B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
31.08.2018 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (8C_339/2018)
Abteilung III
C-3390/2017
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Nichteintreten auf Neuanmeldung
(Verfügung vom 26. Mai 2017).
C-3390/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am (…) 1969 gebo-
ren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er arbeitete in den Jahren 2003
bis 2012 als Grenzgänger in der Schweiz und leistete die entsprechenden
Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 106). Am 21. August 2013 meldete
er sich (mit dem hierfür vorgesehenen Formular E 204 DE) bei der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) zum Bezug
von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 9).
Mit Verfügung vom 30. September 2016 wies die Vorinstanz das Leistungs-
begehren des Beschwerdeführers ab (IV-act. 75).
A.a Die Verfügung vom 30. September 2016 zog der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 17. November 2016 weiter ans Bundesverwaltungsgericht.
Der Eingabe legte er mehrere medizinische Unterlagen bei (BVGer-Dos-
sier C-7185/2016, act. 1). Mit Urteil C-7185/2016 vom 18. Januar 2017 trat
das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde wegen verspäteter
Einreichung nicht ein (BVGer-Dossier C-7185/2016, act. 11).
A.b Gegen den Nichteintretensentscheid C-7185/2016 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 18. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 4. Februar 2017 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim
Bundesgericht. Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_115/2017 vom 8. März
2017 auf die Beschwerde wegen mangelhafter Begründung nicht ein.
A.c Damit ist die Verfügung vom 30. September 2016 in Rechtskraft er-
wachsen.
B.
Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 4. April 2017
(nachfolgend: Neuanmeldung) bei der IV-Stelle des Kantons B._______
(im Folgenden: kantonale IV-Stelle) erneut zum Leistungsbezug an. Der
Beschwerdeführer machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich
wieder erheblich verschlechtert, insbesondere seine Psyche sowie sein
chronisches Asthma. Der Neuanmeldung legte er zahlreiche medizinische
Unterlagen bei (IV-act. 253). Die kantonale IV-Stelle übermittelte am
12. April 2017 die Akten der Vorinstanz mit der Bitte, die Neuanmeldung
vom 4. April 2017 direkt zu bearbeiten (IV-act. 262).
C-3390/2017
Seite 3
B.a Sämtliche neu eingegangenen Medizinalakten unterbreitete die
Vorinstanz in der Folge dem regionalen ärztlichen Dienst (im Folgenden:
RAD), welcher hierzu am 21. April 2017 Stellung nahm (IV-act. 263). Mit
Vorbescheid vom 1. Mai 2017 kündigte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer an, er habe aufgrund der neuen Unterlagen keine Änderung des In-
validitätsgrads in einer für den Anspruch erheblichen Weise glaubhaft ge-
macht. Sie sei deshalb nicht in der Lage, das neue Gesuch zu prüfen
(IV-act. 266).
B.b Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2017
Einwände bei der Vorinstanz. Er machte geltend, die neuen Arztberichte
belegten eine erhebliche Krankheitsverschlechterung, welche eine Invali-
denrente rechtfertige. Gleichzeitig reichte er der Vorinstanz weitere medi-
zinische Unterlagen ein (IV-act. 272), zu welchen der RAD am 19. Mai 2017
Stellung nahm (IV-act. 279). Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 bestätigte die
Vorinstanz ihren Vorbescheid vom 1. Mai 2017 und trat auf die Neuanmel-
dung des Beschwerdeführers nicht ein. Sie führte ergänzend aus, die neu
eingereichten Berichte lägen – mit einer Ausnahme – bereits in ihren Akten.
Der RAD habe aufgrund dieser Berichte seine bisherige Einschätzung be-
stätigt. Damit habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass
sich sein Gesundheitszustand in einer für den Anspruch erheblichen Weise
verändert habe (IV-act. 280).
C.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit zwei identischen Eingaben (mit
dem Betreff: „Eilantrag!“), je vom 10. Juni 2017 (Postaufgabe vom 13. Juni
2017 sowie vom 14. Juni 2017), Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Rente beziehungsweise eine
Dreiviertelsrente zu gewähren. Ausserdem beantragte er die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Er machte geltend, er sei bis
2014 in Deutschland als zu 70 % und anschliessend zu 80 % schwerstbe-
hindert erklärt worden. Seit 2012 sei er mehrfach ambulant sowie auch
vollstationär in verschiedenen fachärztlichen Einrichtungen behandelt wor-
den, was jedoch an seiner Arbeitsunfähigkeit nichts geändert habe. Seiner
Beschwerde legte er ein weiteres Schreiben vom 10. Juni 2017 bei. Er
führte darin aus, er habe bei seiner letzten Arbeitgeberin ein intensives
Mobbing erlebt. Dadurch seien vielfältige körperliche sowie psychische Er-
krankungen entstanden. Weitere Probleme habe es mit der Krankentag-
geldversicherung sowie bei der Ausstellung des Arbeitszeugnisses gege-
ben. Der Beschwerdeführer kritisierte ausserdem, die schweizerische In-
validenversicherung wolle sparen, indem sie sich vor der Rentenzahlung
C-3390/2017
Seite 4
drücke. Überdies sei das in Auftrag gegebene Gutachten unwahr und ein-
deutig zum Vorteil der Invalidenversicherung ausgestellt worden, wobei
sich die Gutachter mit Jahressalären von ca. Fr. 250‘000.– bis
Fr. 350‘000.– bereichert hätten. Als Beweise führte der Beschwerdeführer
verschiedene, der Eingabe beigelegte Arztberichte an (BVGer-act. 1).
