B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3413/2010
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
vertreten durch Violeta I. Ilievska, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch, Verfügung vom 14. April 2010.
C-3413/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 4. April 1962 geborene, verheiratete mazedonische Staatsange-
hörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war gemäss Aus-
zug aus seinem Individuellen Konto (IK) von 1994 bis 2000 in der
Schweiz versichert und entrichtete während insgesamt 84 Monaten Bei-
träge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung (AHV/IV; vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: IV-act.] 89). Zu-
letzt war er als Hilfsarbeiter bei der Firma W._______ tätig. Am
13. August 1992 erlitt der Beschwerdeführer gemäss den Akten der
Schweizerischen Unfallversicherung (im Folgenden: SUVA) einen Ar-
beitsunfall, bei welchem er sich laut Bericht des Spitals Limmattal eine
Passagere Mikrohämaturie bei stumpfen Trauma der rechten Nierenloge
sowie laut ärztlichem Zwischenbericht von Dr. med. R._______ vom 2.
November 1992 eine posttraumatische Epicondylopathia ulnaris rechts
zugezogen hatte.
B.
Für die Unfallfolgen kam zunächst die SUVA auf (vgl. Akten der SUVA [im
Folgenden: SUVA-act.] 1 bis 6). Am 26. Mai 1993 meldete der Beschwer-
deführer der SUVA einen Rückfall: Persistierende, therapieresistente
Schmerzen erforderten eine weitere medizinische bzw. operative Versor-
gung (vgl. SUVA-act. 7 bis 22, 24 f., 31 bis 37 sowie 39 bis 43). Aufgrund
der Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. S._______ vom 19. April
1995 verneinte die SUVA für die Zeit ab dem 1. Mai 1995 jeglichen Leis-
tungsanspruch. Die Verfügung wurde nach Ausschöpfung des Instanzen-
zugs vom Eidgenössichen Versicherungsgericht (im Folgenden: EVG;
heute Bundesgericht [BVGer]) mit Urteil vom 5. Februar 2001 im Ergebnis
bestätigt (vgl. SUVA-act. 44 bis 49 sowie 61 bis 79).
C.
Auf Anraten der SUVA reichte der Beschwerdeführer am 17. Mai 1994 bei
der damals zuständigen IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt
X._______ (im Folgenden: IV-Stelle X._______) ein Gesuch zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) ein (vgl. vorinstanzliche
Akten [im Folgenden: IV-act.] 1, 21, 24 und 31; vgl. des Weiteren SUVA-
act. 23). Er machte unfallbedingte Beschwerden im rechten Arm geltend.
Nachdem die IV-Stelle X._______ die notwendigen Abklärungen durchge-
führt und insbesondere die Akten der SUVA beigezogen hatte (vgl. IV-act.
9, 20, 22, 30, 36, 38; 45, 49 sowie 51; vgl. des Weiteren SUVA-act. 6-1/3
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Seite 3
bis 13-2/2), sprach sie dem Beschwerdeführer – insbesondere gestützt
auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 17. August 1995 (IV-
act. 9 sowie 22; SUVA-act. 21-1/1) – mit der ihren Vorbescheid vom
19. Juli 1995 (SUVA-act. 16-1/2 f.) im Wesentlichen bestätigenden Verfü-
gung vom 19. Dezember 1995 eine vom 1. April 1994 bis zum 31. Juli
1995 befristete ordentliche ganze Invalidenrente zu (IV-act. 20; SUVA-act.
14-1/2 f. sowie 25-1/2 ff.). Diese Verfügung wurde angefochten, letztin-
stanzlich aber vom EVG mit Urteil vom 5. Februar 2001 bestätigt (vgl.
SUVA-act. 30-1/1 bis 37-6/6).
D.
Mit Gesuch vom 9. Juli 2008 reichte der inzwischen in seinem Heimatland
wohnende Beschwerdeführer beim mazedonischen Sozialversicherungs-
träger zuhanden der Schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) erneut ein Rentengesuch ein,
welches am 26. März 2009 der Vorinstanz übermittelt wurde (vgl. IV-act. 2
f.). In der Folge holte die IVSTA den Fragebogen für den Versicherten
sowie den Fragebogen für den Arbeitgeber ein (vgl. IV-act. 4 bis 8 sowie
12 f.) und ergänzte ihre Akten mit denjenigen der SUVA sowie der IV-
Stelle X._______ (vgl. IV-act. 14 bis 16 sowie 33). Des Weiteren lagen
der Vorinstanz nebst den medizinischen Unterlagen aus der Zeit der
Erstanmeldung (vgl. IV-act. 36 bis 56) diverse medizinische Berichte aus
Mazedonien aus dem Zeitraum vom 7. Februar 2000 bis zum 15. Juni
2009 vor, die dem Beschwerdeführer eine Verletzung des nervus ulnaris
rechts (ICD- 10 S54; st. nach Operation), ein Karpaltunnelsyndrom rechts
(st. nach Abspaltung und Änderung der Position des nervus medianus
rechts), ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule bzw. eine Cervicobra-
chialgie, ein ataktisches Syndrom, eine intermittierende vertebrobasiläre
Insuffizienz, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Cephalea va-
somotorica sowie ein Schwindelsyndrom attestierten (vgl. IV-act. 34 f.
sowie 57 bis 76).
E.
Gestützt auf die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der IVSTA vom
13. Oktober 2009 sowie vom 1. Februar 2010 (IV-act. 78 und 87) wies die
Vorinstanz mit der ihren Vorbeischeid vom 10. Dezember 2009 im We-
sentlichen bestätigenden Verfügung vom 14. April 2010 das Gesuch
mangels anspruchsbegründender Invalidität ab (vgl. IV-act. 88).
F.
Unter Beilage mehrerer medizinischer Berichte aus dem Zeitraum vom
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16. August 2007 bis zum 28. Dezember 2009 gelangte der Beschwerde-
führer, vertreten durch Rechtsanwältin Violeta Ilievska, mit Beschwerde
vom 3. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinn-
gemäss, die Verfügung vom 14. April 2010 sei aufzuheben, es sei ihm
eine unbefristete IV-Rente gestützt auf einem Invaliditätsgrad von 100%
auszurichten – unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur
Begründung seiner Anträge führte er im Wesentlichen aus, die Be-
schwerden im rechten Arm sowie in der Hand führten auch in leichten
Verweisungstätigkeiten zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit. Deshalb sei er
auch finanziell sehr eingeschränkt. Aufgrund der dargelegten Erwägun-
gen seien weitere Abklärungen vorzunehmen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2010 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, in Ermangelung neuer Sachverhaltselemente bleibe die Beurteilung
durch den ärztlichen Dienst unverändert. Demnach sei dem Beschwerde-
führer infolge der Spätfolgen eines Arbeitsunfalles sowie der radikulären
Symptomatik, welche von der Halswirbelsäule ausgehe und mit Schwin-
delattacken aufgrund von Durchblutungsproblemen verbunden sei, der
angestammte Beruf nicht mehr zumutbar; allerdings bestünden in leichten
Verweisungstätigkeiten aus arbeitsmedizinischer Sicht keine Einschrän-
kungen. Da sich zudem ihr ärztlicher Dienst aufgrund der medizinischen
Dokumentation ein umfassendes und präzises Bild habe machen können,
sei von weiteren Untersuchungen abzusehen.
H.
Nachdem der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. September 2010
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen hatte, bestätig-
te der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. Oktober 2010 unter Beilage
eines neuropsychiatrischen Gutachtens vom 17. Oktober 2010 im We-
sentlichen seine Anträge.
I.
Mit Duplik vom 21. Dezember 2010 beantragte die Vorinstanz nach wie
vor die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im We-
sentlichen aus, dass das replicando eingereichte medizinische Gutachten
dem ärztlichen Dienst unterbreitet worden sei und dieser sowohl in soma-
tischer als auch in psychischer Hinsicht eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes festgestellt habe. Demnach bestehe seit dem
17. Juni 2008 in leichten Verweisungstätigkeiten eine Einschränkung von
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30%. Der in der Folge neu durchgeführte Einkommensvergleich habe je-
doch weiterhin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergeben.
J.
Nachdem sowohl der Beschwerdeführer mit Triplik vom 17. Januar 2011
als auch die Vorinstanz mit Quadruplik vom10. Februar 2011 ihre Anträge
und deren Begründungen bekräftigt hatten, wurde der Schriftenwechsel
mit Verfügung vom 21. Februar 2011 geschlossen.
K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 3. Mai 2010, mit der die renten-
abweisende Verfügung der Vorinstanz vom 14. April 2010 angefochten
worden ist.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen ge-
hört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen
über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
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Seite 6
lidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil-
genommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung
ein schutzwürdiges Interesse.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und hat
dort seinen Wohnsitz, weshalb das Abkommen vom 9. Dezember 1999
zwischen der Schweiz und der Republik Mazedonien über soziale
Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; im Folgenden: Sozialversicherungsab-
kommen) Anwendung findet. Nach Art. 4 Ziff. 1 Sozialversicherungs-
abkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren
Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei
– wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali-
denversicherung gehört (vgl. Art. 2 Ziff. 1 Bst. A ii Sozialversicherungs-
abkommen) – einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das
Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen
vom Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob Anspruch auf Leistun-
gen der IV besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften. Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz keine Bindung an die Feststellungen und Entscheide ausländi-
scher Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad
und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl.
auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Aus-
land stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Ge-
richt (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
C-3413/2010
Seite 7
3.
3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor ei-
nem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V
445).
Vorliegend sind dies insbesondere das IVG in der Fassung vom
6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129) und die Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; in der
entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision), standen diese Erlasse doch
sowohl im Zeitpunkt der Neuanmeldung (9. Juli 2008) als auch des frü-
hestmöglichen Eintritts des Versicherungsfalles bzw. des Anspruch-
beginns (hier: 17. Juni 2008) in Kraft. Noch keine Anwendung findet vor-
liegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpa-
ket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011
5659]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie
der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17)
entsprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung ent-
wickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und
3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und
des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. Sep-
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Seite 8
tember 2007 (5. IV-Revision) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf
die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
Kognition (vgl. Art. 49 VwVG; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49) kann es die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II
145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin-
weisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklä-
rungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder
verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des strei-
tigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach-
verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab-
hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Ver-
waltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä-
rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Max Kummer, Grundriss des Zi-
vilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im sozialversicherungs-
rechtlichen Verfahren hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Ge-
setz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
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bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung
zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je
mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklä-
rungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswür-
digung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwie-
gend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen
könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf
die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 111 und 320; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II
464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335
E. 3c mit Hinweisen).
3.5 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% An-
spruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen
von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
3.5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
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Seite 10
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1
ATSG) sind (Bst. b und c). Der Invaliditätsgrad von Versicherten mit
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb der Schweiz muss –
abgesehen von vorliegend nicht zutreffenden Ausnahmen – der Invalidi-
tätsgrad nach Ablauf der Wartezeit 50% betragen (vgl. Art. 29 Abs. 4 ers-
ter Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
3.6 Wurde eine Rente rückwirkend befristet zugesprochen oder wurde ei-
ne solche wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades be-
reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn
die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3
und 4 IVV in der bis zum bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fas-
sung; BGE 133 V 263 E. 6). Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden
Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklä-
ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub-
haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich ein-
getreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisions-
fall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI
1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung er-
fahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu-
nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach
zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü-
fungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sachver-
halt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechts-
kräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
standes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwä-
gung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss
die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der
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Seite 11
Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (vgl. Art. 17
ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten – welche gleichermassen auch im Neuanmeldungsver-
fahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des BGer I 658/05 vom
27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im We-
sentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112
V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 E. 3a).
3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
3.7.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des
EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V
351 E. 3.a).
3.7.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil BGer I 268/2005 vom 26.
Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
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Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E.
3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
3.7.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.
Die Vorinstanz ist auf das neue Leistungsbegehren eingetreten, hat die
Sache materiell geprüft und dem ärztlichen Dienst vorgelegt. Gemäss
den dargelegten Grundsätzen (vgl. E. 3.6 hiervor) ist massgebend und zu
prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Er-
lass der Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 19. Dezember 1995 (Re-
ferenzzeitpunkt) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver-
fügung vom 14. April 2010 in rentenanspruchserheblicher Weise ver-
schlechtert hat.
4.1 Die damals zuständige IV-Stelle X._______ sprach dem Beschwerde-
führer mit Verfügung vom 19. Dezember 1995 eine vom 1. April 1994 bis
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zum 31. Juli 1995 befristete Rente zu. Das EVG bestätigte diese Verfü-
gung mit Urteil vom 5. Februar 2001. Es stellte insbesondere fest, dass
an den medizinischen Beurteilungen der Ärzte der Klinik Y._______ sowie
der Dres. med. S._______ (Kreisarzt der SUVA) und R._______ (der da-
mals behandelnde Arzt) nichts auszusetzen sei, wonach dem Beschwer-
deführer aufgrund seiner Restbeschwerden der rechten Hand nach De-
kompression des nervus ulnaris sowie Status nach Vorverlagerung des
nervus ulnaris in einer leidensangepassten Tätigkeit möglichst unter Ver-
meidung repetitiver Arbeiten über Kopfhöhe und ohne Heben schwerer
Lasten spätestens ab dem 1. Mai 1995 wieder uneingeschränkt arbeits-
fähig sei. Nachdem es sinngemäss festhielt, dass für den Beschwerde-
führer spätestens ab dem 1. Mai 1995 selbst im günstigsten Falle immer
noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultierte ({[48'805 –
38'907] x 100} / 48'805 = 20,28%), bestätigte das Gericht im Ergebnis die
Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 19. Dezember 1995 (vgl. SUVA-
act. 37-1/6 ff.). Von dieser rechtskräftigen höchstrichterlichen Beurteilung,
die sich auf den Referenzzeitpunkt vom 19. Dezember 1995 bezieht, ist
vorliegend auszugehen.
4.2 Die angefochtene Verfügung vom 14. April 2010 stützte die Vorinstanz
auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes (Dr. med. Z._______)
vom 13. Oktober 2009 sowie vom 1. Februar 2010 (vgl. IV-act. 78 und
87), dem sie die zuvor eingeholten medizinischen Unterlagen zur Beurtei-
lung unterbreitet hatte. Gemäss Angaben in der Anamnese legte Dr. med.
Z._______ seinen Stellungnahmen insbesondere einen Konsultationsbe-
richt des Facharztes für Orthopädie Dr. med. Herren vom 25. November
1994 (vgl. IV-act. 55 f., SUVA-act. 34), einen Bericht der Klinik Y._______
vom 21. Juli 1993 (SUVA-act. 11), einen IV-Arztbericht des Facharztes für
Rheumaerkrankungen Dr. med. R._______ vom 20. Dezember 1995 (IV-
act. 30), einen neurologischen Bericht des Facharztes für Neurologie Dr.
med. D._______ vom 17. Juni 2008 (IV-act. 69), ein Abdomen-Ultraschall
sowie eine Echokardiographie jeweils vom 9. Juni 2008 (IV-act. 65 bis 68)
und einen ausführlichen Arztbericht aus Mazedonien vom 30. Januar
2009 (IV-act. 73 f.) zugrunde.
In Würdigung dieser medizinischen Unterlagen führte Dr. med. Z._______
aus, der Beschwerdeführer leide an Spätfolgen eines Arbeitsunfalles, der
zu einer signifikanten Funktionsstörung des rechten Armes, insbesondere
der Hand geführt habe. Die ihm zur Einsicht unterbreiteten Unterlagen
bestätigten den chronischen Verlauf der bereits bekannten Probleme so-
wie zusätzlich eine radikuläre Symptomatik, die von der Halswirbelsäule
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ausgehe und auch mögliche Verweisungstätigkeiten zusammen mit den
Schulterproblemen etwas einschränke. Die Schwindelattacken, welche of-
fenbar auf Durchblutungsstörungen zurückzuführen seien, verböten das
Besteigen von Leitern oder Gerüsten und ergäben eine Behinderung
beim Gehen auf unebenem Gelände. Aufgrund seiner Feststellungen at-
testierte er dem Beschwerdeführer als Hauptdiagnosen mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit eine Funktionsminderung der rechten Hand bei
posttraumatischer, muskulärer Teil-Atrophie der Handmuskulatur, eine
Periarhropathie der rechten Schulter (ICD-10 M75.1) sowie ein chro-
nisches zerviko-radikuläres Syndrom C7 rechts (ICD-10 M50.1). Als
Nebendiagnose – ebenfalls mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit –
stellte er eine vertebrobasiläre Insuffizienz mit wiederholtem Schwindel
fest. In Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit führte er schliesslich aus, der
Beschwerdeführer sei im angestammten Beruf zu 70% arbeitsunfähig, in
leichten, leidensangepassten Tätigkeiten hingegen zu 100% leistungs-
fähig.
4.3 Wie bereits dargelegt wurde, kann auf Stellungnahmen nur unter der
Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrecht-
lichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die
Bericht erstattenden Ärztinnen und Ärzte über die im Einzelfall gefragten
persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. E. 3.7 ff. hier-
vor). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt.
4.3.1 Die allein auf Aktenstudium basierende Beurteilung der Restarbeits-
fähigkeit durch Dr. med. Z._______ erweist sich nicht als nachvollziehbar
und schlüssig, gründet sie doch einerseits auf ärztliche Kurzberichten und
Testergebnissen, die keinerlei fachärztliche Ausführungen zur Leistungs-
fähigkeit des Beschwerdeführers enthalten und damit zur beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht geeignet sind (so insb. die Berichte aus dem Zeit-
raum vom 9. Juni 2008 bis zum 29. Januar 2009; IV-act. 65 bis 69 sowie
72), andererseits auf das vom mazedonischen Sozialversicherungsträger
in Auftrag gegebene Gutachten vom 30. Januar 2009 (IV-act. 73 f.).
4.3.2 Das Gutachten vom 30. Januar 2009 erweist sich als widersprüch-
lich und ist nicht nachvollziehbar begründet: Obwohl die Diagnosen einer
Läsion der Nerven bzw. ein Status nach Läsion sowie eines Status nach
Operation des nervus ulnaris und des nervus medianus gestellt werden,
wird bei den aktuellen Befunden festgehalten, die Beugung und die Stre-
ckung des Handgelenks sowie die Pronation sowie Supination seien
normal. Des Weiteren wird festgehalten, dass der Status in neurologi-
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scher wie auch psychischer Hinsicht unauffällig sei (vgl. Punkt 8 des Gut-
achtens, IV-act. 73 f.). Diese Feststellungen widersprechen jedoch sämt-
lichen übrigen in den Akten befindlichen ärztlichen Berichten, wonach der
Beschwerdeführer an Funktionsstörungen der rechten Hand beziehungs-
weise der rechten Schulter leidet. So wird insbesondere auch im neurolo-
gischen Bericht von Dr. med. D._______ vom 29. Januar 2009 sinnge-
mäss festgehalten, die Funktion der rechten Hand sei vermindert (vgl. IV-
act. 72). Auch die Ausführungen im mazedonischen Gutachten betreffend
die Restarbeitsfähigkeit, wonach beim Beschwerdeführer in jeglicher Hin-
sicht eine Arbeitsfähigkeit bestehe, erweist sich als nicht nachvollziehbar.
Aufgrund der medizinischen Dokumentation ist davon auszugehen, dass
der Einsatz im angestammten Beruf für den Beschwerdeführer nicht mehr
vollschichtig zumutbar sein dürfte.
Selbst Dr. med. Z._______ hält in seinen Stellungnahmen fest, dass die
Schlussfolgerungen des Arztberichts vom 30. Januar 2009 unklar seien.
Das mazedonische Gutachten vom 30. Januar 2009 wird zudem den an
den Beweiswert eines Arztberichts gestellten Anforderungen nicht ge-
recht, entbehrt es doch grundsätzlich eingehender sowie nachvollziehba-
rer Ausführungen sowie Begründungen.
4.3.3 Der Neuropsychiater Dr. med. E._______ hat in seinem fachärztli-
chen Bericht vom 12. Juni 2009, der Dr. med. Z._______ zur Verfügung
stand, eine Lähmung des nervus ulnaris rechts diagnostiziert. Darüber
hinaus kann diesem Bericht entnommen werden, dass der Beschwerde-
führer offenbar zusätzlich zu den bekannten somatischen auch unter psy-
chischen Beeinträchtigungen leidet, stellt Dr. med. E._______ doch die
Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. IV-act. 35).
Auf diese Leiden des Beschwerdeführers ist Dr. med. Z._______ indes-
sen in seinen Stellungnahmen vom 13. Oktober 2009 und vom 1. Februar
2010 nicht eingegangen. Ebenso wenig äussert er sich zur Frage, ob und
allenfalls in welcher Weise sich die im echokardiologischen Bericht vom
9. Juni 2008 festgestellte Angina Pectoris auf die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers auswirkt (vgl. IV-act. 78 und 87). Die Vorinstanz hat
demnach den rechtserheblichen Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht un-
vollständig abgeklärt.
Dies wird insbesondere dadurch bestätigt, dass Dr. med. Z._______ in
seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2010 bezüglich des replicando
eingereichten neuropsychiatrischen Gutachtens vom 17. Oktober 2010
ausführt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowohl in
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somatischer als auch in psychischer Hinsicht wesentlich schlechter sei,
als er bisher angenommen habe. Aufgrund des Gutachtens vom 17. Ok-
tober 2010 werde deutlich, dass eine funktionelle Einhändigkeit ange-
nommen werden müsse und die Schwindelattacken – trotz Therapien –
eine massive Bewegungsbehinderung zur Folge hätten. Zudem habe sich
zusätzlich eine Depression eingestellt, welche die Ressourcen des Be-
schwerdeführers zusätzlich vermindere. Diese nachträglichen Feststel-
lungen bewegten Dr. med. Z._______ schliesslich dazu, die Einschätzung
der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf von 70% auf 80% und in
leichten Verweisungstätigkeiten von 0% auf 30% zu erhöhen (vgl. IV-act.
91).
4.4 Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigun-
gen ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit jeweils aufgrund einer sämtliche
Behinderungen umfassenden fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu
bestimmen, da sich bei verschiedenen Einschränkungen die erwerblichen
Auswirkungen in der Regel überschneiden (vgl. Urteil des EVG I 850/02
vom 3. März 2003, E. 6.4.1 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 137 V 210 E.
1.2.1). Als Facharzt für allgemeine innere Medizin verfügt Dr. med.
Z._______ nicht über die notwendigen fachärztlichen Qualifikationen in
Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie sowie Kardiologie, die vorliegend zur
Beurteilung der verschiedenartigen geklagten und ärztlich festgestellten
Leiden des Beschwerdeführers erforderlich wären. Demnach kann nicht
auf die Stellungnahmen von Dr. med. Z._______ abgestellt werden –
vielmehr drängt sich eine pluridisziplinäre Begutachtung auf.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Arzt des ärztlichen
Dienstes der IVSTA entgegen der von der Vorinstanz vernehmlassungs-
weise vorgebrachten Behauptung kein umfassendes und präzises Bild
der Beschwerden machen konnte. Mangels einer zuverlässigen, sämtli-
che relevanten Leiden umfassenden medizinischen Gesamtbeurteilung
ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, aufgrund der Akten
mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenfalls in
welcher Höhe, in welchem Umfang und ab wann der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat. Im vorinstanzlichen Ver-
fahren sind demnach infolge unvollständiger Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG) ent-
scheidwesentliche, medizinische Aspekte vollständig ungeklärt geblieben,
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weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt (vgl. BGE
137 V 210 E. 4.4.1.4).
Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als die an-
gefochtene Verfügung vom 14. April 2010 aufzuheben und die Sache
gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG mit der Anweisung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist, eine umfassende, polydisziplinäre fachärztliche Be-
gutachtung des Beschwerdeführers in neurologischer, orthopädischer,
psychiatrischer sowie kardiologischer Hinsicht durchführen zu lassen und
anschliessend neu zu verfügen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei gilt, sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorin-
stanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2
VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1).
6.2 Der durch eine mazedonische Anwältin vertretene Beschwerdeführer
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu
leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Da keine
Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen (14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen
und aktenkundigen Aufwandes der nicht in einem schweizerischen An-
waltsregister eingetragenen, berufsmässigen Vertreterin wird die Partei-
entschädigung inklusive Auslagenersatz auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 10
VGKE).
6.3 Dem Beschwerdeführer wurde am 21. September 2010 die unentgelt-
liche Rechtspflege gewährt. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens
bleibt dies ohne Rechtsfolgen. Insbesondere ist dem Beschwerdeführer
unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege keine zusätzliche Hono-
rarentschädigung für seine Rechtsvertreterin zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 14. April 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorin-
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stanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter fachärztlicher Ge-
samtbegutachtung im Sinne der Erwägung 5 über den Rentenanspruch
neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 800.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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