B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3401/2012
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Claude Hentz, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die romastämmige Beschwerdeführerin (geb. 1975), die das serbi-
sche Staatsbürgerrecht besitzt und in Österreich aufenthaltsberechtigt ist,
am 24. Mai 2012 im Kanton Zug wegen des Verdachts strafbarer Hand-
lungen festgenommen wurde,
dass gemäss Polizeirapport gleichen Datums die Beschwerdeführerin an
diesem Tag von einer Fahndungspatrouille beobachtet wurde, wie sie in
der Stadt Zug auf der Strasse diverse Personen ansprach und schliess-
lich eine 79-jährige Frau in ein längeres Gespräch verwickelte,
dass die beiden Frauen sich anschliessend in eine Nachbargemeinde
begaben, wo die ältere Frau eine Bank aufsuchte, während die Be-
schwerdeführerin in unmittelbarer Nähe wartete,
dass die ältere Frau in der Bank von einem Zivilfahnder angesprochen
wurde, und sie diesem mitteilte, die Beschwerdeführerin habe sie in der
Stadt Zug wegen Lebenskrisen dringend um einen hohen Geldbetrag ge-
beten,
dass sie der Beschwerdeführerin 100 Franken gegeben habe, womit die-
se jedoch nicht zufrieden gewesen sei und weitere 1'000 Franken ver-
langt habe, die sie gerade bei ihrer Bank habe abheben wollen,
dass der Zivilfahnder mit der älteren Frau vereinbarte, der Beschwerde-
führerin lediglich 500 Franken in markierten Geldscheinen auszuhändi-
gen,
dass dieser Plan unmittelbar nach der Besprechung ausgeführt und die
Beschwerdeführerin nach der Bargeldübergabe durch die Fahnder der
Zuger Polizei kontrolliert und verhaftet wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Zug vom 25. Mai 2012 wegen rechtswidriger Bettelei zu einer
Busse von 300 Franken verurteilt wurde,
dass dieser Sachverhalt die Vorinstanz veranlasste, gegen die Be-
schwerdeführerin am 25. Mai 2012 ein Einreiseverbot von drei Jahren
Dauer zu verhängen und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu entziehen,
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dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Vorinstanz am
25. Juni 2012 Rechtsmittel einlegte und für das Rechtsmittelverfahren um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass die Verfahrensanträge mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2012
abgewiesen wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren am 20. Juli 2012 die
Akten eines durch das Untersuchungsamt St. Gallen gegen die Be-
schwerdeführerin geführten Strafverfahrens beizog,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2012 auf ei-
ne inhaltliche Stellungnahme verzichtete und die Abweisung der Be-
schwerde beantragt,
dass der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2012 auf entsprechendes
Gesuch hin Einsicht in die Akten des Untersuchungsamts St. Gallen ge-
währt und ihr Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, wovon
sie aber keinen Gebrauch machte,
und zieht in Erwägung,
dass Einreiseverbote des BFM der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert und auf ihr frist-
und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 49 ff.
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und die Beschwerde aus an-
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deren als von den Parteien bzw. der Vorinstanz genannten Gründen gut-
heissen oder abweisen kann (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1 mit Hinweisen),
dass der Vorinstanz entgegen der offensichtlich unbegründeten Rechts-
auffassung der Beschwerdeführerin weder eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs noch des Grundsatzes der Unschuldsvermutung vorgehal-
ten werden kann, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwi-
schenverfügung vom 13. Juli 2012 festhielt,
dass eine ausländische Person, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet, mit einem Einreiseverbot
belegt werden kann (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]),
dass gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei
einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften gegeben ist,
dass nach Art. 80 Abs. 2 VZAE eine Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung vorliegt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Aufenthalt der ausländischen Person in der Schweiz mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung führen wird,
dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren ver-
hängt wird, es sei denn, von der ausländischen Person gehe eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus
(Art. 67 Abs. 3 AuG),
dass es die Beschwerdeführerin gemäss den Akten über Jahre hinweg
immer wieder verstanden hat, die Hilfsbereitschaft und Leichtgläubigkeit
von Personen auszunutzen und sie durch erfundene Notlagen zu bewe-
gen, ihr teilweise grosse Bargeldbeträge zu überlassen,
dass ein solcher Vorfall, der sich am 24. Mai 2012 im Kanton Zug zutrug
und in der Prozessgeschichte beschrieben wird, unmittelbaren Anlass für
den Erlass der angefochtenen Verfügung bildete,
dass sich weitere gleich- bzw. ähnlich gelagerte Fälle im November 2011
in der Stadt St. Gallen (Schadenssumme Fr. 46'300.-), im Juli 2008 im
Kanton Basel-Landschaft (Schadenssumme 40'200.-) und im Juli 2004 in
Winterthur (Schadenssumme Fr. 40'100.-) ereigneten,
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dass die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts ähnlicher Machen-
schaften und sonstiger Vermögensdelikte wiederholt kurzzeitig festge-
nommen bzw. erkennungsdienstlich behandelt wurde (2002 und 2003 im
Kanton Zürich, 2004 und 2005 im Kanton Bern, 2008 im Kanton Basel-
Stadt),
dass schliesslich gegen sie bereits im Jahr 1994 ein zweijähriges Einrei-
severbot verhängt worden war, weil sie Personen aus der Hand gelesen,
ihnen unmittelbar bevorstehende Unglücksfälle vorhergesagt und sich
gegen Bezahlung anerboten hatte, diese durch übernatürliche Kräfte ab-
zuwenden,
dass zudem diverse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwer-
deführerin nicht als Einzelperson, sondern im Rahmen einer Organisation
handelte, die mit gleichen bzw. ähnlichen Vorgehensweisen systematisch
in mehreren Ländern aktiv ist,
dass unter den gegebenen Umständen unabhängig von der Frage der
Strafbarkeit festzuhalten ist, dass von der Beschwerdeführerin eine er-
hebliche Gefahr für Rechtsgüter Dritter ausgeht, der Fernhaltegrund von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mithin gegeben ist,
dass aus den genannten Gründen ein beträchtliches öffentliches Interes-
se an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin besteht, dem keine rele-
vanten privaten Interessen entgegengehalten werden,
dass namentlich nicht ersichtlich ist, warum das nicht im Schengener In-
formationssystem ausgeschriebene Einreiseverbot Reisen der Beschwer-
deführerin in andere Schengen-Staaten beeinträchtigen sollte,
dass sich daher das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreise-
verbot von drei Jahren Dauer als verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erweist,
dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu
beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (…)
– die Vorinstanz (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: