B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3387/2018
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (Ungarn),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Beitragspflicht
(Einspracheentscheid vom 29. Mai 2018).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
6. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat
(act. 1),
dass der Beschwerdeführer sinngemäss insbesondere geltend gemacht
hat, die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz)
fordere von ihm zu Unrecht AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 160.-, da er
bereits 47 Beitragsjahre ausweise,
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 11. Juli 2018 ihre Akten und die Ver-
nehmlassung eingereicht hat (act. 6),
dass die angefochtene Verfügung weder in der Beschwerde bezeichnet
noch dieser beigelegt wurde,
dass aufgrund der bei der Vorinstanz eingeholten Akten davon auszugehen
ist, dass sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
29. Mai 2018 richtet,
dass die Vorinstanz mit diesem Entscheid auf die Einsprache gegen die
Beitragsverfügung vom 19. Januar 2018 nicht eingetreten ist, mit der Be-
gründung, die Einsprache sei – trotz Aufforderung zur Nachbesserung –
nicht mit Original-Unterschrift, sondern lediglich via E-Mail eingereicht wor-
den, weshalb androhungsgemäss auf die Einsprache nicht eingetreten
werde,
dass das angerufene Gericht bei einem Nichteintretensentscheid lediglich
zu prüfen hat, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache einge-
treten ist, und sich Rechtsbegehren und Begründung auf diesen Streitge-
genstand beziehen müssen,
dass sich der Beschwerde jedoch nicht entnehmen lässt, weshalb die
Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten sein soll, mithin
sowohl Rechtsbegehren als auch sachbezogene Begründung fehlen,
dass der Beschwerdeführer deshalb mit Zwischenverfügung vom 24. Juli
2018 aufgefordert wurde, innert Frist ein Rechtsbegehren zu stellen, die-
ses zu begründen und ihm gleichzeitig angedroht wurde, bei ungenutztem
Ablauf der Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 7),
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2018 unter Beilage
diverser an die Vorinstanz gerichteter Schreiben Ausführungen zum Ver-
fahren betreffend die freiwillige Versicherung zur AHV gemacht, jedoch we-
der ein Rechtsbegehren gestellt noch dieses begründet hat (act. 8),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Versicherung
vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht
verbessert hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben sind
(Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Kopie des Schrei-
bens des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2018)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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