B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-341/2010
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV-Beiträge, Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2009.
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Sachverhalt:
A.
Der am 14. November 1977 geborene Schweizer Bürger X._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführer), wohnhaft in Kanada, ist seit dem
1. September 1996 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) angeschlossen (act.
SAK Archivdossier 9).
B.
Am 9. März 2009 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, dass die Ein-
kommens- und Vermögenserklärung für das Beitragsjahr 2008 noch nicht
eingegangen sei (act. SAK 54). Mit Schreiben vom 3. April 2009 erklärte
die Mutter des Beschwerdeführers der SAK, ihr Sohn sei in den USA. Sie
habe den T5-Slip (Lohnausweis) bekommen, könne aber das Formular
zum Ausfüllen nicht finden (act. SAK 55a). Mit Schreiben vom 17. Juni
2009 informierte die SAK den Beschwerdeführer darüber, dass sie die
Einkommens- und Vermögenserklärung für das Beitragsjahr 2008 nicht
erhalten habe und gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Ta-
gen unter Androhung der amtlichen Veranlagung im Unterlassungsfall
(act. SAK 56).
C.
Mit Beitragsverfügung vom 28. August 2009 legte die SAK die Beiträge
von X._______ an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2008 auf
Fr. 4'865.30 (Beiträge in der Höhe von Fr. 4'723.60 zuzüglich eines Ver-
waltungskostenbeitrags von Fr. 141.70) fest (act. SAK 58). Sie legte da-
bei ein anrechenbares Einkommen von Fr. 48'200.- zugrunde. Das anre-
chenbare Einkommen ermittelte sie unter Berücksichtigung eines Netto-
einkommens von CAD 50'000.-, welches sie zum Kurs von 0.96418 in
Schweizerfranken umrechnete, was Fr. 48'209.- entspricht.
D.
Am 15. September 2009 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz ein-
spracheweise mit (act. SAK 59), dass er mit dieser Beitragsverfügung
nicht einverstanden sei, denn sofort nach seiner Rückkehr aus den USA
sei das ausgefüllte und unterzeichnete Formular inklusive Schreiben des
Chartered Accountants sowie der T5-Slip an die SAK zurückgesandt wor-
den. Die Unterlagen seien erneut beigelegt. Entgegen der Einschätzung
der SAK betrage sein tatsächliches Einkommen lediglich CAD 28'750.-.
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E.
Mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2009 wies die SAK die Ein-
sprache des Beschwerdeführers ab (act. SAK 62), mit der Begründung er
habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, da er die Einkommens- und Ver-
mögenserklärung 2008 sowie die entsprechenden Belege trotz Mahnung
nicht fristgerecht eingereicht habe. Daher sei er von Amtes wegen auf
Fr. 4'23.60 zuzüglich 3 % Verwaltungskosten von Fr. 141.70 taxiert wor-
den. Einspracheweise habe er zwar die Taxation gestützt auf die beige-
legten Unterlagen verlangt. Die Belege würden sich auf die in Kanada
steuerbaren Dividenden, welche von der "Pure Inc." ausgeschüttet wor-
den seien, beziehen. Er sei jedoch als Direktor bei dieser Firma angestellt
und gelte folglich als Nichtselbständigerwerbender. Für die Beitragsbe-
rechnung sei von seinem Lohn auszugehen, welcher allenfalls mit der Bi-
lanz und der Erfolgsrechnung der Firma aber sicherlich mit der ihn als
Steuersubjekt betreffenden Steuerveranlagung nachgewiesen werden
könne.
F.
Gegen den Einspracheentscheid 8. Dezember 2009 erhob der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2010 (Postaufgabe) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. BVGer 1). Dabei bean-
tragte er die Taxation aufgrund seines Einkommens von CAD 28'750.-.
Zur Begründung führte er sinngemäss aus, er habe das Formular (Ein-
kommens- und Vermögenserklärung 2008) unter Beilage des T5 Slip und
des Schreibens des Chartered Accountants der Vorinstanz zugesandt.
Der T5-Slip enthalte sein gesamtes Einkommen inklusive aller Bezüge
und bilde auch das gültige Dokument für seine Steuerveranlagung in Ka-
nada. Danach betrage sein gesamtes steuerbares Einkommen im Jahr
2008 CAD 28'750.-. Die Auslegung des T5 Slip durch die SAK sei unrich-
tig. Aufgrund seines geringen Einkommens im Jahr 2008 habe er am
24. August 2009 Konkurs anmelden müssen.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2010
(act. BVGer 3) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen
die bereits mit dem Einspracheentscheid gemachten Ausführungen. Aus-
serdem wies sie darauf hin, die vom Beschwerdeführer belegten steuer-
baren Dividenden von CAD 28'750.- könnten, angesichts der Tatsache,
dass es sich um sein eigenes Unternehmen handle, nicht ohne Zweifel
als seine alleinige finanzielle Einkunft angenommen werden.
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Seite 4
H.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Verfügung
vom 29. April 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (act. BVGer
5).
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2009,
mit welchem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers vom
15. September 2009 abgewiesen und ihre Verfügung vom 28. August
2009 betreffend amtliche Veranlagung der Beiträge für das Jahr 2008
bestätigt hat.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs.
1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf ein-
zutreten ist.
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1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
1.5 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E.
3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesent-
lichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37 VGG) sowie
des ATSG. Nach Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.6 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.
Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehö-
rige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europä-
ischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren.
2.1 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige
Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Fest-
setzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistun-
gen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
2.2 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Aus-
gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch-
führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und
auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 der Verordnung vom
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26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung [VFV; SR 831.111]).
2.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicher-
ten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14
Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr
tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Ver-
sicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und
der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend.
Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf
des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben
zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4044 der Wegleitung über
die freiwillige Versicherung, wonach nichterwerbstätige Beitragspflichtige
ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen
[z.B. Steuerrechnungen] zu belegen haben).
Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträ-
gen spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest.
Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akon-
tozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor
(Abs. 2).
2.4 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristge-
mäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung ei-
ner Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht ein-
gehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung
entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfü-
gung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode
2008 korrekt mittels amtlicher Taxation festgelegt hat.
3.1 Vorliegend ist das Formular "Declaration of income and assets for the
purpose of calculating contributions" (Erklärung über Einkommen und
Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge) für das Beitragsjahr 2008
vom Beschwerdeführer am 1. Januar 2009 unterzeichnet worden (act.
SAK 59c) und am 23. September 2009 bei der Vorinstanz eingegangen
(act. SAK 59e). Unter Bst. B Ziffer 3.2 gab der Beschwerdeführer ein
Bruttoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von
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CAD 28'750.- an und unter Bst. B Ziffer 3.3 als Reingewinn der Unter-
nehmung CAD 24'917.-. Im Formular "Confirmation of salary" (Lohnbestä-
tigung; act. SAK 59c) deklarierte die Firma "Pure Inc." für den als Direktor
angestellten Beschwerdeführer Lohnbezüge von CAD 24'917.- .
Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sind diese Angaben widersprüch-
lich, denn der Beschwerdeführer deklarierte denselben Betrag von
CAD 24'917.- einmal als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
und andererseits als ein solches aus unselbständig erwerbender Tätig-
keit. Dem T5 Slip (act. SAK 59a) lässt sich entnehmen, dass es sich beim
Betrag von CAD 28'750.- um eine Dividende handelt, welche von der "Pu-
re Inc." an den Beschwerdeführer ausgeschüttet wurde.
3.2 Gemäss Art. 4 und 5 AHVG sind nur auf dem Erwerbseinkommen
AHV-Beiträge geschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag (BGE 122
V 178 E. 3b, BGE 134 V 297 E. 2.1). Dividenden sind grundsätzlich bei-
tragsfreier Vermögensertrag (vgl. auch Rz. 2011 der Wegleitung des BSV
über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]).
3.3 Bei den vom Beschwerdeführer angegebenen CAD 28'750.- handelt
es sich gemäss dem T5 Slip (act. BVGer 1 Beilage 2) um einen Ertrag
aus der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Aktiengesellschaft
"Pure Inc.". Dieser Ertrag ist somit als Vermögensertrag zu qualifizieren,
welcher grundsätzlich nicht zum massgebenden Lohn zuzurechnen ist.
3.4 Der Beschwerdeführer erhielt die Dividende, da er Aktionär der "Pure
Inc." ist. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht nur Aktionär dieser Ge-
sellschaft sondern auch deren Direktor und damit Arbeitnehmer. Damit
ging die SAK zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht nur
Dividende aufgrund seiner Vermögensbeteiligung sondern auch Lohn für
die Arbeitsleistung von der "Pure Inc." erhalten haben muss.
3.5 Festzustellen ist, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte For-
mular den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 14b VFV nicht ge-
nügt. Der Beschwerdeführer füllte das Formular widersprüchlich aus, in
dem er einerseits nur Dividenden deklarierte, anderseits festhielt er sei
als Direktor angestellt. Ferner hat er keine hinreichenden Angaben zum
Vermögen gemacht. Er gab zwar an, kein Vermögen zu besitzen und leg-
te eine Konkursmeldung bei (act. BVGer 1 Beilage 4). Diese gibt jedoch
nicht über die Vermögensverhältnisse detailliert Auskunft und genügt da-
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her nicht, um abschliessend feststellen zu können, ob tatsächlich kein
Vermögen vorhanden ist.
3.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat und die Vorinstanz zu
Recht die Beiträge 2008 mittels amtlicher Veranlagung festgesetzt hat.
Für die Veranlagung betreffend das Beitragsjahr 2008 hat die Vorinstanz
den Beschwerdeführer korrekterweise gestützt auf die Beitragsverfügung
für die Beitragsperiode 2006/2007 vom 20. März 2007 (act. SAK 65) als
Nichtselbständigerwerbstätigen qualifiziert, das beitragspflichtige Ein-
kommen von damals von Fr. 41'300.- auf Fr. 48'200.- erhöht und einen
Verwaltungskostenbeitrag von 3% in Rechnung gestellt (vgl. Art. 18a VFV
in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den
Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV [SR
831.143.41]). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Höhe des festge-
setzten Beitrags zu beanstanden wäre.
3.7
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Bei-
trag des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde
hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art.
7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegende Beschwerdeführer hat als unterlie-
gende Partei ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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