D.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 holte das Bundesverwaltungsgericht bei
der Vorinstanz eine Vernehmlassung ein (BVGer-act. 3). Am 21. August
2017 ersuchte die Vorinstanz um eine Fristerstreckung, da der von ihr ein-
geholte Bericht des RAD noch nicht vorliege (BVGer-act. 4). Mit Verfügung
vom 23. August 2017 gewährte das Bundesverwaltungsgericht die bean-
tragte Fristerstreckung (BVGer-act. 5).
E.
Mit der unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 31. August 2017 (Post-
aufgabe vom 3. September 2017) machte der Beschwerdeführer geltend,
bei der beantragten Fristerstreckung der Vorinstanz handle es sich um eine
verwerfliche, konfuse und nicht nachvollziehbare Zeitverschleierung. In ei-
nem weiteren, der Eingabe vom 31. August 2017 beigelegten Schreiben
vom 31. August 2017 führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, die
Vorinstanz stütze sich zu Unrecht auf eine Aggravation. Seine ehemalige
Arbeitgeberin habe immer wieder Unterlagen vorenthalten. Er gewähre
dem Gericht die Bevollmächtigung, seine gesamten Krankenakten von den
behandelnden Ärzten sowie Fachärzten einzuholen und bitte darum, so-
fern nötig, die Akten zu vervollständigen. Gleichzeitig legte der Beschwer-
deführer weitere medizinische Unterlagen ins Recht (BVGer-act. 6), wel-
che das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz mit Verfügung vom
6. September 2017 zur Mitberücksichtigung im Rahmen der einzureichen-
den Vernehmlassung zustellte (BVGer-act. 7).
F.
Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, und die an-
gefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Sie führte zur Begründung aus,
im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid könn-
ten keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden. Auf
den Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente sei daher nicht einzutreten.
Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts bestehe so-
dann keine Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die Be-
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Seite 5
urteilung deutscher Versicherungsträger. Für das Eintreten auf eine Neu-
anmeldung werde der versicherten Person die Behauptungs- und Beweis-
führungslast auferlegt. Sie habe sämtliche vom Beschwerdeführer (insbe-
sondere die mit Eingabe vom 31. August 2017) neu eingereichten medizi-
nischen Unterlagen dem RAD unterbreitet, welcher das Vorliegen neuer
Erkenntnisse verneint habe (BVGer-act. 8).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, zur Be-
urteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung das Formular
„Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit den nötigen
Beweismitteln versehen zu retournieren (BVGer-act. 9).
H.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
30. Oktober 2017 (mit dem Betreff: „Eilschichtungsgesuch“ [sic]) Be-
schwerde beim Bundesgericht. Seiner Beschwerde legte er die vom Bun-
desverwaltungsgericht angeforderten Unterlagen zu seinem Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung bei (BVGer-act. 11). Das Bundesgericht
brachte die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen mit Ein-
gangsanzeige vom 7. November 2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur
Kenntnis (BVGer-act. 12). Mit Urteil 8C_772/2017 vom 22. November 2017
trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BVGer-act. 13).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Pro-
zessführung gut und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 14).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte-
nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59
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Seite 6
ATSG [SR 830.1]). Nachdem dem Beschwerdeführer überdies die unent-
geltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52
Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in
deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für
ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund-
heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger in (…) (Kanton
B._______) erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt des Ver-
fügungserlasses, in (…) (Deutschland). Er macht einen Gesundheitsscha-
den geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zu-
rückgeht und zum Abbruch dieser Tätigkeit geführt haben soll. Unter die-
sen Umständen war die IV-Stelle des Kantons B._______ für die Entge-
gennahme und Prüfung der Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der
angefochtenen Verfügung zuständig.
3.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 26. Mai 2017, mit welcher die Vorinstanz auf das neue Leis-
tungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. April 2017 nicht eingetreten
ist. Streitig und vorliegend zu prüfen ist daher einzig die Frage, ob die
Vorinstanz die Voraussetzungen für eine materielle Prüfung der Neuanmel-
dung des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
Demgegenüber ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und
damit vorliegend nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch
auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat. Auf den mit
Beschwerde vom 13. Juni 2017 gestellten Antrag des Beschwerdeführers
auf Gewährung einer ganzen Rente beziehungsweise einer Dreiviertels-
rente ist daher nicht einzutreten.
