Abtei lung II I
C-3384/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
S_______,
Beschwerdeführer,
handelnd durch die gesetzliche Vertreterin,
D_______,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/-innen,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3384/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren am 31. Mai 1995, ist schweizerisch-
türkischer Doppelbürger. Seit seinem zweiten Lebensjahr wohnt er zu-
sammen mit seiner Mutter türkischer Nationalität in Istanbul. Sein Va-
ter ist schweizerischer Staatsbürger und lebt in der Schweiz. Die El-
tern des Beschwerdeführers sind geschieden.
B.
Am 20. März 2009 wandte sich der Beschwerdeführer durch Vermitt-
lung seiner Mutter an die Schweizerische Botschaft in Istanbul und
stellte gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozial-
hilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA,
SR 852.1; bis zum 31. Dezember 2009 lautete die offizielle Bezeich-
nung dieses Erlasses: Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsor-
geleistungen an Auslandschweizer [ASFG]) ein Gesuch um Ausrich-
tung finanzieller Unterstützung. Dem nur unvollständig ausgefüllten
Antragsformular wurde eine vom Gesuchsteller bzw. dessen gesetzli-
cher Vertreterin vorgenommene und von der Auslandvertretung nicht
weiter reflektierte Budgetaufstellung beigeheftet, in der auf der Ausga-
benseite u.a. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Kosten für
eine Privatschule in Rechnung gestellt wurden und die insgesamt eine
Unterdeckung aufwies. Im Begleitbericht der schweizerischen Vertre-
tung wurde dazu festgehalten, dass der Gesuchsteller in Istanbul an-
fänglich eine öffentliche Schule besucht, dann aber auf Anraten der
Lehrerschaft in eine Privatschule gewechselt habe. Dies, weil er nach
Einschätzung der Fachleute über ein besonderes Leistungspotential
verfüge, das mit dem staatlichen Lehrprogramm nur „wenig ausge-
schöpft“ werden könne. Aus dem Privatschulbesuch resultierten jähr-
lich Kosten von umgerechnet rund CHF 6'200.-. Der Vater in der
Schweiz komme seinen im Scheidungsurteil festgelegten Unterstüt-
zungspflichten nach und habe in der Vergangenheit auch eine Kinder-
zulage überwiesen. Diese falle nun aufgrund einer Gesetzesänderung
weg. Komme hinzu, dass die berufstätige Mutter einer ungewissen Zu-
kunft entgegenblicke; ihr Arbeitgeber habe erhebliche Personalabbau-
massnamen angekündigt und sie könne nicht ausschliessen, davon
betroffen zu werden.
C.
Mit Verfügung vom 15. April 2009 wies die Vorinstanz das Gesuch um
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Ausrichtung von Unterstützungsleistungen ab. Dabei argumentierte sie
im Wesentlichen, eine Unterstützung des noch minderjährigen Ge-
suchstellers sei zwar trotz Doppelbürgerschaft und vorherrschendem
ausländischem Bürgerrecht nicht von vornherein ausgeschlossen; dies
aufgrund der bürgerrechtlichen Verhältnisse beim Vater. Das Budget
weise aber bei richtiger Berechnung kein Defizit, sondern einen
leichten Einkommensüberschuss aus; dies selbst unter Einbezug der
Kosten im Zusammenhang mit dem Privatschulbesuch, welche in
Beachtung der allgemeinen Regeln korrekterweise eigentlich gar nicht
zu berücksichtigen wären.
D.
Mit einer Rechtsmitteingabe vom 7. Mai 2009 gelangte der Beschwer-
deführer – wiederum vertreten durch seine Mutter – an das Bundes-
verwaltungsgericht. Er ersucht darin sinngemäss um Aufhebung der
verweigernden Verfügung und um Zusprechung der beantragten Unter-
stützungsleistungen. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen rügen,
die Vorinstanz habe seiner persönlichen Situation nicht Rechnung ge-
tragen und solchermassen nicht verhältnismässig verfügt. Dies aus
zweierlei Gründen: Um einen angemessenen Kontakt zum Vater und
zu den weiteren Verwandten in der Schweiz gewährleisten und um ihm
später in diesem Land gegebenenfalls einmal einen Hochschulbesuch
ermöglichen zu können, sei er auf englische und deutsche Sprach-
kenntnisse angewiesen. Solche Kenntnisse würden in der Türkei nicht
an staatlichen Schulen, hingegen an Privatschulen vermittelt. Komme
hinzu, dass die von ihm seit Jahren besuchte Privatschule nicht
gewinnorientiert sei und ihm aufgrund seiner überdurchschnittlich gu-
ten schulischen Leistungen nur einen Teil der üblicherweise anfallen-
den Schulkosten in Rechnung stelle.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2009 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit einer Replik vom 14. September 2009 lässt der Beschwerdeführer
an seinem Begehren und dessen Begründung festhalten. Eingangs
wird dabei nochmals auf einen der Mutter drohenden Verlust ihres Ar-
beitsplatzes verwiesen. In Bezug auf seine Ausbildung wird ergänzend
ausgeführt, er habe inzwischen versucht, einen Platz in einem staatli-
chen Gymnasium zu erreichen, sei dabei aber trotz guter persönlicher
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Voraussetzungen gescheitert. Deshalb bleibe er an der Privatschule,
wo er weiterhin sehr gute Leistungen erbringe.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamts für Justiz über Sozialhilfeleistungen
an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die von seiner
gesetzlichen Vertreterin frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de ist deshalb einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Vorinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und
kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2
des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
3.1
Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Not-
lage befinden, Sozialhilfeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der
Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe werden solche Leistungen nur
an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hil-
feleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 BSDA).
3.2 Art und Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besondern Ver-
hältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwen-
digen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers
(Art. 8 Abs. 1 BSDA).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, dass – entgegen der Berechnung durch den Beschwerde-
führer selbst bzw. dessen gesetzliche Vertreterin – kein Budgetdefizit
bestehe; dies selbst dann nicht, wenn man die Kosten für die Privat-
schule mitberücksichtige. Im Sinne eines obiter dictums befasste sie
sich in der Folge dennoch mit der Frage, ob diese (im Rahmen des
Budgets relativ gewichtigen) Kosten sozialhilferechtlich überhaupt be-
rücksichtigt werden könnten und verneinte das im Einzelfall. Der Be-
schwerdeführer setzt sich in seinen Rechtsschriften mit der Budgetie-
rung durch die Vorinstanz nur insoweit auseinander, als er die Möglich-
keit eines Stellenverlustes seiner Mutter thematisiert. Im Übrigen be-
schränkt er sich darauf, die sozialhilferechtliche Relevanz der Kosten
aus dem Privatschulbesuch zu behaupten.
4.2 Mit seinem primären Einwand verkennt der Beschwerdeführer,
dass bei der Feststellung der Bedürftigkeit allein auf die aktuelle wirt-
schaftliche Situation der gesuchstellenden Person abzustützen ist.
Mutmassungen über eine mögliche Entwicklung dieser Situation sind
insoweit ohne Relevanz. Sollte in einem späteren Zeitpunkt tatsächlich
eine Veränderung im Sinne einer Verschlechterung der Einkommens-
oder Vermögensverhältnisse eintreten, so wäre diese zum Gegenstand
eines neuen Budgets und gegebenenfalls eines neuen Unterstüt-
zungsantrags zu machen.
4.3 Ansonsten ist nichts aktenkundig, was Zweifel am von der Vorin-
stanz erstellten und der angefochtenen Verfügung zu Grunde gelegten
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Sozialhilfebudget rechtfertigen würde. Davon ausgehend ist der Be-
schwerdeführer mit Bezug auf sein zweites Argument darauf hinzuwei-
sen, dass dieses Sozialhilfebudget selbst unter Berücksichtigung der
Kosten des Privatschulbesuchs einen – wenn auch bescheidenen –
Überschuss aufweist. Damit erweist sich auch dieser Einwand des Be-
schwerdeführers als zum vornherein unbegründet.
5.
5.1 Nachdem sich sowohl die Vorinstanz in ihrer Verfügung wie auch
der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften schwergewichtig mit
der Frage auseinandergesetzt haben, ist der Vollständigkeit halber
auch noch darauf einzugehen, inwieweit sich die Kosten aus dem Pri-
vatschulbesuch im konkreten Fall überhaupt als sozialhilfebudgetfähig
erweisen.
5.2 Die Vorinstanz vertritt den Grundsatz, dass Kosten aus einem Pri-
vatschulbesuch in der Regel dann nicht von der Sozialhilfe zu tragen
sind, wenn ein öffentliches Schulangebot besteht, das eine Grundaus-
bildung mit Abschluss ermöglicht und das vom Betroffenen auch tat-
sächlich genutzt werden kann. Davon geht sie im Falle des Beschwer-
deführers aus.
5.3 Der Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, er sei aus
familiären Gründen und im Hinblick auf eine allfällige spätere Ausbil-
dung in der Schweiz auf Fremdsprachenkenntnisse angewiesen, die
staatliche Schulen in der Türkei nicht vermittelten und er habe – ob-
wohl ein guter Schüler – den Übertritt in ein staatliches Gymnasium
nicht geschafft, weil nicht genügend Plätze zur Verfügung stünden.
5.4 Sozialhilferechtlich gesehen sind zwar Ausbildungskosten grund-
sätzlich als Bestandteil der Lebenshaltungskosten zu sehen und als
solche in angemessenem Umfang durch die Sozialhilfe zu tragen (vgl.
FELIX WOLFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 148). Die
Grundkosten, wie sie aus der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht
entstehen, sind bei der Berechnung des Grundbedarfs bereits berück-
sichtigt (vgl. CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe-
recht, Luzern 2008, S. 133). Das Prinzip der Sozialhilfe als subsidiäre
Hilfe zur Sicherung elementarer Bedürfnisse bringt allerdings mit sich,
dass nicht jegliche Kosten im Zusammenhang mit einer wünschbaren
Ausbildung, sondern nur solche, die zur Vermittlung grundsätzlicher
Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne einer Existenzsicherung notwen-
dig sind, als unterstützungsfähig betrachtet werden können. Es gilt,
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eine minimale (und nach lokaler Regelung als obligatorisch erachtete)
Grundausbildung sicherzustellen, die den späteren Besuch weiterbil-
dender Schulen bzw. den Eintritt ins Berufsleben ermöglicht (vgl.
Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Aus-
landschweizer, Stand 1. Januar 2010, Ziff. 1.1. und 2.3.7 [Quelle: Web-
site des Bundesamts für Justiz, Themen > Migration > Sozialhilfe für
Auslandschweizer > Auslandschweizer > http: // ], Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts C-5959/2007 vom 11. Juni 2009
E. 6.2 f. und C-1265/2006 vom 31. Januar 2008 E. 4.2). Die Tragung
von Kosten aus einer weitergehenden Ausbildung (beispielsweise an
einem Gymnasium oder an einer Universität) kann demgegenüber in
der Regel nicht Aufgabe der öffentlichen Sozialhilfe sein; solche Auf-
wendungen sind über Stipendien, Darlehen oder auf andere Weise zu
finanzieren.
5.5 Dass das türkische Schulsystem resp. die öffentlichen Bildungs-
einrichtungen in der Umgebung des Beschwerdeführers nicht in der
Lage wären, ihm eine existenzsichernde Grundausbildung zu vermit-
teln, lässt sich nicht ernsthaft behaupten. Darauf ist jedenfalls mit dem
Einwand des Beschwerdeführers nicht zu schliessen, wonach er aus
familiären Gründen auf Fremdsprachenkenntnisse angewiesen wäre,
solche aber von den staatlichen Schulen nicht vermittelt würden.
Selbst wenn zutreffen sollte, dass Englisch- und Deutschunterricht von
öffentlichen Schulen in Istanbul überhaupt nicht angeboten wird, wür-
de dies im Falle des Beschwerdeführers die soziallhilfeweise Finanzie-
rung einer Privatschule noch nicht rechtfertigen. Denn ein solcher
Mangel wäre nicht geeignet, die Qualität des schulischen Angebots als
solches in Frage zu stellen. Abgesehen davon ist anzunehmen, dass
dem Beschwerdeführer die fraglichen Kenntnisse auch ausserhalb des
normalen Schulbetriebs vermittelt werden könnten. So scheint bei-
spielsweise seine Mutter – aus ihren Eingaben im Rechtsmittelverfah-
ren zu schliessen – über weit fortgeschrittene Kenntnisse der engli-
schen Sprache zu verfügen. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf
beruft, trotz persönlicher Eignung keinen Zugang zu einem öffentlichen
Gymnasium gefunden zu haben, kann auf das bereits unter Ziffer 5.4
vorstehend Erläuterte verwiesen werden.
5.6 Nach dem bisher Gesagten kann auch nicht entscheidend sein, ob
die Privatschule gewinnorientiert oganisiert ist bzw. dass sie im kon-
kreten Fall nicht die vollen Kosten in Rechnung stellt.
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6.
Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Verfügung der Vorinstanz im
Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzu-
weisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist
jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner gesetzlichen
Vertreterin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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