Abtei lung II I
C-3386/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
L._______ und E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3386/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende A._______ (geboren 1981, nachfol-
gend: Gesuchsteller/Eingeladener) beantragte am 26. Februar 2007
beim (damaligen) Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina die Er-
teilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als
Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine im Kanton Schaff-
hausen wohnhafte Schwester und deren Familie besuchen zu wollen.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen bei den
Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weiter-
geleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung
vom 11. April 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der
Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte.
Viele seiner Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz
durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um
sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen
eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller ob-
lägen im Heimatland keine zwingenden gesellschaftlichen oder familiä-
ren Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte
Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2007 beantragen die Schwester des Gesuch-
stellers, E._______, und deren Ehemann L._______ (nachfolgend: die
Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur
Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt
wäre nicht gesichert. Der Eingeladene habe sich zwar in der Vergan-
genheit als Asylbewerber in der Schweiz aufgehalten, sei dann aber
freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Zudem hätten sie, als Gastge-
ber, für die fristgerechte Wiederausreise ihres Gastes garantiert.
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D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 13. August
2007 die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 22. August 2007 wurde den
Beschwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
F.
Am 8. Mai 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die Asylakten des
Gesuchstellers bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
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rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). Das Verfahren
hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2
AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
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gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.4 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unter-
stützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik
einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosig-
keit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfä-
higen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Re-
duktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Le-
bensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in An-
betracht dessen, dass von den Experten für die Zukunft ein massiver
Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaft-
lichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World
Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr
2005 bereits bei 37 % (mit steigender Tendenz). Entsprechend hoch ist
der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich un-
ter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu
können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sol-
len in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über
50 % der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland
leben und arbeiten. Auch die jüngst erfolgte Unabhängigkeitserklärung
des Kosovo dürfte die Ursachen für das hohe Migrationsaufkommen
der Vergangenheit nicht beseitigen. Unter den Auswanderungswilligen
gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdes-
tination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark,
wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein
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minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtli-
che Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Ob-
liegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder famili-
äre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für
eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei
Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine beson-
deren Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.2 Beim Eingeladenen handelt es sich um einen 27-jährigen, unver-
heirateten Mann, welcher sich zwar anlässlich der Gesuchseinrei-
chung als Arbeiter bezeichnete, jedoch weder Angaben zu einem all-
fälligen Arbeitgeber noch zu seinen Erwerbseinkünften machte (vgl.
Art. 9 und 10 des persönlichen Einreisegesuches). Die Beschwerde-
führer wiederum liessen es gegenüber der kantonalen Migrationsbe-
hörde beim blossen Hinweis bewenden, ihr Gast sei als Mitarbeiter in
einer Wirtschaft tätig. Entsprechende Belege, welche die angeblichen
beruflichen Bindungen des Gesuchstellers im Kosovo zweifelsfrei
nachgewiesen hätten, wurden von den Beteiligten weder während des
vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene vorgewiesen.
Von einer starken beruflichen Verwurzelung im Heimatland kann jeden-
falls zum heutigen Zeitpunkt (noch) nicht ausgegangen werden; dies
umso weniger, als der Eingeladene offenbar problemlos und jederzeit
einen dreimonatigen Auslandurlaub beziehen kann.
Insofern darf bezweifelt werden, dass dem Gesuchsteller im Heimat-
land zwingende Verpflichtungen obliegen, die ihn ernsthaft von einer
Emigration abzuhalten vermöchten, zumal nicht nur seine Schwester,
die Gastgeberin und Beschwerdeführerin, sondern inzwischen auch
ein weiterer Bruder über einen Daueraufenthalt in der Schweiz verfügt,
woraus auf konkrete Migrationstendenzen im nächsten Umfeld des Ge-
suchstellers geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund müs-
sen die Beteuerungen der Beschwerdeführer, wonach ihr Bruder res-
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pektive Schwager die Schweiz fristgerecht verlassen werde, als nicht
ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die
Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den sozialen, wirt-
schaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Ein-
geladenen gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild des Einrei-
sewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslo-
sen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung.
5.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie
reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie
erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Die Gastgeber
können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des
Gastes garantieren. Denn eine Garantie für die rechtzeitige Rückreise
ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich
nicht durchsetzbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Ebenfalls nicht zu einer an-
dern Beurteilung führt der Einwand der Beschwerdeführer, der Einge-
ladene habe sich seinerzeit dem ablehnenden Entscheid der Asylbe-
hörden unterzogen und sich freiwillig zur Rückkehr in den Kosovo ge-
meldet. Wie aus den beigezogenen Asylakten hervorgeht, erfolgte die
Ausreise keineswegs freiwillig, musste der Gesuchsteller doch, nach-
dem die auf Ende April 2003 angesetzte Ausreisefrist abgelaufen war,
am 23. Mai 2003 in Ausschaffungshaft gesetzt und drei Tage später
der Kantonspolizei Zürich zwecks Ausschaffung nach Pristina zuge-
führt werden.
6.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundes-
recht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
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7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 31. Mai 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] sowie N [...] retour)
- das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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