Abtei lung II I
C-341/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
A._______ und T._______,
vertreten durch Herrn Dr. iur. Ali Civi, Advokaturbüro
Albrecht & Riedo, Marktgasse 6, 4051 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung (Art. 13
Bst. f BVO).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-341/2006
Sachverhalt:
A.
A._______ (geboren am 2. September 1969, türkischer Staatsangehö-
riger) reiste am 6. September 1999 zusammen mit seiner Ehefrau und
seinem Sohn T._______ (geboren am 30. August 1991) in die Schweiz
ein, wo die Ehefrau eine auf fünf Jahre befristete Tätigkeit als Lehrerin
bei der türkischen Botschaft antrat. Nachdem der Kanton Basel-Stadt
am 27. Juli 2004 (irrtümlicherweise) die Aufenthaltsbewilligung von
A._______ und seines Sohnes bis zum 5. September 2006 verlängert
hatte, wurde das Ehepaar K._______ darauf aufmerksam gemacht,
dass nach Beendigung der befristeten Anstellung von Frau K._______
(Bewilligungsträgerin) die ganze Familie die Schweiz zu verlassen
habe. Am 5. September 2004 verliess Frau K._______ die Schweiz mit
dem am 2. November 2002 in Basel geborenen Sohn H._______,
während der Ehemann und der ältere Sohn in der Schweiz verblieben.
A._______ ging weiterhin einer Erwerbstätigkeit nach und T._______
setzte hier seine schulische Ausbildung fort. Am 17. Mai 2005 wurde
das Ehepaar in Akkaya (TR) geschieden, wobei A._______ die elterli-
che Obhut über T._______ erhielt.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 widerrief die Migrationsbehörde des
Kantons Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligungen von A._______ und
T._______ und forderte sie auf, den Kanton Basel-Stadt bis zum
31. Oktober 2005 zu verlassen. Im Rahmen des darauf folgenden Re-
kursverfahrens wurde die Wegweisung aufgrund der inzwischen be-
kannt gewordenen Scheidung und der schulischen Integration
T._______ in der Schweiz von der kantonalen Migrationsbehörde am
15. November 2005 sistiert, gleichzeitig gegenüber dem BFM die Be-
reitschaft angezeigt, ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und
die Akten der Vorinstanz zum Entscheid über die Unterstellungsfrage
gemäss Art. 13 Buchstabe f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über
die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) unterbreitet.
C.
Am 24. Februar 2006 teilte das BFM A._______ und T._______ mit,
aufgrund einer ersten Prüfung seien die Voraussetzungen für eine Auf-
enthaltsregelung nach Art. 13 Bst. f BVO nicht erfüllt, und gab ihnen
vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Gelegenheit, sich zu
äussern. Mit Eingabe vom 28. März 2006 wurde darauf hingewiesen,
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dass A._______ und T._______ seit sechseinhalb Jahren in der
Schweiz lebten und sich hier in sozialer, beruflicher und schulischer
Hinsicht bestens integriert hätten. Eine Rückkehr in die Türkei würde
für sie eine übermässige Härte darstellen.
D.
