Abtei lung II I
C-3411/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3411/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (Jahrgang 1977) stammt aus Serbien (Kosovo).
Er reiste 1998 erstmals in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch.
Dieses wurde am 27. Juli 1999 vom damaligen Bundesamt für
Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration) abgewiesen; gleichzeitig
wurde die vorläufige Aufnahme verfügt, welche bis zum 16. August
1999 dauerte. Am 6. Dezember 1999 teilte die Fremdenpolizei (heute
Migrationsamt) des Kantons Aargau dem Bundesamt für Flüchtlinge
mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. Oktober 1999 ver-
schwunden sei.
B.
Am 26. August 2002 heiratete der Beschwerdeführer in Solothurn eine
Schweizer Bürgerin, mit der er zwei gemeinsame Kinder hat (geb. 6.
Juni 2002 bzw. 25. April 2006).
Am 26. September 2002 wurde das Familiennachzugsgesuch bewilligt
und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Verfügung vom 30. Juni
2005 ordnete der zuständige Zivilrichter Eheschutzmassnahmen an,
an die sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht hielt.
Zwischen 1998 und 2004 erwirkte der Beschwerdeführer verschiedene
Strafbefehle (Verstösse gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften, grobe
Verletzung der Verkehrsregeln), weshalb ihn die Migrationsbehörde
des Kantons Solothurn am 26. April 2004 verwarnte.
C.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2007 verweigerte die Migrationsbehörde
des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus dem Kanton Solothurn weg.
Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
D.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer von
der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 9.
März 2007 Gelegenheit gegeben, zuhanden des Bundesamtes für
Migration zur Wegweisung aus der Schweiz Stellung zu nehmen. Der
Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Auf Antrag
der zuständigen Behörde des Kantons Solothurn vom 12. März 2007
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dehnte die Vorinstanz die kantonale Wegweisung mit Verfügung vom
19. April 2007 auf das ganze Gebiet der Schweiz und auf das Fürsten-
tum Liechtenstein aus und forderte den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz unverzüglich zu verlassen. Gleichzeitig wurde einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung
führte die Vorinstanz aus, die kantonale Wegweisung sei in Rechts-
kraft erwachsen und der Beschwerdeführer besitze in keinem anderen
Kanton eine Aufenthaltsbewilligung. Gründe, welche den Vollzug der
Wegweisungsverfügung als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar erscheinen liessen, lägen nicht vor.
E.
Mit Beschwerde vom 16. Mai 2007 beantragt der Beschwerdeführer
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass er
nach wie vor mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet sei und mit ihr
zwei Kinder habe, die das Schweizer Bürgerrecht besässen. Zudem
gedenke er, sich mit einer anderen Schweizer Bürgerin zu verheiraten,
sobald er von seiner derzeitigen Ehefrau geschieden sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung angesichts des bei der Polizei- und Militärdirektion des
Kantons Bern (POM) hängigen Verfahrens betreffend die Verweigerung
des Kantonswechsels gut.
G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2007
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2007 entzog das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder, da
die POM mit Entscheid vom 5. Juli 2007 auf die Beschwerde betref-
fend die Verweigerung des Kantonswechsels nicht eingetreten war.
I.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2007 (Poststempel 7. September 2007) er-
suchte der Beschwerdeführer erneut um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung, da er wieder mit seiner Ehefrau zusammenlebe.
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Dieser Antrag wurde mit Zwischenverfügung vom 20. September 2007
abgewiesen.
J.
Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 7. September 2007 ein
Wiedererwägungsgesuch bei der Migrationsbehörde des Kantons
Solothurn. Auf dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. Septem-
ber 2007 nicht eingetreten.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung unterliegen der Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3
Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der
vorinstanzlichen Verfügung legitimiert (Art. 48 Abs. VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
1.4
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
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werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
2.
2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 ANAG kann die eidgenössische Behörde
die Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz
ausdehnen. Art 17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März
1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAV, SR 142.201) präzisiert diese Norm, indem die
Ausdehnung zur Regel erklärt wird, von der nur abzuweichen ist, wenn
aus besonderen Gründen dem Ausländer Gelegenheit geboten werden
soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen. Die
Ausdehnung ist somit nur noch der konsequente Vollzug eines rechts-
kräftigen kantonalen Entscheides und wird daher nur in Ausnahme-
fällen unterbleiben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
C-604/2006 vom 15. August 2007 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Zum Verständnis dieser Regelung ist vorweg auf Art. 1a ANAG
hinzuweisen. Danach ist ein Ausländer dann zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn er über eine Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen
bedarf (zu letzterem vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 ANAV). Besitzt er
keine Bewilligung und kann er sich auch nicht auf ein gesetzliches
Bleiberecht berufen, ist sein Aufenthalt illegal, und er ist von Gesetzes
wegen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (Art. 12 und Art 18
ANAG, vgl. auch NICOLAS WISARD, Les renvois et leur exécution en droit
des étrangers et en droit d'asile, Basel 1997, S. 102). Seine Wegwei-
sung ist vor diesem Hintergrund kein Eingriff in ein irgendwie geartetes
Anwesenheitsrecht, sondern eine exekutorische Massnahme zur Be-
seitigung eines rechtswidrigen Zustandes (ANDREAS ZÜND, Beendigung
der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung in: Peter Uebersax/
Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht,
Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002,
Rz. 6.53 mit Hinweisen). Zugleich ist die Wegweisung dessen logi-
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sche und nicht in Frage zu stellende Konsequenz (Art. 12 Abs. 3
zweiter Satz ANAG verleiht der Behörde kein Entschliessungs-
ermessen; vgl. dazu WISARD, a.a.O., S. 130). Die Wegweisung kann
bei dieser Konstellation namentlich nicht dadurch in Frage gestellt
werden, dass die Ausreisepflicht thematisiert wird, beispielsweise
indem geltend gemacht wird, es bestehe ein überwiegendes privates
Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Vorbingen, die sol-
ches zum Inhalt haben, sind in das Bewilligungsverfahren oder –
nach Verweigerung einer Bewilligung – in das dafür vorgesehene
Rechtsmittelverfahren einzubringen (vorbehalten bleiben Vollzugs-
hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG; vgl. auch WISARD, a.a.O., S.
103).
2.3 Das Gesagte gilt grundsätzlich für die ebenfalls exekutorisch wir-
kende Ausdehnungsverfügung. Wurde der Ausländer im Anschluss
an einen negativen kantonalen Bewilligungsentscheid aus dem Kan-
ton weggewiesen, und hat er als Folge davon kein Recht zum Auf-
enthalt in der Schweiz (Art. 1a ANAG), kann er die Ausreise-
verpflichtung selbst nicht zum Thema des Verfahrens machen (vor-
behalten bleiben auch hier Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a
ANAG). Es ist ihm namentlich verwehrt, Interessen einzubringen, die
auf den weiteren Verbleib in der Schweiz gerichtet sind; denn die
Ausreiseverpflichtung ist die gesetzliche Folge des fehlenden Aufent-
haltsrechtes, und ein Aufenthaltsrecht, das notwendig wäre, um die
Ausreisepflicht zu beseitigen, wird dem Ausländer durch den Verzicht
auf eine Ausdehnungsverfügung nicht vermittelt. Dies ist schon des-
halb nicht möglich, weil die sachliche Zuständigkeit zur Legalisierung
des Aufenthaltes nach der geltenden bundesstaatlichen Kompetenz-
ausscheidung nicht beim Bund, sondern bei den Kantonen liegt. Der
Bund hat wohl die Möglichkeit, im Einzelfall eine fremdenpolizeiliche
Regelung durch den Kanton zu verhindern, umgekehrt besitzt er aber
keine Kompetenz, einen Kanton zur fremdenpolizeilichen Regelung
eines Ausländers anzuhalten oder diesen auch nur zu dulden (Art. 18
ANAG; vorbehalten bleibt das Asylrecht, das hier nicht von Bedeu-
tung ist, sowie die vorläufige Aufnahme, dazu weiter hinten).
2.4 Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung des Art. 17 Abs. 2
ANAV zu verstehen, wonach auf die Ausdehnung verzichtet werden
kann, wenn der ausländischen Person aus besonderen Gründen
Gelegenheit gegeben werden soll, in einem anderen Kanton um eine
Bewilligung nachzusuchen. Da auf der einen Seite der Verzicht auf
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die Ausdehnung an der Illegalität des Aufenthalts nichts ändert, und
es auf der anderen Seite nicht angeht, einen rechtswidrigen Zustand
in Kauf zu nehmen, wird Art. 17 Abs. 2 ANAV praxisgemäss in dem
Sinne ausgelegt, dass von einer Ausdehnung Abstand genommen
wird, wenn in einem Drittkanton ein Bewilligungsverfahren hängig ist,
und der Drittkanton der ausländischen Person den Aufenthalt wäh-
rend des Verfahrens gestattet. Eine analoge Regelung gegenüber
dem wegweisenden Kanton ist nicht notwendig. Denn da die Ausdeh-
nung gegenüber der kantonalen Wegweisung akzessorisch ist, sie
also in ihrem Bestand und ihrer Wirksamkeit vom Bestand und der
Wirksamkeit der kantonalen Wegweisung abhängt, kann der wegwei-
sende Kanton auf seinen Entscheid zurückkommen und der Ausdeh-
nung die Grundlage entziehen, ohne dass es hierzu einer Anordnung
der Bundesbehörden bedürfte.
3.
