B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3391/2011
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Witwenrente/Rückvergütung
(Verfügung vom 19. Mai 2011).
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Nach Einsicht
in die von A._______, geboren am _______ 1943, kosovarische Staats-
angehörige, wohnhaft in Kosovo (Beschwerdeführerin), am 30. Septem-
ber 2010 über den kosovarischen Versicherungsträger an die Schweizeri-
sche Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) eingereichte Anmeldung für eine
Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz im Ausland (Vorakten 1),
in die Verfügung der Vorinstanz vom 24. November 2010 (Vorakten 2),
wonach sie das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abwies mit
der Begründung, dass die Beschwerdeführerin die Staatsangehörigkeit
von Kosovo besitze, einem Staat mit welchem die Schweiz bis zum jetzi-
gen Zeitpunkt kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe,
und sie ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe, und die Wohnsitz-
voraussetzung daher nicht erfülle,
in die undatierte Einsprache der Beschwerdeführerin (Vorakten 5) gegen
diese Verfügung (Eingang bei der Vorinstanz am 20. Dezember 2010),
wonach sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrich-
tung einer Witwenrente gemäss ihrer Anmeldung beantragte,
in den von der Beschwerdeführerin bei der SAK eingereichten Antrag
vom 14. Februar 2011 (Eingang bei der Vorinstanz am 9. März 2011) auf
Rückvergütung von AHV-Beiträgen (Vorakten 9),
in das Schreiben der Vorinstanz vom 31. März 2011 an die Beschwerde-
führerin (Vorakten 10), wonach die Vorinstanz - unter Aufzeigung der Be-
rechnung des Rückvergütungsbetrages - das Gesuch um Rückvergütung
der an die schweizerische AHV geleisteten Beiträge abwies,
in die Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 19. Mai 2011 (Vorakten
11 = act. 2), mit der sie die undatierte, am 20. Dezember 2010 eingegan-
gene Einsprache der Beschwerdeführerin abwies und ihre Verfügung vom
24. November 2010 bestätigte mit der Begründung, mangels eines
Wohnsitzes in der Schweiz sowie eines Sozialversicherungsabkommens
mit dem Kosovo bestehe kein Anspruch auf eine Witwenrente und der
Rückvergütungsbetrag für die AHV-Beiträge belaufe sich auf Fr. 0.- zumal
die anrechenbaren Renten an den verstorbenen Ehemann die zurückzu-
erstattenden Beiträge übersteigen würden,
in die gegen diese Verfügung der Vorinstanz von Xhezide Bunjaku-Kqiku
am 11. Juni 2011 (Postaufgabe) erhobene Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (act. 1), mit der die Beschwerdeführerin die Aufhe-
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bung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Witwenren-
te beantragte im Wesentlichen mit der Begründung, sie erfülle die An-
spruchsvoraussetzungen auch als Nichtvertragsausländerin und ziehe
daher den Rentenbezug einer Beitragsrückvergütung, zu welcher ihr die
Vorinstanz zu Unrecht angeraten habe, vor,
in die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. August 2011 (act. 4), wo-
nach sie die Abweisung der Beschwerde beantragte, weil weder die Zu-
sprechung einer Witwenrente noch eine Rückvergütung der Beiträge
möglich sei,
in die Replik der Beschwerdeführerin vom 21. November 2011, mit der sie
an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Beschwerde fest-
hielt (act. 7),
in den auf telefonische Anfrage vom 30. Januar 2012 hin erklärten Ver-
zicht der Vorinstanz auf Einreichung einer Duplik (vgl. act. 10),
in den am 1. Februar 2012 vom Instruktionsrichter verfügten Abschluss
des Schriftenwechsels (act. 11),
in Erwägung
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG
zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 des
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Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz, das Abkommen vom 8. Juni
1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Födera-
tiven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) im Ver-
hältnis zum Kosovo im vorliegenden Fall weiterhin Anwendung findet (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 vom 7. März 2011
sowie C-6234/2010 vom 7. Dezember 2011),
dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin da-
her zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem
Kosovo und mangels Wohnsitz in der Schweiz abgewiesen hat,
dass das Schreiben der Vorinstanz vom 31. März 2011, mit welchem sie
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Rückvergütung der Beiträge
AHV/IV abwies und damit über eine Leistung befand, eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG sowie Art. 49 ATSG darstellt,
dass dieses Schreiben weder als Verfügung bezeichnet ist noch eine
Rechtsmittelbelehrung enthält, weshalb die Verfügung der Beschwerde-
führerin mangelhaft eröffnet wurde, woraus ihr indes kein Nachteil er-
wachsen durfte (Art. 35 VwVG, Art. 49 Abs. 3 ATSG, FELIX UHL-
MANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskom-
mentar VwVG, 2009, Art. 38 N 14, 17; UELI KIESER, ATSG Kommentar,
2009, Art. 49 N 31, 36, 40),
dass sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer angefochtenen Einsprachever-
fügung vom 19. Mai 2011 in den Erwägungen sowohl zum Antrag auf Hin-
terlassenenleistungen (vgl. E. II.) wie auch zur beantragten Rückvergü-
tung der Beiträge (vgl. E. III.) eingehend auseinander gesetzt hat, im
Dispositiv jedoch ausschliesslich ihre Verfügung vom 24. November 2010
bestätigte, welche sich einzig auf den Antrag auf Hinterlassenenleistun-
gen bezog,
dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 10. August
2011 zum Antrag auf Hinterlassenenleistungen und wiederum eingehend
zum Antrag auf Rückerstattung der Beiträge Stellung nahm (vgl. Ziff. II),
dass die Vorinstanz im Dispositiv ihrer angefochtenen Einspracheverfü-
gung nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung
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der Beiträge befunden hat, weshalb dieser im vorliegenden Verfahren
nicht Streitgegenstand bildet, zumal nur das Dispositiv einer Verfügung
anfechtbar ist; es sei denn - was vorliegend nicht der Fall ist - dass das
Dispositiv auf eine Erwägung verweist und die Begründung dadurch an-
fechtbar ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 26 Rz 2.9 f;
PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 42 f.; MADELEINE CAMPRUBI, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 61 Rz. 24),
dass die Beschwerdeführerin, für welche dieser Eröffnungsmangel nicht
ohne Weiteres einsehbar war, zwar erst im vorliegenden Verfahren im
Rahmen ihrer Beschwerde vom 11. Juni 2011 zu erkennen gab, dass sie
mit dem Entscheid der Vorinstanz betreffend ihres Antrags auf Rückver-
gütung von AHV-Beiträgen nicht einverstanden war,
dass diese Äusserung somit als Einsprache gegen die Verfügung der Vor-
instanz vom 24. November 2010 zu betrachten ist (Art. 52 ATSG) und das
Rechtsmittel, obwohl verspätet und an die unzuständige Behörde einge-
reicht, unter den gegebenen Umständen entgegen zu nehmen und an die
Vorinstanz zum Entscheid zurückzuweisen ist (UELI KIESER, a.a.O. N 41),
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 19. Mai 2011 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens hinsichtlich
der Hinterlassenenleistungen fortsetze und anschliessend in Anwendung
des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sa-
che neu verfüge sowie über die Einsprache gegen ihre Verfügung vom
31. März 2011 betreffend die Rückerstattung von AHV-Beiträgen ent-
scheide,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist und da-
her im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich ver-
treten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wes-
halb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefoch-
tene Verfügung vom 19. Mai 2011 aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des Leistungsbegeh-
rens hinsichtlich der Hinterlassenenleistungen fortsetze und anschlies-
send in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsab-
kommens in der Sache neu verfüge sowie über die Einsprache gegen ih-
re Verfügung vom 31. März 2011 betreffend die Rückerstattung von Bei-
trägen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung entscheide.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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