B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3380/2014
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
per Zustelladresse,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung; Ausschlussverfügung,
Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014.
C-3380/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde (…) 1980 geboren
und ist schweizerischer Staatsangehöriger. Der gelernte kaufmännische
Angestellte ist verheiratet und seit 2010 im Ausland wohnhaft. Aktuell lebt
er im ecuadorianischen B._______. Dort führt er als Inhaber einen (…) Be-
trieb. Am 29. November 2012 unterzeichnete er eine Beitrittserklärung für
die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV;
Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [nachfolgend: act.] 1).
B.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2013 bestätigte die Schweizerische Aus-
gleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer die
Aufnahme in die freiwillige AHV/IV ab 1. Januar 2012 (act. 7). Sie forderte
ihn zudem auf, die Einkommens- und Vermögenserklärung zur Festset-
zung der Beiträge 2012 auszufüllen. Um die Qualität der Zustellung der
Korrespondenz zu gewährleisten und um eventuelle Verwaltungsverfahren
zu vermeiden, wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit aufmerk-
sam gemacht, eine Korrespondenzadresse oder einen bevollmächtigten
Vertreter in der Schweiz zu benennen.
C.
Mit Mahnungen vom 2. Mai 2013 (act. 8) und vom 28. Juli 2013 (act. 9)
forderte die Vorinstanz die notwendigen Belege und Informationen zur
Festsetzung der Beiträge für 2012 erneut an. In der zweiten Mahnung wur-
den die Gesetzesbestimmungen über den Ausschluss aus der freiwilligen
AHV/IV dargestellt. Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 (act. 11) schloss
die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der freiwilligen AHV/IV aus mit
der Begründung, er habe trotz der zweiten Mahnung die verlangten Belege
nicht eingereicht.
D.
Gegen die Verfügung vom 15. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer
am 20. Februar 2014 Einsprache (act. 12). Er beantragte den Verbleib in
der freiwilligen AHV/IV. Zur Begründung machte er im Wesentlichen gel-
tend, er habe die beiden Mahnungen nicht erhalten, weshalb er vom Ver-
sicherungsausschluss überrascht worden sei. Die Korrespondenz der Vo-
rinstanz habe eigentlich an seine Eltern in der Schweiz erfolgen sollen, da
die Zustellung der Postsendungen in Ecuador nicht immer gewährleistet
sei. Seine aktuelle Wohnadresse sei bei der schweizerischen Botschaft
(…) nicht erfasst gewesen, weshalb diese ihn nur mit einem E-Mail habe
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erreichen können. Der Beschwerdeführer gab der Vorinstanz seine aktu-
elle Domiziladresse in Ecuador sowie die Adresse seiner Eltern in der
Schweiz als künftige Korrespondenzadresse an.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 wies die Vorinstanz die Einspra-
che des Beschwerdeführers vollumfänglich ab (act. 15). Sie führte zur Be-
gründung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner
Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, sowohl die Schweizerische Aus-
gleichskasse SAK als auch die schweizerische Botschaft (…) über den
Wechsel seiner Wohnadresse zu benachrichtigen. Die Angabe einer Kor-
respondenzadresse in der Schweiz sei erst nach dem Versicherungsaus-
schluss und folglich zu spät erfolgt. Die persönlichen Verhältnisse des Ver-
sicherten würden keine Ausnahme von der strikten gesetzlichen Aus-
schlussfolge begründen.
F.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 erhob der Beschwerde-
führer am 5. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(BVGer act. 1). Er beantragte den Verbleib in der freiwilligen AHV/IV. Er
führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er habe in der Beitrittserklä-
rung vom 29. November 2012 seine aktuelle Wohnadresse angegeben.
Daher habe er angenommen, die Postsendungen würden ihn in Ecuador
erreichen. In der Folge habe er jedoch weder die Bestätigung vom 25. Ja-
nuar 2013 noch die Einkommens- und Vermögenserklärung zur Festset-
zung der Beiträge 2012 erhalten. Auch die beiden Mahnungen vom 2. Mai
2013 und vom 28. Juli 2013 seien nicht bei ihm eingetroffen. Deshalb sei
er vom Versicherungsausschluss überrascht worden. Die Korrespondenz
der Vorinstanz habe eigentlich an seine Eltern in der Schweiz erfolgen sol-
len, da die Zustellung der Postsendungen in Ecuador nicht immer gewähr-
leistet sei. Seine Eltern, durch welche er bislang die Beiträge habe bezah-
len lassen, hätten von der Vorinstanz jedoch ebenfalls keine Postsendun-
gen erhalten. Ihn treffe folglich keine Schuld. Er sei weiterhin gewillt, der
Vorinstanz sämtliche zur Durchführung der freiwilligen AHV/IV benötigten
Angaben zu machen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 20. August 2014 beantragte die Vorinstanz unter
Beilage der Akten die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). Sie hielt
insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe erstmals mit der Einspra-
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che vom 20. Februar 2014 die Adresse seiner Eltern als künftige Korres-
pondenzadresse angegeben. Bis dahin seien die Postsendungen an seine
Wohnadresse in Ecuador geschickt worden. Die Eltern seien nicht ange-
schrieben worden und es seien ihnen auch keine Einzahlungsscheine ge-
schickt worden. Der Beschwerdeführer sei nach der Beitrittserklärung vom
29. November 2012 während über einem Jahr untätig geblieben, obwohl
er zur Mitwirkung verpflichtet sei. Er habe bislang keine Beiträge für die
freiwillige AHV/IV geleistet.
H.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik, worauf der Schriften-
wechsel abgeschlossen wurde (BVGer act. 6). Auf die weiteren Vorbringen
der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent-
scheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweize-
rische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR
831.10]). Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2014 stellt
eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in be-
sonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
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schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 6. Mai 2014 und
wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben mit Rückschein an seine
schweizerische Zustelladresse zugestellt. Die Beschwerdeschrift wurde
am 5. Juni 2014 der schweizerischen Botschaft (…) übergeben und ging in
der Folge am 20. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer
act. 1). Die Beschwerde wurde somit fristgerecht innerhalb von dreissig
Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids einge-
reicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG; Art. 39 Abs. 1
ATSG).
1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde
vom Beschwerdeführer unterschrieben (BVGer act. 1). Eine Kopie des Ein-
spracheentscheids vom 6. Mai 2014 wurde nachgereicht (BVGer act. 2).
Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen
und Rechtsgrundsätze zur Prüfung des Ausschlusses aus der freiwilligen
AHV/IV darzustellen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst.
dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die beson-
deren Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten So-
zialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialver-
sicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas-
senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslauten-
der Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich
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diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2;
BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kog-
nition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; BGE 127 II 264 E. 1b).
2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland stammende Be-
weismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007:
Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981
i.S. D.; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2; zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-lung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit
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Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und –
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie-
sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
2.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in
den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E.
2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnot-
wendig aus, da es Sache der Verwaltung und im Beschwerdeverfahren des
Gerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu
sein. Im Sozialversicherungsverfahren und -prozess tragen die Parteien in
der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge-
bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die
Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes trägt folglich die beweis-
belastete Partei (FRITZ GYGI, a.a.O., S. 208). Diese Beweisregel greift al-
lerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sach-
verhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der
Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen; Urteil
des BGer 8C_448/2010 vom 19. November 2010 E. 4.1).
3.
3.1 Zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat Ecuador besteht keine
zwischenstaatliche Vereinbarung über die soziale Sicherheit. Nachdem der
Beschwerdeführer schweizerischer Staatsangehöriger ist, richtet sich die
Beurteilung des Ausschlusses aus der freiwilligen AHV/IV nach den
schweizerischen Rechtsvorschriften. Für das vorliegende Verfahren sind
das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG, das AHVG, die Verord-
nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die
freiwillige AHV/IV (VFV, SR 831.111) anwendbar. Massgebend sind die bei
Erlass des Einspracheentscheids vom 6. Mai 2014 gültig gewesenen Fas-
sungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird.
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3.2 Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation,
die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versi-
cherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf
aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1
AHVG). Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre
Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versiche-
rung ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 3 AHVG). Der Bundesrat erlässt ergän-
zende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbeson-
dere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Aus-
schlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge so-
wie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend
die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Bei-
tragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen
(Art. 2 Abs. 6 AHVG). In Wahrnehmung dieser Kompetenz hat der Bundes-
rat mit der VFV die entsprechende Ausführungsverordnung erlassen.
3.3 Erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach
Vollendung des 17. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des
Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollen-
den (Art. 13a Abs. 1 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten
das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen. Für die Be-
messung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im
Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahrs massgebend
(Art. 14 Abs. 2 VFV). Die Ausgleichskasse muss die Selbstständigerwer-
benden anhalten, Steuerquittungen oder die Gewinn- und Verlustrechnun-
gen der betreffenden Jahre oder andere Beweismittel vorzulegen (Rz.
4040 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur frei-
willigen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Ja-
nuar 2008, Stand: 1. Januar 2013 [WFV]).
3.4 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Aus-
gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch-
führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und
auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben der
Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für
die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1
VFV). Das Einkommen und das Vermögen der Versicherten sind von der
Ausgleichskasse anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu
ermitteln. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular „Erklärung
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über Einkommen und Vermögen“ zu machen (Rz. 4036 WFV). Die Aus-
gleichskasse hat diese Formulare spätestens Anfang Dezember des Bei-
tragsjahres zu versenden. Die Versicherten haben sie innert 30 Tagen seit
Ablauf des Beitragsjahres ausgefüllt an die Ausgleichskasse zurückzuschi-
cken (Rz. 4037 WFV). Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit der von
den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaub-
haft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nötigenfalls
eine amtliche Einschätzung vornehmen (Rz. 4042 WFV).
3.5 Erstattet die versicherte Person die nötigen Angaben zur Beitragsfest-
setzung nicht fristgemäss, so ist innert zweier Monate schriftlich unter An-
setzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV;
Rz. 3014 und 4044 WFV). Werden die entsprechenden Angaben bzw. Un-
terlagen auch innert der Nachfrist nicht eingereicht, sind zwei Verfahren zu
unterscheiden (Rz. 4045 WFV): Hat die versicherte Person bereits Bei-
träge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, sind die geschuldeten Bei-
träge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Hat
die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung
entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Aus-
schluss aus der Versicherung durch (Art. 17 Abs. 1 VFV i.V.m. Art. 2 Abs.
3 AHVG und Art. 13 VFV; Rz. 3015 WFV). Diese unterschiedliche Behand-
lung der Versicherten durch den Verordnungsgeber ist letztlich Ausfluss
des Verhältnismässigkeitsprinzips, dem die Verwaltung in ihrem Handeln
unterliegt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.
Aufl. 2010, Rz. 581 ff.).
3.6 Nach Art. 13 Abs. 1 Bst. c VFV werden Versicherte aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen werden, wenn sie der Ausgleichskasse die
verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das
auf das Beitragsjahr folgt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
stellt der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV einen schwerwiegenden
Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss be-
drohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss ab-
wenden kann (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des BGer
H 224/04 vom 28. April 2005). Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2
VFV festgelegt, dass vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen
Frist eine eingeschriebene Mahnung ergehen muss und gleichzeitig die
Androhung des Ausschlusses zu erfolgen hat. Die Androhung kann mit der
Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV verbunden werden. Der Aus-
schluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die
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Seite 10
Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beige-
bracht wurden (Art. 13 Abs. 3 VFV).
4.
Streitig und zu prüfen ist der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV.
4.1 Der Beschwerdeführer gab der Vorinstanz in der Beitrittserklärung zur
freiwilligen AHV/IV vom 29. November 2012 (act. 1) folgende Wohnadresse
an: (…), B._______, Ecuador. Dabei handelt es sich um die aktuelle Woh-
nadresse des Beschwerdeführers. Soweit ersichtlich war sie während des
gesamten fraglichen Zeitraums gültig. Der Beschwerdeführer hat in der
Beitrittserklärung seine Wohnadresse korrekt deklariert.
4.2 Die Vorinstanz sendete in der Folge die Bestätigung vom 25. Januar
2013 (act. 7), die Einkommens- und Vermögenserklärung zur Festsetzung
der Beiträge 2012, die beiden Mahnungen vom 2. Mai 2013 (act. 8) und
vom 28. Juli 2013 (act. 9) und die Verfügung vom 15. Januar 2014 (act. 11)
an folgende Adresse: (…), Equateur (vgl. auch act. 6). Soweit ersichtlich
war diese Adresse während des gesamten fraglichen Zeitraums ungültig.
Die Vorinstanz hat somit eine unzutreffende Adresse erfasst.
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bestätigung vom 25. Januar
2013, die Einkommens- und Vermögenserklärung zur Festsetzung der Bei-
träge 2012 sowie die beiden Mahnungen vom 2. Mai 2013 und vom 28. Juli
2013 seien weder bei ihm in Ecuador noch bei seinen Eltern in der Schweiz
eingetroffen.
4.3.1 Gemäss Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz,
den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Ver-
waltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9, BGE 124 V 400
E. 2a, BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V 65 E. 2a; ALFRED KÖLZ / ISA-
BELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 123). Der Beweis kann praktisch vor allem
mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des
BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel
durch postalischen Versand der Verfügung gegen Empfangsbestätigung
erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit
Hinweisen).
4.3.2 Wie bereits in Erwägung 3.6 dargelegt, stellt der Ausschluss aus der
freiwilligen AHV/IV nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen
schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der
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vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er
den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs.
2 VFV festgelegt, dass vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen
Frist eine eingeschriebene Mahnung ergehen muss und gleichzeitig die
Androhung des Ausschlusses zu erfolgen hat. Da an die Nichtbeachtung
der unter Androhung des Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwer-
wiegende Folgen geknüpft sind, sind an den Nachweis der ordnungsge-
mässen Zustellung dieser Mahnungen entsprechende Anforderungen zu
stellen.
4.3.3 Da die Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung
sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstel-
lung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte man aber
in einem solchen Fall den Angaben des Empfängers die Glaubwürdigkeit
absprechen, wäre hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit anzu-
nehmen, deren Folge die Vorinstanz zu tragen hat (BGE 122 I 97 E. 3, BGE
117 V 261 E. 3c und BGE 114 III 51 E. 3c, je mit weiteren Hinweisen; vgl.
auch Urteil des BGer H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2).
4.3.4 Die obige Aussage des Beschwerdeführers scheint in Anbetracht der
Tatsache, dass die Vorinstanz die Bestätigung vom 25. Januar 2013 (act.
7), die Einkommens- und Vermögenserklärung zur Festsetzung der Bei-
träge 2012, die beiden Mahnungen vom 2. Mai 2013 (act. 8) und vom 28.
Juli 2013 (act. 9) und die Verfügung vom 15. Januar 2014 (act. 11) nach-
weislich unzutreffend adressiert hat, glaubhaft und plausibel. Die Adresse
der Eltern wurde vom Beschwerdeführer sodann gemäss Aktenlage erst
mit der Einsprache vom 20. Februar 2014 (act. 12) als künftige Korrespon-
denzadresse angegeben. Von der Vorinstanz wird die Zustellung der vor-
genannten Dokumente denn auch weder behauptet noch belegt. Mit dem
Versand der Poststücke an eine nicht (mehr) gültige Anschrift steigt die
Wahrscheinlichkeit, dass die Dokumente nicht zugestellt werden, da nicht
von einer automatischen Weiterleitung an eine neue Anschrift ausgegan-
gen werden darf. Im vorliegenden Fall ist die erfolgreiche Zustellung an die
gültige Anschrift unbewiesen geblieben, weshalb die Regeln für die Be-
weislosigkeit zur Anwendung gelangen.
4.4 Damit steht fest, dass die Vorinstanz kein rechtsgenügliches Mahnver-
fahren im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VFV durchgeführt hat. Demzufolge sind
die bundesrechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der frei-
willigen AHV/IV nicht gegeben. Das Vorbringen der Vorinstanz, der Be-
schwerdeführer sei während über einem Jahr untätig geblieben und er
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Seite 12
habe den Wechsel der Wohnadresse der schweizerischen Botschaft (…)
nicht mitgeteilt, obwohl er zur Mitwirkung verpflichtet sei, ändert daran
nichts, zumal erstellt ist, dass die Vorinstanz im Besitz der korrekten Woh-
nadresse war (act. 1), sie die fraglichen Dokumente jedoch an eine offen-
sichtlich unrichtige Adresse versandt hat. Das Vorbringen vermag den Aus-
schluss aus der freiwilligen AHV/IV, der einen schwerwiegenden Eingriff in
die Rechtsstellung des Betroffenen darstellt, ohne vorgängiges Mahnver-
fahren nicht zu rechtfertigen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein rechtsgenügliches
Mahnverfahren im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VFV durchgeführt hat. Der an-
geordnete Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versi-
cherung verletzt demnach Bundesrecht. Die Beschwerde ist daher gutzu-
heissen. Sowohl der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014
als auch die Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2014 sind aufzuheben.
Der Beschwerdeführer bleibt ab 1. Januar 2012 der freiwilligen AHV/IV an-
geschlossen und die Vorinstanz hat die geschuldeten Beiträge mit einer
Verfügung festzulegen. Die Streitsache ist dementsprechend an die Vo-
rinstanz zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen zur Festsetzung
der Beiträge ab 2012 zurückzuweisen. Für die weitere Korrespondenz ist
beachtlich, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz inzwischen eine Zu-
stelladresse in der Schweiz bekannt gegeben hat (act. 12). Falls es zur
Erlangung der massgebenden Belege nötig sein sollte, ist vor einem allfäl-
ligen erneuten Versicherungsausschluss ein rechtsgenügliches Mahnver-
fahren durchzuführen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsie-
genden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten war, keine
notwendigen, unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und die-
ser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des
C-3380/2014
Seite 13
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.3 Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-3380/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 und die Aus-
schlussverfügung vom 15. Januar 2014 werden aufgehoben.
3.
Die Streitsache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägung 5 an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
C-3380/2014
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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