B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3393/2015
Ur t e i l vom 1 4 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung Schengen-Visum für Z._______
C-3393/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 26. Januar 2015 beantragte die aus Thailand stammende Gesuchstel-
lerin bzw. Eingeladene (geb. 1979) bei der Schweizerischen Botschaft in
Bangkok die Erteilung eines Schengenvisums um ihren im Kanton Zürich
wohnhaften Freund (geb. 1963; nachfolgend: Beschwerdeführer) besu-
chen zu können (Akten des SEM [nachfolgend: SEM act.] 4 S. 91 - 94).
B.
Am 29. Januar 2015 wies die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag
mit Formularentscheid ab (SEM act. 4 S. 68), wogegen der Beschwerde-
führer beim SEM am 25. Februar 2015 Einsprache erhob (SEM act. 2). In
der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzen-
der Abklärungen beim Gastgeber an das Migrationsamt des Kantons Zü-
rich übermittelt (SEM act. 6 S. 98 - 99).
C.
Mit Verfügung vom 28. April 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei macht sie im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin lebe in einer
Region, aus welcher als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht
herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark an-
halte. Zudem sei sie ledig und kinderlos. Mangels anderer Belege und Um-
stände sei daher davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin keinerlei
besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen oblägen,
welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entspre-
chend gering erscheinen liessen. Auch das feste Arbeitsverhältnis, in dem
die Gesuchstellerin stehe, könne sie im Hinblick auf das wirtschaftliche
Umfeld und die schlechten sozialen Absicherungen in Thailand nicht davon
abhalten, ins Ausland zu emigrieren. Zudem sei bereits im Jahr 2014 ein
gleichlautendes Gesuch abgelehnt worden. Hinzu komme, dass die im Ein-
reisegesuch und in den Inlandabklärungen gemachten Angaben in Bezug
auf die geplante Aufenthaltsdauer der Gesuchstellerin in der Schweiz wi-
dersprüchlich seien.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung eines Besu-
chervisums. Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 ergänzte er seine Rechtmit-
teleingabe.
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Seite 3
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel
der Vernehmlassung zugestellt.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung
der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Ver-
fügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
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Seite 4
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen mehrwöchigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die be-
absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um
einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135
II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befug-
nisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und
Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das
Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen
Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-
Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
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Seite 5
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Wei-
teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs.
1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1
vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nach-
folgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis:
Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-
Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann
ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffen-
den Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat
von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6).
5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
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beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen.
Da Thailand in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Einsprache vom
25. Februar 2015 damit, dass vorliegend keine hinreichende Gewähr für
die fristgerechte Rückkehr der Gesuchstellerin bestehe. Das SEM verweist
dabei vorerst auf die insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschen-
den Verhältnisse im Heimatland der Gesuchstellerin, welche nach wie vor
für einen stark anhaltenden Zuwanderungsdruck sorgen.
6.2 Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, der Sachverhalt sei
nicht angemessen beurteilt worden und beruhe auf unrichtigen Annahmen.
So sei der Verweis auf den Zuwanderungsdruck nicht angemessen. Sein
Gast habe keinen Einwanderungsantrag gestellt, sondern ein Besuchervi-
sum beantragt. Ein Rückschluss - basierend auf unbestimmte und nicht
näher erläuterte Erfahrungen - führe zu einer Verallgemeinerung der Sache
und habe keinen Bezug zum vorliegenden individuellen Visumsantrag.
Dies komme somit einer "Voreinnahme der Einschätzung" gleich und ver-
hindere jegliche Objektivität. Die angeführte Verallgemeinerung deute da-
rauf hin, dass die tatsächlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht ge-
prüft bzw. hinterfragt worden seien. Es seien keine Fakten dargelegt wor-
den, welche die unterstellte Absicht einer Zuwanderung aufgrund eines Be-
suchervisums belegten (vgl. Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2015).
6.3 Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer, dass sich
das Kriterium der gesicherten Wiederausreise immer nur anhand eines zu-
künftigen Verhaltens beurteilen lässt. Dazu lässt sich naturgemäss ledig-
lich eine Prognose erstellen, wobei einerseits die allgemeine Lage im Her-
kunftsland aber auch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles mit-
berücksichtigt werden müssen. Der Vorinstanz ist es somit nicht vorzuwer-
fen, dass sie sich in Bezug auf ihre Beurteilung auf die allgemeinen wirt-
schaftlichen Verhältnisse in Thailand berufen hat. Wie der Verfügung des
SEM vom 28. April 2015 zu entnehmen ist, wurden jedoch – entgegen den
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beschwerdeweisen Vorbringen – bei der Risikoanalyse nicht nur die allge-
meinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch die Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles in die Beurteilung miteinbezogen, womit gerade
nicht davon ausgegangen werden kann, die Vorinstanz habe die individu-
elle Situation der Gesuchstellerin in Thailand nicht geprüft. Dass die Ge-
suchstellerin keinen Einwanderungsantrag gestellt, sondern lediglich um
ein Besuchervisum ersucht hat, spielt dabei keine Rolle, ist doch auch in
diesen Fällen die Gefahr nicht auszuschliessen, dass – einmal in der
Schweiz angekommen – Einreise- bzw. Ausreisebestimmungen umgangen
werden.
6.4 Zur allgemeinen Situation in Thailand kann folgendes festgehalten wer-
den: Nachwirkungen sowohl der politischen Krise als auch des Bomben-
anschlags in Bangkok im August 2015 haben nach wie vor einen negativen
Einfluss auf die Wirtschaftsentwicklung Thailands. Nachdem bereits im
Jahr 2013 das Wachstum durch die schwache Weltkonjunktur und die
nachlassende Binnennachfrage gebremst wurde (BIP-Wachstum 2,9 Pro-
zent), und Thailand 2014 ein BIP-Wachstum von nur noch 0,7 Prozent ver-
zeichnen konnte, wird für 2015 nun ein ebenfalls vergleichsweise geringes
Wachstum von 2,5 bis 3.0 Prozent erwartet. Die für Thailand wichtige Tou-
rismusbranche leidet stark unter politischen Unruhen und Anschlägen. Die
von der Regierung nach dem Putsch vom Mai 2014 angekündigten bzw.
z.T. auch eingeleiteten Maßnahmen haben kurzfristig nicht zu den erwün-
schen Erfolgen und der wirtschaftlichen Erholung geführt. Aus diesem
Grund hat Regierungschef General Prayut nach nur einem Jahr entschie-
den, die für die verschiedenen Wirtschaftsthemen zuständigen Minister
fast ausnahmslos auszuwechseln. Der neue Deputy Prime Minister Som-
kid kämpft allerdings wie sein Vorgänger mit den Herausforderungen der
von ihm nur bedingt beeinflussbaren ungünstigen externen Faktoren wie
z.B. der Abschwächung der chinesischen Wirtschaft. Insgesamt sind in
Thailand rund 5.4 Millionen (vorwiegend in ländlichen Gebieten lebende)
Menschen von Armut betroffen (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt,
> Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheits-
hinweise: Länder A-Z > Thailand > Wirtschaft / Innenpolitik, Stand Septem-
ber 2015; United Nations Development Programme in Thailand,
> About Thailand; Websites besucht im Oktober 2015).
6.5 Im Hinblick auf die dargelegte wirtschaftliche Lage und dem damit zu-
sammenhängenden Migrationsdruck ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besu-
chern aus Thailand grundsätzlich als hoch einschätzt.
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Seite 8
7.
Weiter gilt es die individuelle Situation der Gesuchstellerin in ihrem Heimat-
land zu überprüfen. Obliegt der gesuchstellenden Person beispielsweise
eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wie-
derausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Hei-
mat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländer-
rechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise
als hoch eingeschätzt werden.
7.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 28. April 2015 aus, die Ge-
suchstellerin sei ledig und kinderlos. Mangels anderer Belege und Um-
stände sei daher davon auszugehen, dass ihr keinerlei besondere familiäre
oder gesellschaftliche Verpflichtungen oblägen, welche das Risiko einer
nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen
liessen.
7.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, das "zitierte" persönli-
che Umfeld sei nicht umfänglich mit aller Sorgfalt in Betracht gezogen wor-
den. Die Gesuchstellerin habe das Recht, dass die von ihr eingereichten
Dokumente vollständig und umfassend geprüft würden. So würden sich die
(monatlichen) Einnahmen der Gesuchstellerin auf ca. THB 15'000.-(ca. Fr.
415.-) belaufen. Davon überweise sie als Lebenshilfe an ihre Mutter jeweils
alle 10 Tage THB 2'000.-, da die 68-jährige Frau keine Rente oder sonstige
Einnahmen habe. Zusätzlich überweise sie jeden 10. des Monats die Miete
in der Höhe von THB 3'000.- für das Haus in dem ihre Schwester, deren
Ehemann und zwei Kinder sowie die Mutter der Gesuchstellerin lebten.
Das sei erforderlich, da die Familie ihrer Schwester über kein ausreichen-
des Einkommen zur Deckung der Miete verfüge. Insgesamt würden sich
die Aufwendungen der Gesuchstellerin auf monatlich THB 9'000.- belau-
fen. Das seien 60% ihres Einkommens, mit dem sie ihre Mutter und die
Familie ihrer Schwester unterstütze. Diese Angaben seien den Kontoaus-
zügen zu entnehmen. Ohne diese Zuwendungen könne die Familie kaum
existieren. Die Gesuchstellerin müsse in jedem Fall einen erheblichen Bei-
trag zur Existenzsicherung ihrer Familie leisten. Ihre Rückkehr nach Thai-
land sei zwingend erforderlich (vgl. Beschwerdeergänzung vom 3. Juni
2015).
7.3 Die vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten Pflichten der Ge-
suchstellerin gegenüber ihren Familienangehörigen sind jedoch zu relati-
vieren. So sind diese ausschliesslich finanzieller Natur und es versteht sich
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von selbst, dass solche Unterstützungsleistungen auch im Falle einer
Emigration in die Schweiz erbracht werden könnten. Oftmals fällt die finan-
zielle Unterstützung der im Ausland lebenden Familienangehörigen von
der Schweiz aus aufgrund der hier herrschenden Einkommensverhältnisse
sogar noch vorteilhafter aus. Die geltend gemachten Verpflichtungen der
Gesuchstellerin sind somit nicht geeignet, eine hinreichende Gewähr für
eine fristgerechte Rückkehr darzulegen, lassen diese doch – entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht den Schluss zu, ihre persönli-
che Anwesenheit in Thailand sei unabdingbar.
7.4 Gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 28. April 2015 stehe die Ge-
suchstellerin zwar in einem festen Arbeitsverhältnis, allerdings könne sie
das im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und die schlechten sozialen
Absicherungen im Heimatland auch nicht davon abhalten, ins Ausland zu
emigrieren. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, der Gesuchstellerin
werde unterstellt, ins Ausland zu emigrieren. Bezüglich der Schweiz oder
einem der Schengen-Staaten habe sie jedoch zu keiner Zeit einen Einwan-
derungsantrag oder ein Arbeitsverhältnis angestrebt. Für diese unrichtige
Annahme würden keinerlei Beweise vorliegen. In dieser Sache gelte es ein
Besuchervisum, keinen Einwanderungsantrag zu beurteilen (vgl. Be-
schwerdeergänzung vom 3. Juni 2015).
7.5 Zwar geht die Gesuchstellerin gemäss den Akten einer Erwerbstätigkeit
als unselbständige Masseurin nach (vgl. "Letter of Work Certification" vom
3. Juni 2015; Beilage der Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2015).
Nichtsdestotrotz muss bezweifelt werden, dass ihr Arbeitgeber zwingend
auf ihre Arbeitsleistung angewiesen wäre bzw. dass es sich um ein gefes-
tigtes Arbeitsverhältnis handelt. So fällt auf, dass die Gesuchstellerin an-
fänglich einen 58-tägigen Aufenthalt in der Schweiz geplant hat (vgl. SEM
act. 4 S. 94), was gerade nicht darauf hinweist, dass sie für ihren Arbeitge-
ber unabkömmlich ist. Kommt hinzu, dass ihr trotz des erst am 20. Juni
2014 eingegangenen Arbeitsverhältnisses bereits am 26. Dezember 2014
eine zweimonatige Ferienabwesenheit (vom 1. April 2015 bis 31. Mai 2015)
bewilligt wurde (vgl. SEM act. 4 S. 83). Aus dem mit Beschwerdeergänzung
vom 3. Juni 2015 eingereichten Kontoauszug der Gesuchstellerin der Siam
Commercial Bank (Zeitraum vom 2. Dezember 2014 bis
1. Juni 2015) sind zudem mehrere Einzahlungen des Beschwerdeführers
ersichtlich (vgl. Einzahlungen am 16. Dezember 2014 über THB 6'890.-,
am 6. März 2015 über THB 11' 888.- und am 27. Mai 2015 über
THB 4'334.-). Offen bleibt damit die Frage, ob es sich hierbei um Unterstüt-
zungsleistungen handelt.
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Wie bereits ausgeführt, kann zudem aus dem Umstand, dass jemand "nur"
um ein Besuchervisum ersucht, nicht per se abgeleitet werden, er habe
keinerlei Willen zur Emigration. Vielmehr ist dies aufgrund der restriktiven
Handhabung der Regelung des dauerhaften Aufenthaltes oftmals die ein-
zige Möglichkeit, sich hierzulande – unter Umgehung der geltenden recht-
lichen Bestimmungen – einen Aufenthalt zu verschaffen.
7.6 Insgesamt ist damit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die
Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in
Thailand und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu
beanstanden.
8.
An der Richtigkeit dieser Einschätzung können weder die Ausführungen
des Beschwerdeführers bezüglich der Ernsthaftigkeit der seit April 2014
bestehenden Beziehung zwischen ihm und der Gesuchstellerin noch sein
guter Leumund etwas daran ändern. Bei der Abwägung des Risikos einer
nicht fristgerechten Wiederausreise sind jedoch primär nicht die Einstel-
lung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögli-
che Verhalten der eingeladenen Person selbst von Bedeutung. Nur Letz-
tere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann denn auch nicht
– mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes
Verhalten des Gastes Garantie leisten (zum Ganzen siehe Entscheid des
BVGer C-1043/2014 vom 2. Juni 2014 E. 6.4 m.H.).
9.
9.1 Der im vorinstanzlichen Verfahren geäusserte Wunsch des Gastge-
bers, seiner Freundin sein Umfeld und den kulturellen Hintergrund zu zei-
gen (vgl. SEM act. 7 S. 107) ist nachvollziehbar, aufgrund der hier zur An-
wendung gelangenden ausländerrechtlichen Normen kann hingegen keine
Verpflichtung des Staates zu Massnahmen abgeleitet werden, Paaren im
Rahmen von Tourismusaufenthalten die Möglichkeit einzuräumen, ihre Be-
ziehung auf schweizerischem Territorium zu leben (vgl. Urteil des BVGer
C-1043/2014 vom 2. Juni 2014 E. 6.5).
9.2 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 5.2 hiervor) liegen nicht vor. Sofern
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Seite 11
der Beschwerdeführer auf die Beziehung zwischen ihm und seinem Gast
und damit sinngemäss auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Fa-
milien- und Privatlebens) verweist, so kann er in diesem Kontext nichts da-
raus ableiten, zumal es dem Gastgeber und seiner Freundin ohne weiteres
möglich ist, sich in Thailand bzw. allenfalls in einem Drittstaat zu treffen
(vgl. dazu bspw. Urteile des BVGer C-879/2012 vom 11. Juni 2013 E. 9.2
sowie C-3639/2014 vom 17. November 2014 E. 6.1).
10.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-3393/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den bereits in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: