B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3412/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Daniel Tschopp, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf
eine Invalidenrente bei erstmaliger Anmeldung,
Verfügung IVSTA vom 22. April 2016.
C-3412/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1961 geborene, verheiratete, A._______, deutscher Staatsan-
gehöriger, wohnhaft in Deutschland (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer), arbeitete als Grenzgänger in den Jahren 1982 bis 2014
mit Unterbrüchen in der Schweiz und leistete die obligatorischen Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(Vorakten 26, 29, 63, 64, 76, 87). Am 24. August 2009 (Vorakten 22) mel-
dete er sich wegen einem Lungenkarzinom bei der IV-Stelle B._______
zum Bezug einer Invalidenrente an. Die IV-Stelle B._______ reichte die
Anmeldung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden:
IVSTA oder Vorinstanz) weiter, welche das Gesuch mit Verfügung vom
30. Juli 2010 abwies (Vorakten 35), mit der Begründung ab Januar 2009
habe eine variierende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und ab Dezember
2009 habe sich der Gesundheitszustand soweit verbessert, dass wieder
eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit vorgelegen sei. Da die Arbeitsunfähig-
keit weniger als ein Jahr gedauert habe und aktuell unter 40 % liege, be-
stehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Verfügung ist unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen.
B.
Über die Deutsche Rentenversicherung C._______ reichte der Beschwer-
deführer am 2. April 2015 (Eingang bei der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse am 6. Mai 2015), erneut ein Rentengesuch ein (Vorakten 44, 45).
Nach Einholen medizinischer Unterlagen (Vorakten 47, 48) und Fragebö-
gen (Vorakten 61, 65) sowie nach Eingang der Stellungnahmen ihres me-
dizinischen Dienstes vom 9. Juli 2015 (Vorakten 57) und vom 26. Novem-
ber 2015 (Vorakten 83) teilte die IVSTA am 3. Dezember 2015 dem Be-
schwerdeführer mit (Vorakten 85), sie gedenke das Leistungsgesuch ab-
zuweisen, da eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % in der Ausübung der Tätig-
keit als Chauffeur seit dem 5. Dezember 2014 bestehe, dieser Invaliditäts-
grad jedoch keinen Anspruch auf eine Rente gebe. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 18. Dezember 2015 (Vorakten 90), unter Beilage
von medizinischen Akten (Vorakten 91 - 100), Einwand und machte gel-
tend, ausser seiner Krebserkrankung im 2009 habe er im 2014 ein neues
Krebsleiden erlitten. Zudem sei er seit dem 12. Dezember 2014 arbeitsun-
fähig. Im Oktober 2015 sei eine Erkrankung der hirnversorgenden Arterien
diagnostiziert worden, was ihn stark Schlaganfall gefährde und im Dezem-
ber 2015 seien ihm die restlichen Zähne gezogen worden, was die Nah-
C-3412/2016
Seite 3
rungsaufnahme noch schwieriger mache. Seit Juni 2015 sei er in Deutsch-
land zu 100 % erwerbsunfähig. Gestützt auf eine weitere Stellungnahme
des medizinischen Dienstes vom 9. März 2016 (Vorakten 110), wonach
keine plausiblen Gründe vorliegen würden, warum der Beschwerdeführer
nicht zu ca. 75 % arbeiten könne, wies die IVSTA das Leistungsbegehren
mit Verfügung vom 22. April 2016 ab (Vorakten 112, BVGer act. 1/1).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. Mai 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1) und beantragte,
1) es sei die Verfügung der IVSTA vom 22. April 2016 vollumfänglich auf-
zuheben und dem Beschwerdeführer ab Dezember 2015 eine ganze Rente
der Invalidenversicherung auszurichten; 2) eventualiter sei die Verfügung
der IVSTA vom 22. April 2016 vollumfänglich aufzuheben und die Angele-
genheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; da-
nach sei neu über die Ansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden;
3) es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unent-
geltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und demge-
mäss auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten;
4) unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz.
Als Begründung brachte er sinngemäss vor, seit der rentenabweisenden
Verfügung vom 30. Juli 2010 habe sich sein Gesundheitszustand ver-
schlechtert, so dass er nun nicht nur an Zungenkrebs leide, sondern zu-
sätzlich an Lungenkrebs, Schmerzsymptomatik, Belastungsdispnoe, arte-
riosklerotische Veränderungen, psychischer Belastung und koronarer Ein-
gefässerkrankung, weshalb Dr. D._______ ihn seit 12. Dezember 2014
vollständig arbeitsunfähig geschrieben habe. Zudem erhalte er in Deutsch-
land eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Vorinstanz habe keine me-
dizinischen Abklärungen vorgenommen, insbesondere keine Rücksprache
mit den behandelnden Ärzten genommen und keine polydisziplinäre Ex-
pertise eingeholt. Auf die Aktenbeurteilung von Dr. E._______ könne nicht
abgestellt werden, da diese nicht schlüssig sei und den praxisgemässen
Anforderungen an ein ärztliches Gutachten nicht genüge. Ebenso könne
auf die Kurzbeurteilung von Dr. F._______ nicht abgestellt werden.
D.
Nach Eingang des ausgefüllten Formulars „Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege“ und diverser Unterlagen (BVGer act. 4), wurde mit Instrukti-
onsverfügung vom 7. Juli 2016 (BVGer act. 7) das Gesuch um Gewährung
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Seite 4
der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung gut-
geheissen und dem Beschwerdeführer Advokat lic. iur. Daniel Tschopp, als
gerichtlich bestellter Anwalt beigeordnet.
E.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2016 (BVGer
act. 5) die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung
zu bestätigen. Zur Begründung brachte sie vor, aus der Beschwerde, mit
welcher keine neuen medizinischen Beweismittel eingereicht worden
seien, würden sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, welche Anlass
zu einer geänderten Beurteilung geben könnten.
F.
Replikweise bestätigte der Beschwerdeführer am 12. August 2016 (BVGer
act. 8) seine bisherigen Anträge und deren Begründung. Er nahm einläss-
lich zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte den Bericht
des Universitätsspitals G._______ vom 23. Juni 2016 ein, worin unter an-
derem die Diagnose einer Wernicke-Enzephalopathie bei Malnutrition und
chronischem Alkoholüberkonsum gestellt wurde.
G.
Duplikweise hielt die Vorinstanz am 14. September 2016 (BVGer act. 10)
an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und dessen Begründung
fest und legte die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom
27. August 2016 bei, wonach dem Austrittsbericht des Universitätsspitals
G._______ eine neue Diagnose hinsichtlich einer neurologischen Erkran-
kung zu entnehmen sei. Die Vorinstanz brachte diesbezüglich vor, dass die
neue Gesundheitsbeeinträchtigung nach Verfügungserlass aufgetreten sei
und damit nicht berücksichtigt werden könne.
H.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 (BVGer act. 12) reichte der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers seine Kostennote in der Höhe von
Fr. 3‘185.55 zuzüglich Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 254.85 ein
(BVGer act. 12/3), sowie den Kurzbericht des Spitals H._______ vom
17. November 2016 (BVGer act. 12/1), wonach der Beschwerdeführer an
einem Wernicke-Korsakow-Syndrom leide. Es wurde seitens des Be-
schwerdeführers geltend gemacht, die neurokognitiven Störungen seien
bereits zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorhanden gewesen, je-
doch erst nachträglich diagnostiziert worden.
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Seite 5
I.
Die Vorinstanz stellte mit Schreiben vom 13. Februar 2017 (BVGer 14) dem
Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer bei ihr eingereich-
ten Akten zu, so ein neues IV-Rentengesuch vom 16. Januar 2017 (BVGer
act. 14/1) und der Untersuchungsbericht des Spitals H._______ vom
10. Januar 2017 (BVGer act. 14/3). Sie legte zudem die Stellungnahme
ihres ärztlichen Dienstes, Dr. I._______, vom 29. Januar 2017 (BVGer act.
14/5) bei, welcher festhielt, aufgrund des Berichts der Memory Clinic des
Spitals H._______ vom 10. Januar 2017 könne bestätigt werden, dass
beim Versicherten wegen dem langjährigen Alkoholkonsum eine neurolo-
gische Erkrankung mit neuropsychologischen Defiziten vorliege, in Folge
derer der Versicherte für sämtliche Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig sei.
Als Beginn der Einschränkung müsse der 14. Juni 2016 angesehen wer-
den. Die Vorinstanz wies in ihrem Schreiben daraufhin, dass die Berichte
nach Verfügungserlass erstellt worden seien und neu aufgetretene Ge-
sundheitsbeeinträchtigungen beschreiben würden, weshalb sie vorliegend
nicht zu berücksichtigen seien.
J.
Am 18. April 2017 (BVGer act. 16) reichte der Beschwerdeführer die Mit-
teilung über die Rentengewährung in Deutschland vom 5. April 2017 ein
und am 25. Mai 2018 (BVGer act. 20) das Gutachten aus Deutschland über
die Pflegebedürftigkeit vom 5. Dezember 2017.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IVSTA vom 22. April 2016
(Vorakten 112, BVGer act. 1/1), mit welcher das Gesuch des Beschwerde-
führers um Ausrichtung einer Rente der schweizerischen Invalidenversi-
cherung abgewiesen wurde.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021),
C-3412/2016
Seite 6
sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art.
33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG) anwendbar, soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer nahm als Partei
am vorinstanzlichen Verfahren teil. Als Verfügungsadressat ist er durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung
bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde
legitimiert.
1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch
Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereicht, womit auf das ergriffene Rechtsmit-
tel einzutreten ist.
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG).
1.7 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tä-
tigkeitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entge-
gennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehe-
malige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund-
heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
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Seite 7
Der Beschwerdeführer macht als Gesundheitsschaden insbesondere ein
Krebsleiden geltend, welches sich im Januar 2009 erstmals als Zungen-
karzinom (Vorakten 17, 30/2f, 31) manifestierte. Damals war bei der Lunge
ein Rundherd im linken Lungenoberlappen mit leichter PET-Positivität er-
kannt worden, welcher sich im November 2014 zu einem Adenokarzinom
entwickelte und in der Folge entfernt werden musste (Vorakten 47/1, 48/5,
91 - 96). Hieraus ergibt sich, dass der geltend gemachte Gesundheitsscha-
den auf die Zeit der Grenzgängertätigkeit im Kanton B._______ zurück-
geht. Unter diesen Umständen wäre die kantonale IV-Stelle B._______ für
die Entgegennahme sowie Prüfung der Anmeldung vom 6. Mai 2015
(Vorakten 45) und die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfü-
gung zuständig gewesen, jedoch hat die Vorinstanz die IV-Stelle
B._______ für die Abklärungen nicht beigezogen.
2.
2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 22. April 2016) eingetretenen Sachverhalt ab
(vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben (echte Noven), sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Tatsachen,
die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen,
als sie mit dem Streitgegenstand in einem engen Sachzusammenhang ste-
hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlas-
ses zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007
E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 200 E. 3a; Urteil des BGer 9C_24/2008
vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
2.2 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Gutachten
zur Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers wurden am 5. Dezember
2017 (BVGer act. 20/1ff.) und damit nach Verfügungserlass erstellt, womit
sie echte Noven darstellen und als solche nicht zu berücksichtigen sind.
Ebenso unbeachtlich sind die Rentenanmeldung vom 16. Januar 2017
(BVGer act. 14/1) und die Mitteilung der Rentengewährung der Deutschen
Rentenversicherung vom 5. April 2017 (BVGer act. 16/1), da auch diese
nach Verfügungserlass datieren.
2.3 Soweit sich die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA
vom 27. August 2016 (BVGer act. 10/2) und vom 29. Januar 2017 (BVGer
act. 14/5) zu den vor Verfügungserlass vom 22. April 2016 erstellten medi-
zinischen Akten äussern, stellen sie keine Noven dar.
C-3412/2016
Seite 8
2.4
2.4.1 Die Berichte des Universitätsspitals G._______ vom 23. Juni 2016
(BVGer act. 8/1), sowie des Spitals H._______ vom 17. November 2016
(BVGer act. 12/1) und vom 10. Januar 2017 (BVGer act. 14/3) sind nach
Erlass der vorliegenden angefochtenen Verfügung entstanden und enthal-
ten neue bisher nicht aktenkundige Diagnosen (Wernicke-Enzephalopa-
thie, Verdacht auf Depression, Verdacht auf Hepatopathie, anamnestisch
Verdacht auf beidseitige Karotisstenose, majore neurokognitive Störung im
Rahmen eines Wernicke-Korsakow-Syndroms, Gangstörung bei Verdacht
auf distale sensible Polyneuropathie, rezidivierende depressive Störung,
aktuell leichte depressive Episode).
2.4.2 Der Beschwerdeführer brachte sinngemäss vor (BVGer act. 12),
dass die erheblichen neurokognitiven Störungen bereits zum ursprüngli-
chen Verfügungszeitpunkt vorhanden gewesen seien, jedoch erst nach-
träglich medizinische Abklärungen zu einer gesicherten Diagnosestellung
geführt hätten. Diese neuen Tatsachen seien zu berücksichtigen, da sie
geeignet seien, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte-
nen Verfügung zu beeinflussen.
2.4.3 Die Vorinstanz hielt, gestützt auf die Stellungnahme ihres medizini-
schen Dienstes vom 29. Januar 2017 (BVGer act. 14/5), sinngemäss da-
gegen (BVGer act. 14), das Wernicke-Korsakow-Syndrom sei erst im Juni
2016 festgestellt und im Oktober 2016 diagnostiziert worden, was nach
Verfügungserlass gewesen sei, womit diese Gesundheitsbeeinträchtigung
im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden könne.
2.4.4
2.4.4.1 Die Wernicke-Enzephalopathie ist eine Erkrankung des Zentralner-
vensystems (ZNS), die in der Regel mit chronischem Alkoholabusus in Ver-
bindung gebracht werden kann und letztendlich durch einen Thiaminman-
gel bedingt ist (vgl.
pathie).
Das Wernicke-Korsakow-Syndrom ist eine ungewöhnliche Form der Am-
nesie, bei der es sich um die Kombination zweier Krankheitsbilder handelt:
eines akuten Verwirrungszustands (Wernicke-Enzephalopathie) und einer
länger anhaltenden Amnesie (Korsakow-Amnesie). Die Korsakow-Amne-
sie tritt bei rund 80 Prozent der Betroffenen mit einer unbehandelten Wer-
nicke-Enzephalopathie auf. Das Wernicke-Korsakow-Syndrom kann durch
C-3412/2016
Seite 9
Thiaminmangel (Vitamin B1), bei Alkoholabhängigkeit und Mangelernäh-
rung auftreten (vgl.
gen-der-hirn-,-r%C3%BCckenmarks-und-nervenfunktion/funktionsst%C3
%B6rung-des-gehirns/wernicke-korsakoff-syndrom).
2.4.4.2 Einerseits geht aus dem Bericht des Spitals H._______ vom 10. Ja-
nuar 2017 (BVGer act. 14/3) hervor, dass der Beschwerdeführer im Juni
2016 während drei Wochen nicht mehr richtig ass und schliesslich auch
nicht mehr trank, da er dies offenbar vergass, sowie sich im Juni 2016 bei
ihm ein vermindertes Gleichgewicht beim Aufstehen und ein wackliger
Gang bemerkbar machten. Diese Schilderung weisen eher daraufhin, dass
sich die Leiden erst im Juni 2016 und damit nach Verfügungserlass mani-
festierten. Andererseits ist dem Bericht des Universitätsspitals G._______
vom 23. Juni 2016 zu entnehmen (BVGer act. 8/1), dass der Beschwerde-
führer sowie dessen Ehefrau von einer depressiven Episode seit mehreren
Monaten berichteten und damit vor Verfügungserlass am 22. April 2016,
wobei aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob dies ein Symptom der Werni-
cke-Enzephalopathie bzw. des Wernicke-Korsakow-Syndroms sein könnte
oder ein selbstständiges Leiden darstellt. Weiter wies der Beschwerdefüh-
rer bereits vor Verfügungserlass einen Vitamin-B-Mangel und Mangeler-
nährung bzw. kachetischen Ernährungszustand auf (vgl. Vorakten 47, 48,
91, 92, 93, 94, 95, 96) und litt gemäss eigenen Angaben an Müdigkeit und
Kraftlosigkeit (BVGer act. 1, Vorakten 50) sowie an einer Erkrankung der
hirnversorgenden Arterien (vgl. Schreiben Beschwerdeführer vom 18. De-
zember 2015 [Vorakten 90/1], Anmerkung des Bundesverwaltungsge-
richts: der vom Beschwerdeführer erwähnte Arztbericht fehlt in den Akten).
Antriebslosigkeit und Müdigkeit sind neben den Gedächtnisstörungen
Symptome des Korsakow-Syndroms (vgl.
/de/Korsakow-Syndrom), so dass sich die Frage stellt, ob dies
die ersten Anzeichen der Krankheit gewesen sein könnten.
2.4.4.3 Der medizinische Dienst der IVSTA, Dr. I._______, setzte in seiner
Stellungnahme vom 29. Januar 2017 (BVGer act. 14/5) zum Bericht des
Spitals H._______ vom 10. Januar 2017 (BVGer act. 14/3), den Zeitpunkt
der Arbeitsunfähigkeit wegen der Wernicke-Enzephalopathie auf den Tag
des Spitaleintritts ins Universitätsspital G._______ am 14. Juni 2016 fest
und bemerkte, ein Vorliegen entsprechender Symptome vor dem 22. April
2016 sei nicht dokumentiert.
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Seite 10
Dem Korsakow-Syndrom geht in der Regel eine Entzündung des Gehirns
voraus (vgl. ).
Auch der Beschwerdeführer litt zunächst an einer Wernicke-Enzephalopa-
thie (Bericht des Universitätsspitals G._______ vom 23. Juni 2016, BVGer
act. 8/1), bei welcher es zu Schäden im Gehirn kommt. Wird die Enzepha-
lopathie nicht rechtzeitig behandelt, so kann sie in ein Korsakow-Syndrom
münden (),
wie dies beim Beschwerdeführer geschah. Es leuchtet nicht ein, dass die
Enzephalopathie beim Beschwerdeführer im Juni 2016 erstmals vorgele-
gen sein und nur wenige Monate später sich daraus ein Wernicke-Kor-
sakow-Syndrom entwickelt haben soll. Dieser rasche Fortschritt der Krank-
heit und der damit einhergehenden Gehirnschädigung ist ohne weiterge-
hende fachmedizinische Begründung nicht nachvollziehbar, wenn, wie dies
vom medizinischen Dienst vorgebracht wurde, davon ausgegangen wird,
dass vor Juni 2016 keinerlei Anzeichen vorhanden gewesen sein sollen.
Neuropsychologische Berichte, welche sich zum Verlauf der Krankheit äus-
sern und diese Frage klären könnten, sind nicht aktenkundig. Dr. I._______
ist Internist und nicht Neuropsychologe, womit auf seine Beurteilung nicht
ohne weiteres abgestellt werden kann. Somit kann nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit beurteilt werden, ob bereits vor dem 22. April 2016 An-
zeichen der Wernicke-Enzephalopathie oder gar des Wernicke-Korsakow-
Syndroms vorlagen.
In internistischer Hinsicht hielt Dr. I._______ fest, der Leberschaden und
die Schilddrüsenunterfunktion seien nicht aktenkundig, was dahingehend
zutrifft, dass keine entsprechenden Diagnosen in den vorliegend vorhan-
den Arztberichten aufgeführt sind, jedoch sind Laborwerte in den Akten
(Vorakten 100), welche zu hohe Leber- und Schilddrüsenwerte enthalten
(zu hoher Leberwert [GPT ALT 175], vgl.
werte/gpt/; zu hoher Schilddrüsenwert [TSH 13.2], vgl.
/laborwerte/schilddruesenwerte/tsh-wert/). Da sich Dr. I._______
nicht zu den aktenkundigen Laborwerten äusserte, ist davon auszugehen,
dass ihm diese Werte von der Vorinstanz nicht vorgelegt wurden und somit
seiner Aussage, wonach in den Akten keine Hinweise auf Leber- und
Schilddrüsenerkrankungen zu finden seien, nicht ohne weiteres gefolgt
werden kann. Anderweitige fachärztliche Arztberichte zu dieser Frage lie-
gen nicht vor.
C-3412/2016
Seite 11
2.4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der aktenkundigen La-
borwerte, welche die Vorinstanz offensichtlich nicht an Dr. I._______ wei-
tergeleitet hat, nicht ausgeschlossen werden kann, dass bereits vor Verfü-
gungserlass eine Leber- und Schilddrüsenerkrankung vorlag, jedoch diese
Frage mangels anderweitiger internistischer Arztberichte nicht abschlies-
send geklärt werden kann. Weiter ist mangels psychiatrischem Gutachten
nicht klar, ob die psychischen Beschwerden bereits vor Verfügungserlass
oder danach auftraten. Zudem ist eine abschliessende Beurteilung der
Frage, ob sich die Wernicke-Enzephalopathie und das Wernicke-Kor-
sakow-Syndrom erst im Juni 2016 und damit nach Verfügungserlass oder
bereits früher manifestierten, mangels Einschätzung von Fachärzten der
Neuropsychologie, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich, so
dass nicht festgestellt werden kann, ob die medizinischen Unterlagen, wel-
che nach Verfügungserlass erstellt wurden, Noven sind oder nicht. Diese
Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, da die Sache, wie
im materiellen Teil dieses Urteils zu zeigen sein wird (vgl. insbesondere E.
6.2 hiernach), bereits mangels Veranlassung eines polydisziplinären Gut-
achtens mit Gesamtbeurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigungen und
deren Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit, an die Vorinstanz zur weite-
ren Abklärung zurückzuweisen ist.
3.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215
E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens
beim Erlass der Verfügung vom 22. April 2016 in Kraft standen (so auch
die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der
6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschrif-
ten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber
für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von
Belang sind.
3.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit
vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR
0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG).
C-3412/2016
Seite 12
3.2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung
Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012
durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
3.2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat"
im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2
Anhang II des FZA).
3.2.3 Nach Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die vom
Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann ver-
bindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten
Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind. Dies trifft im Verhältnis der Schweiz zu
den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nicht zu, weshalb die Frage des Anspru-
ches auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung allein auf-
grund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist (vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4).
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde,
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Er-
werbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
C-3412/2016
Seite 13
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit
sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie
aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (vgl. Art. 7 ATSG). Arbeitsunfä-
higkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis-
herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei lan-
ger Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG).
4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 ATSG) und beim Ein-
tritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer, das
heisst, während mindestens drei Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere
erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr
als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass
die Voraussetzungen der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine
ordentliche Invalidenrente erfüllt sind.
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die ent-
sprechenden Renten vorbehältlich abweichender staatsvertraglicher Re-
gelungen nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und gewöhn-
lichen Aufenthalt in der Schweiz haben (vgl. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG).
4.4 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs.
1 IVG. Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie-
der herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass
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Seite 14
der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel-
tendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch
frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, ent-
steht. Die Rente wird vom Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch
entsteht, ausbezahlt (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140
V 193 E. 3.2; BGE 132 V 93 E. 4; BGE 125 V 256 E. 4).
4.6 Bei Grenzgängern prüft die kantonale IV-Stelle (vorliegend die IV-Stelle
B._______) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (vgl. Art. 43 Abs. 1
ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen Vorausset-
zungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale ärztliche
Dienste (RAD) bzw. medizinische Dienste zur Verfügung (vgl. Art. 59 Abs.
2bis Satz 1 IVG). Die RAD bzw. die medizinischen Dienste setzen die für
die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit
oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini-
schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (vgl. Art. 59 Abs. 2bis Satz 2
und 3 IVG).
4.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
4.8 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden
in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungs-
träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe-
ginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179;
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Seite 15
vgl. auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Viel-
mehr unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel
der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts EVG, [heute: Bundesgericht, BGer] vom
11. Dezember 1981 i.S. D.).
4.9 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahr-
scheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je
mit Hinweisen).
4.10 Bezüglich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob
es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi-
zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. BGE 134 V
231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a).
4.10.1 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S.114 E. 3b; Urteil des EVG
I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b).
4.10.2 Dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutach-
ten externer Spezialärzte (vgl. Art. 44 ATSG), welche aufgrund eingehen-
der Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Er-
gebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzu-
erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb,
mit Hinweisen).
C-3412/2016
Seite 16
4.10.3 Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftrags-
rechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen,
da davon auszugehen ist, dass sie in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allge-
mein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt
(vgl. Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
4.10.4 Bei Stellungnahmen eines IV-Arztes ist hinsichtlich des Beweiswer-
tes zu unterscheiden, ob es sich um Aktenberichte im Sinne von Art. 49
Abs. 3 IVV oder um Untersuchungsberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 2
IVV handelt.
Der Beweiswert eines Untersuchungsberichtes eines IV-Arztes ist mit je-
nem von externen medizinischen Sachverständigengutachten im Sinne
von Art. 44 ATSG vergleichbar, sofern er den von der Rechtsprechung ent-
wickelten Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügt und der IV-
Arzt über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qua-
lifikationen verfügt (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Urteile des BGer
9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2, 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010
E. 2.1 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1).
Bei einem Aktenbericht beurteilt die IV-Ärztin die vorhandenen ärztlichen
Unterlagen, fasst die medizinischen Untersuchungsergebnisse zusammen
und gibt eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Versicherungsfal-
les aus medizinischer Sicht ab. Ein Aktenbericht erfüllt somit eine andere
Funktion als ein medizinisches Gutachten, weshalb er die inhaltlichen An-
forderungen an medizinische Gutachten nicht erfüllen kann und muss.
Dennoch wird ihm nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung aberkannt,
vielmehr ist er ein entscheidrelevantes Aktenstück, sofern die vom medizi-
nischen Dienst beigezogenen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,
Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten
sind (vgl. Urteil des BVGer C-135/2013 vom 22. September 2015 E. 4.3.4
mit Hinweisen; Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2;
8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen, Urteil des
EVG I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Ist das nicht der Fall, kann
die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes oder des medizini-
schen Dienstes in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage
bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Ur-
teil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
C-3412/2016
Seite 17
5.
5.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi-
tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der
Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
5.1.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten
Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat-
sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem
Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so
weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü-
fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe-
gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be-
schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge-
richt (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a, BGE 109 V 108 E. 2b).
5.1.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts-
grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmel-
dungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
(vgl. BGE 105 V 29) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit-
punkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung. Erfolgte eine Leistungsverweigerung
gestützt auf eine rechtsgenügliche Abklärung des Gesundheitszustands
und gesetzeskonforme Ermittlung des Invaliditätsgrades, muss sich die
leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Recht-
sprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer
weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (vgl. BGE 133 V 108 E.
5.3; BGE 130 V 71 E. 3.2.3; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
5.2
5.2.1 Ausgangszeitpunkt ist vorliegend die Verfügung vom 30. Juli 2010
(Vorakten 35), mit welcher das erste IV-Rentengesuch des Beschwerde-
führers vom 24. August 2009 (Vorakten 22) abgewiesen wurde, mit der Be-
gründung ab Januar 2009 habe eine variierende Arbeitsunfähigkeit bestan-
den und ab Dezember 2009 habe sich der Gesundheitszustand soweit ver-
bessert, dass wieder eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit vorgelegen sei,
C-3412/2016
Seite 18
womit die Arbeitsfähigkeit weniger als ein Jahr gedauert habe und kein An-
spruch auf eine Invalidenrente bestehe.
Im Ausgangszeitpunkt bestand ein Status nach Entfernung eines Zungen-
karzinoms (Vorakten 17, 30/2, 31). Ab 13. Januar 2009 war der Beschwer-
deführer zu 100 % und ab 1. Juli 2009 zu 70 % arbeitsunfähig (Vorakten
17). Die Strahlentherapie endete am 25. Mai 2009 (Vorakten 17/7). Im No-
vember 2009 nahm er seine Arbeit wieder probeweise auf und ab Dezem-
ber 2009 arbeitete er vollumfänglich in seiner angestammten Tätigkeit als
LKW-Fahrer (Vorakten 39/4). Im Arztbericht des Universitätsspitals
G._______ vom 9. März 2010 (Vorakten 31) wurde denn auch festgehal-
ten, dass keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der
Beschwerdeführer war somit im Jahr 2009 nur während einiger Monate ar-
beitsunfähig, was sich auch aus dem IK-Auszug ergibt (Vorakten 87), be-
trug der Verdienst doch im Jahr 2008 Fr. 68‘668.-, im Jahr 2009 Fr. 34‘372.-
und im Jahr 2010 wieder Fr. 69‘145.-. Der Beschwerdeführer hat sich da-
mals vom Zungenkarzinom erholt und musste nur vorübergehend Medika-
mente zur Strahlentherapie einnehmen, so dass danach wieder eine voll-
ständige Arbeitsfähigkeit bestand.
5.2.2 Vergleichszeitpunkt ist die angefochtene Verfügung vom 22. April
2016 (Vorakten 112, BVGer act. 1/1), mit welcher das zweite IV-Rentenge-
such des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2015 (Eingang bei der IVSTA,
Vorakten 45) abgewiesen wurde. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob ge-
stützt auf die neuen, seit der Verfügung vom 30. Juli 2010 erstellten, medi-
zinischen Unterlagen eine Änderung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt wer-
den kann.
5.2.3 Im Nachgang zur Verfügung vom 30. Juli 2010 und vor Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 22. April 2016 sind die folgenden medizini-
schen Unterlagen aktenkundig:
– Der ambulante Bericht des Universitätsspitals G._______ vom 9. De-
zember 2014 (Vorakten 91/5, 47/1) enthält die folgenden Diagnosen:
1. Zu 01/2009 progredienter Lungenherd im Oberlappen links; primär
reaktiv / entzündlich, DD (Differentialdiagnose) Malignität (z.B.
bronchoalveoläres Karzinom)
PET-CT (Positronen-Emissions-Tomographie; Computertomo-
graphie) vom 11.11.2014: zu 01/2009 leicht zunehmende,
pleuraständige Verdichtung im ventrobasalen Oberlappen links
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Seite 19
mit dezenter FDG-Speicherung (Fluorodeoxyglucose - Spei-
cherung) und streifigen Ausläufern. Keine mehrspeichernden
hilären, mediastinalen oder axillären Lymphknoten. Keine
Pleuraergüsse, kein Perikarderguss.
2. Dorsales Zungenrand- / Zungengrundkarzinom rechts pT3, pN0
(0/16), M0, G3, L0, V0
Nikotinabusus: 40 py
Hemiglossektomie transoral, neck dissection Level Ib - IV rechts
am 12.02.2009
Adjuvante Radiotherapie 2009
3. Formal Vd. a. (Verdacht auf) leichte Schlafapnoe (pAHI 9,6 / h)
4. Hyperchromes makrozytäres Blutbild
DD im Rahmen C2-Abusus
DD Vitamin-B12- / Folsäuremangel
5. Koronare 1-Ast-Erkrankung
Koronarangiographie 6.10: formal koronare 1-Ast-Erkrankung,
ACD (Arteria coronaria dextra) mit nicht stenosierender Skle-
rose, RIVA (Ramus interventricularis posterior) Mittel 50 – 75 %.
Normale systolische LV-Funktion (linksventrikuläre Funktion)
global und regional.
CvRF (kardiovaskuläre Risikofaktoren): Nikotin 40 py, positive
Familienanamnese
6. Alkoholabusus
Es wurde berichtet, dass bei einem im PET-CT progredienten pulmo-
nalen Rundherd im linken Oberlappen bei maligner Grunderkrankung
und fortgesetztem Nikotinkonsum die Indikation zu einer operativen
Entfernung des Rundherdes zur Diagnosesicherung bestehe.
– Zwecks Abklärung der Operabilität war der Beschwerdeführer vom
2. Dezember 2014 bis zum 5. Dezember 2014 im Universitätsspital
G._______ hospitalisiert (Vorakten 91/1). Es wurde eine COPD GOLD
Stadium 1 und eingeschränkte Diffusionskapazität festgestellt. Bei
zentroazinärem Lungenemphysem, leichtgradiger obstruktiver Ventila-
tionsstörung und mittelschwerer Diffusionsstörung bestätigte eine spi-
roergometrische Belastung eine Operabilität bis zum Ausmass einer
Pneumonektomie. Echokardiographisch konnte eine relevante pulmo-
nal-arterielle Hypertonie ausgeschlossen werden. Bei formaler leichter
Schlafapnoe bestehe als Therapieoption eine nächtliche Überdruckbe-
atmung je nach Leidensdruck. Der Beschwerdeführer wurde an die
C-3412/2016
Seite 20
Thoraxchirurgie zur Durchführung einer VATS (Video-Assisted-Thora-
cic-Sergery) überwiesen.
– Die Operation fand am 16. Januar 2015 (Vorakten 48/5, 92/5) statt und
bestätigte ein Adenokarzinom. Mittels Lobektomie wurde der linke Lun-
genoberlappen entfernt, was komplikationslos verlief, so dass der Be-
schwerdeführer postoperativ auf die Normalstation verlegt werden
konnte.
– Nach dem Spitalaufenthalt vom 15. Januar 2015 bis zum 24. Januar
2015 (Vorakten 92/1, 48/1) konnte der Beschwerdeführer in klinisch
stabilem und gutem Allgemeinzustand mit trockenen und reizlosen
Wundverhältnissen am 24. Januar 2015 aus der stationären Behand-
lung nach Hause entlassen werden.
– Das Universitätsspital G._______ berichtete am 2. Februar 2015
(Vorakten 94) von einem guten postoperativen Verlauf mit reizlosen
Wundverhältnissen beim beschwerdearmen Patienten.
– Dem ambulanten Bericht des Universitätsspitals G._______ vom 11.
März 2015 (Vorakten 95) ist zu entnehmen, dass sich ein Monat post-
operativ eine Schmerzexazerbation im Bereich des Operationsgebie-
tes zeigte.
– Die Kontrolle am 23. April 2015 (Vorakten 96) ergab einen erfreulichen
Verlauf mit Verbesserung der Schmerzsymptomatik.
– Am 27. Juni 2015 (Vorakten 93) fand die interdisziplinäre Fallkonferenz
statt, anlässlich welcher festgehalten wurde, dass in der Bildgebung
kein Hinweis auf weitere Manifestationen bestehen würde. Als Proce-
dere wurde die Nachsorge in der Thoraxchirurgie empfohlen.
– Im Bericht der kardiologischen Gemeinschaftspraxis J._______ vom
8. September 2015 (Vorakten 97) werden als Diagnosen aufgeführt,
bekannte koronare Eingefässerkrankung (Koronarangiographie 2014
ohne höhergradige Stenosierungen), echokardiographisch gute systo-
lische rechts- und links- ventrikuläre Funktion, leichte Aortenklappen-
fibrose ohne Stenosierung, eingestellte arterielle Hypertonie mit echo-
kardiografisch guter systolischer rechts und links ventrikulärer Funktion
bei grenzwertigen linksventrikulären Wanddicken, kein Nachweis einer
Belastungskoronarinsuffizienz bis zur 75 Watt-Stufe, als kardiovasku-
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Seite 21
läre Risikofaktoren arterielle Hypertonie und Nikotinabusus und als ext-
rakardiale Diagnosen leicht bis mässiggradige arteriosklerotische Ver-
änderungen im Bereich der extrakraniellen hirnversorgenden Arterien
ohne Hinweis auf Stenosierung, Zustand nach Operation eines Adeno-
karzinoms der Lunge im Oberlappen links, Zustand nach dorsalem
Zungenrand- / Zungengrundkarzinom rechts, Operation und Radiothe-
rapie 2009.
Die untersuchenden Ärzte berichteten das Belastungs-EKG habe we-
gen Luftnot abgebrochen werden müssen. Es würden keine angina
pectoris-Beschwerden, keine ischämischen ST-Streckenveränderun-
gen und keine Rhythmusstörungen vorliegen.
Die Ärzte fanden ausser der leichten Fibrosierung der Ränder der Aor-
tenklappe kein signifikantes Vitium cordis bei guter systolischer rechts-
und linksventrikulärer Funktion. Es bestand auch bis 75 Watt kein
Nachweis einer BCI (Belastungskoronarinsuffizienz) bei bekannter
KHK (koronare Herzkrankheit). Im Bereich der Carotiden fanden die
Ärzte doch deutlich arteriosklerotische Veränderungen. Es wurde die
Frage nach einem CSE-Hemmer gestellt.
– Verordnungsplan vom 29. Oktober 2015 (Vorakten 98) mit den einzu-
nehmenden Medikamenten (Bisoprolol, Amlodipin, Pantoprazol
Actavis, Ibuprofen, Novaminsulfon, Tramadol, Lorazepam-neurax, Pre-
gabalin, Atorvastatin Aristo).
– Laborwerte vom 30. November 2015, 21. August 2015, 20. November
2014 und 19. November 2014 (Vorakten 100).
– Arztzeugnis von Dr. D._______ vom 15. Dezember 2015 (Vorakten 99),
wonach der Beschwerdeführer vom 12. Dezember 2014 bis zum
30. Juni 2017 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei.
5.2.4 Die Vorinstanz unterbreite die medizinischen Akten ihrem medizini-
schen Dienst:
– Dr. E._______, FMH Onkologie und Hämatologie, verfasste am 26. No-
vember 2015 (Vorakten 83) ihre Stellungnahme zu den medizinischen
Akten und schrieb:
“Cet assuré a présenté un cancer orl situé au niveau de la base de langue
pour lequel il a été traité en 2009 par chirurgie puis radiothérapie permettant
une rémission complète prolongée qui peut s’apparenter dans ce cas à une
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Seite 22
guérison vue le long intervalle libre. D’après les documents à disposition il n’y
a pas eu d’arrête de travail prolongé pour cette affection et ses traitements. Il
avait été mis en évidence à cette époque un petit nodule pulmonaire sans
symptôme accompagnateur qui a fait l’objet d’un suivi régulier. Un nouveau
Pet-scan effectué en date du 11.11.2014 objective une légère progression de
cette image sans que l’on puisse conclure sur sa nature tumorale ou inflam-
matoire. En décembre 2014 au vu de cette lésion persistante en légère crois-
sance chez un tabagique au long cours il a été jugé nécessaire de procéder à
une exérèse de ce nodule à visée diagnostique et thérapeutique. L’exérèse de
cette lésion a permis de conclure à un adénocarcinome bronchique localisé
sans adénopathie d’accompagnement. Stade pT2a N0. L’intervention a com-
porté une lobectomie du lobe sup. gauche et lymphadénectomie. Aucun trai-
tement complémentaire n’a été jugé nécessaire. L’assuré fait l’objet d’un suivi
régulier. Un bilan cardiologique exhaustif a été effectué en date du 3.9.2015.
Ce dernier n’a pas mis en évidence de pathologie cardiaque à l’échocardio-
graphie ni au test d’effort“.
Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit hielt Dr. E._______ den Be-
schwerdeführer seit Dezember 2014 zu 75 % arbeitsfähig. Weiter hielt
sie hinsichtlich der funktionellen Einschränkung fest:
“Cet assuré a reçu en 2009 un traitement pour un cancer de la langue sans
réduction durable de son activité. En 2014 il a subi l’ablation d’un lobe pulmo-
naire et de quelques ganglions médiastinaux. Il s’agit d’une intervention qui ne
porte pas à conséquence sur la fonction respiratoire s’il n’y a pas de compli-
cations, ce qui a été le cas. Le résultat pathologique est celui d’un petit cancer
bronchique localisé qui n’a pas nécessité de traitement complémentaire. Les
autres pathologies ne sont pas limitantes. Vu ce qui précède il est justifié sta-
tuer sur une incapacité de travail 25 % depuis décembre 2015“ (Anmerkung
des Bundesverwaltungsgerichts : hierbei handelt es sich wohl um einen
Schreibfehler und sollte ebenfalls Dezember 2014 heissen).
– Am 9. März 2016 (Vorakten 110) schrieb Dr. F._______, FMH Innere
Medizin, es würden praktisch keine plausiblen Gründe vorliegen, wes-
halb der Versicherte nicht zu ca. 75 % arbeiten sollte/könnte; der Haus-
arztbericht von 2015 gebe lediglich an, dass der Versicherte zu 100 %
arbeitsunfähig sei seit Dezember 2014 bis 30. Juni 2015, sowie weiter-
hin.
5.2.5 Aus den neuen Akten geht hervor, dass das Krebsleiden rezidivierte,
der Beschwerdeführer nun starke Medikamente mit Nebenwirkungen ein-
nehmen muss und weitere Leiden in kardiologischer (koronare 1-Ast-Er-
krankung, arterielle Hypertonie), pneumologischer (V.a. Schlafapnoe, Sta-
tus nach Entfernung eines Teils des Lungenoberlappens, COPD GOLD I)
und internistischer (Malnutrition und Alkoholabusus) Hinsicht vorliegen.
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Seite 23
5.2.6 Während der medizinische Dienst der IVSTA am 27. Mai 2010
(Vorakten 32) feststellte, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder
vollständig aufgenommen habe, wurde im Bericht vom 26. November 2015
(Vorakten 83) und vom 9. März 2016 (Vorakten 110) erkannt, dass die Ar-
beitsunfähigkeit 25 % seit Dezember 2014 betrage. Seitens des medizini-
schen Dienstes der IVSTA wird folglich implizit von einer gesundheitlichen
Verschlechterung ausgegangen, auch wenn Dr. F._______ bei ihrer Stel-
lungnahme „nein“ angekreuzt hat, da sich dies offensichtlich nicht auf den
früheren Verfügungszeitpunkt vom 30. Juli 2010 (Vorakten 35), sondern auf
den Zeitpunkt des Vorbescheids im vorliegenden Verfahren datierend
3. Dezember 2015 bezog (Vorakten 85). Zwar weichen Dr. E._______ und
Dr. F._______ von der Einschätzung des Hausarztes Dr. D._______ ab,
welcher den Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig seit Dezem-
ber 2014 einstuft (Vorakten 99), da im Vergleichszeitpunkt jedoch von einer
vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde, ist für die Beantwor-
tung der Frage, ob eine gesundheitliche Verschlechterung vorliegt, nicht
von Belang ob die Arbeitsunfähigkeit 25 % oder 100 % beträgt, da in beiden
Fällen eine Verschlimmerung gegeben ist.
5.2.7 Somit ist zusammenfassend, in Übereinstimmung mit den Parteien,
davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers verschlechtert hat, womit zu klären ist, ob diese Veränderung des
Gesundheitszustandes rentenrelevant ist (vgl. E. 6 hiernach).
6.
Im Folgenden ist zunächst die angestammte Tätigkeit zu bestimmen (vgl.
E. 6.1 hiernach). Danach ist zu klären, ob hinreichende medizinische Akten
vorliegen, welche dem Bundesverwaltungsgericht ermöglichen, die
Rechtsfrage zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 8C_377/2014 vom 29. Ok-
tober 2015 E. 6.2 m.H.), ob der Beschwerdeführer die verbleibende Leis-
tungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer Verweistätigkeit
erwerblich verwerten kann (vgl. E. 6.2 hiernach).
6.1 Der Beschwerdeführer gab an, keinen Beruf erlernt (Vorakten 22/4,
61/1), sondern bei der deutschen Bundeswehr den LKW-Führerschein er-
worben zu haben (Vorakten 22/4). Er war von 1982 bis 2014 als LKW-Fah-
rer tätig (Vorakten 50). Am 25. September 2014 erhielt er von seiner Arbeit-
geberin die Kündigung (Vorakten 8), da ihm wegen Trunkenheit am Steuer
der Führerschein bis April 2015 entzogen worden war. Der Stellenverlust
war somit invalidenfremd. Da der Führerscheinentzug vorübergehend war,
C-3412/2016
Seite 24
ist vorliegend vom Beruf LKW-Fahrer als angestammte Tätigkeit auszuge-
hen.
6.2
6.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Beruf LKW-
Fahrer eine körperlich schwere Tätigkeit dar, da sie Be- und Entladen des
Lastwagens beinhaltet (vgl. BGer 8C_300/2015 E. 7.3.1). Zudem erfordert
das Fahren eines LKWs ein längeres Sitzen mit wiederholtem Krafteinsatz
des linken Beines beim Kuppeln, sofern kein Automatikgetriebe vorliegt (ob
der LKW, der vom Beschwerdeführer gefahren wurde, ein Automatikge-
triebe hatte oder nicht, ist aus den Akten nicht ersichtlich) und ist diese
Tätigkeit mit Hantieren von teilweise schweren Lasten verbunden (vgl.
BGer 8C_61/2009 E. 3). Dementsprechend gab denn auch die ehemalige
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, K._______ AG, an (Vorakten 65/6),
ihre Chauffeure müssten unter anderem den LKW mit Containern be- und
entladen und dabei auch eine schwere Last von über 25kg heben oder
tragen (1-5% oder bis ca. ½ h pro Tag).
6.2.2 Die Vorinstanz bezog sich bei der Beantwortung der Frage, ob dem
Beschwerdeführer das Ausüben seiner Tätigkeit weiterhin zumutbar ist, auf
die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes vom 26. November
2015 (Vorakten 83) und vom 9. März 2016 (Vorakten 110). Dr. F._______
und Dr. E._______ führten selber keine Untersuchungen durch, womit sie
sich für ihre Beurteilung einzig auf die von der Vorinstanz vorgelegten Ak-
ten stützen konnten. Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Vernehmlassung
vom 4. Juli 2016 (BVGer act. 5) auf den Standpunkt, ihrem ärztlichen
Dienst sei ein umfassendes medizinisches Dossier und damit eine breit
abgestützte Beurteilungsgrundlage vorgelegen. Die Stellungnahmen der
IV-Ärztinnen Dr. E._______ und Dr. F._______ würden die von der Recht-
sprechung an beweiskräftige Gutachten gestellten Anforderungen erfüllen,
seien schlüssig und würden untereinander übereinstimmen.
6.2.3 Gegen die Stellungnahme der IV-Ärztin Dr. E._______ vom 26. No-
vember 2015 brachte der Beschwerdeführer vor (BVGer act. 1, act. 8), der
Bericht genüge den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut-
achten nicht, da weder eigene Untersuchungen vorgenommen worden,
noch den Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen-
wärtigen Status zu entnehmen und diese Daten umstritten seien. Aktuelle
Vorakten der behandelnden Ärzte seien nicht eingeholt worden. Es sei
nicht begründet worden, warum gerade eine 75 % Arbeitsfähigkeit vorlie-
gen solle, dies erscheine geradezu willkürlich. Von der Beurteilung von
C-3412/2016
Seite 25
Dr. D._______, welcher eine 100 % Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, sei
abgewichen worden, ohne bei ihm Rückfragen zu stellen. Die Einschät-
zung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E._______ sei mangelhaft, daran än-
dere auch nichts, dass eine weitere IV-Ärztin, Dr. F._______, die Arbeitsfä-
higkeit von 75 % bestätigt habe, zumal deren minimalste Beurteilung vom
9. März 2016 in keiner Art und Weise mit den Kriterien einer beweistaugli-
chen Beurteilungsgrundlage vereinbar sei.
6.2.4 Wie der Beschwerdeführer zurecht vorbrachte, ist die Kurzstellung-
nahme von Dr. F._______ vom 9. März 2016 (Vorakten 110) nicht beweis-
tauglich, da sie zu knapp ausgefallen ist, keinerlei Begründung enthält und
insbesondere nicht ausgeführt wird, warum sie von der Beurteilung des
Hausarztes Dr. D._______ abweicht, welcher eine vollständige Arbeitsun-
fähigkeit attestierte (Vorakten 99).
6.2.5
6.2.5.1 Aus der Stellungahme von Dr. E._______ vom 26. November 2015
(Vorakten 83) geht hervor, dass sie einzig die onkologischen Leiden als
limitierend erachtete, so dass anzunehmen ist, dass sich ihre Einschät-
zung, wonach der Beschwerdeführer zu 25 % arbeitsunfähig sei, auf das
Krebsleiden beschränkte. Dr. E._______ weist den Facharzttitel FMH On-
kologie und Hämatologie auf, womit sie das notwendige Fachwissen be-
sitzt, um die onkologischen Auswirkungen zu beurteilen.
Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit bei Krebsleiden erachtete das Bundes-
gericht im Urteil BGer 8C_440/2017 E. 5.1, dass bei einem Adenokarzinom
des Rektums nach Behandlungsabschluss eine Limitierung von 20 % be-
stehe. Vorliegend leidet der Beschwerdeführer nicht nur an Status nach
Zungenkarzinom sondern auch an Status nach Lungenkarzinom, womit
nachvollziehbar ist, dass Dr. E._______ aus onkologischer Sicht von einer
Arbeitsunfähigkeit von 25 % ausging.
6.2.5.2 In pneumologischer Hinsicht nahm Dr. E._______ an, das Adeno-
karzinom der Lunge habe keine Auswirkungen auf die Atemfunktion. Sie ist
Onkologin und nicht Pneumologin, womit auf ihre Einschätzung nicht ohne
weiteres abgestellt werden kann. Aus den Vorakten geht hervor, dass seit
der Entfernung des Lungenoberlappens ein Zwerchfellhochstand (Vorak-
ten 94, 95) besteht und der Beschwerdeführer Atemnot geltend machte
(Vorakten 50), was Symptom eines Zwerchfellhochstandes sein könnte
(vgl. ). In den Vorakten findet
C-3412/2016
Seite 26
sich zudem die Diagnose COPD GOLD I (Vorakten 91/2). Die aktenkundi-
gen pneumologischen Arztberichte (Vorakten 47/1, 48/1, 48/5, 91, 92, 94,
95, 96) äusseren sich als Untersuchungsberichte naturgemäss zum Krank-
heits- bzw. Heilverlauf jedoch nicht dazu, ob aufgrund des Zwerchfellhoch-
standes, der COPD GOLD I und der Atemnot eine Einschränkung für
schwere berufliche Tätigkeiten besteht. Die Vorinstanz hätte daher unter
Beizug der IV-Stelle B._______ durch einen Pneumologen oder eine
Pneumologin beurteilen lassen müssen, ob dem Beschwerdeführer aus
pneumologischer Sicht die schwere Tätigkeit als LKW-Fahrer weiterhin zu-
mutbar ist. Die Einschätzung einer Onkologin genügt diesbezüglich nicht.
6.2.5.3 In kardiologischer Hinsicht finden sich in den Vorakten Hinweise auf
eine arterielle Hypertonie (Vorakten 97). Es sind Blutdruckwerte von 200
mmHg aktenkundig (Vorakten 95/2), was eine mittelschwere bis schwere
Hypertonie darstellt, da der Wert über 180/105 liegt (HANS-GEORG GIRETZ,
Begutachtung in der Kardiologie, S. 103). Bei hohem Blutdruck dürfen
keine schweren Lasten gehoben oder getragen werden, da dies zu einem
abrupten Blutdruckanstieg führen würde (vgl.
/cae/servlet/contentblob/208320/publicationFile/12762/
leitlinien_rehabeduerftigkeit_hypertonie_langfassung_pdf.pdf, Ziff. 5.9).
Dr. E._______ äusserte sich als Onkologin zurecht nicht zur Blutdruckprob-
lematik. Die Vorinstanz versäumte durch einen Kardiologen oder eine Kar-
diologin abklären zu lassen, ob eine arterielle Hypertonie mit entgleisten
Blutdruckwerten besteht, und ob dem Beschwerdeführer das Hantieren mit
schweren Lasten nach wie vor zumutbar ist.
Zudem findet sich ein Bericht der kardiologischen Gemeinschaftspraxis
J._______ vom 8. September 2015 (Vorakten 97) in den Akten.
Dr. E._______ war diesbezüglich der Auffassung, dass die Untersuchung
keine pathologische Evidenz gezeigt habe. Da sie keine Kardiologin ist,
kann auf ihre Ansicht nicht unbesehen abgestellt werden. Das Bundesge-
richt erachtet eine schwere Tätigkeit bei einer koronaren Einasterkrankung,
wie dies beim Beschwerdeführer vorliegt, als zumutbar (vgl. Urteil BGer
I 431/99 vom 15. Februar 2000 E. 2), wenn das EKG bis zu einer Belastung
von 75 Watt keinen pathologischen Befund ergab. Vorliegend erscheint je-
doch fraglich, ob das Echokardiogramm tatsächlich ohne Befund war,
musste die Belastung doch abgebrochen werden, da der Beschwerdefüh-
rer an Atemnot litt (Vorakten 97). Notwendig gewesen wäre eine Beurtei-
lung durch einen Kardiologen oder Kardiologin und einen Pneumologen
oder Pneumologin, aus der hervorgeht, ob die Atemnot, die der Beschwer-
C-3412/2016
Seite 27
deführer während der Testung hatte, kardiologisch oder pneumologisch be-
dingt war, und ob die Leistungsfähigkeit im Arbeitsalltag, welche das Han-
tieren mit schweren Lasten beinhaltet, eingeschränkt ist. Beim echokardi-
ologischen Bericht vom 8. September 2015 handelt es sich um einen Un-
tersuchungsbericht, der sich naturgemäss als solcher nicht zur Arbeitsfä-
higkeit äussert, und daher gestützt auf diesen Bericht nicht ohne weitere
Begründung auf eine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann. Die Stel-
lungnahme von Dr. E._______ als Onkologin, kann die Beurteilung durch
eine Kardiologin oder einen Kardiologen bzw. einen Pneumologen oder
eine Pneumologin nicht ersetzen.
6.2.5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen (E. 6.2.5.1 - 6.2.5.3) ist ersicht-
lich, dass der Beschwerdeführer an Gebrechen aus verschiedenen medi-
zinischen Fachgebieten leidet, insbesondere an Krebs (Onkologie), koro-
narer Einasterkrankung (Kardiologie), COPD GOLD I (Pneumologie) und
arterieller Hypertonie (Kardiologie). Beim Zusammentreffen verschiedener
Gesundheitsbeeinträchtigungen ist gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen (vgl. Urteil
des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2) und der Grad der
Arbeitsfähigkeit jeweils aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfas-
senden fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen (vgl. Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 850/02 vom 3. März 2003
E. 6.4.1).
Bei der Stellungnahme von Dr. E._______, handelt es sich zwar um eine
Fachexpertise auf dem Gebiet der Onkologie, jedoch nicht um eine poly-
disziplinäre Gesamtschau, da sie keinen Facharzttitel auf den übrigen ein-
schlägigen Gebieten aufweist. Daran ändert nichts, dass Dr. I._______
sich am 27. August 2016 (BVGer act. 10/2) und am 29. Januar 2017
(BVGer act. 14/5) ihrer Beurteilung anschloss, zumal er als Internist nicht
über das notwendige Fachwissen auf dem Gebiet der Kardiologie, Onko-
logie und Pneumologie verfügt und auch seine Stellungnahme keine inter-
disziplinäre Beurteilung beinhaltet. Auch die aktenkundigen fachärztlichen
Berichte enthalten keine Gesamtbeurteilung, vielmehr handelt es sich um
monodisziplinäre Untersuchungsberichte.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit finden sich in den Vorakten einzig ein Arzt-
zeugnis von Dr. D._______ vom 15. Dezember 2015 (Vorakten 99) und ein
Bericht vom Universitätsspital G._______ vom 24. Januar 2015 (Vorakten
92). Dr. D._______ begründete seine Annahme einer 100 % Arbeitsunfä-
C-3412/2016
Seite 28
higkeit nicht, womit nicht nachvollzogen werden kann, wie er auf seine Ein-
schätzung kam. Im Spitalbericht vom 24. Januar 2015 wurde eine auf vier
Wochen beschränkte Arbeitsunfähigkeit angenommen. Diese Arbeitsunfä-
higkeit steht mit der Operation vom 16. Januar 2015 im Zusammenhang,
womit keine sämtliche Leiden umfassende Arbeitsfähigkeitsschätzung vor-
liegt.
Den medizinischen Akten ist damit keine umfassende Darstellung der Be-
funde zu entnehmen. Insbesondere fehlt, wie der Beschwerdeführer zu-
recht rügte (BVGer act. 1, act. 8), eine fachübergreifende, polydisziplinäre
Gesamtschau der verschiedenen geltend gemachten somatischen Beein-
trächtigungen bzw. der allenfalls darauf zurückzuführenden Einschränkung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Eben-
falls fehlt ein Belastungsprofil in den Akten, welches über die verbleibende
funktionelle Leistungsfähigkeit Auskunft gibt. Eine Gesamtbeurteilung fehlt
damit vollständig in den Akten.
6.2.5.5 Der Stellungnahme von Dr. E._______ kommt aus den genannten
Gründen mangels interdisziplinärer Beurteilung kein voller Beweiswert zu.
6.2.6 Die Tätigkeit LKW-Fahren stellt hohe Anforderungen an die Konzent-
rations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit (Vorakten 65/6), weshalb fraglich
ist, ob der Beschwerdeführer, welcher an Kraftlosigkeit und Müdigkeit lei-
det, diesen Anforderungen immer noch gewachsen ist. So hat denn auch
das Universitätsspital G._______ (Vorakten 30) darauf hingewiesen, dass
Tagesmüdigkeit bei der Arbeit als Chauffeur gefährlich sei. Die Vorinstanz
versäumte unter Beizug der IV-Stelle B._______ diesbezügliche Abklärun-
gen in die Wege zu leiten.
6.2.7 Ausserdem brachte der Beschwerdeführer zurecht vor, dass von der
Vorinstanz unberücksichtigt geblieben ist, dass er Medikamente nehmen
muss, welche sich auf seine Fahrtüchtigkeit auswirken können (Vorakten
98; Bisoprol-Mepha [],
Amlodipin-Mepha [], Tra-
madol-Mepha [], Pregapa-
lin-Mepha []). Aufgrund
der Müdigkeit und Kraftlosigkeit sowie der Einnahme von Medikamenten,
welche sich auf die Fahrfähigkeit auswirken können, ist fraglich, ob die Teil-
nahme am Strassenverkehr mit einem Lastwagen aufgrund der Eigen- und
Fremdgefährdung weiterhin zumutbar ist, zumal auch Art. 31 Abs. 2 SVG
(SR 741.01) vorscheibt, dass wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder
C-3412/2016
Seite 29
Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche
körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, während dieser Zeit als
fahrunfähig gilt und kein Fahrzeug führen darf. Die Vorinstanz hätte daher
unter Beizug der IV-Stelle B._______ durch einen Facharzt oder eine Fach-
ärztin abklären lassen müssen, ob trotz Müdigkeit und Medikamentenein-
fluss Fahrtauglichkeit weiterhin gegeben ist.
6.2.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass den medizinischen Berichten
der IV-Ärztinnen vom 26. November 2015 (Vorakten 83) und vom 9. März
2016 (Vorakten 110) kein (voller) Beweiswert zukommt und keine hinrei-
chend beweistauglichen Arztberichte zur Arbeitsfähigkeit aktenkundig sind.
Aufgrund der Einnahme diverser Medikamente, welche sich auf die Fahr-
eignung auswirken und weil der Beschwerdeführer Nebenwirkungen wie
Müdigkeit aufweist, ist fraglich, ob die Tätigkeit LKW-Fahren unter Berück-
sichtigung der Eigen- und Fremdgefährdung im Strassenverkehr weiterhin
zumutbar ist. Mangels hinreichender medizinischer Aktenlage, Gesamtbe-
urteilung und Belastungsprofil, kann vorliegend nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit beurteilt werden, ob dem Beschwerdeführer seine an-
gestammte Tätigkeit oder eine Verweistätigkeit weiterhin zumutbar ist.
7.
7.1 Die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den me-
dizinischen Dienst können vorliegend nicht als gegeben erachtet werden
(vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3). Ein
lückenloser Befund bzw. ein feststehender medizinischer Sachverhalt liegt
nicht vor. Hierfür fehlt es namentlich an einer polydisziplinären fachärztli-
chen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und einer Umschreibung des Be-
lastungsprofils. Desgleichen liegen keine eingehenden klinischen Erhe-
bungen in Bezug auf die funktionellen Einschränkungen vor. Unter den ge-
gebenen Umständen durften die IV-Ärztinnen jedenfalls nicht von eigenen
Untersuchungen absehen. Indem die Vorinstanz massgeblich auf die Stel-
lungnahme des medizinischen Dienstes vom 26. November 2015 (Vorak-
ten 83) und vom 9. März 2016 (Vorakten 110) abstellte, missachtete sie die
rechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und ver-
letzte mithin Bundesrecht.
7.2 Es kann vorliegend nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet
werden, da von einer zusätzlichen, medizinisch nachvollziehbar und
schlüssig begründeten polydisziplinären fachärztlichen Beurteilung neue
verwertbare und entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl.
dazu auch Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 m.H.). Eine
C-3412/2016
Seite 30
antizipierte Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 23; BGE
134 I 140 E. 5.3) fällt demnach ausser Betracht. Angesichts des unzu-
reichend abgeklärten Sachverhalts, worin eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes zu erblicken ist, wird die Sache unter Gutheissung des
Eventualantrags des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewie-
sen, damit sie unter Beizug der IV-Stelle B._______ den medizinischen
Sachverhalt mittels eines externen polydisziplinären Gutachtens feststellen
lässt und danach über die Rentenfrage neu entscheidet.
7.3
7.3.1 Die Vorinstanz wird bei einer erneuten Beurteilung die neuen Diag-
nosen wie Wernicke-Enzephalopathie bei Malnutrition und chronischem Al-
koholüberkonsum, Depression, primäre Hypothyreose DD Non-Thoidal-Ill-
ness-Syndrom (recte Non-Thyroidal-Illness-Syndrom) im Rahmen der
Wernicke-Enzephalopathie, Hepatopathie, beidseitige Karotisstenose, Ma-
jore neurokognitive Störung im Rahmen eines Wernicke-Korsakow-Syn-
droms, Polyneuropathie, rezidivierende depressive Störung und leichte de-
pressive Episode (BVGer act. 12/1, 14/3) sowie) sowie die Leber- und
Schilddrüsenerkrankung mitzuberücksichtigen haben.
7.3.2 Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist die Diagnose Alkoholabu-
sus nicht per se unbeachtlich, vielmehr ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zu klären (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c), ob die Sucht eine
Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist,
oder ob sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheits-
schadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Aus letzterem Leitsatz folgt
gemäss Bundesgericht nicht, dass die Auswirkungen einer Alkoholerkran-
kung, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se in-
validitätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz
um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein
können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigun-
gen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Reine Suchtfolgen
sind IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd
wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie
in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheits-
schaden stehen (Urteil des BGer 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E.
2.2.1 und 2.2.2; Urteil des BVGer C-1582/2016 E. 4.3). Dabei ist das ganze
für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen
C-3412/2016
Seite 31
Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und somatischer Be-
gleiterkrankung Rechnung zu tragen ist.
7.3.3 Dem Beschwerdeführer wurde in Deutschland eine Rente wegen vol-
ler Erwerbsminderung zugesprochen (Vorakten 79). Zwar sind die rechts-
anwendenden Behörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen aus-
ländischer Versicherungsträger gebunden (vgl. E. 4.8 hiervor), jedoch sind
aus dem Ausland stammende Beweismittel in die Beweiswürdigung einzu-
beziehen (vgl. E. 4.8 hiervor). Daher wird die Vorinstanz unter Beizug der
IV-Stelle B._______ bei der Deutschen Rentenversicherung C._______
vorhandene medizinische Akten zu edieren haben, sowie bei
Dr. D._______ und Dr. L._______ medizinische Akten einverlangen müs-
sen. Nach Vervollständigung der Aktenlage ist eine polydisziplinäre Begut-
achtung in die Wege zu leiten.
7.3.4 Hinsichtlich der erneuten Begutachtung sind Expertisen in den Fach-
bereichen Onkologie, Pneumologie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Neu-
rologie, Kardiologie und Innere Medizin geboten. Ob neben den genannten
Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialistinnen und Spezialisten beige-
zogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu über-
lassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Frage-
stellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Ur-
teil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). Mit der inter-
disziplinären Begutachtung kann sichergestellt werden, dass alle relevan-
ten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten
Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis aus-
gedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1, Urteil des
BVGer C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1). Überdies sind die mög-
lichen Wechselwirkungen zwischen den jeweiligen Diagnosen abzuklären
und aufzuzeigen. In Bezug auf die psychiatrische Begutachtung ist darauf
hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung
(vgl. BGE 143 V 409; BGE 143 V 418) zu Diagnosen aus dem Formenkreis
der Depression seine Praxis geändert und festgehalten hat, dass solche
Leiden ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V
281 zu unterziehen seien. Aufgabe des medizinischen Sachverständigen
sei es, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mit-
telschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im
Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultierten, die sich auf
die Arbeitsfähigkeit auswirken.
C-3412/2016
Seite 32
7.3.5 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu
erfolgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri-
schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer
9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer
C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015
E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3).
Dem Beschwerdeführer ist dazu das rechtliche Gehör zu gewähren und es
ist ihm Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (vgl. BGE 137 V 210
E. 3.4.2.9 S. 258 ff.).
7.3.6 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutach-
tung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Des Wei-
teren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen
in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1
S. 354), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt.
8.
8.1 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung
des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter diesen Umständen mög-
lich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Frage
nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- res-
pektive Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Wie vorstehend dargelegt, konnte der medizinische Dienst der IVSTA nicht
auf für die streitigen Belange hinreichende Unterlagen im Sinn der Recht-
sprechung zurückgreifen. Eine reine Aktenbeurteilung war unter diesen
Umständen unzulässig, was zwangsläufig zu weiteren Abklärungen hätte
führen müssen. Die Vorinstanz hat mithin keine umfassende medizinische
Beurteilung eingeholt, obwohl eine solche geboten gewesen wäre.
8.2 Würde eine gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwal-
tungsverfahren durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwer-
deverfahren korrigiert, bestünde die konkrete Gefahr der unerwünschten
Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen
Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts
auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher und personeller Inanspruch-
nahme der Ressourcen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-
1582/2016 E. 5.4; C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Dies gilt
insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, bei welchem die gebotene
interdisziplinäre Gesamtbeurteilung zu Unrecht unterlassen worden ist.
C-3412/2016
Seite 33
Überdies würde den Verfahrensbeteiligten mit dem Verzicht auf ein poly-
disziplinäres Gutachten im Verwaltungsverfahren auch die Möglichkeit der
Überprüfung durch ein Obergutachten genommen.
9.
Die Beschwerde ist im Eventualantrag gutzuheissen (vgl. Beschwerde
BVGer act. 1), die angefochtene Verfügung vom 22. April 2016 aufzuheben
und die Akten an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen, unter Beizug der
IV-Stelle B._______, und anschliessendem neuen Entscheid über die Ren-
tenfrage zurückzuweisen.
10.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden
Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6). Der unterliegenden Vorinstanz sind je-
doch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG und
Art. 6 Bst. B des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
10.2 Dem anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer steht
eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zu (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 VGKE), womit die mit
Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 (BVGer act. 7) gewährte unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung nicht zum Tragen kommt. Der Rechtsvertreter
reichte eine detaillierte Kostennote ein (BVGer act. 12) und machte für die
Vertretung des Beschwerdeführers bis zum 5. Januar 2017 Kosten von ins-
gesamt Fr. 3‘185.55 geltend (12.10 Stunden à Fr. 250.- zuzüglich Auslagen
von Fr. 143.90), was unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkun-
digen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
vorliegend zu beurteilenden Verfahrens angemessen erscheint. Nach dem
5. Januar 2017 verfasste der Rechtsvertreter am 4. Dezember 2017
(BVGer act. 18) und am 25. Mai 2018 (BVGer act. 20) eine Eingabe ans
Bundesverwaltungsgericht, womit die Parteientschädigung um Fr. 400.- zu
erhöhen ist und sich folglich auf Fr. 3‘585.55 beläuft. Die Parteientschädi-
gung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 22. April 2016
aufgehoben. Die Sache wird an die IVSTA zurückgewiesen, damit sie im
Sinne der Erwägungen vorgehe und neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Advokat lic. iur. Daniel
Tschopp, wird zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung in der Höhe
von Fr. 3‘585.55 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtskurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Beilage: Mitteilung über die Rentengewäh-
rung in Deutschland vom 5. April 2017 und Gutachten über die Pflege-
bedürftigkeit vom 5. Dezember 2017; Einschreiben)
– IV-Stelle B._______ (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
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die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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