Mit Verfügung vom 11. April 2006 lehnte das BFM die zur Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gemäss Art. 13
Bst. f BVO erforderliche Zustimmung zur Ausnahme von der zahlen-
mässigen Begrenzung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die For-
mulierung von Art. 13 Bst. f BVO weise deutlich darauf hin, dass die
Bestimmung Ausnahmecharakter habe und daher die Voraussetzun-
gen für eine Anerkennung als Härtefall grundsätzlich restriktiv zu
handhaben seien. Die geltend gemachten Argumente könnten den
Entscheid im vorliegenden Fall nicht positiv beeinflussen. Insbesonde-
re die lange Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sei für sich allein
noch kein Kriterium für das Zugeständnis eines Härtefalls. Zudem sei
zum Vornherein klar gewesen, dass die Übersiedlung in die Schweiz
im Jahre 1999 auf fünf Jahre befristet gewesen sei. Daran ändere
auch die Tatsache nichts, dass A._______ zwischenzeitlich eine Er-
werbstätigkeit aufgenommen habe und seinerzeit die Aufenthaltsbewil-
ligung irrtümlich durch den Kanton bis zum September 2006 verlängert
worden sei.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Eidgenössische Justiz- und Polizeide-
partement (EJPD) vom 19. Mai 2006 beantragen die Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung wird im Wesentlichen vor-
gebracht, dass A._______ zwar ursprünglich nur aufgrund der Arbeits-
tätigkeit seiner Ehefrau in der Schweiz aufenthaltsberechtigt gewesen
sei. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei aber zum Zweck
seines persönlichen Arbeitserwerbs ausgesprochen worden. Er habe
eine feste Arbeitsstelle und werde von seinem Arbeitgeber überaus
geschätzt. T._______ besuche die erste Klasse der Orientierungsschu-
le in Basel und sei gemäss Bestätigungsschreiben seines Klassenleh-
rers ein guter, fleissiger und angenehmer Schüler. Vor allem für ihn
würde eine Rückkehr in die Türkei einen schwerwiegenden Einschnitt
bedeuten.
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F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2006
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hin reichten die Beschwerdefüh-
rer am 30. November 2007 u.a. aktuelle Schulzeugnisse von
T._______ sowie ein Bestätigungsschreiben seines Klassenlehrers
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des BFM betreffend Ausnahme von der zahlenmässigen
Begrenzung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] sowie
Art. 53 Abs. 3 BVO i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits
beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs.
2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich
das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
2.
Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der angefochtenen Verfü-
gung zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägun-
gen einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, den sog. Streitgegenstand,
bildet das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit die-
ses angefochten wird. Dabei bildet die Verfügung bzw. der Entscheid
der unteren Instanz den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des
Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen
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Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sol-
len (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404). Allein die
Prüfung der Unterstellungsfrage (Ausnahme von der zahlenmässigen
Begrenzung) und nicht die die Frage der Gewährung eines Anwesen-
heitsrechts bildet in casu den Streitgegenstand (BGE 123 II 125 E. 2
S. 127, BGE 119 Ib 33 E. 1a S. 35 und BGE 116 Ib 362 E. 1 S. 364).
Soweit die Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung beantragen, ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Die Begrenzungsmassnahmen bezwecken ein ausgewogenes Verhält-
nis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländi-
schen Wohnbevölkerung und sind auf eine Verbesserung der Arbeits-
marktstruktur, die Eingliederung und eine möglichst ausgeglichene Be-
schäftigung ausgerichtet (Art. 1 BVO). Zur Verfolgung dieses Zweckes
legt der Bundesrat Höchstzahlen für Ausländer fest, welche auf Bund
und Kantone aufgeteilt werden (Art. 12 BVO). Ist der Ausländer den
Höchstzahlen unterstellt, muss sich der Kanton, welcher ihm eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung erteilen will, diese auf sein Kontingent
anrechnen lassen.
