Abtei lung II I
C-3383/2007/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 0 9
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
X._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener,
Vadianstrasse 44, Postfach 262, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Unterstellung SUVA (Einspracheentscheid vom
30. März 2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
C-3383/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1995 gegründete X._______ AG mit Sitz in A._______ bezweckt
gemäss Handelsregister den Handel mit Produkten, das Erbringen von
Dienstleistungen sowie die Ausführung von Arbeiten im Bereich des
Landschafts- und Gartenbaus (Akt. 1/5). Mit Verfügung vom 3. Novem-
ber 2006 wurde sie für die Unfallversicherung ab 1. Januar 2007 dem
Zuständigkeitsbereich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) unterstellt und für die Berufsunfallversicherung der Klasse
41A, Stufe 086, sowie für die Nichtberufsunfallversicherung der Stufe
089 zugeteilt (Akt. 1/2). Gegen die Unterstellung erhob die X._______
AG mit Datum vom 10. November 2006 Einsprache (Akt. 9/5). Mit Ein-
spracheentscheid vom 30. März 2007 beschränkte die SUVA – unter
Hinweis auf die der Einsprache am 13. November 2006 erteilten auf-
schiebenden Wirkung (nicht bei den Akten) – das Verfahren auf die
Frage der Unterstellung und wies die Einsprache betreffend die Unter-
stellung ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, massge-
bend für die Unterstellung sei, dass der Betrieb baugewerbliche Arbei-
ten ausführe. Ob diese Tätigkeiten lediglich 10 Prozent des Umsatzes
ausmachten, wie in der Einsprache vorgebracht, sei unerheblich
(Akt. 1/1).
B.
Die X._______ AG erhob, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufe-
ner, am 15. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – der
Einspracheentscheid vom 30. März 2007 bzw. die Verfügung vom
3. November 2006 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin für die obligatorische Unfallversicherung nicht der
SUVA unterstellt sei (Akt. 1). Die Beschwerdeführerin führe keine
baugewerblichen Arbeiten im Sinne des Gesetzes bzw. der Recht-
sprechung aus. Weiter handle es sich bei ihrem Unternehmen um
einen gegliederten Betrieb, weshalb – selbst wenn baugewerbliche
Arbeiten ausgeführt würden – höchstens ein Betriebsteil zu unter-
stellen wäre. Falls das Gericht den Betrieb der Beschwerdeführerin als
ungegliederten Betrieb qualifiziere und das Ausüben baugewerblicher
Arbeiten bejahe, sei die Rechtsprechung des Bundesgerichts in dem
Sinne zu ändern, dass Betriebe, die lediglich in einem geringen
Umfang baugewerbliche Tätigkeiten ausführen, als „Bagatellfälle“ nicht
der SUVA zu unterstellen seien.
Seite 2
C-3383/2007
C.
Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2007 einver-
langten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- (Akt. 2 und 3), reichte die
SUVA am 1. Oktober 2007 die Beschwerdeantwort ein und beantragte
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Akt. 9). Sie legte dar,
weshalb das Unternehmen der Beschwerdeführerin als ungegliederter
Betrieb zu qualifizieren sei, welcher baugewerbliche Arbeiten ausführe.
Die Unterstellung sei daher korrekt erfolgt.
D.
Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, eine Replik einzureichen
(Akt. 11), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. November
2007 abgeschlossen wurde (Akt. 12).
E.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schwei-
zerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes Bundes-
gesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32 Abs. 2
Bst. b VGG).
1.2 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
Seite 3
C-3383/2007
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das
kantonale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die
Unfallversicherung nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht.
Eine solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109
UVG. Gemäss Bst. a dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – Beschwerden
gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur
Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes. Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden
Streitsache ist deshalb zu bejahen, richtet sich die Beschwerde doch
gegen einen Einspracheentscheid über die Zuständigkeit der SUVA im
genannten Sinn.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
ATSG.
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 ff. VwVG). Als von der Unter-
stellung unter die SUVA direkt betroffener Betrieb hat die Beschwer-
deführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder
Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG,
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
3.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob der Betrieb der
Beschwerdeführerin – oder ein Teil davon – in den Tätigkeitsbereich
der SUVA fällt und demzufolge die in diesem Betrieb oder Betriebsteil
Beschäftigten obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall zu versichern
sind.
Seite 4
C-3383/2007
3.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch
die SUVA oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von
diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66
Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingen-
den Auflistung (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betrie-
be von Gesetzes wegen bei der SUVA versichert sind. Dabei ist in
Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend,
ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen
gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327
E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der
verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das
Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c
UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallver-
sicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hinge-
gen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in
Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die
Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass
einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine
Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 ff.;
vgl. auch ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht über die Unfallversicherung, 3. Aufl.,
Zürich 2003, S. 307 ).
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Betrieb sei als gegliederter
und nicht als ungegliederter Betrieb im Sinne der Rechtsprechung zu
qualifizieren.
3.2.1 Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor,
wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen
zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit
einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und
im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätig-
keitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (RKUV 2004 Nr. U 498
S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b; Urteil
der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung
[REKU] vom 18. Juli 2003, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 68.39, E. 5; ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungsrecht,
Basel 1993, S. 329).
Seite 5
C-3383/2007
Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen
Sinne ist die organisatorische Gliederung einer Unternehmung in –
zentral oder dezentral geführte – Betriebsteile, wenn die verschie-
denen Teile dem gleichen Betriebszweck dienen und somit zum
üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art gehören. Dies
bedeutet, dass ein einheitlicher Betriebscharakter nicht durch eine
organisatorische Gliederung aufgehoben werden kann. Auch die Diver-
sifikation der Produkte oder Dienstleistungen macht eine Unterneh-
mung nicht zum gegliederten Betrieb, sofern dies innerhalb des anges-
tammten Tätigkeitsbereichs geschieht (BGE 113 V 327 E. 5b, BGE
113 V 346 E. 3b).
Ein gegliederter Betrieb liegt vor, wenn eine Unternehmung sich nicht
auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich be-
schränkt. Dies trifft zunächst dann zu, wenn bei einer Unternehmung
zwei oder mehrere, klar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäfts-
tätigkeit bestehen, die nicht in den gleichen Tätigkeitsbereich im oben
umschriebenen Sinne fallen. Unter diesen Voraussetzungen fehlt es an
der Einheitlichkeit des Betriebscharakters. Ein einheitlicher oder vor-
wiegender Betriebscharakter liegt aber auch nicht vor, wenn die Unter-
nehmung neben dem eigentlichen Schwerpunkt ihrer Geschäftstätig-
keit dauernd noch Arbeiten ausführt, die nicht zum normalen Tätig-
keitsbereich eines Betriebs mit diesem Charakter gehören. Wesentlich
ist, dass sich diese Arbeiten vom hauptsächlichen Tätigkeitsbereich
der Unternehmung deutlich abheben (BGE 113 V 327 E. 5c; nicht
veröffentlichtes Urteil REKU 530/02 vom 27. Januar 2003 E. 4b).
3.2.2 Im Handelsregister ist die Beschwerdeführerin mit folgendem
Zweck aufgeführt: „Die Gesellschaft bezweckt den Handel mit Produk-
ten, Erbringen von Dienstleistungen sowie Ausführung von Arbeiten im
Bereich des Landschafts- und Gartenbaus; sie kann insbesondere
eine Baumschule betreiben und Gärten sowie andere landschaftliche
Gestaltungsarbeiten planen und ausführen. Die Gesellschaft kann
Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland
errichten, sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen
sowie Grundstücke erwerben, halten und veräussern.“ Auf ihrer Home-
page (www._______ [besucht am 6. Juli 2009]) stellt sie sich als
Generalunternehmen für Garten und Landschaft vor. Das Unterneh-
men verfüge heute über drei Unternehmensbereiche: die Baumschule,
die Abteilung Drahtschotterkörbe (Handelsprodukte für den Garten-
und Landschaftsbau) und die Gartenpflegeabteilung, die selbstver-
Seite 6
C-3383/2007
ständlich auch Neuanlagen konzipiere, plane und baue. Durch diese
Vielfältigkeit des Angebots und der Dienstleistungen sei ihr Unter-
nehmen heute ein einzigartiges Generalunternehmen für Garten und
Landschaft.
3.2.3 Mit ihrem Internetauftritt betont die Beschwerdeführer den
einheitlichen Charakter ihrer Unternehmung, den sie nun im Zusam-
menhang mit der Unterstellungsfrage bestreitet. Indessen wird auch in
der Beschwerde ausgeführt, die im Zuge der Neuausrichtung neu ent-
standene Gartenbauabteilung ermögliche der Beschwerdeführerin
eine deutliche Verbesserung ihrer Marktposition und den Auftritt als
Generalunternehmerin für Garten und Landschaft. Allein die organi-
satorische Gliederung in drei verschiedene Abteilungen lässt den
Betrieb indessen nicht zu einem gegliederten Betrieb im unterstel-
lungsrechtlichen Sinn werden (vgl. E. 3.2.1). Die verschiedenen Ange-
bote der Beschwerdeführerin passen ohne Weiteres zum Tätigkeits-
gebiet einer „Generalunternehmerin für Garten und Landschaft“, aber
auch zum Tätigkeitsgebiet eines Gartenbaubetriebes. In der Abteilung
„Baumschule“ werden verschiedene Pflanzenarten (z.B. Ziergehölze
für den Garten- und Landschaftsbau, Alleebäume, Bambus, Blüten-
stauden, Bodendecker, Heckenpflanzen etc.) angeboten. Weiter
werden Drahtschotterkörbe für Hangverbauungen und andere Baupro-
dukte (z.B. Gartenbau, Lärmschutz, Naturschutz) vertrieben. Das
Angebot der Abteilung „Gartenpflege“ umfasst Gartenarchitektur (wie
Beratung und Planung), Gartenbau (z.B. Neuanlagen, Umänderungen)
und Gartenpflege (Unterhalt).
Die Beschwerdeführerin bietet somit – entsprechend dem im Handels-
register eingetragenen Zweck – ein relativ breites Dienstleistungs- und
Produkteangebot im Bereich des Landschafts- und Gartenbaus an.
Wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung ausführt, ist es jedoch für
Gartenbaubetriebe nicht unüblich, dass sie gewisse Produkte, die sie
im Gartenbau verwenden, selber herstellen und/oder vertreiben. Der
sachliche Zusammenhang der Tätigkeitsgebiete der einzelnen Abtei-
lungen ist zu bejahen, das heisst, es liegt ein einheitlicher Betriebs-
charakter vor. Demnach ist der Betrieb der Beschwerdeführerin als
ungegliederter Betrieb zu qualifizieren.
3.3 Weiter ist somit zu prüfen, ob der als ungegliedert zu qualifi-
zierende Betrieb gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG in den Tätigkeitsbereich
der SUVA fällt.
Seite 7
C-3383/2007
3.3.1 Die SUVA hat die Unterstellung gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. b
UVG in Verbindung mit Art. 73 Bst. a UVV verfügt.
Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG sind die Arbeitnehmenden der
Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus
obligatorisch bei der SUVA versichert. Als Betriebe des Bau- und
Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne dieser
Bestimmung gelten nach Art. 73 Bst. a UVV solche, die in irgendeinem
Zweig des Baugewerbes tätig sind oder Bestandteile für Bauten oder
Bauwerke herstellen.
Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG weist zudem Betriebe für technische Vorbe-
reitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach Bst. b bis Bst. l
dem Tätigkeitsbereich der SUVA zu.
3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil C-5670/2007 vom
4. Februar 2009 aufgrund einer Auslegung der Art. 66 Abs. 1 Bst. b
UVG und Art. 73 Bst. a UVV erwogen, bei Betrieben des Baugewerbes
sei – im Unterschied zu Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG – auf die Branchen-
zugehörigkeit und nicht auf die ausgeübte Tätigkeit abzustellen
(E. 4.5). Das Bundesgericht hat dieses Auslegungsergebnis als unzu-
treffend erkannt. Massgebend sei bei Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG, wie
bei den übrigen Unterstellungsmerkmalen des Art. 66 Abs. 1 UVG, ob
eine Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ausgeübt werde. Hingegen
sei unerheblich, in welchem Ausmass der entsprechende Tätigkeits-
bereich erfüllt sei (Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 4.2,
insbes. E. 4.2.2 mit Hinweisen).
3.4 Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin baugewerb-
liche Arbeiten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG bzw. Art. 73
Bst. a UVV ausübt.
3.4.1 Gemäss Betriebsbeschreibung vom 31. August 2006 (Akt. 9/3)
sind etwa 20 % der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkei-
ten als branchenübliche baugewerbliche Arbeiten eines Gartenbau-
betriebes zu qualifizieren. Als branchenüblich gelten z.B. Rohboden-
und Kulturerdarbeit, Böschungssicherung, Dachbegrünung; Entwäs-
serung, Leitungsbau; Wege, Plätze, Treppen, Fundamente, Mauern;
Plattenarbeiten, Versetzen von Geräten und Einrichtungen.
3.4.2 Nachdem die Beschwerdeführerin in der Einsprache noch einge-
wendet hatte, die baugewerblichen Tätigkeiten würden lediglich etwa
Seite 8
C-3383/2007
10 % des Umsatzes ausmachen, bestreitet sie in ihrer Beschwerde
grundsätzlich, dass sie baugewerbliche Arbeiten ausführe. Die SUVA
habe diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig abge-
klärt. Nicht zutreffend seien insbesondere die im Einspracheentscheid
angeführten Bergbauten, Lawinenablenkdämme, Steinschlagschutz-
dämme, Sicherung von Wanderwegen und Terrassierung von Rebber-
gen. Es würden lediglich Drahtschotterkörbe vertrieben, welche für
solche Arbeiten eingesetzt würden. Die von der Beschwerdeführerin
eingesetzten Mittel wie Kleinlaster oder Kleinbagger seien zudem
ungeeignet, um baugewerbliche Tätigkeiten im eigentlichen Sinn aus-
zuführen.
3.4.3 Es trifft zu, dass sich der Präsentation des Dienstleistungs- und
Produkteangebotes auf der Homepage der Beschwerdeführerin keine
Hinweise dafür entnehmen lassen, dass sie selber die im Einsprache-
entscheid angeführten Bauarbeiten (wie Lawinenablenkdämme etc.)
ausführt. Insofern sind die Ausführungen im angefochtenen Entscheid
nicht nachvollziehbar. Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin
jedoch von einer unzutreffenden Definition der baugewerblichen Tätig-
keiten im Sinne von Art. 73 Bst. a UVV auszugehen. Nicht entschei-
dend ist insbesondere die Grösse der eingesetzten Maschinen.
3.4.4 Zum Tätigkeitsgebiet eines Gartenbaubetriebs gehört üblicher-
weise ein gewisser Anteil (garten-)baugewerblicher Arbeiten (Urteil
BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 88 I
155 E. 6; Urteil BVGer C-5670/2007 vom 4. Februar 2009 E. 4.1 mit
Hinweisen). Anzeichen dafür, dass es sich beim Betrieb der Beschwer-
deführerin um einen Ausnahmefall handeln könnte, liegen nicht vor.
Vielmehr wird die Vermutung des üblichen Gartenbaubetriebes auch
durch ihre eigenen Angaben auf der Homepage bestätigt. Demnach
umfasst das Angebot im Bereich Gartenbau Neuanlagen, Umänderun-
gen, Erdarbeiten, Mauern, Treppen, Teiche, Bepflanzungen, Ansaaten,
Spielgeräte, Wege, Plätze etc. (www._______ [abgerufen am 6. Juli
2009]). Gemäss dem Bericht des Aussendienstmitarbeiters der SUVA
vom 25. September 2006 (Akt. 9/2) werden folgende Tätigkeiten
ausgeführt, welche unter Art. 66 Abs. 1 UVG fallen: Oberböden/
Humusschicht wird bewegt mit Bagger; Böschungssicherungen,
maschinell (Ramax/Bagger) und von Hand; Wege/Plätze in Kies oder
Verbundstein (Elemente mit Bagger verlegt); Plattenarbeiten u.a. Die
Beschwerdeführerin führt somit verschiedene Tätigkeiten aus, die als
branchenübliche baugewerbliche Arbeiten zu qualifizieren sind.
Seite 9
C-3383/2007
3.4.5 In welchem Umfang baugewerbliche Tätigkeiten ausgeübt wer-
den, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht massge-
bend (Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 4.2.2). Auf die
Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach – in Änderung der Recht-
sprechung – „Bagatellfälle“ (Betriebe, die lediglich in einem geringen
Umfang baugewerbliche Tätigkeiten ausführen) nicht der SUVA zu
unterstellen seien, ist nicht weiter einzugehen. Wie das Bundesgericht
im soeben angeführten Urteil erwogen hat, liegen keine stichhaltigen
Gründe für eine Praxisänderung vor (a.a.O. E. 4.3).
3.5 Unbehelflich ist sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, die
SUVA sei ihrer Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht nach-
gekommen, weil sie bei wichtigen Fragen ausschliesslich auf Angaben
der Homepage der Beschwerdeführerin abgestellt habe. Die Betriebs-
verhältnisse wurden vor Ort durch einen Aussendienstmitarbeiter der
SUVA abgeklärt. Dass der Geschäftsleiter die Betriebsbeschreibung
nicht unterzeichnet hat, scheint nicht durch eine mangelhafte Abklä-
rung seitens der SUVA begründet, sondern dadurch, dass der Betrieb
die Unfallversicherung beim bisherigen Privatversicherer weiterführen
und eine SUVA-Unterstellung verhindern wollte (vgl. Akt. 9/2 und 3). Im
Übrigen ist der Internetauftritt eines Betriebes eine wesentliche Infor-
mationsquelle, aus der hervorgeht, mit welchem Angebot ein Unter-
nehmen auf dem Markt auftritt und welches seine Tätigkeitsgebiete
sind.
3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Betrieb der
Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit
Art. 73 Bst. a UVV in den Tätigkeitsbereich der SUVA fällt. Bei diesem
Ergebnis kann offen bleiben, ob auch weitere Merkmale gemäss
Art. 66 Abs. 1 UVG erfüllt wären, insbesondere Bst. m (Betrieb für
technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten
nach Bst. b) oder Bst. e (maschinelle Bearbeitung von Metall, Holz,
Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas). Der angefochtene Einsprache-
entscheid ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
4.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss
zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat
Seite 10
C-3383/2007
sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens-
kosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzulegen.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organi-
sation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7
Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Seite 11
C-3383/2007
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 12