Abtei lung II I
C-3388/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______,
handelnd durch B._______ und C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Freiwillige Versicherung (Ausschluss); Verfügung der SAK
vom 30. März 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3388/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) wurde 1954
geboren, ist schweizerische Staatsangehörige und lebt seit 1988 in
Italien (vgl. SAK/1 und 19). Sie wurde von der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland mit Verfügung vom 27. März 2000 für zu 70% invalid erklärt
und bekam eine ganze IV-Rente zugesprochen (SAK/28).
B.
B.a Mit Anschlussverfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse
(im Folgenden: SAK) vom 26. Januar 1994 wurde die Beschwerdefüh-
rerin per 1. Dezember 1993 in die freiwillige AHV aufgenommen (SAK/
2).
B.b Bis zum 23. Februar 2000 korrespondierten die SAK und das
schweizerische Generalkonsulat in Z._______ mit der
Beschwerdeführerin an die Adresse Y._______, welche die
Beschwerdeführerin auch immer wieder als Absender angab (vgl.
SAK/3 bis 27). Das Schweizerische Generalkonsulat meldete der SAK
am 11. Oktober 2000 eine Änderung der Adresse der Beschwerde-
führerin per 6. September 2000 auf X._______ (vgl. SAK/29; im
Folgenden: Adresse "X._______"). In der Folge wurde die vielseitige
Korrespondenz für die Beschwerdeführerin an diese Adresse gesandt.
Mit Ausnahme der Einkommens- und Vermögenserklärung 2002/2003
vom 7. Februar 2002 hat die Beschwerdeführerin - bis zur Einsprache
vom 30. Januar 2007 (s. unten B.m) - auf keines dieser Schreiben
reagiert.
B.c Nach dem Versand diverser Dokumente sandte die SAK der
Beschwerdeführerin am 12. Januar 2005 an die Adresse "X._______"
eine sogenannte "erste Mahnung", wonach das Beitragskonto der
Beschwerdeführerin per 30. September 2004 einen fälligen Betrag von
Fr. 1'486.70 aufweise (SAK/42).
B.d Am 15. April 2005 sandte die SAK der Beschwerdeführerin mit
eingeschriebener Postsendung eine sogenannte "zweite Mahnung" an
die Adresse X._______ (SAK/43). Darin nahm sie Bezug auf eine
"Mahnung vom 31.12.2004", mit welcher sie die Beschwerdeführerin
dazu aufgefordert habe, die verfallenen Beiträge zu begleichen, und
setzte ihr eine letzte Frist von 30 Tagen, um dies nachzuholen.
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Zugleich wies sie darauf hin, dass Versicherte aus der freiwilligen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ausgeschlossen
werden, wenn sie den Beitrag für das Kalenderjahr nicht vor dem 31.
Dezember des Folgejahres vollständig entrichtet haben.
B.e Mit Schreiben vom 6. Juli 2006 - adressiert an die Adresse
W._______ (im Folgenden: Adresse W._______) - ermahnte der
AHV/IV-Dienst des Generalkonsulats der Schweiz in Mailand (im
Folgenden: der zuständige AHV/IV-Dienst) die Beschwerdeführerin zur
Einreichung der Einkommens- und Vermögenserklärung samt Belegen
innerhalb von 30 Tagen, ansonsten eine Einschätzung von Amtes
wegen vorgenommen werde (SAK/44 letzte Seite).
B.f Am 21. September 2006 setzte der zuständige AHV/IV-Dienst die
Beiträge für die Periode 1. Januar 2006 bis 31. März 2007 - mittels an
die Adresse W._______ adressierter Verfügung - auf Fr. 3'785.25 für
das Jahr 2006 und auf Fr. 946.30 für Januar bis März 2007 (je inkl.
Verwaltungskostenbeitrag) fest (SAK/44 Seiten 1 und 2).
B.g Am 16. Januar 2007 beschied die SAK mit an die Adresse
W._______ gerichteter Verfügung der Beschwerdeführerin den Aus-
schluss aus der freiwilligen Versicherung, der rückwirkend ab dem ers-
ten Tag der Zahlungsperiode gelte, für welche die Beiträge nicht voll-
ständig bezahlt oder die Dokumente nicht beigebracht worden seien.
B.h Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 erhob die Beschwerdeführerin
Einsprache (SAK/47).
B.i Am 30. März 2007 verfügte die SAK die Abweisung der Einsprache
(SAK/49). Sie begründete dies mit einem "Ausstand von Fr. 647.40 per
31.12.2004".
C.