3.1 Die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gemäss
Art. 13 Bst. f BVO hat zum Ziel, die Anwesenheit in der Schweiz sol-
chen Ausländern erleichtert zu ermöglichen, die an sich den Höchst-
zahlen zu unterstellen wären, bei denen sich dies jedoch infolge der
besonderen Umstände des Falles als Härte auswirken würde. Der
Kanton wird einem von den Begrenzungsmassnahmen ausgenomme-
nen Ausländer eher eine Bewilligung erteilen, weil dieser sein Kontin-
gent nicht belastet: Aus dem Verordnungstext sowie aufgrund des Aus-
nahmecharakters der Bestimmung ergibt sich, dass die Voraussetzun-
gen zur Anerkennung eines Härtefalles grundsätzlich restriktiv zu
handhaben sind. Die Befreiung von den Höchstzahlen soll nicht zum
Normalfall werden, sondern die Ausnahme bleiben (BGE 130 II 39 E. 3
S. 42, BGE 124 II 110 E. 2 S. 111/112 und BGE 119 Ib 33 E. 3c S. 41).
3.2 Gemäss Art. 52 Bst. a BVO fällt der Entscheid über eine Ausnah-
me von der zahlenmässigen Begrenzung nach Art. 13 Bst. f BVO in
den Zuständigkeitsbereich des BFM. Im Rahmen des Unterstellungs-
verfahrens hat es die Frage zu prüfen, ob ein schwerwiegender per-
sönlicher Härtefall vorliegt, der eine solche Ausnahme rechtfertigt. Die-
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se Beurteilung steht folglich nicht der kantonalen Migrationsbehörde
zu (vgl. PETER KOTTUSCH, Das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei
und seine Schranken, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und
Verwaltungsrecht [ZBl] 91/1990, S. 155). Dem Kanton, der sich zu
einer Aufenthaltsregelung bereit erklärt hat, steht es somit zwar frei,
seine Ansicht zu diesem Punkt zu äussern. Er vermag jedoch nicht,
das BFM rechtlich oder faktisch zu binden (BGE 119 Ib 33 E. 3a S.
39).
4.
Das Tatbestandsmerkmal des "schwerwiegenden persönlichen Härte-
falles" gemäss Art. 13 Bst. f BVO verlangt zunächst, dass sich der be-
troffene Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das be-
deutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in
Frage gestellt sind, beziehungsweise die Verweigerung einer Ausnah-
me für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE 130 II
39 E. 3 S. 42, BGE 128 II 200 E. 4 S. 207/208, BGE 124 II 110 E. 2 S.
112 oder BGE 123 II 125 E. 2 S. 126/127; ALAIN WURZBURGER, La juris-
prudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étran-
gers, in: Revue de Droit administratif et de Droit fiscal [RDAF] 53/1997,
S. 291 f.). Die Situation muss mit anderen Worten dergestalt sein, dass
sich eine fremdenpolizeiliche Regelung von der Interessenlage her
und unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte geradezu aufdrängt.
Voraussetzung ist daher immer, dass der Ausländer enge Beziehun-
gen zur Schweiz unterhält. Abgesehen von Fällen besonderer familiä-
rer Bindungen wird insofern immer erforderlich sein, dass der Auslän-
der die notwendige enge Beziehung durch (geregelten) Aufenthalt in
der Schweiz begründet hat. Andererseits genügt eine bisherige lang
dauernde (d.h. in der Regel mehrjährige) Anwesenheit für sich alleine
nicht zur Annahme eines Härtefalles.
5.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wird bei der Be-
urteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles einerseits
auf den Grad der Integration in der Schweiz (bzw. der Entwurzelung
vom Heimatland) und andererseits auf die Möglichkeit der Reintegra-
tion im Heimatland zum Zeitpunkt des Entscheides abgestellt. Ent-
scheidend ist dabei eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Um-
stände des Einzelfalles. Mitabzuwägen ist auch die familiäre Situation
des Ausländers. Das bedeutet unter anderem, dass bei Ausländern,
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die in Familiengemeinschaft leben, die Lage der gesamten Familie zu
prüfen ist, wobei Einzelaspekte nicht allein ausschlaggebend sein
können.
5.1 A._______ ist in der Türkei geboren und hat den grössten und für
die Entwicklung junger Menschen wichtigsten Teil seines Lebens in
seiner Heimat verbracht. Dort hat er auch geheiratet und eine Familie
gegründet. Bei der Einreise in die Schweiz war er schon 30 Jahre alt.
Sein gesamter bisheriger Aufenthalt in der Schweiz bemisst sich dem-
genüber auf acht Jahre und drei Monate und ist im Vergleich zu sei-
nem Lebensalter nicht besonders lang und nicht geeignet für die An-
nahme, die Beziehungen zum Heimatland fielen heute nicht mehr ins
Gewicht. Zwar hat er sich beruflich gut integriert. Seit über fünf Jahren
arbeitet er als Magaziner/Lagermitarbeiter bei der Migros, wobei er als
fleissiger, flexibler und zuverlässiger Mitarbeiter bezeichnet wird, der
seine Aufgabe sorgfältig und fachkundig stets zur vollen Zufriedenheit
ausführt (vgl. Zwischenzeugnis vom 16. November 2007). Ansonsten
hält sich seine Integration in der Schweiz für einen Ausländer, der sich
seit acht Jahren hier aufhält, im Rahmen des Üblichen (Klaglosigkeit,
gute Deutschkenntnisse, keine Fürsorgeabhängigkeit) und lässt für
sich allein nicht auf eine besondere Härte schliessen für den Fall, dass
er die daraus abzuleitenden Beziehungen nicht oder nicht mehr hier
leben könnte. Ausserdem musste er wie die Vorinstanz zutreffend
ausführte von Anfang an damit rechnen, die Schweiz nach Ablauf
der auf fünf Jahre befristeteten Aufenthaltsbewilligung (zusammen mit
seiner Ehefrau und seinem Sohn) wieder zu verlassen. Daran ändert
auch die irrtümlicherweise durch die kantonale Migrationsbehörde bis
September 2006 verlängerte Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich
nichts. Einerseits wurde ihm und seinem Sohn nur wenige Wochen
nach der (irrtümlich) erteilten Verlängerung der Widerruf der bis am
5. September 2006 gültigen Aufenthaltsbewilligungen angedroht. An-
dererseits durfte er trotz der verlängerten Aufenthaltsbewilligung auf
jeden Fall nicht davon ausgehen, über den 5. September 2006 hinaus
dauerhaft in der Schweiz wohnhaft zu bleiben. Angesichts der Tatsa-
che, dass er zu seiner Heimat, insbesondere seit der Rückkehr seiner
Ex-Frau und seines jüngeren Sohnes, offensichtlich intensive Bezie-
hungen pflegt (vgl. die ihm im Oktober 2006 für die Dauer von 4 Wo-
chen und im September 2007 für die Dauer von zwei Monaten ausge-
stellten Rückreisevisa), dürfte ihm schliesslich die Reintegration in der
Türkei nicht besonders schwer fallen.
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5.2 Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung bei der Ausle-
gung und Anwendung des Härtefallbegriffs von Art. 13 Bst. f BVO bei
Ausländern mit Kindern ihrer besonderen familiären Situation Rech-
nung getragen, verfolgt dabei aber eine restriktive Praxis (BGE 123 II
125 E. 4 S. 128 ff.; Urteil des Bundesgerichts i.S. T. vom 21. November
1995, auszugsweise veröffentlicht in Asyl 1996 S. 28 f.; WURZBURGER,
a.a.O., S. 297). Damit ein Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO an-
genommen werden kann, verlangt das Bundesgericht bei Ausländern
mit Kindern, die sich längere Zeit hier aufgehalten haben, qualifizierte
Gründe. Ein mehrjähriger Schulbesuch in der Schweiz vermag im All-
gemeinen nicht zu genügen (BGE 123 II 125 E. 4b; Urteil des Bundes-
gerichts i.S. S. vom 30. Juni 1995, auszugsweise wiedergegeben in
Asyl 1996 S. 27). Hingegen kann den Ausschlag geben, dass die Kin-
der ihr Jugendalter, das für die persönliche, schulische und berufliche
Entwicklung entscheidend ist, in der Schweiz verbracht haben und ihre
schulische und soziale Integration überdies erfolgreich verlief. Erfor-
derlich ist eine besonders gelungene Integration mit überdurchschnitt-
lichen Leistungen und einer entsprechenden nachvollziehbaren Ent-
fremdung von den Lebensverhältnissen des Heimatlandes.
5.3 T._______ reiste im Alter von acht Jahren in die Schweiz ein und
ist heute 16 Jahre alt. Unmittelbar nach der Einreise besuchte er zu-
nächst eine Fremdsprachenschule (1999 bis 2001) und anschliessend
die Primarschule (bis 2003). Von 2003 bis 2006 absolvierte er die
Orientierungsschule. Seit 2006 befindet er sich in der Weiterbildungs-
schule (9. Klasse). Zweifellos hat er damit die für die schulische und
berufliche Entwicklung entscheidenden Jahre in der Schweiz ver-
bracht. Gemäss Angaben der Orientierungsschule Basel (vgl. Bestäti-
gungsschreiben seines Klassenlehrers vom 14. Mai 2006) war er dort
ein angenehmer, ruhiger und fleissiger Schüler und gut integriert. Da-
bei zeigte er in allen Fächern ein erfreuliches Arbeits- und Lernverhal-
ten. In der Weiterbildungsschule (Niveau E) hat er sich ebenfalls gut
integriert. In den Fächern Deutsch und Französisch hat er seine Leis-
tungen innerhalb des vergangenen Jahres verbessern können. Teilwei-
se gute bis sehr gute Leistungen erbringt er in den Fächern Mathema-
tik, Sport, Werken und Geschichte (vgl. Semersterzeugnisse vom
19. Januar und 29. Juni 2007 sowie Bestätigungsschreiben des Klas-
senlehrers vom 20. November 2007). Insgesamt ist somit von einer er-
folgreichen schulischen und sozialen Integration in der Schweiz auszu-
gehen, was seine Reintegration bei einer allfälligen Rückkehr in die
Türkei nicht einfach machen dürfte. Anderseits ist vorliegend nicht von
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überdurchschnittlichen schulischen Leistungen im Sinne der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung auszugehen (der E-Zug der Weiterbil-
dungsschule Basel entspricht dem Niveau einer Sekundarschule in ei-
nem anderen Kanton). Auch kann bei ihm trotz der erfolgreichen Inte-
gration in der Schweiz nicht von einer totalen Entfremdung von den
Lebensverhältnissen seines Heimatlandes gesprochen werden. So
verbrachte er gemäss seinen eigenen Angaben die ersten zwei Jahre
Primarschule (von September 1997 bis September 1999) in der Türkei.
Ferner besucht er offensichtlich während all seiner Schulferien seine
Mutter und seinen jüngeren Bruder regelmässig in der Türkei (vgl. die
ihm im Oktober 2006, im Februar 2007, im Juni 2007 und im Septem-
ber 2007 ausgestellten Rückreisevisa). Gerade die Tatsache, dass sich
die nächsten Verwandten, zu denen er eine intensive Beziehung unter-
hält, in der Türkei befinden, dürfte ihm die Reintegration im Heimatland
erleichtern. Diese kann zudem gefördert werden, wenn ihm bei der
Wegweisung die Ausreisefrist auf das Ende der obligatorischen Schul-
zeit angesetzt würde (Sommer 2008). Schliesslich befindet sich
T._______ alters- und ausbildungsmässig an einem Wendepunkt. Er
müsste mit anderen Worten nicht einen Ausbildungsgang in der
Schweiz abbrechen. Im Heimatland stünde ihm die Möglichkeit offen,
seinen beruflichen Werdegang ziemlich nahtlos zu gestalten.
5.4 Eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände im vorliegen-
den Fall führt somit zum Schluss, dass sowohl A._______ als auch
sein Sohn T._______ einen starken Bezug zu ihrem Heimatland auf-
weisen und mit den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gege-
benheiten vertraut sind bzw. nach anfänglichen Schwierigkeiten wie
sie auch bei anderen Landsleuten vorkommen, welche nach mehreren
Jahren im Ausland wieder zurückkehren vertraut sein werden. Die
Situation der Beschwerdeführer stellt demnach kein Einzelschicksal
dar, welches in Beachtung der geltenden Rechtsprechung die Annah-
me eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles rechtfertigen
würde. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch um Ausnahme von der
zahlenmässigen Begrenzung zu Recht abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzu-
weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdefüh-
rern die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie sind durch den am 31. Mai 2006 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (Akten [...]
zurück)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
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