B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3388/2013
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Kroatien)
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente (einmalige Abfindung); Einspracheentscheid der
SAK vom 16. Mai 2013.
C-3388/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geboren im März
1948, ist kroatische Staatsangehörige und lebt in Kroatien. Sie war von
Dezember 1969 bis Juli 1985 mit C._______ (im Folgenden: Ehemann)
verheiratet. Der gemeinsame Sohn D._______ wurde im September 1970
geboren. Am 31. Juli 1985 wurde das Ehepaar geschieden (vgl. Akten der
Schweizerische Ausgleichskasse [SAK] 4, SAK/12 S. 10, SAK/43). Mit Ver-
fügung vom 28. September 2012 sprach die SAK der Beschwerdeführerin
per 1. April 2012 eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 13'585.- zu
(vgl. SAK/1 f., SAK/17).
A.b Am 26. Oktober 2012 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache ge-
gen diese Verfügung und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer hö-
heren Abfindung (SAK/18). Sie machte geltend, dass die Abrechnung be-
treffend die Beitragsjahre, die sie in der Schweiz gearbeitet habe, nicht
stimme. Gänzlich fehlten die Beiträge für Juni 1968 bis Juli 1969 (Gasthof
E._______ in F._______). Auch seien die Erziehungsgutschriften für ihren
Sohn D._______ nicht berücksichtigt worden bzw. deren Berücksichtigung
nicht ersichtlich.
A.c Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2013 sprach die SAK der Be-
schwerdeführerin neu eine einmalige Abfindung in der Höhe von insgesamt
Fr. 19'179.- zu (SAK/40).
B.
B.a Am 13. Juni 2013 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Zusprache einer höheren einmaligen Abfindung. Sie wies darauf hin,
dass für sie ein zweites AHV-Konto geführt worden sei. Weiter machte sie
insbesondere geltend, dass die für die Berechnung der Abfindung verwen-
deten Faktoren betreffend die Jahre 1968 und 1969 "fast sicher" unzutref-
fend seien. Ferner zweifelte sie an, dass die Erziehungsgutschriften für den
Sohn D._______ (vollständig) berücksichtigt worden seien.
B.b Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2013 zog die SAK den
angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2013 in Wiedererwä-
gung und sprach der Beschwerdeführerin neu eine einmalige Abfindung in
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der Höhe von insgesamt Fr. 26'571.- zu (SAK/90; im Folgenden: Wieder-
erwägungsentscheid).
B.c Am 16. September 2013 übermittelte die SAK der Beschwerdeführerin
den Wiedererwägungsentscheid und führte aus, dass zwei Einwohnerkon-
trollen bestätigt hätten, dass sie während zwei zusätzlichen Zeitperioden
Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe: von Juli 1968 bis Juni 1970 (in
F._______) und von Dezember 1971 bis Oktober 1972 (in G._______).
Deshalb komme die SAK im laufenden Beschwerdeverfahren wiedererwä-
gungsweise auf den angefochtenen Einspracheentscheid zurück (Ver-
nehmlassungsbeilage).
B.d Mit Vernehmlassung vom 20. September 2013 führte die SAK aus,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen hinsichtlich der Berech-
nungsgrundlagen durchdringe, gestützt auf welche der Wiedererwägungs-
entscheid (im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG [SR 830.1]) gefällt worden
sei.
B.e Mit Verfügung vom 26. September 2013 bot das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 28. Oktober 2013
eine Replik einzureichen, wovon kein Gebrauch gemacht wurde.
B.f Am 13. November 2013 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel.
C.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundes-verwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen AHV-Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse.
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1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit ATSG anwendbar ist, was vor-
liegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
2.
Vorweg ist zu prüfen, welche Bedeutung dem Wiedererwägungsentscheid
der SAK vom 10. September 2013 zukommt, insbesondere, ob er das Be-
schwerdeverfahren gegenstandslos macht.
2.1 Wurde gegen eine Verfügung (z.B. einen Einspracheentscheid) Be-
schwerde erhoben, kann die Verwaltung gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG bis
zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz die angefochtene Ver-
fügung in Wiedererwägung ziehen (vgl. analog Art. 53 Abs. 3 ATSG).
Nimmt die Vorinstanz im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG eine Wiedererwä-
gung vor, beendet diese neue Verfügung den vor der Beschwerdeinstanz
hängigen Streit insoweit, als sie den Anträgen der Beschwerde führenden
Partei entspricht. Soweit diesen nicht entsprochen wird, besteht der
Rechtsstreit weiter. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die
Sache eintreten, ohne dass der Beschwerdeführer die zweite Verfügung
anzufechten braucht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts P 66/01 vom 17. Januar 2003 E. 3 m.w.H.).