C-3390/2017
Seite 7
4.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtli-
chen Bestimmungen darzulegen.
4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und
die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab-
weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze
dagegen sprechen, bestimmt sich die Frage, ob die Vorinstanz auf die Neu-
anmeldung des Beschwerdeführers vom 4. April 2017 zu Recht nicht ein-
getreten ist, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4).
4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 26. Mai 2017) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berück-
sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang
stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008
vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
4.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 26. Mai 2017 in Kraft standen, weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
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Seite 8
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
5.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigert,
so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV (SR 831.201) eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er-
füllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren glaubhaft zu machen, dass sich
der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat.
5.1 Die in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll
verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden
und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133
V 108 E. 5.3.1 m.w.H.). Art. 87 Abs. 3 IVV beruht sodann auf dem Grund-
gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prü-
fung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich
in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat. Nach
Eingang einer Neuanmeldung hat die Verwaltung demnach zunächst zu
prüfen, ob die versicherte Person eine Veränderung des Sachverhalts dar-
gelegt hat und ob ihre Vorbringen glaubhaft sind; verneint sie dies, so erle-
digt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei
wird sie unter anderem berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze
oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub-
haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteile des
BGer I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3 [mit Hinweis auf BGE 109 V 262
E. 3], 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3 sowie 9C_286/2009 vom
28. Mai 2009 E. 2.2).
5.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrads setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung die-
ser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der ver-
sicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver-
haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens-
vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus-
wirkungen des Gesundheitszustands) beruht.
Dieser Ausgangspunkt bestimmt sich vorliegend nach Massgabe der Ver-
fügung vom 30. September 2016 (Sachverhalt Bst. A). Ihm ist als aktuellen
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Seite 9
Referenzzeitpunkt der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü-
gung, das heisst der 26. Mai 2017, gegenüberzustellen (vgl. BGE 131 V
242 E. 2.1).
5.3 Die Veränderung der Verhältnisse zwischen den beiden zeitlichen Re-
ferenzpunkten muss erheblich sein (Art. 17 ATSG). Erheblichkeit bedeutet
vorliegend, dass diese Veränderung einen Einfluss auf den Invaliditätsgrad
und damit auf den Rentenanspruch der versicherten Person hat (BGE 130
V 343 E. 3.5 m.w.H). In Bezug auf die Glaubhaftmachung einer erheblichen
Veränderung des Invaliditätsgrads gilt nicht der Untersuchungsgrundsatz,
wonach die Vorinstanz von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs.
1 ATSG). Deshalb trifft die versicherte Person hinsichtlich des Vorliegens
einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten
rechtskräftigen Leistungsverweigerung die Beweisführungslast.
5.4 Beim Beweismass der Glaubhaftigkeit sind die Beweisanforderungen
geringer als bei dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgeben-
den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: Es genügt, dass für den
geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse
Anhaltspunkte bestehen, auch wenn noch mit der Möglichkeit gerechnet
werden darf, dass sich die behauptete Sachverhaltsänderung bei einge-
hender Abklärung nicht erstellen lassen könnte. Dabei hat die Verwaltung
unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt. Dementsprechend sind an die Glaubhaft-
machung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des
BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2 m.w.H.).
5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E.
2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
C-3390/2017
Seite 10
5.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
5.7 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be-
fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss-
trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er-
scheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
6.
In der heute rechtskräftigen Verfügung vom 30. September 2016 hat die
Vorinstanz – (implizit) gestützt auf die Einschätzung des RAD (vgl. IV-act.
202) – dargelegt, die Abklärungen der IV-Stelle hätten ergeben, dass keine
Hinweise für eine depressive Störung vorlägen. Ein relevantes somati-
sches Leiden mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe weder
in neurologischer (C._______-Kliniken) noch in rheumatologischer
(Dr. med. D._______) Hinsicht. Mit dem Gutachten von Dr. med.
E._______ vom 31. Mai 2015 sei zusätzlich die psychiatrische Situation
geklärt worden. Mangels aus medizinischer Sicht begründbarer andauern-
der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege keine Invalidität vor. Das Gut-
achten der F._______ AG, Interdiszplinäre Medizin, in (…) (im Folgenden:
F._______) vom 17. August 2016 bestätige im Wesentlichen die bisherige
medizinische Einschätzung.
6.1 Mit der Stellungnahme vom 24. Juni 2015 hielt RAD-Ärztin Dr. med.
G._______, Fachärztin für Arbeitsmedizin, fest, der somatische Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers sei bereits von neurologischen
(C._______-Kliniken) als auch rheumatologischen (Dr. med. D._______)
C-3390/2017
Seite 11
Fachärzten geklärt worden. Es bestehe kein relevantes somatisches Lei-
den mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten von Dr. med.