C.a Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 (adressiert an die SAK, Post-
eingang 11. Mai 2007; von der SAK am 11. Mai 2007 an das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitet) erhoben die Eltern der Beschwerde-
führerin in deren Namen Beschwerde und verwiesen zur Begründung
auf die der Beschwerde beigelegten Dokumente.
C.b Am 25. Mai 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
den Spruchkörper bekannt. Ausstandsbegehren wurden keine gestellt.
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C.c Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 beantragte die SAK die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung.
C.d Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 liessen die Eltern der Be-
schwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie ihres an
die SAK gerichteten Schreibens vom 18. Juni 2007 sowie eine von der
Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht zukommen.
C.e Am 27. Juni 2007 replizierten die Eltern der Beschwerdeführerin
durch Zustellung einer Kopie eines gleichentags an die SAK gesand-
ten Schreibens an das Bundesverwaltungsgericht.
C.f Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 erklärte die SAK, dass sie an
ihrem Antrag um Abweisung der Beschwerde festhalte.
C.g Am 3. August 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
C.h Mit Verfügung vom 11. September 2008 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht den Parteien eine Änderung des Spruchkörpers mit.
Ausstandsbegehren wurden keine gestellt.
C.i Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien ist - soweit sie
relevant sind - im Rahmen der Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art.
85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
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keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend
auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung; sie
ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
1.5 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG).
1.6 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die Frist
beginnt am Tag nach der Mitteilung an die entsprechende Partei zu
laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
Aufgrund des fehlenden Zustellnachweises des Einspracheentschei-
des kann nicht mehr festgestellt werden, wann die Beschwerdeführerin
diesen erhalten hat. Die Parteien äussern sich nicht dazu. Angesichts
der Tatsache, dass der Einspracheentscheid frühestens am Freitag,
30. März 2007 mit normaler Post an die Adresse der Beschwerdefüh-
rerin in Italien (W._______) versandt und dass die Beschwerde am 10.
Mai 2007 der schweizerischen Post übergeben wurde, ist von der
Rechtzeitigkeit der Eingabe auszugehen.
1.7 Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig und tritt darauf ein.
2.
Vorliegend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Schweizerische Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin zu Recht
aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.
2.1 Zu prüfen ist vorweg, ob die Beschwerdeführerin vor dem Aus-
schluss ordnungsgemäss gemahnt wurde (siehe unten E. 2.2 bis 3.3) .
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2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nöti-
gen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht
bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Art. 13
der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) regelt
den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung. Versicherte werden
demnach aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie
einen Jahresbeitrag nicht bis zum 31. Dezember des folgenden Kalen-
derjahres vollständig bezahlt haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV). Vor
Ablauf dieser Frist stellt die Ausgleichskasse dem Versicherten unter
Androhung des Ausschlusses eine eingeschriebene Mahnung zu;
diese Androhung kann mit der zweiten Mahnung gemäss Art. 17 Abs.
2 Satz 2 VFV erfolgen, das heisst mit der letzten Zahlungsauf-
forderung (Art. 13 Abs. 2 VFV).
2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die
Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern
eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent-
scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 264 E. 3b, 115 V
142 E. 8a).
3.
3.1 Aus der Verfügung vom 16. Januar 2007 ist nicht ersichtlich, was
die SAK der Beschwerdeführerin zur Begründung des Ausschlusses
zum Vorwurf macht. Der Einspracheverfügung vom 30. März 2007
kann sinngemäss entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin
die für die Beitragsperioden bis 2004 geschuldeten Beiträge
unvollständig gezahlt habe, zweimal gemahnt worden sei (das zweite
Mal per Einschreiben) und trotzdem Fr. 647.40 der per 31. Dezember
2004 geschuldeten Beträge unbezahlt geblieben seien, weshalb der
Ausschluss verfügt worden sei. In Ihrer Stellungnahme vom 8. Juni
2006 erklärt die SAK im Wesentlichen, dass per 31. Dezember 2004
(auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin) ein Saldo zu Gunsten
der SAK von Fr. 2'216.- bestanden habe. Am 12. Januar 2005 habe die
SAK das Mahnverfahren mit einem ersten Schreiben eingeleitet. Die
Beiträge seien 2004 erhöht worden, weil die Beschwerdeführerin die
Einkommens- und Vermögenserklärungen nicht zurückgesendet habe
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und deshalb mit Verfügung vom 30. November 2004 neu eingeschätzt
worden sei. Am 15. April 2005 sei eine zweite Mahnung erfolgt und per
Einschreiben zugestellt worden. Aufgrund der 2005 und 2006 erfolgten
Zahlungen über insgesamt Fr. 1'568.- verbleibe ein Saldo der per 31.
Dezember 2004 geschuldeten Beiträge von Fr. 648.- (inkl. Verwal-
tungskostenbeitrag).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, alle ge-
schuldeten Beiträge fristgerecht bezahlt zu haben und seit April 2002
bis zur Ausschlussverfügung vom 16. Januar 2007 keine Mitteilungen
von der AHV/IV (vgl. Beilagen zu act. 1), niemals irgendwelche Mah-
nungen (Beschwerde, act. 1 S. 3 und Beilage 4 dazu) und insbe-
sondere nie die sogenannten "erste Mahnung" und "zweite Mahnung"
erhalten zu haben (Schreiben der Eltern der Beschwerdeführerin an
die SAK vom 27. Juni 2007 [Beilage zu act. 6]). Ausserdem habe sie
das Formular über Einkommens- und Vermögensverhältnisse ("Ergän-
zungsblatt 3") zweimal ausgefüllt retourniert (vgl. Replikbeilagen).
3.3 Trotz dieser Ausführungen der Beschwerdeführerin hat die SAK im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens insbesondere den Nachweis für
die Zustellung der sogenannten "zweiten Mahnung" per Einschreiben
nicht erbracht.
Entscheidend ist vorliegend, dass an die Nichtbeachtung der unter
Androhung des Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegen-
de Folgen geknüpft sind, weshalb auch an den Nachweis der
ordnungsgemässen Zustellung der Mahnungen entsprechende An-
forderungen zu stellen sind. Die SAK kann sich den Nachweis der
Zustellung eingeschriebener Sendungen durch Empfangsbescheini-
gungen sichern, was mit der Grund dafür ist, dass die unter
Androhung des Ausschlusses erforderliche Mahnung mit eingeschrie-
benem Brief zu erfolgen hat.
Ist - wie vorliegend - der Nachweis der Zustellung von zwei Mahnun-
gen, davon eine eingeschrieben, nicht erbracht, fehlt eine der unab-
dingbar notwendigen Voraussetzungen für den Ausschluss der Be-
schwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung. Die SAK hat daher
die Beschwerdeführerin zu Unrecht aus der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen.
3.4 Ob die SAK ihre Verfahren im Übrigen korrekt durchgeführt hat
und inwiefern sie die geschuldeten Beträge richtig berechnet hat, kann
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unter diesen Umständen offen bleiben. Ebenfalls offen bleiben kann,
ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig ihre Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse für die Jahre 2003 und 2004 der SAK offen gelegt
hat, wie dies in der Eingabe vom 27. Juni 2007 dargelegt wurde.
Schliesslich kann auch offen bleiben, ob ein Scheitern der Zustellung
der sogenannten "zweiten Mahnung" auf die erwähnten Adressände-
rungen der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist.
3.5 Die Einspracheverfügung vom 30. März 2007 ist daher aufzu-
heben, womit die Beschwerdeführerin weiterhin der freiwilligen
Versicherung angeschlossen ist. Es bleibt damit der
Beschwerdeführerin überlassen, rechtzeitig alle rechtskräftig
festgesetzten AHV/IV-Beiträge zu bezahlen; die Vorinstanz hat die
Begleichung ihres Rückstandes anzunehmen.
Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gemäss
Abs. 2 der Schlussbestimmung der Änderung der VFV vom 18.
Oktober 2000 (AS 2000 2828) Schweizer Bürger in Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft, die bis spätestens am 31. März 2001 der
freiwilligen Versicherung beigetreten sind, bis längstens am 31. März
2007 versichert bleiben können. Dies gilt auch für die
Beschwerdeführerin, die bis zum 1. April 2001 das 50. Altersjahr noch
nicht erreicht hat und deshalb die freiwillige Versicherung nicht bis
zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters fortführen kann (vgl.
zweiter Teilsatz der vorgenannten Bestimmung). Im Übrigen bleibt es
der Beschwerdeführerin unbenommen, sich die zukünftige Altersrente
durch die SAK vorausberechnen zu lassen, mit und ohne Anschluss
an die freiwillige Versicherung (Art. 58 AHVG).
4.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die teilweise
obsiegende Beschwerdeführerin vorliegend nicht anwaltlich vertreten
ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnis-
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mässig hohe Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädi-
gung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die SAK keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Daher ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Einspracheverfügung vom 30. März 2007 wird aufgehoben und die
Vorinstanz angewiesen, die freiwillige Versicherung im Sinne der
Erwägung 3.5 fortzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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