Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3416/2010
U r t e i l v om 2 3 . Ma i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien X._______,
vertreten durch lic. iur. Barbara SchöpferPfenninger,
Müllhaupt & Partner,
Gesuchstellerin,
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C800/2007 vom 24.03.2009.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 21. April 2006 wies die Eidgenössische
Invalidenversicherung IVSTA das Leistungsbegehren von X._______,
geboren am _______ 1958, Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in
Spanien und gegenwärtigem Aufenthaltsort in Deutschland, um Bezug
von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ab. Die
dagegen erhobene Einsprache wies die IVSTA mit Einspracheentscheid
vom 7. Dezember 2006 ab.
B.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2007 reichte die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B. SchöpferPfenninger, Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein (Beschwerdeverfahren C800/2007).
Diese wurde mit Urteil vom 24. März 2009 abgewiesen. Dieses Urteil ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
C.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 liess die Beschwerdeführerin, wiederum
vertreten durch Rechtsanwältin B. SchöpferPfenninger, ein
Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht betreffend das Urteil
vom 24. März 2009 einreichen und beantragen, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2009 sei aufzuheben und der
Beschwerdeführerin sei rückwirkend ab 21. September 2005 eine
Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen
ausführen, die Beschwerdeführerin sei während vieler Jahre falsch
behandelt worden, da ihre Krankheit nicht richtig diagnostiziert worden
sei. Erst die massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes Mitte
2009 habe dazu geführt, dass während eines Spitalaufenthaltes im Juli
2009 erstmals der Verdacht einer partiellen
Hypophysenvorderlappeninsuffizienz aufgekommen sei. Zudem seien ein
Hypophysentumor und eine Hyperprolaktinämie festgestellt worden. Im
März 2010 sei bei der Beschwerdeführerin durch Dr. B._______ eine
komplette Hypophysenvorderlappeninsuffizienz diagnostiziert worden. In
diesem Zusammenhang sei die Fehlerhaftigkeit der bis anhin gestellten
Diagnose der Fibromyalgie bestätigt worden. Die Diagnose der
kompletten Hypophysenvorderlappeninsuffizienz verbunden mit dem
Makroadenom an der Hypophyse stelle eindeutig eine neue, erhebliche
Tatsache dar, die gemäss spezialärztlichen Bestätigungen seit mehreren
Jahre bestanden habe, also bereits im Zeitpunkt der Anmeldung des
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Rentenanspruchs bzw. der Urteilsfällung im März 2009. Als Beweismittel
liess die Beschwerdeführerin mehrere Arztberichte einreichen (BVGer
act. 1).
D.
Mit Verweis auf das Schreiben der IVStelle SVA Zürich vom 24. Juni
2010, worin diese auf eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch
verzichtete, sah die IVSTA mit Eingabe vom 6. Juli 2010 von einer
Vernehmlassung ab (BVGer act. 3).
E.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen (BVGer act. 4).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten,
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht
ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 24. März 2009 eingereicht.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2. Gemäss Art. 45 VGG sind für die Revision von Entscheiden des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 – 128 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
sinngemäss anwendbar. Nicht als Revisionsgrund gelten Gründe, die die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen
den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen
können (Art. 46 VGG). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form,
Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
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1.3. Ein Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, mit
welchem ein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid bei der
Beschwerdeinstanz, die diesen Entscheid getroffen hat, angefochten
werden kann. Bei Vorliegen von Revisionsgründen wird der frühere
Entscheid aufgehoben und ein neuer Entscheid in der Sache gefällt
(PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 25).
1.4. Das Revisionsgesuch ist – abgesehen von Fällen, die vorliegend
ohne Belang sind – innert 90 Tagen seit Entdeckung des
Revisionsgrundes einzureichen bzw. seit Kenntnis der nachträglich
erfahrenen Tatsachen oder des aufgefundenen Beweismittels, frühestens
jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids
oder nach Abschluss des Strafverfahrens (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d
BGG).
Die Gesuchstellerin macht im Revisionsgesuch vom 10. Mai 2010
(Poststempel 10. Mai 2010) sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen) geltend und legt zum Beweis den
Arztbericht vom 29. März 2010 von Dr. B._______ (endokrinologische
Bestätigung, inkl. Laborbefund) ins Recht. Zwar äusserte Dr. B._______
bereits im Arztbericht vom 28. September 2009 den Verdacht auf eine
komplette Hypophysenvorderlappeninsuffizienz. Als entscheidende neue
Tatsache ist jedoch zu werten, dass erst im Arztbericht Dr. B._______
vom 29. März 2010 festgestellt worden ist, dass bis anhin eine falsche
Diagnose gestellt und daher auch falsch therapiert worden ist. Die 90
tägige Frist wurde somit gewahrt. Da im Übrigen das Revisionsgesuch
formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
1.4.1. Eine Revision kann in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche
Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der
Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
Hinsichtlich der Beweismittel ist entscheidend, dass die gesuchstellende
Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese in einem früheren
Verfahren beizubringen. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen
sodann erheblich bzw. dazu geeignet sein, die tatbeständlichen
Grundlagen des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher
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Würdigung zu einem anderen, für die Gesuchsstellerin günstigeren
Ergebnis zu kommen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 249 f. § 5.47 ff.; vgl. auch BGE 110 V 138 E. 2 und BGE 108 V
170).
Als neu gelten Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im
Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren,
verwirklicht haben, jedoch der Revisionsgesuchstellerin trotz
hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (BGE 110 V 138 E. 2 und
BGE 108 V 170).
Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision
begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar bekannt gewesen, zum Nachteil der
Gesuchstellerin aber unbewiesen geblieben sind. Ausschlaggebend ist,
dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern
der Sachverhaltsfeststellung dient. Es genügt daher nicht, dass ein neues
Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es neuer
Elemente tatsächlicher Natur, die die Entscheidgrundlage als objektiv
mangelhaft erscheinen lassen (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts
8C_1069/2009 vom 26. August 2010 mit Hinweisen).
1.4.2. Eine Revision ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der
erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im
früheren Verfahren hätten angestellt werden können (Art. 125 BGG).
2.
Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, ihre Krankheit sei
während vieler Jahre nicht richtig diagnostiziert worden;
dementsprechend sei sie falsch behandelt worden. Seit über 10 Jahren
leide sie an gynäkologischen und weiteren schweren Beschwerden, die
sich erst durch die nun diagnostizierte komplette
Hypophysenvorderlappeninsuffizienz und das Makroadenom der
Hypophyse erklären liessen.
2.1. Das abweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C800/2007
vom 24. März 2009 beruhte in medizinischer Sicht insbesondere auf den
Beurteilungen der RADÄrzte Dr. R._______ und Dr. W._______ vom
4. April 2006 bzw. 27. November 2006, die insbesondere zur
Stellungnahme zu den Arztberichten von den Dres. K._______ und
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H._______ aufgefordert wurden. Dr. K._______ diagnostizierte im Bericht
von 26. September 2005 kollagenes Geschehen. Dr. H._______ nannte
in seinem Bericht vom 5. April 2005 die Diagnosen Polymyoarthralgie
ungeklärter Aetiologie mit rezidivierender Bläschenbildung der
Handflächen und Oesophagusspasmen beim Schlucken. Im Bericht vom
14. Februar 2006 befand Dr. H._______, eine sichere Zuordnung der
Beschwerden zu einem Krankheitsbild sei nicht möglich. Sowohl Dr.
K._______ als auch Dr. H._______ gingen von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit aus. Dr. R._______ kam in seiner Stellungnahme vom
4. April 2006 zum Schluss, es liege keine klare Diagnostik vor, weshalb
auch die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden
könne. Im Sinn von Prof. Murer handle es sich um einen Fall unklarer
Kausalität. Dr. W._______ legte in seiner Stellungnahme vom
27. November 2006 dar, es lägen zwar Beschwerden und Symptome vor,
es könne jedoch keine Diagnose mit ICDCode gestellt werden, weshalb
kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestätigt werden könne. Das
Bundesverwaltungsgericht stellte sodann fest, in medizinischer Hinsicht
liessen sich keine objektiven Befunde finden, die eine ausreichende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Buchhalterin in
einem einen Rentenanspruch begründenden Ausmass auszuweisen
vermöchten.
2.2. Im Rahmen des Revisionsgesuches reichte die Gesuchstellerin als
Beweismittel folgende Arztberichte ein: Gutachten von Dr. A._______,
Facharzt für Neurologie/ComputerTomographie, vom 15. Juli 2009,
Arztberichte von Dr. med. C. B._______, Endokrinologikum G._______,
vom 28. September 2009 und 29. März 2010, ärztliche Bescheinigung
von PD Dr. med. F._______ vom 18. Januar 2010, Auszug aus der
Krankengeschichte von Dr. U._______, Facharzt für Gynäkologie und
Geburtshilfe, vom 10. Februar 2010, Schreiben von Dr. med. H._______,
Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation – speziell
Rheumaerkrankungen, vom 30. April 2010 und Schreiben von Dr. med.
L._______, praktische Ärztin, vom 29. April 2010.
Dr. A._______, Facharzt für Neurologie, ComputerTomographie, kam in
seinem Gutachten vom 15. Juli 2009 zum Schluss, bei der Explorandin
habe bis zum jetzigen Zeitpunkt keine spezifische Diagnose gestellt
werden können. In Berücksichtigung der verschiedenen Beschwerden
könne als Differentialdiagnose eine Vasculitis gestellt werden. In Betracht
sei auch ein ChurgSyndrom zu ziehen. Bezüglich der
Differentialdiagnose Vasculitis seien weitere rheumatologische
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Abklärungen durchzuführen. Es sei bekannt, dass es zum Teil sehr lange
dauern könne, bis eine Diagnose gestellt werden könne
(Revisionsgesuch, Beilage 11).
Dr. B._______ diagnostizierte in ihrem Arztbericht vom 28. September
2009 komplette Hypophysenvorderlappeninsuffizienz bei Verdacht auf
Entzügelungshyperprolaktinämie, Makroadenom der Hypophyse und
Zustand nach Hysterektomie. Dr. B.________ kam in ihrer
zusammenfassenden Beurteilung zum Schluss, bereits in der
Erstuntersuchung sei ein erniedrigter Cortisolspiegel bei gut substituierten
Schilddrüsenhormonparametern und erhöhtem Prolaktin aufgefallen. In
der weiteren Diagnostik sei das Cortisol im CRHTest nicht ausreichend
stimulierbar gewesen, was auf eine corticotrope Insuffizienz schliessen
lasse. Auch hätten sich die Gonadotropine nicht adäquat stimulieren
lassen, so dass zusammen mit der sistierten Blutung eine gonadotrope
Insuffizienz als Ursache der sekundären Amenorrhoe belegt sei.
Aufgrund der Hyperhidrosis werde eine Substitution und gynäkologische
Kontrolle empfohlen. Es fänden sich Enzügelungshyperprolaktinämie, die
zunächst auf das Hypophysenadenom zurückzuführen sei und primär mit
der ohnehin erfolgten Hormonersatztherapie nicht zu therapieren sei.
Kernspintomographisch kämen auch entzündliche Veränderungen in
Frage. Klare Hinweise für eine Sarkoidose fänden sich mit unauffälligem
ACE nicht. Seit der Einleitung der Hydrocortisonsupplementation gehe es
der Patientin deutlich besser. Eine neurochirurgische Konsultation werde
zur Beurteilung des Hypophysenadenoms empfohlen (Revisionsgesuch,
Beilage 6).
Dr. F._______, Leiter Bereich Hypophysenchirurgie, bescheinigte am
18. Januar 2010, die Gesuchstellerin werde seit 1999 teilweise unter der
Verdachtsdiagnose einer Fibromyalgie behandelt. Inzwischen sei bei ihr
eine komplette Hypophysenvorderlappeninsuffizeinz nachgewiesen
worden. Obwohl die Laborergebnisse der letzten Jahre noch nicht
vorlägen, sei durch den Nachweis der
Hypophysenvorderlappeninsuffizienz eine Fehlinterpretation der
klinischen Symptome wahrscheinlich (Revisionsgesuch, Beilage 7).
Im Bericht "Auszug aus der Krankengeschichte" vom 10. Februar 2010
führte Dr. U._______, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, im
Wesentlichen aus, den Unterlagen des Endokrinologikums G._______
könne entnommen werden, dass die Patientin an einer kompletten
Hypophysenvorderlappeninsuffizienz leide. Zudem bestehe ein
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Makroadenom an der Hypophyse mit Verdacht einer
Entzügelungshyperprolaktinämie. Diese Diagnose sei erst im September
2009 gestellt worden. Die Beschwerden hätten sich durch die begonnene
adäquate Therapie wesentlich gebessert. Es müsse davon ausgegangen,
dass die Hypophyseninsuffizienz schon lange bestanden habe, bereits
seit dem Jahr 2004 oder sogar früher (Revisionsgesuch, Beilage 9).
Im endokrinologischen Befundbericht vom 29. März 2010 führte Dr. med.
B._______ wiederum als Diagnose komplette
Hypophysenvorderlappeninsuffizienz bei Hypophysenraumforderungen
unklarer Dignität auf. Sie erklärt, unter der erfolgten
Hydrocortisontherapie seien die Knochen und Muskelschmerzen sistiert,
weshalb die in der Vergangenheit gestellte Diagnose einer Fibromyalgie –
als Ausschlussdiagnose – nicht korrekt gewesen sei. Hingegen handle es
sich bei der Hypophysenvorderlappeninsuffizienz um eine klar definierte
Erkrankung. Betreffend der Nykturie werde eine kardiologische
Untersuchung empfohlen (Revisionsgesuch, Beilage 8).
Dr. L._______ erklärte in ihrem Arztbericht vom 29. April 2010, zwar
hätten sich die Gelenk und Muskelschmerzen deutlich verbessert, die
übrigen Beschwerden bestünden jedoch weiterhin, weshalb die Patientin
nicht zu 100% arbeitsfähig sei (Revisionsgesuch, Beilage 13).
Dr. H._______, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation,
speziell Rheumaerkrankungen, teilte in seinem Bericht vom 30. April
2010 mit, die Gesuchstellerin sei seit März 2005 bei ihm in ärztlicher
Behandlung. Aus seiner Sicht sei als Hauptdiagnose eine wechselnd
ausgeprägte Polymyoarthralgie invaliditätsbegründend gewesen, die er
aufgrund der geschilderten Symptome am ehesten im Rahmen einer
beginnenden entzündlichrheumatischen Erkrankung, einer sogenannten
Kollagenose, interpretiert habe. Nun sei eine
Hypophysenvorderlappeninsuffizienz diagnostiziert worden. Eine solche
Erkrankung könne sich durchaus sehr langsam entwickeln. Ein Grossteil
der vorher bestehenden Symptome könne durch diese neue Diagnose
erklärt werden. Dies bedeute, dass eine Fehlfunktion der Hypophyse zum
Zeitpunkt des IVGesuches bereits mit grosser Wahrscheinlichkeit
vorhanden gewesen sei. In Anbetracht der nun bekannten
endokrinologischen Erkrankung dränge sich eine Revision der damaligen
medizinischen Beurteilung auf (Revisionsgesuch, Beilage 10).
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2.3. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Feststellungen in den eingereichten
Arztberichten als neue Tatsachen im Sinn der prozessualen Revision
nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu werten sind.
2.3.1. Aus den im Rahmen des Revisionsgesuches eingereichten
Arztberichten geht hervor, dass bei der Gesuchstellerin neu die
Diagnosen komplette Hypophysenvorderlappeninsuffizienz bei
Hypophysenraumforderungen unklarer Dignität und Makroadenom an der
Hypophyse gestellt worden sind. Übereinstimmend gehen die Ärzte
davon aus, dass die Gesuchstellerin seit Jahren unter der
Verdachtsdiagnose einer Fibromyalgie falsch behandelt worden sei. Die
Beschwerden wie die vorher als Fibromyalgie interpretierten Muskel und
Gelenkbeschwerden seien erst mit der Diagnose der
Hypophysenvorderlappeninsuffizienz unter Substitution mit Hydrocortison
– bei vorher massiv niedrigem Cortisolspiegel – komplett sistiert.
2.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der geschilderte
Sachverhalt in den neu eingereichten Arztberichten, insbesondere die
neu gestellten Diagnosen komplette Hypophysenvorderlappeninsuffizienz
bei Hypophysenraumforderungen unklarer Dignität und Makroadenom an
der Hypophyse, als neue Tatsache im Sinn des Gesetzes zu werten ist.
Es ist davon auszugehen, dass die massgebenden Faktoren, nämlich die
gesundheitliche Beeinträchtigung der Gesuchstellerin zwar im Zeitpunkt
der früheren ärztlichen Berichte bzw. des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts C800/2007 vom 24. März 2009 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vorhanden war; wie die damals
vorliegenden Arztberichte und Gutachten jedoch aufgezeigt haben,
konnte – obwohl sich die Gesuchstellerin seit Jahren in ärztlicher
Behandlung befunden hat – keine klare medizinische Diagnose gestellt
werden.
Mit den neu ins Recht gelegten Beweismitteln, insbesondere den
Arztberichten vom 28. September 2009, 18. Januar 2010, 29. März 2010
und 10. Februar 2010, hat die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass
für den Entscheid wesentliche Tatsachen, namentlich die Diagnosen
komplette Hypophysenvorderlappeninsuffizienz bei
Hypophysenraumforderungen unklarer Dignität und Makroadenom an der
Hypophyse, nicht bekannt waren. Die neue Diagnosestellung ist geeignet,
die tatbeständliche Grundlage des Urteils vom 24. März 2009 zu ändern
und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die
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gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen, weshalb die
Erheblichkeit der Tatsache ebenfalls zu bejahen ist.
2.5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das
Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
C800/2007 vom 24. März 2009 gutzuheissen ist. Die medizinischen
Abklärungen, die zum Urteil vom 24. März 2009 geführt haben, haben
sich als unzutreffend erwiesen, weshalb dieses Urteil aufzuheben und die
Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist
(Art. 61 i.V.m. Art. 68 VwVG). Die Vorinstanz hat die gesamten
medizinischen Akten ihrem medizinischen Dienst zu unterbreiten und in
Berücksichtigung der neuen Diagnosenstellung eine Stellungnahme
einzuholen und anschliessend die Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin in
der bisherigen und in einer Verweisungstätigkeit zu beurteilen. Falls die
Unterlagen als nicht ausreichend qualifiziert werden, ist ein Gutachten auf
dem Fachgebiet der neu gestellten Diagnosen komplette
Hypophysenvorderlappeninsuffizienz bei Hypophysenraumforderungen
unklarer Dignität und Makroadenom an der Hypophyse einzuholen.
3.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG werden die
Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Rückweisung
gilt praxisgemäss als Obsiegen, weshalb der Gesuchstellerin keine
Verfahrenskosten auferlegt werden.
3.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 68 Abs. 2
VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung
sowie allfällige weitere notwendigen Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE).
3.3. Die Entschädigung der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin wird
mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des
gebotenen aktenkundigen Anwaltsaufwandes auf pauschal Fr. 3'000.
(inkl. Auslagen) festgesetzt (Art. 14 VGKE). Nicht zu entschädigen ist die
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Mehrwertsteuer (Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes vom
2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c
MWSTG; Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C800/2007 vom 24. März 2009 aufgehoben.
Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung im Sinn der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Gesuchstellerin wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung
von pauschal Fr. 3'000. ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde)
– die IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA
(RefNr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
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Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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