B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3414/2014
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenanspruch, Erfüllung der Mindestbeitragszeit;
Einspracheentscheid SAK vom 11. März 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (geb. 1945, serbische Staatsangehörige; nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) mit Gesuch vom 10. Oktober
2013 bei der Vorinstanz einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente der
AHV einreichte (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfol-
gend: SAK act.] 8),
dass die Vorinstanz dieses Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. De-
zember 2013 abwies und zur Begründung ausführte, der Gesuchstellerin
könnten nur drei Monate Erwerbstätigkeit im Jahr 1968 angerechnet wer-
den, weshalb keine einjährige Beitragsdauer vorliege, was eine Bedingung
für die Auszahlung einer Rente sei (SAK act. 10),
dass die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung am 24. Dezember 2013
(Eingang bei der Vorinstanz) Einsprache erhob, sinngemäss die nochma-
lige Überprüfung der Sachlage beantragte und zur Begründung ausführte,
sie habe im Grand Hôtel in Montreux gearbeitet und gewohnt, könne dies
aber nicht belegen, weil während des Krieges im Jahr 1999 alle Dokumente
verloren gegangen seien (SAK act. 14),
dass die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 11. März 2014 ab-
wies und zur Begründung ausführte, im individuellen Konto finde sich nur
der Eintrag für das Jahr 1968, in dem die von der Gesuchstellerin angege-
bene Arbeitgeberin ein Einkommen von Fr. 2'450.– deklariert habe, wobei
eine Korrektur des individuellen Kontos ausgeschlossen sei, weil keine Be-
weise für eine abweichende Beitragsdauer vorlägen (SAK act. 16),
dass dieser Entscheid der Gesuchstellerin am 18. März 2014 zugestellt
wurde (SAK act. 17),
dass sich die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 25. April 2014 erneut an
die Vorinstanz wandte und darum ersuchte, es seien ihr, basierend auf den
von ihr während der Dauer des Arbeitsverhältnisses geleisteten Beiträgen,
die ihr zustehenden Leistungen auszuzahlen (SAK act. 19; BVGer act. 1
und act. 5 [deutsche Übersetzung]),
dass die Vorinstanz dieses Schreiben am 18. Juni 2014 zuständigkeitshal-
ber dem Bundesverwaltungsgericht überwies (SAK act. 20),
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. Juli 2014 den
Eingang der Beschwerde bestätigte und die Beschwerdeführerin auffor-
derte, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen (BVGer act. 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 2. September 2014 förmlich aufforderte, ein Zustelldomizil in der
Schweiz zu bezeichnen (BVGer act. 8),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 22. Oktober 2014 erneut auf diplomatischem Weg und überdies
in serbischer Übersetzung aufforderte, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu
bezeichnen, wobei ihr ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide
durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer act. 12 f.),
dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2015 zuge-
stellt wurde (BVGer act. 26),
dass die Beschwerdeführerin bis dato keine Zustelladresse in der Schweiz
bekanntgegeben hat,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2015 die Abweisung
der Beschwerde beantragt und zur Begründung ausführte, mangels Erfül-
lung der Mindestbeitragsdauer sei weder die Ausrichtung einer Rente noch
die Rückerstattung der einbezahlten Beiträge möglich (BVGer act. 23),
dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Juli 2015 geschlossen
wurde (BVGer act. 24),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde gegen einen Einspracheentscheid der SAK zuständig ist (vgl.
Art. 31 ff. VGG sowie Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]),
dass die Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über
Ostern frist- und formgerecht erfolgte (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. a sowie
Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG) und auch die übrigen Prozessvoraussetzun-
gen erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
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dass die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) anwendbar
sind (BGE 139 V 263 E. 5.4 sowie BGE 126 V 198 E. 2b je m.H.) und sich
demnach die Frage, ob ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen
AHV besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften be-
stimmt (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens),
dass nur Personen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, denen
für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungs-
gutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG),
dass ein volles Beitragsjahr gemäss Art. 50 AHVV (SR 831.101) vorliegt,
wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder
2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt
hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG
aufweist,
dass für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie
Erziehungs- oder Betreuungsvorschriften zwischen dem 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalles berücksichtigt werden (Art. 29bis Abs. 1 AHVG),
dass bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt wer-
den, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies AHVG),
dass für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt
werden, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erfor-
derlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter AHVG),
dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Versicherungsfalls nie einen
Auszug aus ihrem individuellen Konto oder eine Berichtigung verlangt hat,
weshalb sie nun die Berichtigung von Eintragungen in ihrem individuellen
Konto nur verlangen kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV),
dass sich im individuellen Konto der Beschwerdeführerin lediglich für das
Jahr 1968 ein Eintrag findet (Einkommen von Fr. 2'450.–, Arbeitgeberin:
Grand Hôtel de Territet SA; vgl. SAK act. 32),
dass für die Jahre 1948 bis 1968 jeweils nur die Kalenderjahre der Bei-
tragsleistung in die individuellen Konten eingetragen wurden,
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dass folglich für diese Zeiträume die Beitragsdauer in Monaten nicht aus
den individuellen Konten ersichtlich ist,
dass deshalb in Fällen, in denen – wie hier – Belege mit näheren Angaben
über die Beitragsdauer für die genannten Jahre fehlen, auf die eigens zur
Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des
BSV abzustellen ist (vgl. Art. 50a AHVV; Urteil des BVGer C-4620/2009
vom 15. September 2010 E. 4.3.2 m.H.),
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin angesichts des Einkommens
von Fr. 2'450.– in korrekter Anwendung der massgeblichen Tabelle eine
Beitragszeit von drei Monaten angerechnet hat (Tabelle für den Erwerbs-
zweig 50 [Gastgewerbe], Frauenlöhne; vgl. Anhang IX der Wegleitung über
die Renten RWL in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung, Stand 1. Januar 2014, S. 334; im Internet:
> AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, be-
sucht am 22. März 2016),
dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1968 als Saisonnier in der Schweiz
tätig war (SAK act. 1; 3) und ihre Sachdarstellung, sie habe auch in den
Jahren 1969 und 1970 für denselben Arbeitgeber in der Schweiz gearbeitet
(SAK act. 8 S. 3), nicht zu belegen vermag,
dass die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht im Verwaltungsverfahren hin-
reichend nachgekommen ist (SAK act. 9), weshalb – zumal die Eintragun-
gen im individuellen Konto auch nicht offensichtlich unrichtig sind – die Be-
schwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat und folglich
von der Richtigkeit des Eintrags im individuellen Konto auszugehen ist (vgl.
Art. 141 Abs. 3 AHVV sowie BGE 117 V 261 E. 3b m.H.),
dass die Vorinstanz das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin nach
dem Gesagten zu Recht abgewiesen hat, weil die Mindestbeitragsdauer
von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt ist,
dass sodann die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Rückerstattung
der einbezahlten Beiträge hat, weil ein Sozialversicherungsabkommen an-
wendbar ist und darüber hinaus auch für einen solchen Rückerstattungs-
anspruch eine Mindestbeitragsdauer von einem Jahr gelten würde (vgl.
Art. 18 Abs. 3 AHVG sowie Art. 1 der Verordnung über die Rückvergütung
der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleis-
teten Beiträge [RV-AHV, SR 831.131.12]),
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dass die Beschwerde folglich als offensichtlich unbegründet einzustufen
und deshalb im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m.
Art. 23 Abs. 2 VGG) abzuweisen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz ei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass dieser Entscheid der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 36 Bst. b
VwVG durch amtliche Publikation zu eröffnen ist.
Dispositiv S. 7
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Stufetti Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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