E._______ habe viele Inkonsistenzen aufgezeigt. Insgesamt könne auf-
grund dieses Gutachtens nicht von einem psychiatrischen Leiden im Sinne
der Invalidenversicherung ausgegangen werden. Das Gutachten sei nach-
vollziehbar und schlüssig (IV-act. 202). In ihrer Stellungnahme vom 29. Au-
gust 2016 bestätigte sie diese Einschätzung aufgrund des neu eingegan-
genen Gutachtens der F._______, in welchem glaubhaft die Diagnose der
schizotypen Störung verneint worden sei (IV-act. 237). Diesen Stellung-
nahmen lagen im Wesentlichen folgende Arztberichte und Gutachten zu
Grunde:
6.2 Im Arztbericht vom 18. September 2014 erklärte Dr. med. D._______,
Facharzt für Orthopädie, Rheumatologie, Chirotherapie und Sportmedizin,
der Beschwerdeführer sei im Dezember 2013 auf das rechte Knie gestürzt
und beklage aktuell hauptsächlich Lenden- und Brustwirbelsäulenbe-
schwerden. Er diagnostizierte ein rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyn-
drom, eine Chondropahia patellae rechts und eine rechtskonvexe Brustwir-
belsäulen-Skoliose (M41.94G). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. med.
D._______ nicht (IV-act. 162).
6.3 Im Arztbericht vom 15. Oktober 2014 stellten Prof. Dr. med. H._______,
Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin,
Dr. med. I._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr.
med. J._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und der diplo-
mierte Psychologe und Psychotherapeut K._______ der Kliniken
C._______, (…), insgesamt die nachfolgenden Diagnosen:
schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen, dekompen-
siert (ICD-10 F33.2);
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto-
ren (ICD-10 F45.41);
Schwindel und Taumel (ICD-10 R42);
sonstige Rückenschmerzen: mehrere Lokalisationen der Wirbelsäule
(ICD-10 F54.80);
Tinnitus aurium mehr links als rechts (ICD-10 F93.1);
Innenohrschwerhörigkeit, mehr links als rechts (beidseits mit Hörgerät
versorgt; ICD-10 F91.9);
Zwangsstörung, überwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1);
C-3390/2017
Seite 12
primär allergisches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.0);
primär allergische Rhinitis (ICD-10 J30.3);
Lumbalgien bei rechtskonvexer Skoliose der mittleren Brustwirbelsäule
ohne Gegenschwingung im Bereich der Lendenwirbelsäule (ICD-10
M41.85);
sonstige näher bezeichnete Tremorformen (ICD-10 G25.2);
Chondromalacia patellae rechts (ICD-10 M22.4).
Die Ärztinnen und Ärzte führten aus, es seien insgesamt weder im klinisch-
neurologischen Befund noch in den durchgeführten Zusatzuntersuchungen
relevante Hinweise auf eine zu Grunde liegende neurologische organische
Erkrankung zu sehen. Vielmehr sei eine Somatisierungsstörung – differen-
tialdiagnostisch eine Aggravation im Rahmen des Rentenwunsches –
denkbar. Es bestünden Hinweise auf eine verminderte Compliance (insbe-
sondere im Zusammenhang mit der Medikamenteneinnahme). In dem von
Dr. med. J._______ unterzeichneten Entlassungsschreiben wurde der Be-
schwerdeführer als arbeitsunfähig erklärt. Der Bericht enthält indessen we-
der eine genaue Angabe des Arbeitsunfähigkeitsgrads noch eine entspre-
chende Begründung. Die Ärztinnen und Ärzte empfahlen eine weitere Ab-
klärung bezüglich des Vitamin B12-Spiegels sowie der Compliance und
empfahlen eine länger andauernde psychosomatische oder psychiatrische
Behandlung im Falle einer vorhandenen Motivation respektive nach Ab-
schluss der gerichtlichen Auseinandersetzungen (IV-act. 167).
6.4 Gemäss dem Gutachten von Dr. med. Dipl. Psych. E._______, Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Mai 2015 liegen beim Be-
schwerdeführer keine Diagnosen mit einem Einfluss auf die Arbeitsfähig-
keit vor. Als Diagnosen ohne einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte
er auf:
Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Verdeut-
lichungstendenz, Rentenbegehren; ICD-10 F68.0);
Status nach Anpassungsstörung mit Störung verschiedener Gefühle
(Kränkung, Wut, Enttäuschung, psychovegetative Beschwerden, ICD-10
F43.23);
Status nach Problemen am Arbeitsplatz mit Mitarbeitern und Vorgesetz-
ten (ICD-10 Z56.4);
unzusagende Arbeit (ICD-10 Z56.5);
C-3390/2017
Seite 13
Verdacht auf Simulation (ICD-10 Z76.5).
Es hätten sich während der Untersuchung keine depressiven Symptome
gezeigt. Der Beschwerdeführer habe auch nicht depressiv gewirkt. Die Ta-
gesstruktur sei (subjektiv) nicht ausreichend, wobei die Angaben des Be-
schwerdeführers teilweise nicht nachvollziehbar gewesen seien. Dieser
habe widersprüchliche Angaben zu seinen Symptomen sowie zu seinem
Freizeitverhalten/Tagesablauf gemacht. Es hätten sich keine inhaltlichen
Denkstörungen in der Form von wahnhaften Gedanken, Wahrnehmungs-
störungen oder systemisch wahnhaften Denkstrukturen gezeigt. Der Be-
schwerdeführer habe zwar von zwangshaften Handlungen berichtet. Diese
hätten sich indessen bei der Untersuchung nicht objektivieren lassen.
Ebenfalls hätten sich keine Hinweise auf eine latente Suizidalität bezie-
hungsweise auf ein Gefühl des Lebensüberdrusses ergeben. Ebensowe-
nig sei der Antrieb vermindert erschienen. Der Beschwerdeführer inves-
tiere viel Energie, Antrieb und Ausdauer, um sich bei verschiedenen Versi-
cherungen durchzusetzen, und er zeige ein grosses Interesse am Ausgang
seines Rentenkampfes. Viele Hinweise deuteten auf eine Verdeutlichung
der körperlichen Störungen im Sinne einer Aggravation oder Simulation
hin. In Bezug auf die Laborbefunde hätten sich Hinweise auf eine Non-
Compliance bei der Medikamenteneinnahme gezeigt (namentlich hätten
sich im Urin Spuren eines Medikaments gezeigt, welches der Beschwer-
deführer angeblich nicht mehr einnehme). Die Arbeitsfähigkeit sei insge-
samt nicht eingeschränkt. Retrospektiv und genuin medizinisch habe mit
sehr grosser Wahrscheinlichkeit nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden
(IV-act. 198)
6.5 Im polydisziplinären Gutachten der F._______ vom 17. August 2016
stellten die Fachärzte Dr. med. L._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, Dr. med. M._______, Facharzt für Orthopädische Chirur-
gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. phil. N._______,
Psychologin FSP und Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, insge-
samt die nachfolgenden Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit:
chronisches lumbovertebrales Syndrom (ICD-10 M54.5) bei degene-
rativen Veränderungen ossärer Art (ICD-10 M48.76) im Bereich der
Lendenwirbelsäule (leichtgradig);
retropatelläres Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont, im Sinne ei-
ner Chondromalazia patellae (ICD-10 M22.4).
C-3390/2017
Seite 14
Als Nebendiagnose ohne wesentliche Einschränkungen der Arbeitsfähig-
keit führten sie eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit Entwick-
lung körperlicher und affektiver Symptome aus psychischen Gründen
(ICD-10 F68.8) auf. Die Gutachter gaben an, es hätten sich weder anam-
nestisch noch aktuell überzeugende Hinweise auf eine schizotype Störung
gezeigt.
Hinsichtlich der Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen auf
die Arbeitsfähigkeit gaben die Gutachter an, die vom Beschwerdeführer bis
Ende des Jahres 2012 ausgeübte Tätigkeit in der Arbeitsvorbereitung so-
wie Kontrolle und Verbesserung der Produktionsprozesse könne als ange-
passt gelten. Die diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit sei auf 10 % zu bezif-
fern. Der Beschwerdeführer könne ganztägig arbeiten, wobei ihm die Mög-
lichkeit zu längeren und betriebsunüblichen Pausen zu gewähren sei, um
sich zwischenzeitlich erholen zu können. Für adaptierte berufliche Tätig-
keiten, für welche der Beschwerdeführer ebenfalls zu 90 % arbeitsfähig sei,
gälten die nachfolgenden Einschränkungen: Es müsse sich um eine leichte
bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit handeln. Das Heben und
Tragen von Lasten sei auf etwa 15 Kilogramm zu limitieren. Es sollten keine
Zwangspositionen der Wirbelsäule und der Kniegelenke eingenommen
werden. Inklination, tiefe Hocke, Knien oder Kauern seien zu unterlassen.
Ebenfalls seien keine längeren Gehstrecken zu absolvieren und keine Hö-
hendifferenzen mittels Treppen, Leitern oder Gerüsten zu überwinden (IV-
act. 235).
7.
Die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2017 basiert auf den durch die
Vorinstanz – zur Würdigung der zahlreichen, vom Beschwerdeführer neu
eingereichten Berichte – eingeholten RAD-Stellungnahmen.
