkungen schon über die reduzierte Arbeitsfähigkeit von 60% be-
rücksichtigt würden.
5.
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz in ihrer
Revisionsverfügung vom 3. April 2007 zu Recht davon ausging, dass
der Invaliditätsgrad 40% nicht erreicht wird und kein Rentenanspruch
besteht.
Demnach ist die angefochtene Revisionsverfügung der Vorinstanz vom
3. April 2007 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist
das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der un-
terliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 20
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6.2 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf-
wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis
Fr. 1'000.- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Ver-
fahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen und der
Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen.
6.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Beschwerdeführerin steht als unterliegende Partei kein Anspruch
auf Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 281.51.801.384)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Beatrice Brügger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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