Der Beschwerdeführer ist von einer rechtskräftigen kantonalen Weg-
weisung betroffen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich
während der Rechtsmittelfrist bereits in einem anderen Kanton aufge-
halten und deshalb kein Rechtsmittel einlegen können, vermag am
Umstand nichts zu ändern, dass eine rechtskräftige Wegweisung aus
dem Kanton Solothurn vorliegt. Es bestehen zur Zeit keine Anhalts-
punkte dafür, dass ein Kanton bereit wäre, dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. So wurde das Verfahren im
Kanton Bern betreffend Bewilligung des Kantonswechsels durch Nicht-
eintretensentscheid abgeschlossen. Ebenfalls mit Nichteintretensent-
scheid wurde am 12. September 2007 über das Wiedererwägungs-
gesuch im Kanton Solothurn entschieden. Es besteht deshalb kein
Spielraum, vom Grundsatz der Ausdehnung der kantonalen Wegwei-
sung auf die ganze Schweiz abzuweichen. Das hat zur Folge, dass im
vorliegenden Verfahren keine Argumente mehr vorgebracht werden
können, die das rechtskräftig abgeschlossene Aufenthaltsverfahren
betreffen, bzw. dort hätten geltend gemacht werden müssen (vgl. die
Hinweise in der Beschwerde auf die formell noch bestehende Ehe bzw.
auf die Tatsache, dass aus dieser Ehe zwei Kinder hervorgegangen
sind). Die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung ist somit rechtens.
4.
Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu
prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen
(Art. 14a Abs. 2 Abs. 4 ANAG) und das zuständige Bundesamt des-
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halb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte
verfügen müssen (vgl. ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récente du
Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, Revue de droit
administratif et fiscal [RDAF] I 1997, S. 267 355). In diesem Zusam-
menhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als
Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegwei-
sung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand
nicht tangiert, sondern vielmehr vorausgesetzt wird (BBl 1990 II 647;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 200). Vollzugshindernisse können somit die Ausdehnungs-
verfügung als solche nicht in Frage stellen (vgl. Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 62.52).
4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die auslän-
dische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch
in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den
Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug
kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische
Person eine konkrete Gefährdung darstellen würde (Art. 14a Abs. 2 –
Abs. 4 ANAG).
4.2 Der Beschwerdeführer macht als Wegweisungshindernisse gel-
tend, dass er nach wie vor mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet
sei und mit ihr zwei gemeinsame Kinder habe. Daraus ergäbe sich
eine grosse Härte, würde seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlän-
gert werden. Dabei beruft er sich auf Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101).
4.3 Mit der Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK stellt der Beschwerde-
führer den Wegweisungsentscheid an sich in Frage. Wie bereits oben
in Ziff. 2.2 festgehalten, kann im Ausdehnungsverfahren die Ausrei-
sepflicht selbst nicht zum Thema gemacht werden. Dieses Anliegen
wurde vielmehr im kantonalen Verfahren abschliessend beurteilt.
Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 und Abs. 3 ANAG,
die im vorliegenden Verfahren vorgebracht werden könnten, werden
weder geltend gemacht noch sind sie aus den Akten erkennbar.
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Nichtverlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung für ihn eine grosse Härte darstelle.
Damit macht er implizit geltend, dass die Ausreise aus der Schweiz
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für ihn nicht zumutbar sei (Art. 14a Abs. 4 ANAG). In diesem Zusam-
menhang ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht auf die Verhältnisse im
Gastland ankommt, sondern in erster Linie auf die Situation im Hei-
matland (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-1029/2007 vom
7. August 2007 E. 6.2. mit Hinweisen). Unzumutbar wäre der
Wegweisungsvollzug, wenn der Beschwerdeführer in seinem Heimat-
land einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Dazu gehören
namentlich Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt sowie andere
Gefahrenmomente, wie beispielsweise, dass eine notwendige medi-
zinische Behandlung nicht erhältlich wäre oder dass der Betroffene
sich einer sonstwie gearteten existenzgefährdenden Situation ausge-
setzt sähe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1029/2007
a.a.O.). Derartiges macht der Beschwerdeführer weder geltend noch
ergibt es sich aus den Akten. Aufgrund der Verhältnisse im Heimat-
land des Beschwerdeführers ist, trotz der schwierigen wirtschaft-
lichen Lage, nicht von einer existenzgefährdenden Situation auszu-
gehen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers als möglich, zulässig und zumutbar
erweist (Art. 14a Abs. 2 – Abs. 4). Die Vorinstanz hat zu Recht keine
vorläufige Aufnahme verfügt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2f. des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 27. Juni 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. _____ retour)
- Kanton Solothurn, Ausländerfragen, Ambassadorenhof,
4509 Solothurn (Beilage: Akten SO _____ retour)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Barbara Kradolfer
Versand:
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