7.1 Bereits in dem gegen die heute rechtskräftige Verfügung vom 30. Sep-
tember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerde-
verfahren C-7185/2016 hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwal-
tungsgericht mehrere, grösstenteils vor dem 30. September 2016 datie-
rende medizinische Unterlagen eingereicht. In dem daraufhin erlassenen
Nichteintretensentscheid C-7185/2016 vom 18. Januar 2017 hat das Bun-
desverwaltungsgericht keine materielle Prüfung dieser medizinischen Un-
terlagen vorgenommen. Diese vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten
Unterlagen sind daher vorliegend zur Prüfung der Frage, ob sich der Ge-
sundheitszustand seit der Verfügung vom 30. September 2016 in renten-
erheblicher Weise verändert hat, mitzuberücksichtigen, soweit sie erst
C-3390/2017
Seite 15
nach der rechtskräftigen Verfügung vom 30. September 2016 datieren. Es
handelt sich hierbei um die nachfolgend aufgelisteten Arztberichte:
- Ton- und Sprachaudiogramm der Klinik O._______ vom 28. Oktober 2016
(IV-act. 244 S. 7);
- Bericht von Dr. med. P._______, Facharzt für Orthopädie, Sportmedizin und
Chirotherapie, vom 17. November 2016 (IV-act. 244 S. 10);
- Bericht von Dr. med. Q._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie,
vom 23. November 2016 (IV-act. 249 S. 6 f.);
- Bericht von Dr. med. P._______, Facharzt für Orthopädie, Sportmedizin und
Chirotherapie, vom 12. Dezember 2016 (IV-act. 249 S. 5).
Diese Berichte bestätigen in orthopädischer Hinsicht die bereits bekannten
Befunde. Ebenfalls war die in psychischer Hinsicht diagnostizierte rezidi-
vierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode (ICD-10
F33.2 G) bereits im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 30. Sep-
tember 2016 als eine andere Einschätzung des Gesundheitszustands be-
kannt, wurde jedoch weder im psychiatrischen Gutachten von Dr. med.
Dipl. Psych. E._______ vom 31. Mai 2015 noch im polydisziplinären Gut-
achten der F._______ vom 17. August 2016 bestätigt.
7.2 In der Stellungnahme vom 21. April 2017 versicherte RAD-Arzt
Dr. med. R._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, dass die von den
behandelnden Ärzten gestellten psychiatrischen Diagnosen von den unab-
hängigen Gutachtern der F._______ nicht geteilt worden seien. Der im
Tonaudiogramm verzeichnete Hörschaden sei nicht limitierend und durch
ein Hörgerät problemlos kompensierbar. Insgesamt änderten die im Re-
kursverfahren neu eingereichten Unterlagen nichts an dem im Zeitpunkt
der Verfügung vom 30. September 2016 bekannten medizinischen Sach-
verhalt (IV-act. 263).
7.3 Nach seiner Neuanmeldung vom 4. April 2017 reichte der Beschwer-
deführer bei der Vorinstanz diverse medizinische Unterlagen ein, welche
zum Teil bereits in den vorinstanzlichen Akten lagen. Im nachfolgenden
sind lediglich diejenigen Arztberichte, welche nach dem vorliegend relevan-
ten Ausgangspunkt vom 30. September 2016 datieren, wiederzugeben.
- vorläufiger Entlassungsbericht der Rehakliniken S._______, Fachklinik für
Psychosomatik, Psychotherapie und psychische Rehabilitation, vom 2. Novem-
ber 2016 (IV-act. 253 S. 30 f.);
C-3390/2017
Seite 16
- ausführlicher Behandlungsbericht der Rehakliniken S._______, Fachklinik für
Psychosomatik, Psychotherapie und psychische Rehabilitation, vom 4. Novem-
ber 2016 (IV-act. 253 S. 23 ff.);
- Bericht der Universitätsklinik T._______ vom 14. Dezember 2016 (IV-act. 253
S. 16);
- Bericht von Dr. med. U._______, Arzt für Innere Medizin, Lungen- und Bron-
chialheilkunde, vom 10. Februar 2017 (IV-act. 268 S. 1 f.);
- Medikationsplan der Dres. med. Q._______/V._______
/W._______, Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie, vom 23. Februar 2017
(IV-act. 253 S. 10);
- Befundbericht Labor der Dres. med. X._______ und Y._______ vom 25. Feb-
ruar 2017 (IV-act. 253 S. 11);
- Bericht von Dr. med. Z._______, Internist, Gastroenterologe, vom 8. März
2017 (IV-act. 253 S. 8);
- Bericht von Dr. med. P._______, Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie und
Sportmedizin, vom 30. März 2017 (IV-act. 253 S. 5 f.);
- Bericht von Dr. med. Q._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie,
vom 4. April 2017 (IV-act. 253 S. 3);
- Medikationsplan der Dres. med. Q._______/V._______/W._______, Fach-
ärzte für Neurologie und Psychiatrie, vom 4. Juli 2017 (IV-act. 253 S. 4).
7.4 Am 19. Mai 2017 nahm RAD-Arzt Dr. med. R._______ zu den Berich-
ten von Dr. med. P._______ vom 30. März 2017, von Dr. med. Aa._______
(recte: U._______ [Anm.: Es handelt sich um eine Gemeinschaftspraxis
beider Ärzte, unterzeichnet hat jedoch lediglich Dr. med. U._______]) vom
10. Februar 2017 sowie von Dr. med. Q._______ vom 4. April 2017 Stel-
lung. Er erklärte, diese Berichte enthielten keine neuen Sachverhaltsele-
mente. Insbesondere habe Dr. med. Q._______ in ihrem Bericht dieselben
Diagnosen gestellt wie bereits im Bericht vom 23. November 2016, zu wel-
chem der RAD am 21. April 2017 Stellung genommen habe (IV-act. 279).
In seiner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nachgereichten Stellungnahme vom 26. September 2017 (vgl.
nachfolgend E. 7.5) äusserte sich Dr. med. R._______ ausserdem zu den
Berichten der Universitätsklinik T._______ vom 14. Dezember 2016 und
von Dr. med. Z._______ vom 8. März 2017. Die im Bericht der Universi-
tätsklinik T._______ geschilderte konzentrische Gesichtsfeldeinschrän-
kung unklarer Genese des linken Auges und der beidseits korrigierte Au-
genvisus führe zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine ange-
passte Tätigkeit. Die Probleme im Zusammenhang mit den von Dr. med.
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Seite 17
Z._______ diagnostizierten Refluxösophagitis, Hiatushernie und Antrum-
gastritis seien durch die im Bericht erwähnte Therapie mittels Pantozol
ohne Weiteres zu beseitigen.
Der Befundbericht vom 25. Februar 2017 zeigt sodann die Laborwerte in
Bezug auf ein beim Beschwerdeführer durchgeführtes Blutbild. Diese Er-
gebnisse haben erfahrungsgemäss keinen direkten Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit. Die beiden Medikationspläne vom 23. Februar 2017 und
vom 4. Juli 2017 enthalten weder Diagnosen noch eine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit. Der vorläufige Entlassungsbericht vom 2. November 2016
sowie der ausführliche Behandlungsbericht vom 4. November 2016 der
Rehakliniken S._______ bestätigen schliesslich im Wesentlichen die im
Zeitpunkt der Verfügung vom 30. September 2016 bereits bekannten Diag-
nosen. Mit der Diagnose der schizotypen Störung insbesondere haben sich
die Gutachter der F._______ bereits einlässlich auseinandergesetzt und
diese verneint. Es handelt sich bei dieser Diagnose entsprechend um eine
andere Beurteilung eines gleichgebliebenen Sachverhalts, welche für eine
Neuanmeldung nicht relevant ist (vgl. E. 5.3). Das Asthma bronchiale war
ebenfalls bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. September 2016 be-
kannt. In Bezug auf einen älteren (vorliegend nicht relevanten) Bericht von
Dr. med. Bb._______ vom 29. Februar 2016, in welchem die Diagnosen
schwer therapierbares Asthma bronchiale, primär allergisches Asthma
bronchiale und allergische Rhinitis diagnostiziert wurden, hat der RAD in
seiner Stellungnahme vom 21. April 2017 festgehalten, aus Sicht des RAD
sei mit dieser Lungenfunktion eine vollzeitige berufliche Tätigkeit nicht ein-
geschränkt. Dasselbe muss in Bezug auf die erwähnte Diagnose in den
aktuelleren Berichten der Rehakliniken S._______ gelten. Die im vorläufi-
gen Entlassungsbericht genannten Diagnosen der atopischen Dermatitis,
der Psoriasis (Schuppenflechte), der Skabies (Krätze), sowie des nicht nä-
her bezeichneten Furunkels führen schliesslich nach der allgemeinen Le-
benserfahrung nicht zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer an-
gepassten beruflichen Tätigkeit. Insgesamt ist damit die Feststellung des
RAD, dass die im vorinstanzlichen Verfahren neu eingegangenen Berichte
keine neuen Elemente enthalten, im Ergebnis zu bestätigen.
7.5 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer mit
seiner Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2017 (BVGer-act. 1) sowie in seiner
unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 31. August 2017 (BVGer-act. 6)
die nachfolgend aufgelisteten neuen respektive ab dem 30. September
2016 datierenden Arztberichte eingereicht:
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Seite 18
- Bericht von Dr. med. Cc._______ des Instituts Dd._______ vom 6. Mai 2017;
- Bericht von Dr. med. U._______, Arzt für Innere Medizin, Lungen- und Bron-
chialheilkunde, vom 16. Mai 2017;
- Bericht von Dr. med. Q._______, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 6. Juni 2017;
- Bericht von Dr. med. P._______, Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie und
Sportmedizin, vom 24. Juli 2017.
7.6 Bezüglich dieser beim Bundesverwaltungsgericht neu eingegangenen
Unterlagen hat die Vorinstanz drei Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med.
R._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 28. Juli 2017, vom
8. August 2017 sowie vom 26. September 2017 und eine Stellungnahme
von Dr. med. Ee._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 19. September 2017 eingeholt (Beilagen zu BVGer-act. 8).
7.6.1 In seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2017 erklärte Dr. med.
R._______, der Beschwerdeführer habe nach der RAD-Stellungnahme
vom 19. Mai 2017 keine neuen medizinischen Akten beigebracht.
7.6.2 Mit Stellungnahme vom 8. August 2017 führte Dr. med. R._______ in
Bezug auf den Bericht von Dr. med. Cc._______ vom 6. Mai 2017 aus, der
Befund sei zwecks Abklärung eines Bandscheibenschadens erstellt wor-
den. Im Befund seien Degenerationen an der Wirbelsäule und Bandschei-
ben mit höhergradiger Spinalkanalstenose L4/L5 festgestellt worden. Es
sei jedoch keine Neurokompression der L5-Wurzeln oder des Rücken-
marks beschrieben worden. Es handle sich damit um eine reine Degene-
ration der Wirbelsäule ohne eine funktionelle Einschränkung, namentlich
ohne radiologischen Hinweis auf ein lumboradikuläres Ausfallsyndrom. Der
Beschwerdeführer habe mit dem erwähnten MRI-Befund somit keinen
neuen relevanten Sachverhalt mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
glaubhaft gemacht.
7.6.3 Die übrigen im Beschwerdeverfahren neu eingegangenen medizini-
schen Unterlagen fasste Dr. med. R._______ in seiner Stellungnahme vom
26. September 2017 sehr kurz zusammen und hielt anschliessend fest,
dass der Vergleich der Diagnosen in den zuletzt zugestellten Berichten und
den Diagnosen im Gutachten der F._______ vom 17. August 2016 keine
neuen wesentlichen Sachverhalte ergebe. Der Gesundheitszustand habe
sich nicht verändert.
C-3390/2017
Seite 19
7.6.4 In psychiatrischer Hinsicht erklärte Dr. med. Ee._______ mit Stel-
lungnahme vom 19. September 2017, das Gutachten der F._______ erfülle
die gemeinhin an solche Gutachten gestellten Qualitätsanforderungen. Alle
nach der Erstellung des Gutachtens verfassten und/oder eingereichten Be-
richte vermöchten nicht annähernd an die Qualität des Gutachtens anzu-
knüpfen. Diese neuen Dokumente brächten keine neuen Erkenntnisse.
Sämtliche Diagnosen und Befunde sowie alle subjektiven Klagen seien
schon früher genannt worden und ins Gutachten eingeflossen respektive
darin gewürdigt worden. Mangels neuer Erkenntnisse sei von den plausib-
len und gut begründeten Schlussfolgerungen im Gutachten nicht abzuwei-
chen.
7.7 Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten RAD-Stellungnahmen
würdigen die vom Beschwerdeführer neu eingereichten sowie nach der
rechtskräftigen Verfügung vom 30. September 2016 datierenden medizini-
schen Unterlagen (knapp) ausreichend. Die Schlussfolgerung, wonach
diese neuen Berichte keinen Hinweis auf einen veränderten Gesundheits-
zustand erlauben, ist auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer einge-
reichten neuen Arztberichte nachvollziehbar. Die beiden Fachärzte des
RAD verfügen ausserdem über die erforderlichen Fachtitel zur Beurteilung
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung seines
Gesundheitszustands. Auf die RAD-Stellungnahmen kann daher abgestellt
werden (vgl. E. 5.6 f.). Gegen die Annahme einer rentenrelevanten Verän-
derung (Verschlechterung) des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh-
rers spricht schliesslich, dass zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom
30. September 2016 sowie der Neuanmeldung des Beschwerdeführers
vom 4. April 2017 lediglich ein halbes Jahr vergangen ist. Tatsächlich hat
der Beschwerdeführer seine Neuanmeldung praktisch unmittelbar (noch
innert Monatsfrist) nach Erhalt des bundesgerichtlichen Nichteintretensent-
scheids vom 8. März 2017 bei der Vorinstanz eingereicht (vgl. Sachverhalt
Bst. A.b und B). Mit Blick auf die kurze Zeitspanne zwischen der Verfügung
vom 30. September 2016 und der Neuanmeldung des Beschwerdeführers
vom 4. April 2017 sind die Revisionsanforderungen an das Glaubhaftma-
chen einer rentenrelevanten Veränderung des Gesundheitszustands er-
höht (vgl. E. 5.5 letzter Satz). Der Beschwerdeführer hat vorliegend insge-
samt keinen Nachweis einer rentenerheblichen Veränderung seines Inva-
liditätsgrads im erforderlichen Beweismass erbracht.
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Be-
C-3390/2017
Seite 20
schwerdeführer keine rentenerhebliche Verschlechterung seines Gesund-
heitszustands seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 30. Septem-
ber 2016 glaubhaft gemacht hat, und ist somit folgerichtig auf dessen Neu-
anmeldung vom 4. April 2017 nicht eingetreten. Die angefochtene Verfü-
gung vom 26. Mai 2017 ist daher zu bestätigten. Die Beschwerde vom
13. Juni 2017 ist entsprechend abzuweisen.
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
9.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die
Verfahrenskosten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Aus-
lagen zusammensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren wurde ihm indes mit Zwischenverfügung vom 29. No-
vember 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt (BVGer-act. 14).
Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Der unterliegende, nicht vertretene Beschwerdeführer hat keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Als
Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-3390/2017
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine
Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: