Abtei lung II I
C-339/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
F._______, Spanien,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-339/2007
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1947 geborene, in Spanien wohnhafte, spanische
Staatsangehörige F._______ hat im August 1974 in der Schweiz
gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet. Sie
reichte am 1. Februar 2006 über den spanischen Versicherungsträger
bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle
oder Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente ein
(act. 7).
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2006 hat die IV-Stelle – wie mit
Schreiben vom 12. Juli 2006 bereits angekündigt (act. 24) – das Leis-
tungsgesuch von F._______ mit der Begründung abgewiesen, sie
könne lediglich eine Beitragszeit von einem Monat (August 1974)
vorweisen (act. 29).
C.
Gegen die Verfügung vom 24. November 2006 hat F._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Dezember
2006 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse Beschwerde erhoben
und beantragt, ihr sei aufgrund der Beiträge ihres Ex-Ehemannes, der
in der Schweiz gearbeitet habe, sowie aufgrund der ihr zustehenden
Erziehungsgutschriften eine längere Beitragszeit anzurechnen und
eine Rente zu gewähren. Zudem bitte sie um Überprüfung, ob sie den
ihr im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsbeitrag direkt über
die Rente ihres Ex-Ehemannes erhalten könne.
Die IV-Stelle hat die Beschwerde am 11. Januar 2007 an das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitet.
D.
Gegen die mit Verfügung vom 24. Januar 2007 mitgeteilte Zusammen-
setzung des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine
Beschwerdeergänzung ein, mit welcher sie wiederum die Anrechnung
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der Beitragszeiten ihres Ex-Ehemannes an ihre Beitragszeit beantrag-
te.
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2007 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe lediglich ei-
nen Beitragsmonat vorzuweisen, weshalb die Mindestbeitragszeit nicht
erfüllt sei. Erziehungsgutschriften oder Beiträge des anderen Ehegat-
ten könnten ihr nur angerechnet werden, wenn sie während der fragli-
chen Zeitdauer Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte, was aber ge-
mäss Auskunft der Einwohnerdienste Basel-Stadt nicht der Fall gewe-
sen sei.
G.
In ihrer Eingabe vom 23. Februar 2007 führte die Beschwerdeführerin
aus, sie habe zusammen mit ihrem Ex-Ehemann im Bahnhofrestaurant
gearbeitet und mit den Kindern bei ihm gewohnt. Leider habe sie sich
jedoch nicht anmelden und obligatorisch versichern können. Es gebe
diverse Zeugen, die diesen Sachverhalt bestätigen könnten.
H.
Die IV-Stelle liess sich darauf nicht mehr vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
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mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdele-
gitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
Es ist jedoch festzuhalten, dass es sich bei der Frage nach der
Durchsetzbarkeit des Scheidungsurteils, welche die Beschwerde-
führerin in ihren Rechtsschriften aufwirft, um ein vollstreckungsrechtli-
ches Problem handelt, welches nicht in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesverwaltungsgericht fällt und auch nicht Gegenstand des vor-
instanzlichen Entscheids war. In diesem Punkt ist somit auf die Be-
schwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständi-
ge sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbe-
reich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per-
sonen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätz-
lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen die-
ses Staates.
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
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rens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so-
wie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in-
nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend
bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201).
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.4 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329
E. 2.3).
Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulie-
rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen
von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invaliden-
versicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu
herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung (BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind
die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am
1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden
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werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewe-
senen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die IV-Stelle das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Be-
zug einer Rente zu Recht verneint hat.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben die rentenberechtigten
Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines
vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG, in der bis
zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung).
3.2 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift
angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder
mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht ha-
ben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sor-
ge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bun-
desrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erzie-
hungsgutschrift, wenn lediglich ein Elternteil in der schweizerischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist (Art. 29sexies
Abs. 1 lit. b AHVG). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der
Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert
war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift
angerechnet (Art. 52f Abs. 4 der Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).
3.3 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle
Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen
Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat
regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10] in Verbindung mit Art. 66 IVG).
3.4 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemach-
ten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen
(Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichti-
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gung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so
kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintra-
gungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Un-
richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird
(Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Aller-
dings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt
und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr
bedeutet dies, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungs-
pflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um
die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismate-
rials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 Erw. 3b und 3d).
3.5 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle
Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein der-
art überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie die-
ser Beweis erbracht werden muss, ist jedoch nicht vorgeschrieben.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin führt einerseits aus, sie habe damals in
der Schweiz Wohnsitz begründet, andererseits habe sie zusammen
mit ihrem Ex-Ehemann im Bahnhofrestaurant gearbeitet. Damit macht
sie sinngemäss geltend, es seien ihr aufgrund ihres Wohnsitzes in der
Schweiz Beiträge ihres Ex-Ehemannes beziehungsweise Erziehungs-
gutschriften anzurechnen und somit eine wesentlich längere Beitrags-
dauer anzuerkennen. Ferner macht sie sinngemäss geltend, die Ein-
tragungen im individuellen Konto seien nicht vollständig und entsprä-
chen nicht den tatsächlichen Verhältnissen.
4.2 Die IV-Stelle führt demgegenüber aus, eine weitere Erwerbstätig-
keit der Beschwerdeführerin (nebst der bereits im individuellen Konto
erfassten) sei nicht nachgewiesen, da es sich bei den eingereichten
Arbeitszeugnissen offensichtlich nicht um ihre eigenen Zeugnisse
handle, würden doch damit ausschliesslich Arbeitstätigkeiten ihres Ex-
Ehemannes bestätigt. Ebenso wenig sei der Umstand, dass die Be-
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schwerdeführerin in der Schweiz Wohnsitz gehabt habe, nachgewie-
sen, da sie bei der Einwohnerbehörde nicht registriert gewesen sei.
4.3 Wie erwähnt behauptet die Beschwerdeführerin, in der Schweiz
Wohnsitz gehabt sowie auch gearbeitet zu haben.
4.3.1 Sie räumt allerdings ein, dass sie sich ohne entsprechende Auf-
enthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten und "schwarz" gearbei-
tet habe.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Frage der Ver-
sicherungsunterstellung nicht massgebend, ob der Erwerbstätigkeit in
der Schweiz eine vom öffentlichen Recht verlangte Arbeitsbewilligung
zugrunde liegt oder nicht (BGE 118 V 79 E. 2b). Die Beschwerdeführe-
rin hätte somit die Möglichkeit gehabt, mittels Arbeit Beitragszeiten zu
begründen. Allerdings fehlen Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnisse
oder -verträge der Beschwerdeführerin, die eine Erwerbstätigkeit in
der Schweiz nachweisen könnten; die von der Beschwerdeführerin ein-
gereichten Unterlagen liefern keine Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführerin während des fraglichen Zeitraums – wie von ihr be-
hauptet – in der Schweiz gearbeitet hat. Die eingereichten Arbeits-
zeugnisse bestätigen – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten
– Arbeitsverhältnisse des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin und
haben somit auf ihre Beitragszeit keinen Einfluss.
4.3.2 Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdeführerin in der
Schweiz Wohnsitz hatte und ihr dadurch Beiträge ihres Ehemannes
angerechnet werden können.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person
nach den Artikeln 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Der Wohnsitz einer Person befin-
det sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Ver-
bleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Es müssen somit zwei Kriterien
kumulativ erfüllt sein: objektiv physischer Aufenthalt und subjektiv Ab-
sicht dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die betrof-
fene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen
von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibs nur
insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist.
Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbe-
ziehungen befindet (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilge-
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setzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 5 zu Art. 23 ZGB).
Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin bei der Ein-
wohnerbehörde nicht gemeldet war und somit der Nachweis eines all-
fälligen Wohnsitzes in der Schweiz über andere Beweismittel zu erfol-
gen hätte. Die Beschwerdeführerin wurde auf dem Antragsformular da-
rauf hingewiesen, welche Dokumente einzureichen sind. Im Übrigen
konnte die Beschwerdeführerin aus dem angefochtenen Entscheid so-
wie der Vernehmlassung der IV-Stelle in diesem Verfahren entnehmen,
welche Punkte des Sachverhalts als nicht rechtsgenüglich erwiesen
angesehen wurden. Dennoch hat sie sich lediglich darauf beschränkt,
Namen von drei Personen anzugeben, die ihre Angaben bezeugen
könnten. Sie gab allerdings weder die Kontaktadressen der Zeugen
noch eine Begründung an, weshalb diese Zeugen zu befragen seien.
Die Adressen der Zeugen liessen sich auch nicht über das Telefon-
buch feststellen. Insgesamt liefern die vorhandenen Unterlagen somit
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin während des
fraglichen Zeitraums ihren Aufenthalt sowie den Lebensmittelpunkt in
der Schweiz hatte.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle der Be-
schwerdeführerin hinreichend Gelegenheit geboten hat, Belege einzu-
reichen, der von ihr behauptete Sachverhalt dennoch nicht rechtsge-
nüglich nachgewiesen werden konnte und somit auf den individuellen
Kontoauszug sowie die Wohnsitzbescheinigung abzustellen ist. Da
sich aus ersterem eine Beitragszeit von lediglich einem Monat ableiten
lässt und mit letzterer die Wohnsitznahme in der Schweiz nicht nach-
gewiesen ist, ist davon auszugehen, dass die Mindestbeitragszeit der
Beschwerdeführerin nicht erfüllt ist, weshalb das Rentengesuch zu
Recht abgewiesen worden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf-
wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 – 1000
Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Ver-
fahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen und der
Beschwerdeführerin als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfah-
renskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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