2.2 Vorliegend hat die SAK der Beschwerdeführerin mit dem angefochte-
nen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2013 eine einmalige Abfindung in
der Höhe von Fr. 19'179.- zugesprochen. Dagegen hat die Beschwerde-
führerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt und sinnge-
mäss die Zusprache einer höheren einmaligen Abfindung beantragt. Im
Wiedererwägungsentscheid vom 10. September 2013 hat die SAK der Be-
schwerdeführerin eine höhere Abfindung im Betrag von insgesamt
Fr. 26'571.- zugesprochen. In diesem Umfang wurde die Beschwerde
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durch den Wiedererwägungsentscheid gegenstandslos. Die Beschwerde-
führerin hat keinen konkreten Antrag betreffend die Höhe der mittels Be-
schwerde angestrebten Abfindung gestellt. Sie hat auch keine Stellung-
nahme zum Wiedererwägungsentscheid eingereicht. Unter diesen Um-
ständen ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin eine Ab-
findung von über Fr. 26'571.- anstrebt. Im entsprechenden Umfang ist so-
mit auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1 Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz die einmalige Abfindung der Beschwerdeführerin zutreffend
festgelegt hat. Zunächst sind dazu die zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen darzulegen.
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid
vom 16. Mai 2013; im Folgenden: angefochtener Einspracheentscheid)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (BGE 130 V 329).
3.3 Die Beschwerdeführerin hat die kroatische Staatsbürgerschaft und ist
somit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.
Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits ist die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen,
SR 0.142.112.681, im Folgenden: FZA) anwendbar (vgl. Urteil des BVGer
C-5102/2012 vom 26. Mai 2014 E. 2.2). Das FZA wird jedoch durch die
Erweiterung der Europäischen Union am 1. Juli 2013 nicht automatisch auf
den neuen Mitgliedstaat Kroatien ausgeweitet. Ebenso wenig sind die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates
vom 29. April 2004 zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und
Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Systeme der so-
zialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) anwendbar. Bis zu einer Ausdeh-
nung des FZA bleibt das bestehende Sozialversicherungsabkommen zwi-
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schen der Schweiz und Kroatien anwendbar (vgl. Bundesamt für Sozial-
versicherungen [BSV]: Beziehungen zu Kroatien, /themen/internationales/aktuell/03278/index.html?lang=de >, abge-
rufen am 14.08.2015). Somit sind vorliegend – trotz Mitgliedschaft Kroati-
ens in der Europäischen Union – die Bestimmungen des Abkommens zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
über die Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (im Folgenden: Abkommen,
SR 0.831.109.291.1) anzuwenden (zur Anwendbarkeit vgl. Art. 3 dessel-
ben; vgl. auch Urteil des BVGer C-855/2013 vom 8. Januar 2015 E. 2.2).
Nach Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsange-
hörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2
genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesge-
setzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, ei-
nander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hin-
sichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Al-
tersrente von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der
Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich
weder im Abkommen selbst noch in seither getroffenen schweizerisch-kro-
atischen Vereinbarungen. Vielmehr haben kroatische Staatsangehörige
und ihre Hinterlassenen unter den gleichen Voraussetzungen wie schwei-
zerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die or-
dentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Absätze 2-4 bleiben vorbehal-
ten (Art. 16 Abs. 1 des Abkommens).
Haben kroatische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in
der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchs-
tens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird
ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des
Barwertes der Rente gewährt. Verlassen kroatische Staatsangehörige oder
deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz
endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt,
die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht (Art. 16
Abs. 2 des Abkommens). Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10 Pro-
zent, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Voll-
rente, so können die kroatischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlas-
sene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen,
zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese
Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich
die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der
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Schweiz aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz
bereits eine Rente bezogen hat (Abs. 3). Nach Auszahlung der Abfindung
durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versi-
cherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr
geltend gemacht werden (Abs. 4).
Demnach erfolgt die Prüfung des Rentenanspruches nach dem internen
schweizerischen Recht, wohingegen dessen allfällige Ablösung durch eine
einmalige Abfindung nach Art. 16 Abs. 2 f. des Abkommens in Verbindung
mit dem internen schweizerischen Recht erfolgt.
3.4 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert: a.) die na-
türlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; b.) die natürlichen Perso-
nen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben; c.) [...]. Gemäss
Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die erwerbstätigen Versicherten beitragspflichtig,
solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt
die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer
das 65. Altersjahr vollendet haben. Die Pflicht zur Entrichtung von Beiträ-
gen an die obligatorische Versicherung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs.
3 AHVG setzt voraus, dass die betreffende Person im Sinne von Art. 1a
Abs. 1 AHVG obligatorisch versichert ist. Dass eine Person Beiträge an die
obligatorische Versicherung bezahlt, führt hingegen nicht dazu, dass diese
Person unter die obligatorische Versicherung fällt (vgl. Urteil des BVGer
C-5789/2007 vom 20. September 2010 E. 4.5.1 ff.).
3.5 Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das
64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollstän-
diger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger
Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Der Anspruch entsteht
am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres
folgt (vgl. Art. 21 Abs. 2 erster Satz AHVG).
3.6 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Bei-
tragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungs-gut-
schriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Voll-
endung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versi-
cherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Der Bundesrat regelt
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die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Renten-
anspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Bei der Be-
rechnung der Alters- und IV-Renten von geschiedenen Personen, die vor
dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird ausserdem eine Übergangsgut-
schrift angerechnet, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Er-
ziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (vgl.
dazu Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-
Revision], AS 1996 2466 Ziff. II 1 [im Folgenden: SchlB], Bst. c Abs. 2; RWL
2012 Rz. 5102 1/12, 5013 f.).
3.7 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-
gel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK), die für alle bei-
tragspflichtigen Versicherten geführt werden. Darin sind die für die Berech-
nung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen. Der
Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die Beitrags-
dauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist
wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten Zeiten:
a. in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; b. in welchen der Ehegatte
gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag ent-
richtet hat; c. für die Erziehungs- oder Betreuungsgut-schriften angerech-
net werden können (Art. 29ter Abs. 2 AHVG). Die Teil-renten werden in Pro-
zenten einer Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen
Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs,
abgestuft, welche Abstufung aus entsprechenden Rentenskalen hervor-
geht (vgl. Art. 52 AHVV [SR 831.101]).
3.8 In der AHVV finden sich die folgenden drei Mechanismen, um allfällige
Beitragslücken zu füllen:
Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig, so wer-
den Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters-
jahres zurückgelegt wurden (sogenannte Jugendjahre bzw. Jugendmo-
nate), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b
AHVV). Die für die Lückenfüllung benötigte Beitragszeit wird, ausgehend
vom 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das 20. Altersjahr zurück-
gelegt wurde, rückwärtsgehend bestimmt und mit den entsprechenden Ein-
kommen in die Beitragslücken übertragen. Dabei werden die am 1. Januar
des dem zurückgelegten 20. Altersjahr folgenden Kalenderjahres am
nächsten liegenden Beitragslücken fortschreitend mit den zu übertragen-
den Beitragszeiten und Einkommen aufgefüllt (vgl. der Wegleitung des
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BSV über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2012 [im Folgenden:
RWL 2012] Rz. 5040).
3.9 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkom-
mens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus: a. den Erwerbseinkom-
men, b. den Erziehungsgutschriften, c. den Betreuungsgutschriften (Art.
29quater AHVG) und allenfalls Übergangsgutschriften (vgl. unten E. 3.13).
Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert
des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet
(vgl. RWL 2012 Rz. 5101).
3.10 Bei erwerbstätigen Personen werden (nur) die Einkommen berück-
sichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG).
Die Einkommen der beitragspflichtigen Personen werden in ihrem individu-
ellen Konto (IK) eingetragen; die Richtigkeit der entsprechenden Eintra-
gungen wird vermutet (vgl. Art. 30ter Abs. 1 AHVG, Art. 141 AHVV). Ein-
kommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsa-
men Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehe-
gatten angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG, Einkommensteilung bzw.
Splitting). Die Einkommensteilung wird vorgenommen: a. wenn beide Ehe-
gatten rentenberechtigt sind; b. wenn eine verwitwete Person Anspruch auf
eine Altersrente hat; c. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Bei der
Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies
auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden
wurde (vgl. SchlB Bst. c ["Einführung des neuen Rentensystems"] Abs. 4).
Gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG unterliegen der Teilung und der gegen-
seitigen Anrechnung (nur) Einkommen: a. aus der Zeit zwischen dem 1.
Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor
Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenbe-
rechtigt wird; und b. aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schwei-
zerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen
sind. Artikel 29bis Absatz 2 AHVG (betreffend Regelung der Lückenfüllung
durch den Bundesrat) bleibt vorbehalten. Der Bundesrat regelt das Verfah-
ren (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG). Nach Art. 50b Abs. 1 AHVV werden die
Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der
AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den
Artikeln 52b–52d AHVV aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versi-
cherungszeiten. Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr
nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen
während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden
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jedoch nicht übertragen (Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die Einkommen im Jahr
der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt
(Art. 50b Abs. 3 AHVV). Das aufgrund der Einkommensteilung im individu-
ellen Konto eingetragene Erwerbseinkommen gilt bei der Berechnung von
später entstehenden Renten als eigenes Einkommen (Art. 50h AHVV).
3.11 Art. 29sexies AHV regelt die Erziehungsgutschriften: Versicherten wird
für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen
ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das
16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemein-
sam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften ku-
mulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die
Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn: a. Eltern Kinder unter ihrer
Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht; b. lediglich ein
Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
versichert ist; c. die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erzie-
hungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d. geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche
Sorge zusteht (Abs. 1). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der
dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt
der Entstehung des Rentenanspruchs (Abs. 2). Bei verheirateten Personen
wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig
aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwi-
schen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31.
Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zu-
erst rentenberechtigt wird (Abs. 3). Gemäss Art. 52f AHVV werden Erzie-
hungsgutschriften immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während
des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften an-
gerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften an-
gerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Für Jahre, in denen sein
Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungs-
gutschrift angerechnet (Abs. 4). Ist eine Person nur während einzelner Mo-
nate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zu-
sammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift ange-
rechnet (Abs. 5).
3.12 Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift haben Versi-
cherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister
mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der
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Seite 11
AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversi-
cherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, wenn sie die betreu-
ten Personen für die Betreuung leicht erreichen können (Art. 29septies Abs.
1 AHVG).
3.13 Die mit der Einführung der 10. AHV-Revision eingeführten neuen
Bestimmungen gelten für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem
31. Dezember 1996 entsteht (vgl. SchlB Bst. c Abs. 1 erster Satz). Bei der
Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Perso-
nen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgut-
schrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Er-
ziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (Bst.
c Abs. 2 SchlB). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben
Erziehungsgutschrift. Sie wird wie folgt abgestuft (Bst. c Abs. 3 SchlB):
Jahrgang Übergangsgutschrift in der Höhe der halben
Erziehungsgutschrift für
1945 und älter 16 Jahre
1946 14 Jahre
1947 12 Jahre
1948 10 Jahre
1949 8 Jahre
1950 6 Jahre
1951 4 Jahre
1952 2 Jahre
Die Übergangsgutschrift darf jedoch höchstens für die Anzahl der Jahre
angerechnet werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala der ren-
tenberechtigten Person berücksichtigt werden. Für Fälle, in denen sowohl
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften und Übergangsgutschriften an-
gerechnet werden konnten, sind die anrechenbaren Übergangsgutschrif-
ten zu den Erziehungsgutschriften hinzuzuzählen. Übergangsgutschriften
und Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zusammen dürfen aber in
keinem Fall weder die für die Rentenskala massgebende Beitragsdauer
übersteigen, noch mehr als 16 anrechenbare Jahre ergeben. Für die Er-
mittlung des Durchschnitts der Gutschriften ist analog zur Ermittlung des
Durchschnitts der Erziehungsgutschriften vorzugehen (vgl. RWL 2012 Rz.
5101 ff.; Rz. 5607 ff.; Rz. 5615 i.V.m. 5445 f.; Rz. 5625-5428).
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3.14 Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom-
mens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Renten-
index gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozial-
versicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die
Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- o-
der Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre ge-
teilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Ge-
mäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, in-
dem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1
gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ers-
ten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr
des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Bei-
tragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in
welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr
zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und
dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. RWL 2012 Rz.
5305). Liegen Beitragslücken, welche durch Jugendjahre (bzw. Jugendmo-
nate) aufgefüllt wurden, vor dem ersten IK-Eintrag, so bestimmt sich der
Aufwertungsfaktor hingegen nach dem am weitesten zurückliegenden
Jahr, in dem eine Beitragslücke aufgefüllt werden konnte (RWL 2012
Rz. 5306).
4.
4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Mindest-
beitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG erfüllt und per 1. April 2012
Anspruch auf eine Altersrente oder auf eine gemäss Staatsvertrag an de-
ren Stelle tretende einmalige Abfindung hat.
4.2 Zu prüfen ist demnach zunächst, über wie viele Beitragsjahre die Be-
schwerdeführerin verfügt und welche Rentenskala bei ihr zur Anwendung
gelangt.
4.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin während
den nachfolgend aufgelisteten Zeiten in der Schweiz für die angegebenen
Arbeitgeber gearbeitet und entsprechend Beiträge an die Schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat
(vgl. insbesondere IK-Auszug vom 6. September 2013 [SAK/87]; IK-Aus-
zug der GastroSocial Ausgleichskasse vom 11. April 2013
[Beschwerdebeilage 7]):
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Seite 13
– Juni 1968 bis Dezember 1969 für den Gasthof E._______ (in
F._______)
– Februar 1970 für einen EDV-mässig nicht erfassten Arbeitgeber
(vgl. SAK/6 S. 2)
– Mai bis August 1971 für das Hotel H._______ (in I._______)
– Dezember 1971 bis April 1972 für das Hotel J._______ (in K._______)
– März 1972 für das Hotel L._______ (in M._______)
– Mai bis September 1972 für die Metzgerei N._______ (in G._______)
(vgl. SAK/29, SAK/81 S. 2).
4.2.2 Soweit aus den Akten ersichtlich, war die Beschwerdeführerin bei
den folgenden schweizerischen Gemeinden zum Aufenthalt angemeldet:
– 12. Juni 1968 bis 1. April 1970: F._______
(Aufenthaltsbewilligung B; vgl. SAK/32 S. 3; SAK/70 S. 3)
– 30. April 1971 bis 15. August 1971: I._______ (politische Gemeinde
O._______; Bewilligungskategorie unbekannt; vgl. SAK/72 S. 2;
SAK/84 S. 1 und 3)
– 30. November 1971 bis 5. April 1972: K._______ (Saisonbewilligung
[Kategorie A]; vgl. SAK/71 S. 4)
– 1. Mai bis 19. September 1972: G._______ (Bewilligungskategorie un-
bekannt; vgl. SAK/81 S. 1 f.).
4.2.3 Soweit die SAK für die wiedererwägungsweise Berechnung davon
ausging, dass die Beschwerdeführerin auch in den Monaten Mai und Juni
1970 in F._______ gewohnt hat, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss
Bescheinigung der Einwohnerkontrolle F._______ vom 8. Juli 2013 war
zwar die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin bis 30. Juni 1970
verlängert worden. Massgebend ist aber nicht die Dauer der fremdenpoli-
zeilichen Bewilligung, sondern jene der tatsächlichen Wohnsitzdauer. Ge-
mäss Angaben der Einwohnerkontrolle F._______ ist die Beschwerdefüh-
rerin (bereits) am 1. April 1970 nach Deutschland weggezogen (vgl.
SAK/32 S. 3; SAK/70 S. 3). Dementsprechend fällt eine Berücksichtigung
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Seite 14
der späteren Monate Mai und Juni 1970 für die Rentenberechnung ausser
Betracht.
4.2.4 Soweit die SAK davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im Ok-
tober 1972 Wohnsitz in G._______ hatte, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen.
Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin war zwar bis 31. Okto-
ber 1972 gültig; die Beschwerdeführerin hat sich aber im 19. September
1972 nach Jugoslawien abgemeldet (vgl. SAK/81 S. 1 f.). Dementspre-
chend fällt eine Berücksichtigung des Monats Oktober 1972 für die Ren-
tenberechnung ausser Betracht.
4.2.5 Weitere Arbeits- oder Aufenthaltszeiten in der Schweiz sind aus den
Akten nicht ersichtlich und werden von der SAK nicht aufgeführt und von
der Beschwerdeführerin nicht (substantiiert) geltend gemacht (vgl. SAK/12
S. 5; SAK/12 S. 17-21).
4.2.6 Die Beschwerdeführerin war somit aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit
bzw. ihres Wohnsitzes von Juni 1968 bis April 1970 (23 Monate), von Mai
bis August 1971 (4 Monate) und von Dezember 1971 bis September 1972
(10 Monate) der schweizerischen AHV/IV angeschlossen, also insgesamt
während 37 Monaten bzw. 3 Jahren und 1 Monat. Die SAK ging für ihre
Wiedererwägungsverfügung hingegen von einer massgebenden Beitrags-
dauer von 40 Monaten aus (vgl. SAK/88 S.4; SAK/90 S. 3; SAK/95 S. 5).
4.3 Die im März 1948 geborene Beschwerdeführerin leistete bereits vor
dem 1. Januar nach Erreichen des 20. Altersjahres (1. Januar 1969) auf-
grund ihrer Erwerbstätigkeit Versicherungsbeiträge. Die Monate Juni bis
Dezember 1968 sind somit zu den sogenannten Jugendmonaten zu zäh-
len. Mit diesen 7 Beitragsmonaten ist somit die Beitragslücke von Mai bis
November 1970 zu füllen.
Eine Lückenfüllung im Sinne von Art. 52c bzw. 52d AHVV (vgl. oben E. 3.8)
fällt vorliegend hingegen ausser Betracht.
4.4 Die Beschwerdeführerin erreichte im März 2012 das ordentliche Ren-
tenalter. Versicherte des Jahrganges 1948 – wie die Beschwerdeführerin –
wiesen bei Eintritt des Versicherungsfalles (also im Kalenderjahr 2012) bei
vollständiger Beitragsdauer 43 Versicherungsjahre auf Die Beschwerde-
führerin hingegen wies im Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungsfalles 3
volle Beitragsjahre (im Sinne von Art. 50 AHVV) auf. Demnach gelangt bei
der Rentenberechnung die Rentenskala 4 zur Anwendung (vgl. die vom
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BSV gestützt auf Art. 53 AHVV herausgegebenen, verbindlichen Renten-
tabellen AHV/IV gültig vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 [im Fol-
genden: Rententabellen 2011] S. 8, 10). Der Vollständigkeit halber ist auf
Folgendes hinzuweisen: Auch bei 40 Beitragsmonaten (wovon die SAK
ausgeht), wären der Berechnung 3 volle Beitragsjahre im Sinne von Art. 50
AHVV zu Grunde zu legen.
5.
In einem nächsten Schritt ist das massgebliche durchschnittliche Monats-
einkommen der Beschwerdeführerin zu ermitteln.
5.1 Im IK-Auszug der Beschwerdeführerin vom 6. September 2013 wird ihr
– unter Berücksichtigung des durchgeführten Splittings und der Jugend-
jahre – ein massgebendes Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 21'395.-
attestiert. Von diesem Einkommen ging auch die SAK in ihrer dem Wieder-
erwägungsentscheid zugrunde liegenden Berechnung aus (vgl. SAK/88 S.
2; SAK/95 S. 5). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihr ein
höheres Einkommen anzurechnen sei. Solches geht aus den Akten auch
nicht offensichtlich hervor.
5.2 Dieses Einkommen ist nachfolgend einer Aufwertung zu unterziehen.
Da die Jugendmonate diesbezüglich nicht zu berücksichtigen sind, ist das
Jahr 1969, als erstes Beitragsjahr nach der Zurücklegung des 20. Alters-
jahres folgendem Beitragsjahr, für die Bestimmung des Aufwertungsfaktors
massgebend (vgl. oben E. 3.14). Dies führt zu einem Aufwertungsfaktor
von 1.260 (vgl. BSV-Tabelle "Aufwertungsfaktoren 2012") und ergibt (auf-
gerundet) ein aufgewertetes anrechenbares Einkommen von insgesamt
Fr. 26'958.- (Fr. 21'395.- x 1.260). Dieselben Rechnungsschritte führten die
SAK in ihrer Wiedererwägungsberechnung zum gleichen Zwischenresultat
(SAK/88 S. 4; SAK/95 S. 5). Die Beschwerdeführerin macht nichts anderes
geltend. Dieses Einkommen ist durch die Beitragszeit von 37 Monaten zu
dividieren und mit 12 zu multiplizieren. Dies ergibt ein durchschnittliches
Jahreserwerbseinkommen von Fr. 8'743.-. Da die SAK ihrer Berechnung
eine Beitragszeit von 40 Monaten zugrunde legte, errechnete sie ein tiefe-
res, durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 8'087.- (vgl. SAK/88 S. 4;
SAK/95 S. 5).
5.3 Zum von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf An-
rechnung von Erziehungsgutschriften ist das Folgende auszuführen:
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Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde im September 1970 geboren und
vollendete das 16. Altersjahr im September 1986. Im Zeitraum zwischen
Geburt und 16. Geburtstag des Sohnes war die Beschwerdeführerin von
Mai bis August 1971 (4 Monate) und von Dezember 1971 bis September
1972 (10 Monate) der AHV angeschlossen. Für den Zeitraum von Septem-
ber bis November 1970 war die Beschwerdeführerin nicht bei der AHV/IV
versichert. Dass dieser Zeitraum zur Rentenberechnung durch Übertra-
gung von Jugendmonaten als Beitragszeit angerechnet wurde, ändert
nichts daran. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin für diesen
Zeitraum keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Die Voraussetzun-
gen für eine Erziehungsgutschrift waren somit insgesamt während 14 Mo-
naten erfüllt, weshalb der Beschwerdeführerin ein Jahr (12 Monate) als Er-
ziehungsgutschrift anzurechnen ist (vgl. oben E. 3.11). Während den dies-
bezüglich massgeblichen Zeiträumen war die Beschwerdeführerin mit dem
Vater ihres Kindes verheiratet, der in den Jahren 1970 und 1971 ebenfalls
in der AHV/IV versichert war. Daher ist ihr (nur) die Hälfte der Erziehungs-
gutschrift von einem Jahr anzurechnen (vgl. Art. 29sexies Abs. 3 AHVG;
Art. 52f Abs. 4 AHVV e contrario). Die Multiplikation von 1 Jahr mit der
dreifachen minimalen jährlichen Altersrente, welche im Jahr 2012 monat-
lich Fr. 1'160.- bzw. jährlich Fr. 13'920.- betrug, ergibt pro ganzes Jahr eine
ganze Erziehungsgutschrift von insgesamt Fr. 41'760.- (vgl. Art. 3 Abs. 1
der Verordnung 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung
bei der AHV/IV/EO vom 24. September 2010; SR 831.108 [nachfolgend:
Anpassungsverordnung] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Anpassungsverordnung;
Rententabellen 2011 S. 18). Da die Beschwerdeführerin (nur) Anspruch auf
die Hälfte dieser Erziehungsgutschrift hat, steht der Beschwerdeführerin
eine Erziehungsgutschrift von Fr. 20'880.- zu. Umgerechnet auf ihre ge-
samte Versicherungszeit (37 Monate) ergibt sich eine durchschnittliche
jährliche Erziehungsgutschrift von Fr. 6'772.-. Auch die SAK ging bei der
wiedererwägungsweisen Rentenberechnung von einer anrechenbaren Er-
ziehungsgutschrift von Fr. 20'880.- aus. Da sie zur Berechnung der durch-
schnittlichen jährlichen Erziehungsgutschrift von einer Beitragsdauer von
40 Monaten ausging, errechnete sie eine tiefere durchschnittliche jährliche
Erziehungsgutschrift von Fr. 6'264.- (vgl. SAK/88 S. 4; SAK/95 S. 5).
5.4 In Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf eine Übergangsgutschrift
im Sinne von SchlB Bst. c ist Folgendes auszuführen:
Da die Beschwerdeführerin vor dem 1. Januar 1953 geboren wurde, ge-
schieden ist, ihr nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder
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Seite 17
Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten und ihr Rentenan-
spruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist, hat sie Anspruch auf
eine Übergangsgutschrift (vgl. SchlB Bst. c Abs. 1 f.). Da die Beschwerde-
führerin den Jahrgang 1948 aufweist, für die Festsetzung der Rentenskala
3 Jahre angerechnet werden und sie für ein Jahr Anspruch auf Erziehungs-
gutschriften hat, hat sie für zwei Jahre Anspruch auf Übergangsgutschriften
je in der Höhe einer halben Erziehungsgutschrift (vgl. oben E. 3.13). Es
resultiert insgesamt eine Übergangsgutschrift in der Höhe von Fr. 41'760.-
(= Fr. 20'880.- [halbe Erziehungsgutschrift] x 2). Umgerechnet auf ihre ge-
samte Versicherungszeit (37 Monate) ergibt sich eine massgebende durch-
schnittliche jährliche Übergangsgutschrift von Fr. 13'544.-. Die SAK ging
für ihre Wiedererwägungsverfügung ebenfalls von einem Anspruch auf
eine Übergangsgutschrift von 2 x ½ Erziehungsgutschrift aus. Da sie zur
Umrechnung auf die durchschnittliche jährliche Übergangsgutschrift von
einer Beitragsdauer von 40 Monaten ausging, resultierte ein tieferer Betrag
in der Höhe von Fr. 12'528.- (vgl. SAK/88 S. 4; SAK/95 S. 5).
5.5 Aus der Addition des massgebenden Erwerbseinkommens
(Fr. 8'743.-), der massgebenden Erziehungsgutschriften (Fr. 6'772.-) und
der massgebenden Übergangsgutschrift (Fr. 13'544.-) ergibt sich das für
die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahresgesamtein-
kommen von Fr. 29'059.-. Im Rahmen der anwendbaren Rentenskala 4 der
Rententabellen 2011 (S. 98) ist für die Bestimmung der monatlichen Teil-
rente auf den nächst höheren Jahreseinkommensgrenzwert von
Fr. 29'232.- abzustellen, womit eine ab 1. April 2012 monatliche Teilrente
von Fr. 136.- resultiert.
Die SAK hat für die Berechnung der in der Wiedererwägungsverfügung er-
mittelten Rentenhöhe (monatlich Fr. 133.-) dieselben Ermittlungs- und
Rechnungsschritte vorgenommen Weil sie (zu Unrecht) von einer höheren
Beitragsdauer ausging, errechnete sie ein tieferes durchschnittlicheres
Jahresgesamteinkommen (Fr. 27'840.-) und davon ausgehend die entspre-
chend tiefere Rente (vgl. SAK/88; SAK/90 S. 3; SAK/95).
6.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine monatliche
Rente in der Höhe von Fr.136.- hat oder ob ihr stattdessen – gemäss den
Bestimmungen des Sozialversicherungsabkommens – eine einmalige Ab-
findung auszurichten ist. Sollte eine solche Abfindung auszurichten sein,
ist anschliessend deren Höhe zu berechnen.
C-3388/2013
Seite 18
6.1 Ausgehend vom der Beschwerdeführerin zustehenden durchschnittli-
chen Jahresgesamteinkommens-Grenzwert von Fr. 29'232.- hätte die ent-
sprechende monatliche Vollrente (Skala 44 [S. 18]) Fr. 1'492.- betragen.
Die monatliche Teilaltersrente von Fr. 136.-, auf welche die Beschwerde-
führerin rechnerisch Anspruch hat, entspricht somit 9.1 % der entsprechen-
den monatlichen Vollrente. Da die konkrete Altersteilrente unter 10% der
entsprechenden Vollrente liegt, ist der Beschwerdeführerin gemäss Staats-
vertrag keine Altersrente, sondern eine entsprechende, einmalige Abfin-
dung auszurichten (vgl. oben E. 3.3).
6.2 Diese einmalige Abfindung ist gestützt auf die "Barwerttabellen, Abfin-
dungen geschuldeter Renten, Beitragsrückvergütungen unter Berücksich-
tigung der Billigkeitsklausel" (gültig ab 1. Januar 1997, herausgegeben
vom BSV: im Folgenden: Barwerttabellen bzw. BWT) zu ermitteln.
Die Barwerttabellen sehen für die Kapitalisierung der Altersrenten in dieser
Situation folgende Berechnungsformel vor (vgl. Barwerttabellen S. 7, 11,
60, 76):
«KW:= B2(y) x RH1 x 12»
- KW: Kapitalwert
- B2(y): Barwert einer lebenslänglichen Rente für Frauen
- RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im Berechnungszeitpunkt
Die Berechnung für die an Stelle einer am 1. April 2012 beginnenden, le-
benslänglichen Rente der Beschwerdeführerin lautet somit wie folgt:
16.648 x Fr. 136.- x 12 = Fr. 27'169.536.
Die Beschwerdeführerin hat somit (kaufmännisch gerundet) Anspruch auf
eine Abfindung in der Höhe von Fr. 27'170.-.
6.3 Für ihre Wiedererwägungsverfügung ist die SAK ebenfalls davon aus-
gegangen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine einmalige Ab-
findung hat, und hat dieselbe Berechnungsformel verwendet. Da sie dabei
von einer tieferen Rentenhöhe (Fr. 133.-) ausging, errechnete sie eine ent-
sprechend tiefere Abfindung in der Höhe von Fr. 26'571.- (vgl. SAK/88 S. 4;
SAK/90 S. 3; SAK/95 S. 5).
C-3388/2013
Seite 19
6.4 Die Beschwerde ist somit, soweit sie nicht durch die Wiedererwägungs-
verfügung vom 10. September 2013 gegenstandslos geworden ist, inso-
fern gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin eine Abfindung in der Höhe
von insgesamt Fr. 27'170.- zugesprochen wird. Die SAK ist anzuweisen –
unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Überweisungen – eine dem-
entsprechend ergänzende Zahlung an die Beschwerdeführerin vorzuneh-
men.
7.
Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Es ist keine Par-
teientschädigung für die von ihrer Schwester vertretene Beschwerdeführe-
rin, der keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 f. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht durch die Wiedererwägungsverfü-
gung vom 10. September 2013 gegenstandslos geworden ist, insofern gut-
geheissen, als der Beschwerdeführerin eine einmalige Abfindung in der
Höhe von insgesamt Fr. 27'170.- zugesprochen wird.
2.
Die SAK wird angewiesen – unter Berücksichtigung der bereits erfolgten
Überweisungen – eine dementsprechend ergänzende Zahlung an die Be-
schwerdeführerin vorzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
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– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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