B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3380/2019
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Serbien),
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Einmalige Abfindung
(Einspracheentscheid vom 29. Mai 2019).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1956 geborene, verheiratete und in Serbien wohnhafte serbi-
sche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Be-
schwerdeführer) arbeitete von Mai 1984 bis Februar 1986, d.h. ein Jahr
und zehn Monate, in der Schweiz und leistete Beiträge an die obligatori-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten
der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 10 [IK-Auszug vom 6. März 2018]).
B.
B.a Am 14. Mai 2018 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer AHV-
Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz an und
teilte dabei mit, er wünsche einen Vorbezug der Rente um zwei Jahre so-
wie die Ausrichtung in Form einer einmaligen Abfindung (act. 8, 14). Mit
Verfügung vom 1. Februar 2019 sprach die Schweizerische Ausgleichs-
kasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten auf Grund-
lage der Versicherungszeit von einem Jahr und zehn Monaten und eines
massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 29'862.- so-
wie unter Berücksichtigung einer Kürzung wegen des Rentenvorbezugs
eine einmalige Abfindung in Höhe von Fr. 8'674.- zu (act. 24).
B.b Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2019 erhob der Versicherte am
14. März 2019 Einsprache. Er beanstandete die Berechnung der Abfin-
dungssumme und ersuchte um erneute Überprüfung. Insbesondere führte
er aus, dass ausgehend vom Betrag von Fr. 29'862.- die Abfindung nach
Abzug von 20% und unter Berücksichtigung einer Kürzung von 13.8% ca.
Fr. 19'000.- betrage (act. 26). Unter einlässlicher Darlegung der Rechts-
und Berechnungsgrundlagen wies die Vorinstanz die Einsprache des Ver-
sicherten mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2019 ab und bestätigte die
Verfügung vom 1. Februar 2019.
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Versicherte am 4. Juni
2019 (Datum Postaufgabe) Beschwerde bei der Vorinstanz ein, welche von
dieser mit Schreiben vom 2. Juli 2019 zuständigkeitshalber an das Bun-
desverwaltungsgericht übermittelt wurde (act. 30). Der Beschwerdeführer
beantragte unter Aufrechterhaltung seiner Einsprache vom 14. März 2019
die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung in Höhe von insgesamt
Fr. 19'000.- resp. unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung eine
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Nachzahlung von noch Fr. 10'326.- (Akten im Beschwerdeverfahren [nach-
folgend: BVGer-act.] 1).
D.
Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung des Instruktionsrichters
vom 8. Juli 2019, eine schweizerische Korrespondenzadresse bekanntzu-
geben (BVGer-act. 3), nicht nachgekommen war (vgl. BVGer-act. 4), wurde
er mit Verfügung vom 2. August 2019 erneut aufgefordert, innert 30 Tagen
nach Empfang dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu be-
zeichnen, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide in diesem Ver-
fahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 5).
Diese Verfügung samt serbischer Übersetzung wurde dem Beschwerde-
führer auf dem diplomatischen Weg am 12. August 2019 an seiner Adresse
in Serbien zugestellt (vgl. BVGer-act. 6 und die von der Schweizerischen
Botschaft in Serbien mit Schreiben vom 20. August 2019 an das Bundes-
verwaltungsgericht übermittelte unterzeichnete Empfangsbestätigung
[BVGer-act. 8]). Die dem Beschwerdeführer gesetzte 30-tägige Frist zur
Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz lief ungenutzt ab.
E.
Am 10. Oktober 2019 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die
Vorakten ein (BVGer-act. 10).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Ein-
spracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
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ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Ein-
spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der
Beschwerdeführer hat am (…) 2019 das für einen zweijährigen Vorbezug
der AHV-Altersrente nötige Mindestalter von 63 Jahren erreicht (vgl. Art. 40
Abs. 1 AHVG). Massgebend sind daher die Rechtsnormen, welche im Feb-
ruar 2019 in Kraft standen.
2.2 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in
seinem Heimatstaat. Somit ist das am 11. Oktober 2010 abgeschlossene
und am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Si-
cherheit (SR 0.831.109.682.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkom-
men) anwendbar.
2.2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die
Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflich-
ten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staats-
angehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit dieses Abkom-
men nicht anderes bestimmt. Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Sozialversiche-
rungsabkommens haben Staatsangehörige von Serbien unter den glei-
chen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch
auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlas-
senenversicherung, vorbehältlich der Absätze 2 bis 5. Mangels abweichen-
der Bestimmungen richtet sich die Beurteilung des Anspruchs des Be-
schwerdeführers auf eine AHV-Rente demnach grundsätzlich nach
Schweizer Recht, namentlich nach dem AHVG und dem AHVV (SR
831.101).
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2.2.2 Hinsichtlich der Ausrichtungsform der AHV-Rente findet sich in Art. 15
Abs. 2 Satz 1 des Sozialversicherungsabkommens ein Vorbehalt. Dem-
nach wird nicht in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen von Ser-
bien, die Anspruch auf eine ordentliche Teilrente haben, welche höchstens
zehn Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, anstelle
einer Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der
Rente gewährt.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom
29. Mai 2019 die massgebenden gesetzlichen und staatsvertraglichen
Bestimmungen, welche der dem Beschwerdeführer zugesprochenen ein-
maligen Abfindung in Höhe von Fr. 8'674.- zugrunde liegen, einlässlich dar-
gelegt (vgl. auch das Feststellungsblatt für die Rentenberechnung resp.
Berechnung der einmaligen Abfindung, act. 21). Die vorinstanzlichen Aus-
führungen zu den anrechenbaren Beitragsjahren, der anwendbaren Ren-
tenskala sowie dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen
sind vollständig und nicht zu beanstanden (ausgenommen einem im Er-
gebnis irrelevanten Versehen auf S. 3, wo von "drei vollen Versicherungs-
jahren" statt einem vollen Versicherungsjahr die Rede ist), so dass ohne
weitere Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde die Berechnung der
Höhe der einmaligen Abfindung bemängelt und wie bereits in der Einspra-
che ausgeführt, dass die Abfindung nicht Fr. 8'674.-, sondern Fr. 19'000.-
betragen sollte (vgl. BVGer-act. 1; act. 26). An einer Auseinandersetzung
mit den im Einspracheentscheid enthaltenen Ausführungen zur Berech-
nung der einmaligen Abfindung fehlt es vollständig. Offenbar geht der Be-
schwerdeführer fälschlicherweise noch immer davon aus, dass die einma-
lige Abfindung direkt ausgehend vom massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen von vorliegend Fr. 29'862.-, welches ebenso wenig wie
die Beitragsdauer bestritten wird, berechnet wird.
3.3 Es ist jedoch vielmehr so, dass die Abfindungssumme – wie die Vo-
rinstanz zu Recht ausgeführt hat – dem Kapitalwert der Rente entspricht
und gestützt auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfol-
gend: BSV) herausgegebenen Barwerttabellen bzw. die darin enthaltenen
Formeln berechnet wird (Barwerttabellen, Abfindungen geschuldeter Ren-
ten, Beitragsrückvergütungen unter Berücksichtigung der Billigkeitsklausel,
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gültig ab 1. Januar 2018, AHV >
Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 14.11.2019).
3.4 Unter Berücksichtigung eines massgebenden durchschnittlichen Jah-
reseinkommens von Fr. 29'862.- und der anwendbaren Rentenskala 1 (vgl.
Rententabellen 2019 des BSV, gültig ab 1. Januar 2019, S. 13: Skalenwäh-
ler für Männer bei Vorbezug um 2 Jahre und einer Beitragsdauer von einem
vollen Versicherungsjahr und S. 15: Aufwertungsfaktor 1.0 bei erstem IK-
Eintrag im Jahr 1984 und Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2019,
AHV > Grundlagen AHV > Wei-
sungen Renten, abgerufen am 14.11.2019) beträgt die monatliche Alters-
rente des Beschwerdeführers ungekürzt Fr. 35.- (vgl. act. 27, S. 3; Renten-
tabellen 2019, Tabelle "Skala 1", S. 104). Da der Beschwerdeführer die
Rente um zwei Jahre vorbezogen hat, wird diese um 13.6 % gekürzt (vgl.
Art. 56 Abs. 1 und 2 AHVV; vgl. auch act. 18, S. 5) und beträgt daher
Fr. 30.- (Fr. 35.- x [1-0.136]) monatlich (zur Rundung der Monatsrenten
vgl. Art. 53 Abs. 2 AHVV).
3.5 Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die ausgerechnete Alters-
rente von Fr. 35.- weniger als 10 % der entsprechenden hypothetischen
Vollrente (Rententabellen 2019, Tabelle "Skala 44", S. 18, bei einem
massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 29'862.-: Fr. 1'524.-, davon
10 %: Fr. 152.-) beträgt, womit dem Beschwerdeführer die Rente in Form
einer einmaligen Abfindung auszurichten ist (vgl. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 des
Sozialversicherungsabkommens).
3.6 Im massgebenden Zeitpunkt für die Berechnung der einmaligen Abfin-
dung (Februar 2019) waren der Beschwerdeführer 63 Jahre alt und seine
Ehefrau (B._______, geb. […] 1956; act. 18, S. 4; 21) 62 Jahre alt. Die
Ehefrau ist nicht bei der AHV versichert (vgl. act. 21). Zudem ist das akten-
kundige Kind C._______, geb. (…) 1987, bereits über 25 Jahre alt (vgl. act.
21, S. 1). Die Barwerttabellen sehen in dieser Situation folgende Berech-
nungsformel für die Kapitalisierung der Altersrente vor (Barwerttabellen, S.
20):
« KW: = [B1(x) x RH1 + (B2(y) - B3(x,y)) x 0.8 x RH1] x 12 »
– KW: Kapitalwert
– B1(x): Barwert einer lebenslänglichen Rente für einen Mann im Alter x
– B2(y): Barwert einer lebenslänglichen Rente für eine Frau Alter y
– B3(x,y): Barwert einer lebenslänglichen Verbindungsrente für einen Mann im Alter x und einer
Frau im Alter y
– RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im Berechnungszeitpunkt.
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3.6.1 Die Barwertfaktoren B1(x) und B2(y) für eine sofort beginnende, le-
benslängliche Rente bestimmen sich anhand der Tabelle 2 der Barwertta-
bellen (S. 54) und betragen für einen Mann im Alter von 63 Jahren 20.192
und für eine Frau im Alter von 62 Jahren 22.618. Erläuternd kann ange-
merkt werden, dass im Barwertfaktor auch die Sterbewahrscheinlichkeit
berücksichtigt wird, weshalb für Männer und Frauen unterschiedliche Bar-
wertfaktoren resultieren (vgl. Urteil des BVGer C-4418/2016 vom 28. Feb-
ruar 2018 E. 4.5.4).
3.6.2 Der Rentenerwartung der Ehefrau im Falle der Verwitwung wird
Rechnung getragen, indem der Barwert der Verbindungsrente B3(x,y) vom
Barwert einer lebenslänglichen Rente der Ehefrau B2(y) subtrahiert wird.
Der Barwertfaktor B3(x,y) einer lebenslänglichen Verbindungsrente eines
Mannes im Alter von 63 Jahren und einer Frau mit Alter von 62 Jahren
beträgt 17.740 (Tabelle 3 der Barwerttafeln, S. 56).
3.6.3 Die Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt
RH1 beträgt monatlich Fr. 30.- (vgl. E. 3.4 hiervor).
3.6.4 Die Berechnung für die dem Beschwerdeführer zustehenden einma-
lige Abfindung lautet somit wie folgt:
[20.192 x Fr. 30.- +(22.618 – 17.740) x 0.8 x Fr. 30.-] x 12 = Fr. 8'674.-
3.6.5 Die entsprechende Berechnung der Vorinstanz (vgl. S. 4 des Ein-
spracheentscheids) ist folglich nicht zu beanstanden.
4.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid
vom 29. Mai 2019 vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde erweist
sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im einzelrichterlichen Ver-
fahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
5.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die
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Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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