B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3385/2009
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
C-3385/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer (geb. 1966) gelangte
im November 1990 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das zu-
ständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch in einer Verfügung vom
18. Juni 1996 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an die da-
mals zuständige Asylrekurskommission (ARK). Am 8. April 1997 heiratete
er in Bern die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1952), dies nachdem
er sich zuvor von seiner sri-lankischen Ehefrau, die zusammen mit dem
1990 geborenen gemeinsamen Sohn in der Heimat geblieben war, hatte
scheiden lassen. Am 9. April 1997 zog der Beschwerdeführer seine bei
der ARK hängige Beschwerde zurück, und in der Folge erhielt er gestützt
auf seine Heirat eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern.
B.
Am 5. August 2000 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Gesuch um
erleichtere Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Dieses Gesuch wurde von der
Vorinstanz am 12. Juni 2001 von der Geschäftskontrolle abgeschrieben,
weil der Beschwerdeführer einen Eintrag im Strafregister aufwies.
C.
Am 1. November 2002 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
erneut ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Im Rahmen dieses
Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 12. Juli 2004
eine gemeinsame Erklärung, wonach sie beide in einer tatsächlichen, un-
getrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu-
sammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten be-
stünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die
erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Schei-
dung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr
besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklä-
rung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann.
Am 29. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG
erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die
Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde X._______.
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Seite 3
D.
In Schreiben vom 12. September 2006 und 21. März 2007 informierte der
Migrationsdienst des Kantons Bern die Vorinstanz darüber, dass die ehe-
liche Gemeinschaft des Beschwerdeführers im August 2005 aufgegeben
und die Ehe am 10. März 2006 geschieden worden sei.
E.
Mit einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 14. Mai
2008 nahm die Vorinstanz Bezug auf diese Informationen und lud ihn zur
Stellungnahme ein. Nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen
Eingabe (datiert vom 20. Mai 2008) liess die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer einen ergänzenden Fragenkatalog zukommen. Der Beschwerde-
führer beantwortete die Fragen mit schriftlicher Eingabe vom 27. Mai
2008. Am 23. September 2008 schliesslich unterbreitete die Vorinstanz
auch der geschiedenen Ehefrau einen Fragenkatalog. Die Angeschriebe-
ne äusserte sich daraufhin in einer schriftlichen Stellungnahme vom
13. Oktober 2008 zum Sachverhalt.
F.
Gestützt auf die Vorabklärungen eröffnete die Vorinstanz am 4. November
2008 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen dieses Verfahrens erhielt der Be-
schwerdeführer wiederum zweimal Gelegenheit zur Stellungnahme, wel-
che er wahrnahm (schriftliche Eingaben vom 9. November 2008 und
6 Februar 2009). Ferner wurde auch die geschiedene Ehefrau nochmals
eingeladen, sich zum Sachverhalt zu äussern. Sie reagierte mit einer
Stellungnahme vom 12. Januar 2009.
G.
Am 22. April 2009 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des
Kantons Bern in seiner Funktion als zuständige Behörde des betroffenen
Heimatkantons die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung.
H.
Mit Verfügung vom 30. April 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2009 gelangt der Beschwerdeführer
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Seite 4
an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht sinngemäss um Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung.
J.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2009 die
Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 13. August 2009 an sei-
nem Begehren und dessen Begründung fest.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügun-
gen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürge-
rung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art.
50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
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Seite 5
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen.
3.
3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische
Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürge-
rungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt
es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechts-
gesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Ver-
langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE
130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II
49 E. 2b). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem aus-
ländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürge-
rung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre
gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürger-
rechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf
den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht
zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichter-
ten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird
(vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
C-3385/2009
Seite 6
4.
4.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung in Kraft gestandenen Fassung (AS 1952 1087) kann die er-
leichterte Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons
innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben
oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Die
seit dem 1. März 2011 in Kraft stehende, differenzierte Regelung der Ver-
jährungsfrist für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
kommt vorliegend noch nicht zur Anwendung (Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis
BüG).
4.2. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt nicht
für die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Vorausgesetzt ist vielmehr,
dass diese erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Ver-
halten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstat-
bestandes wird nicht verlangt. Immerhin ist notwendig, dass die gesuch-
stellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Ge-
such um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst im falschen
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu ha-
ben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E.
2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss die betroffene Person, dass die Voraus-
setzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfü-
gung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über ei-
ne nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie
weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung möglicherweise
entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu
und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht ge-
mäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf
verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten
der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen
(BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.3. Erheblich ist ein Sachverhalt nicht nur dann, wenn seine pflicht-
gemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung
befasste Behörde eine Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die
Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er
der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer
solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage
gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen
hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1802/2006 vom 5. August 2009 E. 13 mit Hinweis; vgl. auch im Zu-
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sammenhang mit dem analogen Widerrufsgrund von ausländerrecht-
lichen Bewilligungen SILVIA HUNZIKER in: Stämpflis Handkommentar zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Martina Ca-
roni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], N. 22 zu Art. 62 mit
Hinweisen).
5.
5.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä-
ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung
über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die
Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die
Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu-
tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so-
genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli-
chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf
Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist
verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II
161 E. 3 mit Hinweisen).
5.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung
der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte
Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli-
che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli-
chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegen-
teil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr-
scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei
diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln,
das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person
kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble-
C-3385/2009
Seite 8
me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer
Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu
leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
6.
Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend
erfüllt: Der Kanton Bern hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung erteilt und die Verfügung betr. Nichtigerklärung
wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der (gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG
in der zum Zeitpunkt der Nichtigerklärung in Kraft gestandenen Fassung
geltenden) Frist von fünf Jahren ab Erteilung der erleichterten Einbürge-
rung eröffnet (zur Fristberechnung nach damaligem Recht vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.1 und 3.3
mit Hinweisen).
7.
7.1. Die zeitlichen Abläufe im rechtsrelevanten Sachverhalt präsentieren
sich wie folgt:
Das vom Beschwerdeführer im November 1990 gestellte Asylgesuch
wurde erstinstanzlich am 18. Juni 1996 abgewiesen. Dagegen legte der
Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ein. In der Folge liess er sich in Sri
Lanka von seiner dort zurückgebliebenen Ehefrau scheiden und heiratete
am 8. April 1997 in Bern eine (gegenüber ihm 14 Jahre ältere) Schweizer
Bürgerin. Nach Rückzug seiner hängigen Asylbeschwerde erhielt er am
17. Juli 1997 im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung.
Anfangs August 2000 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein
erstes Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches wegen einer im
Strafregister aufgeführten Vorstrafe nicht an die Hand genommen wurde.
Am 1. November 2002 stellte er ein zweites Gesuch, dies obwohl die
dreijährige Probezeit der bedingt gegen ihn ausgesprochenen Gefängnis-
strafe erst im April 2003 ablief. Nachdem die Ehegatten am 12. Juli 2004
zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur
Stabilität ihrer ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am
29. Juli 2004 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers ver-
fügt.
Am 1. Mai 2005 bezog der Beschwerdeführer alleine eine Mietwohnung
in Liebefeld und am 22. November 2005 liessen er und seine Ehefrau
durch einen Rechtsvertreter beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen ein ge-
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Seite 9
meinsames Scheidungsbegehren einreichen. Mit Urteil vom 23. Februar
2006 (in Rechtskraft erwachsen am 10. März 2006) wurde die Ehe ge-
schieden.
7.2. Wie sich aus den aufgeführten Fakten ergibt, dauerte die Ehe des
Beschwerdeführers bis zur erleichterten Einbürgerung sieben Jahre und
drei Monate. Bereits neun Monate nach der erleichterten Einbürgerung
trennten sich die Ehegatten. Mitte November 2005 und damit ein Jahr
und dreieinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung bzw. gut
sechs Monate nach der faktischen Trennung beantragten die Ehegatten
gemeinsam die Scheidung, die dann drei Monate später ausgesprochen
wurde. Bei dieser zeitlichen Abfolge der Ereignisse durfte die Vorinstanz
von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, dass die Ehe des Beschwer-
deführers schon zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der er-
leichterten Einbürgerung nicht intakt war und er die Einbürgerungsbehör-
de darüber pflichtwidrig nicht informierte.
7.3. Dass die Ehe schon während des Einbürgerungsverfahrens nicht
mehr intakt gewesen sein kann, ergibt sich auch aus zahlreichen Äusse-
rungen des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau in de-
ren schriftlichen Stellungnahmen. Die Ehegatten lebten in gemeinsamem
Haushalt mit der Mutter bzw. Schwiegermutter, wobei die Ehegattin nach
glaubwürdiger Darstellung des Beschwerdeführers in einem starken Ab-
hängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter stand, was sich negativ auf das Ehe-
leben auswirkte und zu mannigfaltigen Konflikten führte. Der Beschwer-
deführer gibt in seinen Stellungnahmen klar zu erkennen, dass er mit die-
ser Wohnsituation von Anfang an nicht einverstanden war und immer
wieder versuchte, seine Ehefrau von der Notwendigkeit eines eigenen
Hausstandes (ohne die Mutter bzw. Schwiegermutter) zu überzeugen.
Die Ehefrau soll ihn aber immer nur vertröstet bzw. erklärt haben, dass
und weshalb sie ihre Mutter nicht alleine lassen könne bzw. wolle.
Die (vor allem für den Beschwerdeführer) unbefriedigende Wohnsituation
führte offenbar schon bald zu Abgrenzungen und zu Konflikten über so
grundlegende Dinge wie die Finanzierung des gemeinsamen Haushaltes
oder auch die Ausgestaltung persönlicher Kontakte des Beschwerdefüh-
rers zu seinem leiblichen Sohn in Sri Lanka. Abgrenzungen wurden bei-
spielsweise vorgenommen, indem der Beschwerdeführer erklärtermassen
versuchte, seiner Schwiegermutter – obwohl im gleichen Haushalt lebend
– nach Möglichkeit aus dem Weg zu gehen, er seinen Freundeskreis nur
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Seite 10
ausserhalb des Hauses pflegte und er die Feiertage und Ferien regel-
mässig alleine verbrachte.
7.3.1. So äusserte der Beschwerdeführer in seiner ersten Stellungnahme
vom 20. Mai 2008, die gemeinsame Wohnung habe seiner Schwieger-
mutter gehört; er und seine Ehefrau seien sozusagen deren Untermieter
gewesen. "Zu Dritt eine Ehe zu führen" sei nicht leicht gewesen. Es sei
immer alles in Absprache mit der Schwiegermutter entschieden worden.
Das habe ihm nicht sonderlich gefallen, er habe sich aber am Anfang an-
gepasst und gehofft, das würde sich mit der Zeit ändern. Seine Vorschlä-
ge, mit seiner Ehefrau alleine etwas zu unternehmen, seien von dieser
immer mit der Bemerkung abgewiesen worden, sie könne ihre Mutter
nicht alleine zu Hause lassen. Mit der Zeit habe sich diese Antwort "den
Berg hochgeschaukelt", ein Wort sei dem andern gefolgt und der Streit
sei vorprogrammiert gewesen. Andere Probleme seien nach und nach
hinzugekommen. So habe seine Ehefrau zum Beispiel nicht gewollt, dass
ihn sein Sohn aus erster Ehe besuchen komme. Sie hätten aneinander
vorbei gelebt; er habe im Gastgewerbe mehrheitlich bis abends um 22.00
oder 23.00 Uhr gearbeitet, seine Ehefrau dagegen im Detailhandel wäh-
rend den normalen Geschäftsöffnungszeiten. Es habe keine Gespräche
und keine körperlichen Kontakte mehr gegeben. Zu Hause sei er sich wie
ein Hotelgast vorgekommen; er habe für alles mitbezahlen müssen, sei
von der Arbeit gekommen, wieder dorthin gegangen und habe seine Frei-
zeit alleine verbracht. Seine Ehefrau habe ohne ihre Mutter nicht mit ihm
zusammenleben wollen und schliesslich im Frühling 2005 die Trennung
verlangt, um die Streitigkeiten zu beenden. Er habe ihren Wunsch akzep-
tiert, weil er so nicht mit ihr habe weiterleben wollen und können.
7.3.2. In Beantwortung spezifischer Nachfragen der Vorinstanz hielt der
Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2008 unter an-
derem fest, er arbeite nun schon seit 10 Jahren in seiner aktuellen beruf-
lichen Funktion, seine geschiedene Ehefrau habe 1997 vom Gastgewer-
be in den Detailhandel (Kioskverkäuferin) gewechselt. Er habe Verständ-
nis gehabt, dass seine Ehefrau aus Müdigkeit oft nicht mehr über seine
Anliegen habe diskutieren wollen, schliesslich habe sie beruflich einen
anderen Tagesrhytmus gehabt. Mit der Zeit sei es aber mühsam gewor-
den. Sie hätten nicht mehr die gleichen Interessen gehabt. Erst circa
2005 sei es wirklich nicht mehr auszuhalten gewesen, man habe sich
immer mehr gestritten. Schliesslich habe er auf den 1. Mai 2005 eine ei-
gene Wohnung gefunden und seine Ehefrau nochmals gefragt, ob sie bei
ihm einziehen wolle. Sie habe aber definitiv abgelehnt. Danach habe er
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nicht mehr versucht, die Ehe zu retten. Er habe lange genug um seine
Ehefrau gekämpft und ihre Haltung sei klar genug gewesen.
7.3.3. Die geschiedene Ehefrau hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. Ok-
tober 2008 einleitend fest, es treffe zu, dass die Ehe im Zeitpunkt der er-
leichterten Einbürgerung ihres damaligen Ehemannes "nicht mehr so sta-
bil" gewesen sei. Im Folgenden bestätigte sie, dass man sich beruflich
bedingt kaum noch richtig begegnet sei. Der Einzug in die Wohnung ihrer
Mutter sei vor der Heirat einvernehmlich beschlossen worden. Das habe
finanzielle Gründe gehabt. Die gegenseitige Aufteilung der Wohnkosten
habe anfänglich gut funktioniert, dann habe sich der Beschwerdeführer
aber zeitweise nicht mehr an die Abmachungen gehalten, was oft zu
Streitigkeiten geführt habe. Im Frühjahr 2005 habe der Beschwerdeführer
ihr gegenüber schliesslich geäussert, er wolle eine Wohnung für sich und
sie könne ihn ja dann dort besuchen kommen. Das habe eine längere
Diskussion ausgelöst, denn sie sei damit nicht einverstanden gewesen.
Überhaupt habe sie an der Ehe nicht mehr festhalten wollen. Es treffe
nicht zu, dass sie einen Besuch seines Sohnes abgelehnt habe, der Be-
schwerdeführer habe ihn aber nicht nur für einen Besuch, sondern auf
Dauer hierher bringen wollen. Ferien und Feiertage habe der Beschwer-
deführer nicht gemeinsam mit ihr und ihrer Mutter verbringen wollen; er
sei lieber mit Kollegen zusammen gewesen. Das sei für sie keine Ehe
mehr gewesen.
7.3.4. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 9. November 2008
bestritt der Beschwerdeführer, seinen finanziellen Verpflichtungen in der
Ehe nicht immer nachgekommen zu sein. Im Gegenteil; er habe auch An-
schaffungen mitfinanziert, die nur für seine damalige Ehefrau und deren
Mutter von Nutzen gewesen seien. "Um die Zeit der Einbürgerung herum"
seien die Streitigkeiten im Zusammenhang mit seinem Wunsch nach ei-
nem Auszug aus der Wohnung der Schwiegermutter "schlimmer" gewor-
den. Bei Konflikten zwischen Mutter und Tochter habe letztere mehrmals
gedroht, sich umzubringen. Das sei definitiv zu viel gewesen für ihn. Sei-
ne damalige Ehefrau habe ihn schon vor der definitiven Trennung zwei-
mal aus der gemeinsamen Wohnung ausquartiert, jeweils aber wieder zu-
rückgeholt.
7.3.5. Aus den Äusserungen der Beteiligten ergibt sich unschwer, dass
von allem Anfang an eine belastende Wohnsituation bestand, der Be-
schwerdeführer regelmässig versuchte, seine Ehegattin gegen deren Wil-
len zu gemeinsamen Aktivitäten und zu einem Auszug aus der Wohnung
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Seite 12
der Schwiegermutter zu bewegen, man sich schon bald regelmässig über
finanzielle und andere Dinge stritt, die Ehegatten mit einer Ausnahme
keine gemeinsamen Ferienreisen unternahmen und sie sich aufgrund be-
ruflicher Verpflichtungen schon ab 1998 auch unter der Woche kaum
noch wirklich begegneten. Die Beteiligten bestritten in ihren Stellungnah-
men auch nicht, dass ihre Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürge-
rung erheblich belastet war.
7.4. Mit seiner Rechtsschrift vom 25. Mai 2009 stellt der Beschwerdefüh-
rer die vorerwähnte Einschätzung nicht in Frage. Vielmehr bestätigt er
darin nochmals, dass er schon zu Beginn der Ehe versucht habe, etwas
an den Verhältnissen zu ändern, dabei aber von seiner Ehefrau immer
nur vertröstet worden sei. Er habe gewartet und ihr geglaubt, dass sie ei-
ne eigene Wohnung nehmen würden. Gegenüber den Einbürgerungsbe-
hörden habe er aber keine falschen Angaben gemacht und das Bürger-
recht auch sonst nicht erschlichen. In einer beigelegten Stellungnahme
gibt sich eine C._______ als neue Partnerin des Beschwerdeführers zu
erkennen und schildert die Verhältnisse aus ihrer Sicht. Demnach stecke
die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Abhängig-
keitsverhältnis zu ihrer Mutter und sei psychisch labil. Die Probleme hät-
ten sich während der Ehe immer weiter zugespitzt und der Beschwerde-
führer sei von der Situation überfordert gewesen.
Das Bild einer schon während des Verfahrens um erleichterte Einbürge-
rung laufend verschlechterten ehelichen Beziehung wird auch mit den
abschliessenden Darlegungen des Beschwerdeführers in seiner Replik
vom 13. August 2009 nicht ernsthaft in Frage gestellt, sondern vielmehr
nochmals bestätigt. Dort verwahrte er sich zwar einleitend gegen eine
Verknüpfung seiner ehelichen Probleme mit der Frage der erleichterten
Einbürgerung und stellte sich sinngemäss auf den Standpunkt, man kön-
ne im Zusammenhang mit den zu Beginn der Ehe aufgetretenen Proble-
men im Umgang mit der Schwiegermutter nicht schon von einer Destabi-
lisierung sprechen. Eine solche habe sich erst ergeben, nachdem er
"falsch verströstet" worden sei. Im Zeitpunkt seiner Erklärung zur Stabili-
tät seiner ehelichen Gemeinschaft im Juli 2004 habe er noch gedacht, er
könne die bestehenden Probleme nach erfolgter Einbürgerung lösen, weil
ein Auszug aus der Wohnung der Schwiegermutter mit dem gleichen Sta-
tus wie seine Ehefrau einfacher zu gestalten gewesen wäre. Das habe
sich dann aber nicht bewahrheitet. Die "Forderungen" der beiden Frauen
an ihn seien immer grösser geworden. Seine Ehefrau sei zwischen ihrer
Mutter und ihm gestanden. In dieser Zeit sei der Streit gewachsen. Die
C-3385/2009
Seite 13
Schwiegermutter habe ihn für Probleme verantwortlich gemacht, die sie
mit ihrer Tochter gehabt habe. Der Druck, den seine Ehefrau auszuhalten
gehabt habe, habe deren Kräfte überstiegen. Sie habe deshalb nicht
mehr zu ihm halten können und sich hinter ihre Mutter gestellt. Sexualität
sei aus Rücksicht auf die Mutter kein Thema mehr gewesen, gemeinsa-
me Ausgänge oder Ferien ohne die Mutter wären nicht möglich gewesen.
"Im Sommer 2004" habe sich die Situation zugespitzt, "vor allem nach der
Einbürgerung". Abschliessend hielt der Beschwerdeführer fest, seine Ehe
habe vor dem Hintergrund der aufgezeigten Probleme nicht funktionieren
können.
8.
Nach dem bisher Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen,
wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der
gemeinsamen Erklärung zur Stabilität der Ehe am 12. Juli 2004 bzw. der
erleichterten Einbürgerung siebzehn Tage später eine intakte und stabile
eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) bestand. Indem der Beschwerdefüh-
rer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabi-
len Ehe versicherte und er die Behörden bis zum Abschluss des Einbür-
gerungsverfahrens in diesem Glauben liess, hat er über eine wesentliche
Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art.
27 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nich-
tigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 Abs. 1 BüG sind
somit erfüllt.
9.
Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das
pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in die-
sem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Per-
son, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung
eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Um-
ständen abzuweichen ist. Dass der Beschwerdeführer seit November
1990 in der Schweiz lebt und sich nach eigener Darstellung sehr gut in
die hiesigen Verhältnisse integriert hat, ist daher nicht geeignet, im Rah-
men der Ermessensausübung einen Verzicht auf die Nichtigerklärung zu
rechtfertigen. Das Gesagte gilt umso mehr, als der Entzug des Schweizer
Bürgerrechts nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts
einhergeht (vgl. BGE 135 II 1).
C-3385/2009
Seite 14
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 15
C-3385/2009
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
– den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern ad […]
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
C-3385/2009
Seite 16
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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